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Beschlussvorlage (Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung); hier: Ergänzung der Satzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
175 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Beschlussvorlage (Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung);
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 22.02.2018 26/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: Abt. 3 Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 659.00 02.02.2018 TOP-Nr. öffentlich Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung); hier: Ergänzung der Satzung Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die der Vorlage beigefügte und ergänzte Straßenreinigungssatzung gemäß Alternative …… € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 912112 Straßenreinigung und Winterdienst Sachverhalt: Nach Beratung im Bau- und Umweltausschuss Hürtgenwald in seiner Sitzung am 07.12.2017 beauftragen, eine Aktualisierung und Ergänzung Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf erarbeiten. am 30.11.2017 hat der Rat der Gemeinde einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der Gehwege und Straßenrinnen bezogen zu In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 25.01.2018 wurde der Entwurf dieser ergänzten Straßenreinigungssatzung ausführlich diskutiert. - Seite 1 von 3 - Aus den Reihen der Ausschussmitglieder wurden folgende Anmerkungen gemacht: a) Klare Definition des Begriffs „Baukörper der Straßen, welche der Ableitung der Oberflächenwässer dienen (z.B. Straßenrinnen)“ in § 2 Abs. 1 der Satzung:  es gibt verschiedene bauliche Arten und Bezeichnungen von Rinnen, die der Entwässerung von Oberflächenwasser dienen, z.B. Straßenrinne, Rinnstein, Schlitzrinne, offene Mulde usw.. Mit der gewählten Formulierung war beabsichtigt zu verdeutlichen, dass es sich beispielhaft um Straßenrinnen handelt, im Straßenbau aber auch andere Formen und Arten von Entwässerungsrinnen baulich ausgeführt werden können, die zu reinigen sind. Sollte die bisherige Formulierung geändert werden sollen, so wird vorgeschlagen, den Begriff „Entwässerungsrinne“ zu verwenden. b) Reinigungspflicht von Entwässerungsrinnen im Bereich von Mischverkehrsflächen  im Bereich von Mischverkehrsflächen (zusammengelegte Verkehrsflächen verschiedener Verkehrsarten zum Mischverkehr) sind oftmals Entwässerungsrinnen in der Mitte der Verkehrsflächen ausgebildet. Hierbei ist keine unmissverständliche Zuordnung zu den Grundstückseigentümern möglich. Es stellt sich daher die Frage, ob in diesen Fällen auf die Übertragung der Reinigungspflicht verzichtet werden soll. Bei einer einwandfreien Möglichkeit der Zuordnung, etwa weil die Entwässerungsrinne eindeutig näher an einem Grundstück liegt, könnte eine Übertragung der Reinigungspflicht erfolgen. Die in Alternative 2 gewählte Formulierung ist als Formulierungsvorschlag zu verstehen. Das Maß von 1,80 Meter wird vorgeschlagen, da bei ausgebauten Straßen mit Gehwegen die Breite des Gehwegs durchschnittlich 1,50 Meter beträgt und sich daran die Entwässerungsrinne anschließt. § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung könnte alternativ wie folgt lauten: Alternative 1: Die Reinigung der Gehwege und der Entwässerungsrinnen wird in dem in § 3 festgelegten Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks (§ 4) auferlegt. Die Reinigung von Entwässerungsrinnen in Mischverkehrsflächen ist hiervon ausgenommen. Alternative 2: Die Reinigung der Gehwege und der Entwässerungsrinnen wird in dem in § 3 festgelegten Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks (§ 4) auferlegt. In Bereichen von Mischverkehrsflächen erfolgt die Übertragung der Reinigung der Entwässerungsrinnen nur, sofern die Entwässerungsrinne nicht in der Mitte der Verkehrsfläche verläuft sondern eindeutig einer Straßenseite zugeordnet werden kann und der Abstand zur Grundstücksgrenze des erschlossenen Grundstücks nicht mehr als 1,80 Meter beträgt. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Es ist abzuwägen zwischen einer Übertragung der Reinigung auf die Grundstückseigentümer und einer Beibehaltung des bisherigen Zustands (keine ausdrückliche Regelung/ Erwähnung in der Satzung). Da der neu hinzukommende Aufwand für die Grundstückseigentümer durch die Reinigungspflicht für die Entwässerungsrinnen überschaubar und zumutbar erscheint, sollte eine - Seite 2 von 3 - entsprechende Beschlussfassung durch den Rat erfolgen. Aus diesem Grunde hatte der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 30.11.2017 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, eine entsprechende Satzungsänderung zu erarbeiten. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -