Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
175 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
22.02.2018
26/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 3
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
659.00
02.02.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald
(Straßenreinigungssatzung);
hier: Ergänzung der Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die der Vorlage beigefügte und ergänzte
Straßenreinigungssatzung gemäß Alternative ……
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
912112 Straßenreinigung und Winterdienst
Sachverhalt:
Nach Beratung im Bau- und Umweltausschuss
Hürtgenwald in seiner Sitzung am 07.12.2017
beauftragen, eine Aktualisierung und Ergänzung
Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf
erarbeiten.
am 30.11.2017 hat der Rat der Gemeinde
einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu
der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der
Gehwege und Straßenrinnen bezogen zu
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 25.01.2018 wurde der Entwurf dieser
ergänzten Straßenreinigungssatzung ausführlich diskutiert.
- Seite 1 von 3 -
Aus den Reihen der Ausschussmitglieder wurden folgende Anmerkungen gemacht:
a) Klare Definition des Begriffs „Baukörper der Straßen, welche der Ableitung der
Oberflächenwässer dienen (z.B. Straßenrinnen)“ in § 2 Abs. 1 der Satzung:
es gibt verschiedene bauliche Arten und Bezeichnungen von Rinnen, die der Entwässerung von
Oberflächenwasser dienen, z.B. Straßenrinne, Rinnstein, Schlitzrinne, offene Mulde usw.. Mit der
gewählten Formulierung war beabsichtigt zu verdeutlichen, dass es sich beispielhaft um
Straßenrinnen handelt, im Straßenbau aber auch andere Formen und Arten von
Entwässerungsrinnen baulich ausgeführt werden können, die zu reinigen sind. Sollte die bisherige
Formulierung geändert werden sollen, so wird vorgeschlagen, den Begriff „Entwässerungsrinne“
zu verwenden.
b) Reinigungspflicht von Entwässerungsrinnen im Bereich von Mischverkehrsflächen
im Bereich von Mischverkehrsflächen (zusammengelegte Verkehrsflächen verschiedener
Verkehrsarten zum Mischverkehr) sind oftmals Entwässerungsrinnen in der Mitte der
Verkehrsflächen ausgebildet. Hierbei ist keine unmissverständliche Zuordnung zu den
Grundstückseigentümern möglich. Es stellt sich daher die Frage, ob in diesen Fällen auf die
Übertragung der Reinigungspflicht verzichtet werden soll. Bei einer einwandfreien Möglichkeit der
Zuordnung, etwa weil die Entwässerungsrinne eindeutig näher an einem Grundstück liegt, könnte
eine Übertragung der Reinigungspflicht erfolgen. Die in Alternative 2 gewählte Formulierung ist als
Formulierungsvorschlag zu verstehen. Das Maß von 1,80 Meter wird vorgeschlagen, da bei
ausgebauten Straßen mit Gehwegen die Breite des Gehwegs durchschnittlich 1,50 Meter beträgt
und sich daran die Entwässerungsrinne anschließt.
§ 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung könnte alternativ wie folgt lauten:
Alternative 1:
Die Reinigung der Gehwege und der Entwässerungsrinnen wird in dem in § 3 festgelegten
Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks (§
4) auferlegt. Die Reinigung von Entwässerungsrinnen in Mischverkehrsflächen ist hiervon
ausgenommen.
Alternative 2:
Die Reinigung der Gehwege und der Entwässerungsrinnen wird in dem in § 3 festgelegten
Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks (§
4) auferlegt. In Bereichen von Mischverkehrsflächen erfolgt die Übertragung der Reinigung der
Entwässerungsrinnen nur, sofern die Entwässerungsrinne nicht in der Mitte der Verkehrsfläche
verläuft sondern eindeutig einer Straßenseite zugeordnet werden kann und der Abstand zur
Grundstücksgrenze des erschlossenen Grundstücks nicht mehr als 1,80 Meter beträgt.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es ist abzuwägen zwischen einer Übertragung der Reinigung auf die Grundstückseigentümer und
einer Beibehaltung des bisherigen Zustands (keine ausdrückliche Regelung/ Erwähnung in der
Satzung). Da der neu hinzukommende Aufwand für die Grundstückseigentümer durch die
Reinigungspflicht für die Entwässerungsrinnen überschaubar und zumutbar erscheint, sollte eine
- Seite 2 von 3 -
entsprechende Beschlussfassung durch den Rat erfolgen. Aus diesem Grunde hatte der Bau- und
Umweltausschuss in seiner Sitzung am 30.11.2017 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen,
eine entsprechende Satzungsänderung zu erarbeiten.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 3 von 3 -