Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
27.10.2010
Erstellt
29.10.10, 23:15
Aktualisiert
03.11.10, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 12
3. Satzung vom __________ zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde
Vettweiß vom 28.09.2000
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.
NRW. S. 394) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom _____________
folgende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von
dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter
entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde von Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder
Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten, bzw. diesen
einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.
Artikel II
In § 4a (Steuerermäßigung für Hundezüchter) wird Absatz 4 wie folgt hinzugefügt:
(4)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.
Artikel III
§ 8 Absatz 3 entfällt.
Artikel IV
Inkrafttreten
Diese 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Vettweiß vom
28.09.2000 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.