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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018; hier: Verbrennen von Heckenschnitt)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
160 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018;
hier: Verbrennen von Heckenschnitt) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018;
hier: Verbrennen von Heckenschnitt) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018;
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 22.02.2018 16/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 1 Frau Gerold und Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 100.42 25.01.2018 TOP-Nr. öffentlich Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 09.01.2018; hier: Verbrennen von Heckenschnitt Beschlussvorschlag: Nach Kenntnis des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald sich gegen das Verbrennen von Heckenschnitt bzw. Gartenabfällen auszusprechen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 911112 € Sachverhalt: Im Rahmen der Sitzung des Gemeinderates am 07.12.2017, Top 13 (Verbrennen von Weihnachtsbäumen), beauftragte Ratsmitglied Kaumanns die Verwaltung mit der Prüfung, ob auch das Verbrennen von Heckenschnitt (und Kleingartenabfälle) als Ausnahmeregelung in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen werden kann. Nach Prüfung ergibt sich folgendes Ergebnis: - Seite 1 von 3 - § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besagt, dass „Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen“. Damit diese gesetzliche Vorgabe erfüllt wird, ist die Gemeinde Hürtgenwald durch ihre Abfallsatzung ihrer Verpflichtung nachgekommen, indem sie ein Sammelsystem organisiert hat, welches die einzelnen Abfallarten den dafür vorgesehenen Endverwertungen zuführt. Die Gemeinde erbringt gegenüber dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung das Einsammeln und Befördern von Restmüll, Bioabfällen, Altpapier, Sperrmüll u.a. Das Einsammeln und Befördern erfolgt im sog. Holsystem. Das geltende Abfallrecht geht davon aus, dass Abfälle in erster Linie vermieden, in zweiter Linie verwertet werden sollen und eine Beseitigung erst dann in Betracht kommt, wenn eine Verwertung dieses Abfälle nicht mehr möglich ist. Eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch bloßes Verbrennen widerspricht grundsätzlich diesen Vorschriften und damit dem Wohl der Allgemeinheit. Gemäß Abfallsatzung erhält jeder Grundstückseigentümer eine Restmülltonne und eine Biotonne (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer, der selber kompostieren möchte, stellt einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Biotonne. Hierzu muss dieser nachweisen, dass er den entsprechenden Kompost auf dem eigenen Grundstück als Dünger verwerten kann. Als Maßstab wird hier eine Fläche von mindestens 25 m² offener Gartenerde pro Hausbewohner angesetzt. Der Anschlusspflichtige hat dies, durch eine verbindliche schriftliche Erklärung zu versichern. Neben der Nutzung einer Biotonne oder der Kompostierung besteht weiterhin die Möglichkeit, Grünschnitt während der Vegetationsperiode in den Ortsteilen Kleinhau (Bauhofhalle) und Vossenack (ehem. Bolzplatz) an den ausgewiesenen Plätzen und zu den dort angegebenen Zeiten anzuliefern. Ebenfalls ist eine Anlieferung beim Entsorgungs- und Logistikzentrum im Ortsteil Horm an allen Wochentagen ganzjährig möglich. § 28 Abs. 2 KrWG besagt, dass „die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“. Das Wohl der Allgemeinheit, welches in der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen zu sehen ist und im Sinne der Umwelt ressourcenschonend zu erfolgen hat, tritt vor das Interesse des Einzelnen, vor das bloße Verbrennen von Grünschnitt zum Zwecke der Vernichtung. Sollten in einem normal großen privaten Garten zeitweise eine erhöhte Menge pflanzlicher Abfälle anfallen, ist es durchaus zumutbar auch Mehrfahrten zum Grüncontainer vorzunehmen. Da sich im Gemeindegebiet keine landschaftsprägenden Hecken über viele Kilometer erstrecken, wie z.B. im Monschauer Land, besteht auch hier keine Notwendigkeit einer Verbrennung. Ebenfalls befinden sich im Gemeindegebiet keine Baumschulen, Gärtnereien oder Obstanbaubetriebe, bei denen Schlagabraum anfallen könnte, der eine Verbrennung erfordert. Grundsätzlich gilt auch in diesen Fällen immer der Vorrang der Verwertung. - Seite 2 von 3 - Für die Bekämpfung des Borkenkäfers oder der Vernichtung von übertragbaren Krankheiten, z.B. des Feuerbrandes, kann das Verbrennen erforderlich werden. Das Erlangen einer Ausnahmegenehmigung wäre hier grundsätzlich möglich. Die Gemeinde hat in den vergangenen Jahren flächendeckende Angebote zur Verwertung pflanzlicher Abfälle geschaffen. Hierzu zählen z.B. die Biotonne, die Selbstanlieferung in zugelassenen Entsorgungsanlagen (ELC Horm) und in der Vegetationszeit (März bis November) ebenfalls die Selbstanlieferung an den beiden Grüncontainerstandorten in Kleinhau und Vossenack. Die dafür von den Erzeugern zu zahlenden Gebühren sind bei den anfallenden Mengen zumutbar. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aufgrund des Vorgenannten wird seitens der Verwaltung aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit gesehen, eine generelle Ausnahme des Verbrennens von Gartenabfällen in privaten Haushaltungen zu genehmigen. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Entsorgung ist ein ausreichendes Angebot vorhanden, sich seiner Grünabfälle im Sinne des Gesetzes zu entledigen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -