Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
160 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
22.02.2018
16/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 1
Frau Gerold und
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 100.42
25.01.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom
09.01.2018;
hier: Verbrennen von Heckenschnitt
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnis des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald sich gegen das
Verbrennen von Heckenschnitt bzw. Gartenabfällen auszusprechen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
911112
€
Sachverhalt:
Im Rahmen der Sitzung des Gemeinderates am 07.12.2017, Top 13 (Verbrennen von
Weihnachtsbäumen), beauftragte Ratsmitglied Kaumanns die Verwaltung mit der Prüfung,
ob auch das Verbrennen von Heckenschnitt (und Kleingartenabfälle) als
Ausnahmeregelung in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald
aufgenommen werden kann.
Nach Prüfung ergibt sich folgendes Ergebnis:
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§ 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besagt, dass „Abfälle zum Zweck der
Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen
(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen“. Damit
diese gesetzliche Vorgabe erfüllt wird, ist die Gemeinde Hürtgenwald durch ihre
Abfallsatzung ihrer Verpflichtung nachgekommen, indem sie ein Sammelsystem
organisiert hat, welches die einzelnen Abfallarten den dafür vorgesehenen
Endverwertungen zuführt. Die Gemeinde erbringt gegenüber dem Benutzer der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung das Einsammeln und Befördern von Restmüll,
Bioabfällen, Altpapier, Sperrmüll u.a. Das Einsammeln und Befördern erfolgt im sog.
Holsystem.
Das geltende Abfallrecht geht davon aus, dass Abfälle in erster Linie vermieden, in zweiter
Linie verwertet werden sollen und eine Beseitigung erst dann in Betracht kommt, wenn
eine Verwertung dieses Abfälle nicht mehr möglich ist. Eine Beseitigung von pflanzlichen
Abfällen durch bloßes Verbrennen widerspricht grundsätzlich diesen Vorschriften und
damit dem Wohl der Allgemeinheit.
Gemäß Abfallsatzung erhält jeder Grundstückseigentümer eine Restmülltonne und eine
Biotonne (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer, der selber
kompostieren möchte, stellt einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang der Biotonne. Hierzu muss dieser nachweisen, dass er den
entsprechenden Kompost auf dem eigenen Grundstück als Dünger verwerten kann. Als
Maßstab wird hier eine Fläche von mindestens 25 m² offener Gartenerde pro
Hausbewohner angesetzt. Der Anschlusspflichtige hat dies, durch eine verbindliche
schriftliche Erklärung zu versichern.
Neben der Nutzung einer Biotonne oder der Kompostierung besteht weiterhin die
Möglichkeit, Grünschnitt während der Vegetationsperiode in den Ortsteilen Kleinhau
(Bauhofhalle) und Vossenack (ehem. Bolzplatz) an den ausgewiesenen Plätzen und zu
den dort angegebenen Zeiten anzuliefern. Ebenfalls ist eine Anlieferung beim
Entsorgungs- und Logistikzentrum im Ortsteil Horm an allen Wochentagen ganzjährig
möglich.
§ 28 Abs. 2 KrWG besagt, dass „die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen
zulassen kann, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“.
Das Wohl der Allgemeinheit, welches in der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen
zu sehen ist und im Sinne der Umwelt ressourcenschonend zu erfolgen hat, tritt vor das
Interesse des Einzelnen, vor das bloße Verbrennen von Grünschnitt zum Zwecke der
Vernichtung.
Sollten in einem normal großen privaten Garten zeitweise eine erhöhte Menge pflanzlicher
Abfälle anfallen, ist es durchaus zumutbar auch Mehrfahrten zum Grüncontainer
vorzunehmen.
Da sich im Gemeindegebiet keine landschaftsprägenden Hecken über viele Kilometer
erstrecken, wie z.B. im Monschauer Land, besteht auch hier keine Notwendigkeit einer
Verbrennung. Ebenfalls befinden sich im Gemeindegebiet keine Baumschulen,
Gärtnereien oder Obstanbaubetriebe, bei denen Schlagabraum anfallen könnte, der eine
Verbrennung erfordert. Grundsätzlich gilt auch in diesen Fällen immer der Vorrang der
Verwertung.
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Für die Bekämpfung des Borkenkäfers oder der Vernichtung von übertragbaren
Krankheiten, z.B. des Feuerbrandes, kann das Verbrennen erforderlich werden. Das
Erlangen einer Ausnahmegenehmigung wäre hier grundsätzlich möglich.
Die Gemeinde hat in den vergangenen Jahren flächendeckende Angebote zur Verwertung
pflanzlicher Abfälle geschaffen. Hierzu zählen z.B. die Biotonne, die Selbstanlieferung in
zugelassenen Entsorgungsanlagen (ELC Horm) und in der Vegetationszeit (März bis
November) ebenfalls die Selbstanlieferung an den beiden Grüncontainerstandorten in
Kleinhau und Vossenack. Die dafür von den Erzeugern zu zahlenden Gebühren sind bei
den anfallenden Mengen zumutbar.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aufgrund des Vorgenannten wird seitens der Verwaltung aus rechtlichen Gründen keine
Möglichkeit gesehen, eine generelle Ausnahme des Verbrennens von Gartenabfällen in
privaten Haushaltungen zu genehmigen.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Entsorgung ist ein ausreichendes Angebot
vorhanden, sich seiner Grünabfälle im Sinne des Gesetzes zu entledigen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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