Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
05.02.18, 12:01
Aktualisiert
05.02.18, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / A 151/2018
Datum: 01.02.2018
Kreisweites Verbot der Baujagd auf Füchse
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE
Mit Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen zur Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau vom
26.10.2017 wurde abweichend vom Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 8 b LJG die Erlaubnis erteilt in allen
Jagdbezirken des Kreises Euskirchen jeweils in der Zeit vom 16. Juli bis 28. Februar die Baujagd auf
den Fuchs im Kunstbau bis zum 28.02.2022 durchzuführen. Diese Erlaubnis kann jederzeit
widerrufen werden.
Die Baujagd ist eine der wichtigsten Jagdmethoden für die Jagd auf den Fuchs. Gerade in Zeiten steigender
Fuchsbesätze gewinnt diese Jagdmethode an Bedeutung. Um den Fuchsbesatz zu kontrollieren, werden in den
Niederwild-Revieren zunehmend gezielt Kunstbaue angelegt. In Kunstbauen lassen sich die Füchse wesentlich
effektiver bejagen als in Naturbauen, weil die Gefahr für die Bauhunde durch Verklüften ausgeschlossen ist.
Sollten sich Fuchs und Hund einmal ineinander so verbissen haben, dass der Jäger dem Hund zu Hilfe
kommen muss, kann der Kessel meist problemlos geöffnet werden, während ein Einschlag im Naturbau eine
mühselige, zeitraubende Tätigkeit ist, die zudem auch den Hund gefährden kann. Kunstbaue, die aus industriell
gefertigten Verbundstücken oder auch aus Röhren zusammengebaut werden können, werden vornehmlich in
Revierteilen angelegt, in denen die Füchse wenig Naturbaue haben.
Grundlage dieser Allgemeinverfügung ist die Weisung 7/17 des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2017 an
alle Unteren Jagdbehörden. In der Dienstlichen Mitteilung der Obersten Jagdbehörde heißt es:
„2.
Baujagd; Gebietskulisse
Mit den Dienstlichen Weisungen 7/2015 wurden Sie gebeten, die Baujagd auf Füchse im Kunstbau
entsprechend der kartographisch dargestellten Gebietskulisse der Forschungsstelle für Jagdkunde
und Wildschadenverhütung (FJW) in Ihrem Zuständigkeitsbereich von Amts wegen für 2 Jahre
(Jagdjahr 2015/2016 sowie 2016/2017) zu erlauben.
Nach Neubewertung der Situation kommt die FJW zu dem Ergebnis, die Gebietskulisse zum Schutz
der Tierwelt auf das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der befriedeten Bezirke auszuweiten.
Feldhase, Fasan und andere Zielarten gehen im Bestand weiter zurück, wogegen die Fuchsbestände
in den letzten Jahren offenbar zunehmen. Tierschutzbelange stehen dem nicht entgegen, da davon
auszugehen ist, dass Beißereien zwischen Bauhund und Fuchs sowie das Aufgraben von Bauen
lediglich einer Jagd im Naturbau entgegenstehen. Ich bitte Sie daher, die Baujagd auf den Fuchs im
Kunstbau in Ihrem Zuständigkeitsbereich von Amts wegen für 5 Jahre (Jagdjahr 2017/18 bis 2021/22)
zu erlauben.
Des Weiteren weist die FJW darauf hin, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der prekären
Bestandssituation vieler Zielarten, die Raubwildbejagung nicht unter Vernachlässigung anderer
Bejagungsarten auf die Fuchsbejagung am Kunstbau fokussiert werden sollte. Vielmehr ist geboten,
die Bejagung aller Prädatoren, die für den Feldhasen und die Bodenbrüter relevant sind, in ihrer
gesamten Bandbreite zu aktivieren.“
Insofern wurde die UJB des Kreises Euskirchen im Rahmen der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung tätig, ohne dass ihr ein eigener Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zugestanden
hätte.
-2-
gez. i.V. Poth