Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
160 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
DAT/Abt.3/Satzungen/Straßenreinigungssatzung 050218.doc
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), der §§ 3 und 4
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S.
706/SGV. NRW. 2061), in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald in seiner Sitzung am ………….. folgende Satzung über die Straßenreinigung
der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung) beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage,
bei Bundesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche
Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern
übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der
Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen,
Bushaltestellenbuchten sowie die befestigten Seitenstreifen. Gehwege sind alle
Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind; als
Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 240
Straßenverkehrsordnung (StVO).
(2)
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das
Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der
Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen bei
Schnee- und Eisglätte.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1)
Alternative 1:
Die Reinigung der Gehwege und der Entwässerungsrinnen, wird in dem in § 3
festgelegten Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücks (§ 4) auferlegt. Die Reinigung von Entwässerungsrinnen
in Mischverkehrsflächen ist hiervon ausgenommen.
Alternative 2:
Die Reinigung der Gehwege und der Entwässerungsrinnen wird in dem in § 3
festgelegten Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücks (§ 4) auferlegt. In Bereichen von Mischverkehrsflächen
erfolgt die Übertragung der Reinigung der Entwässerungsrinnen nur, sofern die
Entwässerungsrinne nicht in der Mitte der Verkehrsfläche verläuft sondern
eindeutig einer Straßenseite zugeordnet werden kann und der Abstand zur
Grundstücksgrenze des erschlossenen Grundstücks nicht mehr als 1,80 Meter
beträgt.
(2)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die
Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1) Die Gehwege und Entwässerungsrinnen sind einmal in der Woche (außer sonntags
und an Feiertagen) zu reinigen.
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und anderem Unrat,
b) die Entfernung von Eis und Schnee,
c) das Bestreuen der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen
nicht in vorhandene Straßeneinläufe gekehrt werden und sind nach Beendigung der
Säuberung unverzüglich zu entsorgen.
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1 m von
Schnee freizuhalten.
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung
ist nur erlaubt
a) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte
zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen.
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo
dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und
Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die
Fahrbahn geschafft werden.
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§4
Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche
Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich
ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
§5
Benutzungsgebühren
(1)
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach einer besonderen Gebührenordnung gemäß § 6 Abs. 2 KAG
in Verbindung mit § 3 StrReinG NW.
(2)
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung
sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die Gebührenpflicht
nicht besteht, trägt die Gemeinde.
§6
Ordnungswidrigkeit
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a)
seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
b)
gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1
NR. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die
Straßenreinigung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.2014 tritt zum gleichen
Zeitpunkt außer Kraft.
Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hürtgenwald, den …………….
Axel Buch
Bürgermeister