Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
219 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
24.10.13, 18:03
Aktualisiert
24.10.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zur 9. Änderung des FNP aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Nr.
Absender / Inhalt der Stellungnahme
1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie NRW, Schreiben vom 23.09.2013
1.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass das Vorhaben über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Amadus“, „Friedrich Carl“, „Gertrud“, „Union
143“ sowie „Luise“ befände. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planungsmaßnahme sei seitens des Eingebers nichts bekannt.
Die im Schreiben genannten Feldeseigentümer sollten bei zukünftigen Planungen sowie diesbezüglich erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen um Stellungnahme gebeten werden.
1.2
Der Eingeber weist darauf hin, dass der Bereich des Plangebietes nach den
Grundwasserdifferenzplänen (Stand Oktober 2012, Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung des Sammelbescheides –
61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen sei. Die Grundwasserabsenkungen würden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den
nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner sei nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg seien hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen
und Vorhaben berücksichtigt finden.
1.3
Der Einwender weist darauf hin, dass aus seiner Sicht die bergbautreibende
RWE Power AG und die für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband
zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden sollte. Dies sei gemäß des
Verteilers bereits erfolgt.
1.4
Der Eingeber bittet darum, zukünftig von einer Übersendung des Beteiligungsschreibens an die Abteilung 8 in Düren zu verzichten und nur noch das
„Dezernat 65; Rechtsangelegenheiten und Markscheidewesen“ mit Dienstsitz
in Dortmund zu beteiligen.
Stand: 18.10.2013
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption, da alleinig durch die Lage des Plangebietes auf einem
verliehenen Bergwerksfeld keine bodenrechtlichen Spannungen
erzeugt werden und die Umsetzung des Vorhabens sowie die
Ausübung der beabsichtigten Nutzung unberührt bleiben.
Die Feldeseigentümer werden im künftigen Verfahren beteiligt.
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption oder der beabsichtigten Darstellungen. Durch Grundwassersenkungen oder einen Wiederanstieg des Grundwassers bedingte Bodenbewegungen würden sich aufgrund der punktuellen
und kleinflächigen Eingriffe in den Boden durch die Fundamente
der Windenergieanlagen voraussichtlich nicht oder nur gering
auswirken.
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
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2
Gemeinde Nörvenich mit Schreiben vom 25.09.2013
2.1
Die Eingeberin erhebt erhebliche Bedenken gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes VE 15
südlich der L 33 bei Müddersheim. Es wird angeregt, die Neuausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Gemeinde Vettweiß im
Bereich der 9. Änderung des FNP grundsätzlich zu überdenken und auf die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes zu verzichten oder diesen erheblich zu
verkleinern. Dies wird wie folgt begründet:
Die Potentialflächenanalyse wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Daraus ist erkennbar, dass die Flächen östlich von Müddersheim die konfliktärmsten Räume im gesamten Gemeindegebiet
von Vettweiß sind und sich daher am besten für die Windenergienutzung in Vettweiß eignen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Die Potentialflächenanalyse wird im Rahmen der Offenlage den
Unterlagen beigefügt.
Verfahrensrechtliche Bedenken:
Grundsätzlich sei es nach geltender Rechtsprechung erforderlich, bei der
Bauleitplanung für Windenergienutzung ein gesamträumliches, auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenes Planungskonzept der Planung zu Grunde
zu legen. In der Begründung zur 9. FNP-Änderung wird zwar auf eine bestehende Potentialflächenanalyse hingewiesen, diese fehlt jedoch in der Begründung oder im Anhang und ist deshalb nicht nachvollziehbar.
2.2
Bedenken wegen der vorgesehenen Häufung der Windenergieanlagen, der
Störung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion des Kulturlandschaftsraumes
Auch die Gemeinde Nörvenich habe den Raum südlich des Nörvenicher
Ortsteils Poll als relativ konfliktarmen Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt. In diesem Raum südlich und südwestlich von Poll
und Dorweiler stehen bereits 18 Windkraftanlagen. Die Gemeinde Nörvenich
überlege deshalb zur Vermeidung einer überproportionalen Betroffenheit der
Bürger in diesem südöstlichen Gemeindegebiet evtl. auf weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu verzichten. Diesen Planungszielen der
Gemeinde Nörvenich laufe die vorgelegte Planung aus Vettweiß zu wider.
Die Betroffenheit der Bürger von Poll und Dorweiler sei aus Nörvenicher Sicht
als sehr gravierend einzustufen. Auch bei Entfernungen von weit mehr als
1.000 m zu den Wohngebieten sei bei derartigen Häufungen Störungen des
Landschaftsraumes so erheblich, dass die vorliegenden Planungen der Gemeinde Vettweiß abgelehnt werden. Es wird deshalb gebeten, dass die Gemeinde Vettweiß die Planungen nochmals überdenkt und sich den Abwägungen der Gemeinde Nörvenich anschließt, um so zu einer interkommunalen
für die Bevölkerung tragbaren Gesamtlösung zu kommen.
Stand: 18.10.2013
Die Flächen gehören zu den konfliktärmsten Bereichen in der
Gemeinde Vettweiß und sind von daher in der Priorität oben anzusiedeln. Im Übrigen werden bei weitem keine 20 Anlagen zusätzlich entstehen.
Mit der Ausweisung der Konzentrationszone südlich der L33 entstehen aus Sicht der Gemeinde Vettweiß keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion des Kulturraumes. Der Landschafts- und Kulturraum ist durch
die L 33, die örtliche Biogasanlage und den Hähnchenmastbetrieb
sowie durch den bestehenden Windpark nördlich der L33 bereits
erheblich vorgeprägt. Die Errichtung sechs weiterer Windenergieanlagen in diesem Bereich (vgl. das parallele Bebauungsplanverfahren) wird daher zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschafts- und Kulturraumes führen.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Ferner wird die Konzentrationszone südlich der L 33 verkleinert,
indem sie von der Landesstraße abrückt. Dadurch soll vermieden
werden, dass beidseitig der L 33 Windenergieanlagen sehr nah an
die Landesstraße heranrücken und damit eine möglicherweise
eintretende erdrückende Wirkung am Ortseingang vermieden
wird. Ferner werden so dem Hähnchenmastbetrieb und der Biogasanlage ggf. Erweiterungsflächen zugestanden.
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2.3
Bei der Planung von zusätzlich mehr als 20 Anlagen entstünde eine sehr
große Windfarm mit über 40 Anlagen, die zu einer ungewünschten Raumbeeinträchtigung führen würde.
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 12.09.2013
3.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass aus geologischer Sicht Kennzeichnungen nach § 9 (5) BauGB im Bebauungsplan empfehlenswert seien bzgl.:
- Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S
- Hinweis auf Grundwasserabsenkungen / Grundwasserwiederanstieg
/ Sümpfungswirkungen / mögliche ungleichmäßige Bodenbewegungen / mögliche tektonische Unstetigkeitszonen
Die Anzahl der realisierten Windenergieanlagen sind für den Bereich nördlich der L 33 bislang nicht bekannt. Im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens beabsichtigt die Gemeinde auch den
Bereich nördlich der L 33 planungsrechtlich zu steuern und somit
die Anzahl und die Standorte der Windenergieanlagenstandorte
frühzeitig zu definieren. Erst auf einer solchen Basis können die
Auswirkungen der Windenergieanlagen fachlich beurteilt werden.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die vorgebrachten
Belange aufgenommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Planung und Bemessung von
Windkraftanlagen sinngemäß DIN EN 1998-6:2006-03 zu berücksichtigen sei.
3.2
Im südlichen Abschnitt des ausgewiesenen Plangebietes (südlich der Ausgrenzung des Kulturdenkmals) seien Subrosionssenken und örtlich staunasse Böden anzutreffen. Weiterhin sei hier im Untergrund eine westöstlich verlaufende tektonische Störzone vermutet. In diesem Planabschnitt seien im
Entwurf des B-Planes VE 15 keine Windenergieanlagen vorgesehen.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den vorgebrachten
Belang aufgenommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3.3
Auskünfte darüber, ob und inwieweit sich tektonische Unstetigkeitszonen im
Nahbereich der genannten Bauwerke WEA 1 bis WEA 6 befinden, können
bei der RWE Power AG eingeholt werden – jedoch nicht alle hydrologisch
bedeutsamen Störungslinien sind offiziell bekannt und erfasst.
Im Rahmen der Offenlage wird der genannte TÖB zu dieser Fragestellung beteiligt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3.4
Der Eingeber weist auf den nachfolgend beschriebenen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung hin:
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
I. Im Untersuchungsraum seien die betroffenen Bodentypen zu beschreiben
und ihre Bodenfunktion zu bewerten. So seien z.B. im Plangebiet örtlich
sehr und besonders schutzwürdige Böden betroffen, die durch ihre sehr
und besonders schutzwürdige Bodenfunktion wie Fruchtbarkeit sowie Filter- und Pufferfunktion aufweisen.
Die Bodentypen werden im Umweltbericht beschrieben und ihre
Bodenfunktion bewertet.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Stand: 18.10.2013
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3.5
II. Die Grundlage der Bodenbewertung würden die Darstellungen und Angaben der online verfügbaren Bodenkarte BK50 NRW bilden (TIM-Online).
Die Bodentypen werden im Umweltbericht beschrieben und ihre
Bodenfunktion bewertet. Der landschaftspflegerische Begleitplan
bewertet die Böden auf Grundlage der Bodenkarte BK50 NRW.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3.6
III. Es empfehle sich, einen Korrekturfaktor in die Ausgleichsbilanzierung mit
einfließen zu lassen, um dem Verlust o.g. Bodenfunktionen Rechnung zu
tragen.
Inwiefern ein Korrekturfaktor erforderlich ist, wird im Umweltbericht
und dem landschaftspflegerischen Begleitplan abschließend ermittelt. Bei so kleinflächigen und eher punktuellen Eingriffen in die
Böden, wie durch die Errichtung und Erschließung von Windenergieanlagen, ist der Verlust der Bodenfunktion tendenziell als nicht
wesentlich einzustufen. Daher ist der Belang des Bodenschutzes
multifunktional mit den ermittelten Ausgleichsmaßnahmen bei
Windenergieplanungen dieser Größe in der Regel ausreichend
berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3.7
IV. Der Eingeber weist auf die Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei
der Aufstellung von Bauleitplänen für Windkraftkonzentrationsanlagen hin,
insb. auf Absatz 8.2.1.1 des Windenergieerlass vom 11.07.2011.
Die Windenergieanlagen wurden so geplant, dass vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen wurden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird im Bauleitplanverfahren abschließend behandelt. Der LBP hat 4,82 ha Gesamtkompensationsfläche ermittelt. Die erforderlichen Flächen
sind bereits gesichert. Die beanspruchten Flächen und die umgesetzten Maßnahmen werden im Umweltbericht erläutert.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3.8
V. und VI. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in
das Schutzgut Boden
Normalerweise erfolge eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im
Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA. So empfehle sich neben
dem Versiegelungsfaktor der Gründungsflächen auch die Bodenstrukturzerstörung für die Fläche des befahrbaren Baustellenbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die Anlage von
Leitungstrassen.
Der LBP berücksichtigt neben der Versiegelung durch die Fundamente der WEA auch die Versiegelung durch die Errichtung der
Trafostation, Kranstellflächen, Zufahrten, Kurvenausrundungen
und Wegeverbreiterung sowie Abbiegeflächen von der L 33 sowie
die Ertüchtigung der Wege. Die Leitungstrassen innerhalb des
Verfahrensgebietes verlaufen unter bzw. unmittelbar neben den
Erschließungswegen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
3.9
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
I. Für den Untersuchungsraum seien die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben.
II. Zu bewerten sei die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit
(Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt
der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit
des Substrates als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
Diese Belange werden abschließend im Umweltbericht behandelt.
Geohydrologische Gutachten werden ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt. Grundsätzlich wird mit den Windenergieplanungen nur eine geringe Fläche versiegelt, so dass die Versickerung, Grundwasserneubildung und Grundwasserleiter nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Funktionsfähigkeit zur Versickerung innerhalb des Plangebietes bleibt mit Errichtung der
Windenergieanlagen erhalten.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Stand: 18.10.2013
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III. Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggf. weiterzuentwickeln.
3.10
Für den östlichen Bereich der Planfläche Gladbach wird ferner auf den Verlauf einer tektonischen Störung hingewiesen, welche in der Geologischen
Karte im Maßstab 1:100.000, Blatt C 5506 Bonn als im Gelände z.T. „morphologisch hervortretend“ gekennzeichnet ist. Aufgrund langjähriger landwirtschaftlicher Bearbeitung können morphologische Merkmale nivelliert sein.
Nähere Auskünfte darüber, ob und inwieweit sich tektonische Unstetigkeitszonen im Nahbereich vorgesehener Windkraftanlagen befinden, können bei
der RWE – Power eingeholt werden.
Da die Planfläche Gladbach aus dem laufenden Bauleitplanverfahren herausgenommen wird, wird diesem Belang zu gegebener Zeit
nachgegangen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
4
Straßen.NRW mit Schreiben vom 19.09.2013
4.1
Gegen die Planung bestehen seitens des Eingebers grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bezug auf die Einspeisung in
vorhandene Umspannungsanlagen im Einzelfall die Längsverlegung oder
Querungen der Landesstraße L 33 beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
4.2
Der Eingeber weist auf einzuhaltende Abstände zu klassifizierten Straßen
hin. Einerseits bezieht er sich auf Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses NRW, nach dem eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus
Rotordurchmesser sind, sicherzustellen sei. Ferner weist der Eingeber auf
die Anbaubeschränkung von 40 m hin, gem. § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW.
Die bereits bestehende Konzentrationszone nördlich der L 33 wird
im Bestand unverändert erhalten. Die bereits errichteten Windenergieanlagen halten die Anbaubeschränkung ein; im Übrigen
haben diese Anlagen Bestandsschutz. Sollten Windenergieanlagen repowert werden, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sichergestellt, dass die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden. In zukünftigen Bauleitplanverfahren wird überprüft, inwiefern die bestehende Konzentrationszone nördlich der L
33 vergrößert und/oder verlagert werden soll.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Konzentrationszone südlich der L 33 hält die geforderten Mindestabstände zur L 33 ein. Im Übrigen wurde die Konzentrationszone insb. aus Vorsorgegründen verkleinert, so dass der Abstand
zwischen L 33 und Konzentrationszone nunmehr über 200 m beträgt; der Abstand zur im Bebauungsplan festgesetzten, der L 33
am nahesten liegenden Windenergieanlage WEA 1 beträgt über
300 m.
4.3
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die L 33 seien gesonderte Anträge
Stand: 18.10.2013
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Der
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Rat
nimmt
zur
Kenntnis
auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, einzureichen. Diese Auflage gelte auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrt). Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen seien mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
5
BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, mit Schreiben vom 12.09.2013
5.1
Der Eingeber gibt folgende Stellungnahme ab:
Zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß zur
Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sowie
dem zugehörigen Verfahren zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes
südlich der L33 bei Müddersheim zur Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen ist für die BUND Kreisgruppe Düren derzeit
wegen fehlender Unterlagen keine abschließende Stellungnahme möglich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Ausweisung neuer Konzentrationszonen basiert auf einem
gesamtgemeindlichen Planungskonzept. In diesem werden die
verschiedenen öffentlichen und privaten Belange betrachtet –
auch und insbesondere die Anforderungen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege – und Empfehlungen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen getätigt. Bei diesen Empfehlungen handelt
es sich um die insgesamt konfliktärmsten Räume innerhalb des
Gemeindegebietes. Damit die Gemeinde Vettweiß ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung des bundespolitisch formulierten
Zieles der Energiewende beitragen kann, ist eine Neuausweisung
von Konzentrationszonen erforderlich. Die Möglichkeiten des
Repowerings liegen außerhalb der unmittelbaren Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde, wenn die Anlagen nicht im Eigentum der
Gemeinde stehen. Windparks an Standorten, welche dem Konzept entgegenstehen, bestehen im Gemeindegebiet nicht.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Ausweisung neuer Konzentrationszonen basiert auf einem
gesamtgemeindlichen Planungskonzept. In diesem werden die
verschiedenen öffentlichen und privaten Belange betrachtet –
auch und insbesondere die Anforderungen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege – und Empfehlungen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen getätigt. Die Erstellung dieses Konzeptes
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Zur nun vorliegenden Planung geben wir folgende nicht abschließende Stellungnahme ab.
5.2
5.3
Die Naturschutzverbände begrüßen ausdrücklich die Nutzung der Windkraft
als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Vor der Installation neuer
Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsstärkere Anlagen („Repowering“) geprüft
werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu
berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Standorten sollten zurückgebaut werden.
Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt
werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept
sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermie-
Stand: 18.10.2013
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den werden können.
und dessen bauleitplanerische Umsetzung obliegt alleinig der
kommunalen Planungshoheit. Ein kreisweites Konzept ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Eine interkommunale Abstimmung der
Potentialflächenanalyse findet im Rahmen der Beteiligung gem. §§
3 und 4 BauGB statt.
5.4
Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein
erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit
eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff auszugleichen ist.
Der Umweltbericht wird als Teil der Begründung zur Offenlage
ausgelegt. In ihm wird die Eingriffsregelung erläutert, welche auf
dem LBP basiert.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
5.5
Hierzu sind die planungsrelevanten Arten im Vorfeld zu kartieren und die
Wirkung der Anlage auf jede dieser Arten darzustellen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Vogelschlag, […]). Es sollte ggf. erst eine Vorauswahl von
Potenzialflächen ermittelt werden, dann sind diese Standortalternativen im
Rahmen einer zweiten Stufe der Potenzialflächenermittlung faunistisch intensiv zu untersuchen. Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall vor.
Auch die Eingriffs-, Ausgleichbilanzierung und angemessene Kompensation
ist ohne eine Kartierung der planungsrelevanten Arten nicht möglich.
Die planungsrelevanten Arten wurden auf Ebene der Potentialflächenanalyse anhand des allgemein zur Verfügung stehenden
Kartenmaterials (insb. LANUV) beurteilt. Für eine Vorauswahl von
Potentialflächen – diejenigen, bei denen unter Berücksichtigung
aller Belange die geringste Konflikte zu erwarten sind – wird eine
Artenschutzprüfung erstellt (ASP II). Das Vorgehen entspricht
damit dem in der Stellungnahme geforderten.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die genannten Schutzgebiete wurden bereits überwiegend auf
Ebene der Potentialflächenanalyse als harte Tabuzonen für eine
Windkraftnutzung ausgeschlossen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden diese Schutzgebiete nicht als Konzentrationszone ausgewiesen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
5.6
Zur Analyse des Gemeindegebietes
Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-und Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Naturschutz-und FFHGebieten ist ein Mindestabstand von 300 m + Rotorradius, zu Waldrändern
ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von
150 m + Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft).
5.7
Umweltprüfung
In der Umweltprüfung sollten die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen
der geplanten Anlagen auf die Menschen (z.B. in den Bereichen Wohnen und
Naherholung), auf das Landschaftsbild und die besonders geschützten und
streng geschützten Arten sowie alle RL-Arten und Vogelarten mit sehr hohem, hohem und mittleren Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62
Tabelle S. 87-89 Spalte f sowie Schlagopferliste der Vogelwarte Brandenburg) nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien untersucht und
dargestellt werden.
Stand: 18.10.2013
Die artenschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstände werden
für jede als Konzentrationszone auszuweisende Potentialfläche im
Rahmen einer ASP II ermittelt. Pauschale Mindestabstände werden zumeist der Örtlichkeit und den ökologischen Gegebenheiten
nicht gerecht.
Diese Belange werden in dem Umweltbericht und LBP berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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5.8
Schutzgut Mensch
Die Windkraftanlagen sollten einen ausreichenden Abstand von mind. 1000
m (s. auch Stadt Monschau -Standortuntersuchung –Ausweisung von Konzentrationszonen) zur nächsten Wohnbebauung (Lärm, Schattenwurf, DiskoEffekt) einhalten. Eine Beeinträchtigung der Naherholung (Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Landschaftsbild) sollte vermieden werden.
5.9
5.10
5.11
Es hat sich gezeigt, dass Windkraftanlagen an manchen Standorten zu einer
hohen Mortalität bei Vögeln und Fledermäusen führen können. Durch sorgfältige faunistische Erhebungen im Zuge der Standortwahl und ggfs. Ausschluss
von Standorten bzw. durch entsprechende Auflagen hinsichtlich des Betriebs
der Anlage (Auflagen zur Betriebseinschränkung oder Abschaltung bei begleitendem "Monitoring" in sensiblen Zeiten) muss die Beeinträchtigung dieser Tiergruppen minimiert werden. Die artenschutzrechtliche Problematik,
insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen muss bereits im Vorfeld,
also auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, gründlich untersucht werden, um die Umweltfolgen des Vorhabens einschätzen und bewältigen zu
können. Mögliche Lebensraumverluste durch Meideverhalten von Arten (z.B.
für die Wachtel), mögliche Beeinträchtigungen, Störungen durch Lärm,
Schattenwurf, Disko-Effekt, Beleuchtung, Kulissenwirkung und vor allem die
Gefahr von Kollisionen und Barotraumen sind zu erfassen und darzustellen.
Die Untersuchungen sind so zu gestalten, dass daraus die nötigen Schlussfolgerungen z.B. auf Verwerfung des Standortes oder Abschaltzeiten gezogen werden können.
Wir halten eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs-und Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich. Die Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die RL-Arten, auf die landesweit zurückgehenden Arten
und die kollisionsgefährdeten Arten sind darzustellen. Diese Bestandserfassungen sind von unabhängigen Gutachtern sach-und fachgerecht nach anerkannten Untersuchungsmethoden vorzunehmen. Die Methode ist zu beschreiben und sollte bei den Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen (DO-G, NWO), Methodenstandards zur Erfassung der
Brutvögel Deutschlands. Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B.
witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen
(z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung
mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen.
Im Umkreis von 1000 m bzw. von 6000 m für Greifvögel, Uhu und andere
Großvögel sind die Brut-und Nahrungsreviere zu erfassen. Für Arten mit sehr
hohem bis mittleren Kollisionsrisiko ist eine Raumnutzungsanalyse und -
Stand: 18.10.2013
Die Festlegung eines vorsorglichen Schutzabstandes zu Siedlungen obliegt der kommunalen Planungshoheit. Die Gemeinde Vettweiß hat in der Tat für einen Schutzabstand von 1.000 m für angemessen erachtet. Dieser Abstand wurde in der Potentialflächenanalyse zu Grunde gelegt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Für die verfahrensgegenständliche Fläche wurde ein Artenschutzgutachten erstellt, welches die genannten Belange berücksichtigt.
Diese Belange werden in der Begründung berücksichtigt und fließen z.T. in den Bebauungsplan als Festsetzung ein bzw. werden
als Nebenbestimmung in der BImSch-Genehmigung berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
In einem unabhängigen Artenschutzgutachten (ASP II) wurde für
das verfahrensgegenständliche Plangebiet sach- und fachgerecht
nach anerkannten Untersuchungsmethoden eine Kartierung der
Avifauna durchgeführt und erläutert. Eine Kartierung über zwei
Kalenderjahre wurde von weder von der Gemeinde noch dem
Gutachter als erforderlich angesehen, da durch eine zeitliche Verlängerung voraussichtlich kein erheblicher Erkenntnisgewinn zu
erwarten ist.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Im Artenschutzgutachten wurde eine sach- und fachgerechte Erhebung von windkraftsensiblen Großvögeln im Umkreis von
Der
nimmt
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Rat
zur
kartierung mit einer Darstellung der Zugwege und Flugrouten zu erstellen.
Die Kollisionsgefährdung ist der Liste der Schlagopfer der staatl. Vogelschutzwarte Brandenburg (T. Dürr 2012) und der Untersuchung von H. Illner
zum Kollisionsrisiko (Eulen-Rundblick Nr.62 –April 2012) zu entnehmen. Laut
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) sollten Windkraftanlagen
zu Nahrungshabitaten des Rotmilans einen Abstand von 6000 m einhalten.
3.000 m zum Plangebiet durchgeführt. Das LANUV stellt in der
von ihr erstellten Karte „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“
fest, dass für den Bereich des Windparks und seinem weiten Umfeld keine Populationszentren und Vorkommensgebiete des Rotmilans bekannt sind. Dies deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen des Artenschutzgutachtens. Im Rahmen dieser Untersuchungen konnten Rotmilane auch in einem Umkreis von 3 km
nur gelegentlich gesichtet werden. Einen regelmäßigen Raumbezug zum Projektgebiet, etwa im Zuge von Nahrungsflügen, gibt es
eindeutig nicht. Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass es
keine regelmäßige Raumnutzung des Rotmilans im Projektgebiet
gibt.
Kenntnis
Bei den empfohlenen 6.000 m handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung eines Vereins aus einem anderen Bundesland.
5.12
5.13
Zu Brutstätten gefährdeter und geschützter Arten sind zumindest die Abstandsregeln der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten für Windkraftanlagen einzuhalten (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutender Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Berichte zum Vogelschutz 44, 2007: 151-153.).
Bei den Fledermäusen sind das komplette Artenspektrum, der Status der
Tiere, die Quartiere und die Aktivitätsdichte in relevanten Bereichen, vor allem im Rotorbereich und Wirkbereich der Rotoren zu erfassen. Hierzu ist die
Fläche des möglichen Eingriffs vom Boden bis in 120 bzw. 180 m über die
gesamte Aktivitätssaison an ausreichend zahlreichen nächtlichen Terminen
zu untersuchen.
Untersuchungsmethoden: Netzfänge (Artenspektrum, Status), Telemetrie
(Quartiersuche), Übersichtsbegehungen mit Detektoren (Flugwege, Jagdgebiete, (Balz)Quartiere), akustische Dauererfassung in mehreren Höhenstufen.
Untersuchungszeitraum: 1.3. bis 30.11. (LFA Fledermausschutz NRW)
Neben der Bestimmung der Arten und der Erfassung ihrer Aktivitäten sollten
auch Windrichtung und –geschwindigkeit erfasst werden, damit die Flug-bzw.
Zugaktivität der Fledermäuse in Beziehung dazu gesetzt werden kann. Das
sind wichtige Kriterien, wenn es später um eine Abschaltung der Windräder
bei bestimmten Windrichtungen, Windgeschwindigkeiten und Zeiträumen
geht.
5.14
Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen zu kar-
Stand: 18.10.2013
Die genannten Abstandsregeln sind Gegenstand des Artenschutzgutachtens.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Das Gutachten hat mit Hilfe der Detektoruntersuchung das komplette Artenspektrum im Projektgebiet und seinem Umfeld untersucht sowie die Quartiere erfasst. Die Ergebnisse sind dem Artenschutzgutachten zu entnehmen. Ein wesentliches Ergebnis ist,
dass von dem Waldgebiet „Der Große Busch“ und „Regenbusch“
aus Gründen des Fledermausschutzes ein Abstand von 100 m
eingehalten wird. Der Bedarf nach etwaigen Schutzmaßnahmen
der Fledermäuse soll insb. mittels Batcordern im Rahmen eines
zweijährigen Monitorings überprüft werden. Auf der Basis der Ergebnisse kann dann bei Bedarf mit weitergehenden Maßnahmen,
insbesondere einer Abschaltung der WEA unter bestimmten Wind, Temperatur- und Niederschlagsbedingungen, in Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde reagiert werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes genügt eine Biotopty-
Der
Seite 9 von 26
Rat
tieren.
5.15
Schutzgut Landschaft
penkartierung innerhalb des Plangebietes. Diese wurde durchgeführt. Eine rechtliche Vorgabe für eine Kartierung im Umfeld gibt
es nicht. Eine über die geleistete Kartierung hinausgehende Kartierung von Biotoptypen hätte keinerlei Informationsgewinn ergeben.
nimmt
zur
Kenntnis
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Diese Erkenntnisse decken sich mit den Inhalten der Begründung
des Bauleitplanes. Im Übrigen wird die Vereinbarkeit der Planung
mit den regionalplanerischen und landschaftlichen Zielen durch
die zuständigen Behörden festgestellt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Mit dem Ausbau der Windenergienutzung soll gerade ein Projekt
umweltverträglicher Technologien realisiert werden. Im Übrigen
wird der Erholungswert der Potentialflächen im Rahmen der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Aufgrund der landschaftsprä-
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie
die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des
Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen
beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage
selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre
Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort
und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. In Niedersachsen werden daher auch zu Landschaftsschutzgebieten Abstände empfohlen (Niedersächsischer Landkreistag (NLT) Oktober
2011 Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie).
Das Vorhaben liegt in einem Bereich nach § 35 BauGB. Vorhaben sind hier
nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist. Damit soll der Außenbereich vor wesensfremder Bebauung geschützt und der ländliche Raum erhalten bleiben.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das
Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans,
insbesondere des Wasser-, Abfall-oder Immissionsschutzrechts widerspricht.
5.16
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln / Teilabschnitt Region Aachen
ist der gesamte Untersuchungsradius als allgemeiner Agrar-und Erholungsbereich dargestellt.
In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes wird das Entwicklungsziel 2
„Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen für das Untersuchungsgebiet dargestellt.
Gliedernde und belebende Elemente sind hier mindestens zwei schutzwürdige Biotope im Untersuchungsradius.
5.17
Mit diesen Festsetzungen wird hier bewusst neben der unbestrittenen überwiegenden Agrarnutzung auch der Erholungscharakter des Gebietes hervorgehoben. Dies wird auch durch die Vergabe der Landesgartenschau an die
Stadt Zülpich für das Jahr 2014 unterstrichen. Hierdurch wird die Bedeutung
Stand: 18.10.2013
Seite 10 von 26
für die ganze Zülpicher Börde in diesem Sinne zunehmen und auch als
Chance zu verstehen sein, sich im Bereich ökologisch umweltverträglicher
Technologien (auch Anbaumethoden und Tierhaltung) und dem Erholungsbereich wirtschaftlich und gewinnorientiert zu engagieren.
5.18
Wir weisen für die durch die FNP Änderung betroffen Gebiete generell darauf
hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH-und VS
Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von
einem signifikant erhöhten Tötungs-und Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen
(Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra-und Infraschall sowie die
Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen.
genden Vorbelastungen ist die Potentialfläche bei Müddersheim in
besonderem Maße für die Windenergienutzung geeignet (L 33,
bestehende Windparks, Hähnchenmastanlage und Biogasanlage).
In dem Artenschutzgutachten wurde für Vogelarten, für die im
geplanten Windpark oder im weiteren Umfeld Brutplätze bekannt
sind oder angenommen werden, eine Abschätzung durchgeführt,
inwiefern sich durch die Planung ihr Tötungs- und Verletzungsrisiko erhöht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass – unter Einhaltung
der im Artenschutzgutachten benannten Maßnahmen – für keine
der vorkommenden Arten ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko besteht. Auch mit populationsrelevanten Störungen ist bei keiner der vorkommenden Arten auszugehen. Die im
Artenschutzgutachten benannten Maßnahmen werden als Festsetzung bzw. Hinweis im Bebauungsplan berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Für Fledermausarten wurde in dem Artenschutzgutachten ebenfalls eine solche Beurteilung des Verletzungs- und Tötungsrisikos
vorgenommen. Unter Einhaltung zweier Maßnahmen (Abstand
von 100 m zu den Gehölzstrukturen „Der Große Busch“ sowie ein
zweijähriges Höhenmonitoring mittels Batcordern), die als Festsetzungen bzw. als Nebenbestimmungen Verbindlichkeit erlangen,
ist gewährleistet, dass es nicht zu einer signifikanten Erhöhung
von Fledermausschlag an WEA kommt. Erhebliche Störungen
durch Lärm sind ausgeschlossen. Aus Vorsorgegründen wird
insb. für den Kleinen Abendsegler mittels Festsetzung ausgeschlossen, dass Bewegungsmelder im Mastfußbereich installiert
werden (Lichtemissionen). Inwieweit von WEA erzeugter Ultraschall oder Infraschall die Aktivitätsmuster von Fledermäusen
beeinflusst, ist gemäß Artenschutzgutachten weitestgehend unklar. Insofern sind im vorliegenden Fall keine erheblichen Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne zu erkennen. Störungen würden nur dann einen Verbotstatbestand erfüllen, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Maßnahmen verschlechtert wird. Hiervon ist bei allen Arten durch den Bau
und Betrieb der Anlagen nicht auszugehen. Weder werden nahe
liegende Quartiere beeinträchtigt und derartigen Störungen unterworfen, dass sie nicht mehr genutzt werden können, noch ist mit
wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kartierten
Arten zu rechnen.
Stand: 18.10.2013
Seite 11 von 26
5.19
Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der
Fledermäuse, Horst-und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate
festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik
und die Kartierdaten sind anzugeben. Es wird für die besonders betroffenen
Arten eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore,
wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere AltvogelTage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer
erforderlich.
Eine sach- und fachgerechte Kartierung der Fledermausvorkommen erfolgte im Artenschutzgutachten auf Grundlage der Detektoruntersuchung von Februar bis November 2012.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
5.20
Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der
Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch
zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten.
Die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten waren Gegenstand der Artenschutzprüfung.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
5.21
Bundesnaturschutzgesetz
Der geplante Windpark liegt nicht innerhalb des genannten Landschaftsschutzgebietes. Ein Landschaftsschutzgebiet hat gem.
BNatschG und LG NRW grundsätzlich keinen Schutzanspruch
über die festgesetzten Gebietsgrenzen hinaus. Eine Bewertung
des Landschaftsbildes erfolgte im LBP, auf dessen Grundlage ein
Kompensationsbedarf ermittelt und im Bebauungsplan festgesetzt
wurde.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die der Stellungnahme beigefügten Gutachten wurden zur Kenntnis genommen. Sie bestätigen grundsätzlich die Ergebnisse der
Gutachten, welche für dieses Bauleitplanverfahren in Auftrag gegeben wurden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Neffelbachaue steht im Verlauf des Neffelbaches im Bereich der Kreise
Düren und Rhein-Erft unter Landschaftsschutz und ist damit Bestandteil des
Naturparks Rheinland. Die unmittelbare Nähe der geplanten Anlage zu diesem Landschaftsschutzgebiet ist unserer Ansicht nach nicht genehmigungsfähig, da in § 26 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt wird,
dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur
dienen. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitigt werden und
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. Dies geschieht auf Grund der Vielfalt und Eigenart der Landschaft, ihrer kulturhistorischen Bedeutung und/oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die
Landschaftsplanung im Besonderen ist in §13 des BNatSchG geregelt.
5.22
Umweltverträglichkeitsuntersuchung
Anlässlich der Errichtung der Hähnchenmastanlage (nördlich im geplanten
Teil „Müddersheim“) sind einige artenschutzrechtliche Gutachten mit zugehörigen Kartierungen vorgenommen worden, diese möchte der BUND KG Düren der Verwaltung zur Verfügung stellen und fügt diese dem Schreiben als
Anlage bei.
Als Anlagen sind beigefügt:
1.) Artenschutzgutachten aus 2009 durch den Diplom-Biologen Daniel Lück,
beauftragt durch den Verein für Tier- und Umweltschutz in Vettweiß e.V. unter finanzieller Unterstützung der F. Victor-Rolff-Stiftung aus Vettweiß-
Stand: 18.10.2013
Der Belang der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme im Umfeld
des Vorhabens Hähnchenmastanlage wurde im Bauleitplanverfahren bereits derart berücksichtigt, dass der Pflanzstreifen K7 vorsorglich aus den Geltungsbereichen der FNP-Änderung und des
Bebauungsplanes herausgenommen wurde.
Seite 12 von 26
Gladbach sowie des Tierschutzvereins Aachens
2) Monitoring Gutachten aus dem Juli 2010 durch den Diplom-Biologen Daniel Lück, zur „Bestandsentwicklung planungsrelevanter Vogelarten unter
besonderer Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld des Bauvorhabens Hähnchenmastanlage bei Müddersheim“ im Auftrage
des Verein für Tier- und Umweltschutz in Vettweiß e.V.
3) Monitoring Gutachten aus dem Juli 2011 durch Herrn Dipl. Biol. Daniel
Lück, zur „Bestandsentwicklung planungsrelevanter Vogelarten unter besonderer Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld des
Bauvorhabens Hähnchenmastanlage bei Müddersheim“ im Auftrage des
Vereins für Tier-und Umweltschutz in Vettweiß e.V.
4) Monitoring Gutachten der CEF Maßnahmen für Arten der offenen Feldflur
Untersuchungsjahr 2012, erstellt am 18.10.2012 im Auftrag der Freiherr von
Geyr`schen Verwaltung durch das Kölner Büro für Faunistik
5) Artikel Aachener Zeitung aus dem Januar 2013
5.23
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass aktuell ein weiteres Monitoring
Gutachten 2013, welches im Auftrag der Freiherr von Geyr`schen Verwaltung
erstellt wird, in ca. einem Monat der Kreisverwaltung, Herrn Rieser, vorliegen
wird. Dieses Gutachten sollte ebenfalls Berücksichtigung finden.
Dieses Gutachten wird im Verfahren berücksichtigt, sobald es
fertig gestellt ist.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
5.24
In zahlreichen vorangegangen Stellungnahmen, Anfragen und Schreiben
seitens der Umweltorganisationen BUND, NABU, der Bürgerinitiative und
deren beauftragten Anwälte im Zusammenhang mit der Errichtung der im
Planungsgebiet befindlichen Mastanlage ist der zuständigen Genehmigungsbehörde dargestellt worden, dass es sich bei dem Gebiet „Zülpicher Börde“
im Umkreis der betreffenden Mastanlage um einen hochsensiblen Lebensraum seltener und bedrohter Tierarten handelt, ein„Faktisches Vogelschutzgebiet“. Ein „Faktisches Vogelschutzgebiet“ ist ein Gebiet, das die Kriterien
der Vogelschutzrichtlinie nach Art. 4 offensichtlich erfüllt, aber nicht durch
einen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde. Nach einem Urteil des EuGH („Santona-Urteil“) sind darunter Gebiete zu verstehen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Beschaffenheit den in der Richtlinie vorgesehen Schutz genießen, obwohl es der Mitgliedstaat unterlassen hat, sie förmlich als Vogelschutzgebiete
auszuweisen.
Das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes wurde bereits
im Genehmigungsbescheid der Hähnchenmastanalgen (Okt.
2009) sowohl seitens der BImSch-Behörde als auch des LANUV
verneint.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Für die im Anhang I und nach Artikel 4 (2) der EG-Vogelschutzrichtlinie (VSRL) aufgeführten Vogelarten müssen besondere Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume durchgeführt werden. Die
Mitgliedsstaaten sind nach Art. 4 verpflichtet, die für die Erhaltung dieser
Stand: 18.10.2013
Das LANUV weist darauf hin, dass weder nach rechtlichen noch
fachlichen Kriterien ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege.
Ferner weist das LANUV darauf hin, dass die in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Herrn Dipl.-Biol. Lück vorgenommene
Abgrenzung des faktischen Vogelschutzgebietes sich auf eine
Gesamtfläche von rund 50.000 ha erstrecke. Für diese große Fläche fehlten aber standardisierte Brut- bzw. Rasterbestandsaufnahmen für die zur Begründung herangezogenen Arten Grauammer, Kornweihe, Merlin, Wiesenweihe und Schwarzkelchen. Im
Einzelnen begründet das LANUV für die einzelnen genannten
Arten, weshalb diese Arten kein faktisches Vogelschutzgebiet
begründen. Das LANUV weist zudem darauf hin, dass neben der
zahlenmäßigen Eignung insbesondere das von GRIMMET & JONES aufgestellte Kriterium „Ein Gebiet sollte sich in seinem Cha-
Seite 13 von 26
Arten zahlen-und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete (SPA, Special Protected Areas) auszuweisen. Auf der Grundlage der
VS-RL orientierte sich die Auswahl der Gebiete an der vom ORNISAusschuss der Kommission vorgelegten Kriterien für Vogelschutzgebiete in
der europäischen Gemeinschaft. Von den dort genannten 15 Kriterien waren
bzw. sind für Nordrhein-Westfalen insbesondere die nachfolgenden Kriterien
für die Meldung von Vogelschutzgebieten relevant:
•Gebiete mit mindestens20.000 Wasservögeln während der Zugzeit
•Eines der fünf wichtigsten Gebiete für eine Art oder Unterart in der Region
(in Deutschland wird als Region das jeweilige Bundesland angesehen) für
regelmäßig brütende und auftretende wandernde Vogelarten gemäß Anhang
I und nach Artikel 4 (2) der EG-VS-RL (TOP-5-Gebiet); die jeweilige Art hat in
dem Gebiet einen Verbreitungsschwerpunkt in Nordrhein-Westfalen.
Für alle Vogelschutzgebiete sind neben einer zahlenmäßigen Eignung auch
die von GRIMMETT & JONES (1989) genannten folgenden Kriterien in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt worden:
•Ein Gebiet sollte sich in seinem Charakter oder als Habitat oder in seinem
ornithologischen Wert von der Umgebung unterscheiden
•Ein Gebiet soll ein bereits bestehendes oder potenzielles Schutzgebiet (mit
oder ohne Pufferzone) sein oder eine Region darstellen, in der Maßnahmen
für den Naturschutz möglich sind
•Ein Gebiet soll eigenständig allein oder mit anderen Gebieten zusammen
alle nötigen Lebensgrundlagen für die zu schützenden Arten bieten, solange
diese Arten das Gebiet nutzen.
rakter oder als Habitat oder in seinem ornithologischen Wert von
der Umgebung unterscheiden“ für die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes relevant sei. Nach den dem LANUV vorliegenden
Daten erfülle das große infrage stehende Gebiet dieses Kriterium
genau so wenig wie andere Vorkommensbereiche der genannten
Arten.
Die BImSch-Behörde mach sich die Ausführungen des LANUV zu
eigen. Desweiteren sieht die BImSch-Behörde in dem Umstand,
dass der Bereich der Zülpicher Börde bisher in keiner hierfür
maßgeblichen Listung, auch nicht aus dem Bereich der Naturschutzverbände, als potentielles Vogelschutzgebiet aufgeführt ist,
eine Bestätigung in der Richtigkeit ihrer Entscheidung.
Die Gemeinde Vettweiß sieht keine Veranlassung, die Ausführungen der Fachbehörden in Frage zu stellen. Die Aktualität der Ausführungen wird aufgrund der zeitlichen Nähe des Genehmigungsbescheides angenommen. Ferner hat sich die bauliche Situation
bzw. Vorbelastung für Vogelarten in dem Bereich des Plangebietes seither nicht wesentlich verändert. Im Übrigen hält der geplante Windpark gutachterlich nachgewiesen ausreichend Abstände zu
artenschutzrechtlich relevanten im Plangebiet und Umgebung
tatsächlich vorkommenden Arten ein.
Die Abgrenzung des „faktischen Vogelschutzgebietes“ deckt sich mit der
naturräumlichen Ausdehnung der Zülpicher Börde und betrifft die Kreise Düren, Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis. Insgesamt handelt
es sich um eine Flächengröße von ca. 50.000 ha. Das Komitee gegen den
Vogelmord e.V. und Herr Daniel Lück begründen das faktische Vogelschutzgebiet mit den fünf Arten Grauammer, Kornweihe, Merlin, Wiesenweihe und
Schwarzkehlchen.
5.25
Um das Eintreten der relevanten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
des § 42 Abs.1 BNatschG durch den Bau der Mastanlage zu vermeiden, sind
für die im Vorhabenbereich nachgewiesenen gefährdeten Arten Feldlerche,
Rebhuhn und Wiesenpieper Maßnahmenzur Wahrung der ökologischen
Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs-und Ruhestätten in räumlichem
Zusammenhang getroffen worden. Die funktionserhaltenden Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) beinhalteten die Anlage artenreicher
Stand: 18.10.2013
Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme wird im
abschließenden Monitoring-Gutachten untersucht, welches zur
Zeit noch nicht vorliegt. Sollte sich daraus ergeben, dass diese
Maßnahmen bisher nicht ihre gewünschte und prognostizierte
Wirkung erreicht haben, obliegt es der BImSch-Behörde in Abstimmung mit der ULB geeignete Anpassungsmaßnahmen in Be-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Seite 14 von 26
Krautstreifen mit Kräutern in Ackerschlägen auf einer Fläche von ca. 4.500
m². Die Wirksamkeit der Begleitstrukturen für die Arten der offenen Feldflur
sollte den Lebensraumverlust in einer Größenordnung kompensieren, so
dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-und Ruhestätten aller betroffenen oder potentiell betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang
aufrechterhalten wird.
In Bezug auf die vorliegenden Kenntnisse aus den Gutachtenetc. kann entnommen werden, dass die festgeschriebenen Ausgleichs-und Kompensationsmaßnahmen ihre gewünschte und prognostizierte Wirkung NACHWEISLICH NICHT erreicht haben. Dieses wurde auch bereits in beigefügtem Dokument zu 4) ausgeführt.
Gleichwohl ist seitens der Umweltorganisationen und der beauftragten Gutachter und Anwälte festgestellt und mitgeteilt worden, dass die geplanten
Maßnahmen nicht ausreichend und auch nicht regelgerecht untersucht worden sind.
Unter diesen Aspekten sehen wir es auch als geboten an, dass die im Betreff
genannten Verfahren bis auf weiteres nicht weiter verfolgt werden können,
bevor nicht eine nachteilige Auswirkung durch die bereits errichtete Mastanlage und zugehörigen Biogasanlage auf die Erreichung oder Beibehaltung
des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten mit dem
Stand vor der Errichtung zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann und ein
gesicherter Nachweis der Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen
insbesondere hinsichtlich erforderlicher Flächengrößen erbracht worden ist.
5.23
Allgemein kann aber weiterhin noch folgendes zu dem geplanten Gebiet
festgestellt werden:
(Hinweis: Die folgenden Feststellungen sind älteren Datums und bedürfen
einer Aktualisierung seitens des Komitees, diese sind angefragt und werden
nachgereicht! Der südliche Teil „Müddersheim“ der Planfläche wird beim
LANUV als Kerngebiet der rheinischen Wiesenweihen-Population geführt)
Im Bereich der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Müddersheim“ brütete nachweislich in den Jahren 2003 bis 2008 erfolgreich die Wiesenweihe
(Komitee gegen den Vogelmord, Biologische Station Düren). Die Sicherung
der Bruten erfolgte in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station des Kreises Düren und den Unteren Landschaftsbehörde der Kreise Euskirchen und
Düren.
In den Jahren 2007 und 2008 wurden die Jungvögel mit Zustimmung der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren beringt. Die Wiesenweihe
hält sich im Bereich Weiler in der Ebene, Disternich und Müddersheim auf.
Dies ist das einzige Vorkommen im Rheinland. Sie ist auf störungsarme,
unzersiedelte Lebensräume mit ausreichendem Nahrungsmittelangebot an-
Stand: 18.10.2013
tracht zu ziehen und darüber zu entscheiden. Im Rahmen des
weiteren Bauleitplanverfahrens wird mit den zuständigen Behörden über eine Vereinbarkeit des Belanges der Windkraft mit dem
Belang des Artenschutzes diskutiert. Bisher wurden diesbezüglich
von keiner Behörde Bedenken erhoben.
Aus Vorsorgegründen wurde bereits jetzt der Pflanzstreifen K7
aus den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung
und des Bebauungsplanverfahrens herausgenommen.
Das Artenschutzgutachten führt im Bezug auf das Verletzungsund Tötungsverbot der Wiesenweihe folgendes aus:
„Die Wiesenweihe ist gelegentlicher Nahrungsgast im Gebiet.
Brutplätze aus dem Umfeld sind bekannt, insbesondere nahe Weiler in der Ebene. Da bereits aus Gründen des Rohrweihenschutzes eine Reduzierung der Windeignungsfläche notwendig ist,
greift diese auch zum Schutz der Wiesenweihe, obwohl Rohrweihen häufiger an WEA verunglücken als Wiesenweihen, wenngleich auch in absolut geringer Zahl. Dies hängt mit dem Verhaltensmuster der Weihen zusammen, die ihre Beute meist im tiefen
Suchflug jagen. Dabei „gaukeln“ sie nur wenige Meter über dem
Boden und gelangen so in der Regel nicht in den Schwenkbereich
des Rotors.“
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Somit kommt es durch den geplanten Windpark zu keiner populationsrelevanten Beeinträchtigung bzw. Störung der Wiesenweihe.
Seite 15 von 26
gewiesen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vorkommens der Wiesenweihe führen bis zum völligen Erlöschen. Schon allein deswegen sollte auf die
Planung und den Bau weiterer Windenergieanlagen an dieser Stelle verzichtet werden.
5.24
5.25
Die Grauammer hat in der Zülpicher Börde eines ihrer letzten Verbreitungsgebiete in NRW. Die Bestände bei Erp und im Gebiet Weiler in der Ebene,
Disternich und Müddersheim sind in letzter Zeit stark zurückgegangen (vergl.
auch Gutachten und aktuelle Kenntnisse der ULB). Wegen der akuten Bestandsgefährdung finanziert das Land NRW Schutzmaßnahmen. Bei der
Errichtung und Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage ist bereits ein Verlust der in diesem Bereich gelegenen Brut-und Nahrungshabitate eingetreten!
Die Kornweihe hat ihr wichtigstes Überwinterungsquartier im Bereich Erp und
Friesheim im Norden und Rövenich und Wichterich im Süden. Eine Brut der
Kornweihe erscheint möglich.
Die Zülpicher Börde ist Durchzugs-, Rast-und Überwinterungsgebiet zahlreicher Vogelarten, u.a. von Gold-und Mornellregenpfeifer.
Im Gebiet Weiler in der Ebene, Disternich und Müddersheim wurden rufende
Wachtelmännchen, brütende Schafstelzen und brütende Kiebitzpaare festgestellt.
Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV), langjährige Beobachtungen erfahrener Ornithologen, eigene Beobachtungen, Kartierungen im Rahmen des bundesweiten Kartierungs-und
Atlasprojektes ADEBAR sowie Totfunde in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Untersuchungsgebiet unterstreichen das Vorkommen dieser Arten.
Bei der Eingriffsplanungen sind grundsätzlich alle streng geschützten Arten
und besonders geschützte Arten einschließlich der europäischen Vogelarten
gesondert zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe des Gutachters im Rahmen der
Umweltvorsorge und Vorhabensoptimierung den Artenschutz abzuhandeln.
Dazu sind zunächst in einer Vorprüfung die planungsrelevanten Arten auszuwählen. Das sind -in Konkretisierung des europarechtlich maßgeblichen
Begriffes „europäischen Vogelarten“ -in erster Linie die streng geschützten
Arten, Arten des Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie (VS-RL)
und Zugvogelarten nach Artikel 4 (2) VS-RL sowie bundes-und landesweit
gefährdete und zurückgehende Arten. Landesweit ungefährdete Arten sollten
auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im betroffenen Naturraum (hier
Stand: 18.10.2013
Das Artenschutzgutachten bestätigt das Vorkommen der
Grauammer im weiteren Umfeld des Plangebietes, nicht jedoch im
Plangebiet selbst. Etwas außerhalb des primären Untersuchungsraums in etwa 1 km Entfernung zur Windeignungsfläche wurde
nördlich der L 33 und nördlich des dortigen Windparks die
Grauammer festgestellt. Die LAG-VSW sieht keine Abstandsempfehlungen zum Brutplatz der Grauammer vor; das Artenschutzgutachten weist gleichwohl auf einen vorsorglichen Schutzabstand
von 400 m hin. Damit ist ein genügend großer Abstand vorhanden,
der gewährleistet, dass es nicht zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko kommt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Das Vorkommen planungsrelevanter und sonstiger Arten, ihre
Sensibilität und ihr populationsrelevantes Störungsrisiko sowie
eine Einschätzung bzgl. des Verletzungs- und Tötungsverbotes
wurden im Artenschutzgutachten eruiert. Die Ergebnisse des Gutachtens haben zu erheblichen Veränderungen der ursprünglichen
Planung geführt. So sollen statt der ursprünglich 13 Windenergieanlagen noch sechs realisiert werden. Das Gutachten resumiert:
„Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem
Schluss, dass der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen im
Bereich der Windeignungsflächen nur in Teilbereichen und nur
unter Auflagen zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. […] Unter
Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder
Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten.“
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Die im Gutachten beschriebenen Maßnahmen werden im Bauleitplanverfahren, Genehmigungsverfahren bzw. in der Bauausführung beachtet. Im Bauleitplanverfahren werden insbesondere die
folgenden Maßnahmen festgesetzt:
-
Abstände von 1.000 m zwischen Brutplätzen der Rohrweihe und WEA.
Schutzabstände zu den Waldgebieten „Der Große Busch“
und „Regenbusch“ von mindestens 100 m.
Aus Gründen des Fledermausschutzes: Einbau von minSeite 16 von 26
Kölner Bucht) gefährdet sind.
Nach der Bestandserfassung ist für jede planungsrelevante Art im Einzelnen
zu prüfen, ob diese erheblich gestört wird oder Beschädigungen oder Zerstörungender Fortpflanzungs-und Ruhestätten eintreten können. Falls erhebliche Störungen oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können,
besteht die Möglichkeit eine Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen.
Hierfür müssen die spezifischen Ausnahmetatbestände erfüllt sein. In Bezug
auf Art. 9 und 13 der VS-RL bedeutet dies:
• es darf nachweislich keine alternativen Lösungen geben,
destens 2 Batcordern zur permanenten Höhenerfassung.
Die Übrigen Maßnahmen werden als Hinweise in den Bauleitplan
aufgenommen.
• es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
vorliegen und
• die betroffene Population muss in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Die Verwirklichung des beantragten Vorhabens führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden
sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (hier Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer,
Korn-und Wiesenweihe, Merlin, Rohrweihe, Rotmilan) und Arten des Anhanges IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (hier Feldhamster) zu
erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und bewältigt worden sind. Von einer solchen
Umweltfolgenabschätzung und -bewältigung kann im vorliegenden Fall zurzeit bereits wegen der unzureichenden Ermittlung der Vorkommen dieser
Arten keine Rede sein.
5.26
Es wird weiterhin die Präsenz des Feldhamsters für möglich gehalten. Da es
sich hierbei um eine streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-RL handelt und am geplanten Standort Vorkommen nachgewiesen sind, ist von einem unabhängigen, sach-und fachkundigem Gutachter eine Kartierung dieser Art vorzunehmen.
Das Artenschutzgutachten konstatiert:
„Der Bereich ist potenzielles Feldhamstergebiet. Zum Schutz des
Feldhamsters ist rechtzeitig vor Anlagenbau in der Aktivitätszeit
des Feldhamsters im Bereich des Baufeldes eine Feldhamsteruntersuchung durchzuführen, um Tötungen oder Verletzungen von
Tieren im Zuge des Anlagebaus zu vermeiden. Sollten wider Erwarten im Zuge der Erschließung Gehölze beseitigt werden, so ist
vorab sowohl eine Überprüfung auf Fledermausbestand als auch
auf die Haselmaus notwendig.“
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Stand: 18.10.2013
Seite 17 von 26
5.27
Eine mögliche Ansiedlung der Kornweihe würde bei Realisierung der Planung
ggf. verhindert. Damit würde die Planung gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Artenschutzes, insbes. Art. 5 bis 9 und 13 VS-RL verstoßen.
Das Artenschutzgutachten konstatiert:
„Die Kornweihe ist Durchzügler (ggf. auch Wintergast) im Gebiet
und seinem weiten Umfeld. Eine enge Bindung an die Flächen des
Projektgebietes gibt es nicht. Vielmehr erfolgt der Zug meist einzelner Tiere auf breiter Front. Während des Zuges kann es zu
Jagdaktivitäten kommen. Die Nahrung besteht vor allem aus
Kleinsäugern und Kleinvögeln, die bodennah erbeutet werden.
Von der Kornweihe gibt es keinen einzigen dokumentierten Fall
von Vogelschlag an WEA. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko ist auch im Projektgebiet sowohl aufgrund der
geringen Raumnutzung als auch des Verhaltensmusters mit einer
geringen Schlagdisposition nicht anzunehmen.“
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Da weder im Umfeld noch im Plangebiet momentan keine Population der Kornweihe vorhanden ist, ist die Windenergieplanung mit
den Belangen des Artenschutzes grundsätzlich vereinbar.
5.28
Umweltschadensgesetz
Eine Verantwortung für Schäden im Zusammenhang mit der Zulassung und
Genehmigung von Vorhaben ist gemäß § 21a BNatSchG, § 22a WHG nur
ausgeschlossen, wenn die nachteiligen Auswirkungen ermittelt und in einer
Planfeststellung oder Genehmigung von den zuständigen Behörden genehmigt und damit ausdrücklich in Kauf genommen worden sind.
Es ist daher die Aufgabe der Behörde und Kommune, in dem jeweiligen Zulassungs-und Genehmigungsverfahren eine Bewertung von nicht zu vermeidenden Umweltschäden vorzunehmen und ggf. Sanierungs-bzw. Kompensationsmaßnahmen festzusetzen. Zielsetzung ist es, durch die Einbeziehung
der möglichen Umweltschäden in der Zulassungs-und Genehmigungsentscheidung eine spätere Haftungsverpflichtung für die Behörden und Vorhabensträger weitestgehend auszuschließen.
Den Zulassungs-, Genehmigungsunterlagen des Vorhabensträger kommt in
diesem Zusammenhang die Funktion der Beweissicherung zur Freistellung
von der Vermeidungs-oder Sanierungspflichtnach §§ 5, 6 USchadG zu. Neben der Dokumentation der genehmigten Beeinträchtigungen sollte weiterhin
nachvollziehbar sein, welche Umweltschäden bereits vor der Realisierung
des Vorhabens bestanden haben und daher zukünftig von Dritten in keinen
kausalen Zusammenhang gestellt werden können.
Um die mit dem Vollzug des Umweltschadensgesetzes verbundenen Aufgaben effizient und rechtssicher bewältigen zu können, sind über die Festlegung der Zuständigkeit hinaus Verfahrensregelungen zu treffen, die einen
reibungslosen Ablauf sicherstellen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend
Stand: 18.10.2013
Die genannten Anregungen beziehen sich maßgeblich auf die
Genehmigungsbehörde, nicht auf den kommunalen Plangeber.
Sie werden zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 18 von 26
qualifiziert werden. Die Koordination der für die einzelnen Schutzgüter Boden, Gewässer und Biodiversität zuständigen Stellen stellt hierbei eine besondere Herausforderung dar.
Es liegt im Interesse der zuständigen Behörde, eine rechtssichere Entscheidung über Art und Umfang der Sanierungsverpflichtungen herbeizuführen.
Hierfür benötigt sie Kriterien für die fachliche Qualität und Angemessenheit
der Schadenserfassung und -bewertung.
6
Stadt Erftstadt mit Schreiben vom 02.10.2013
6.1
Grundsätzlich begrüße der Eingeber die Planungen der Gemeinde Vettweiß
zur Förderung der Windenergienutzung.
6.2
Es werden jedoch Bedenken erhoben bezüglich der unmittelbar an der Gemeindegrenze zur Stadt Erftstadt gelegenen zwei Windenergieanlagen (s.
Anlageplan), welche mit ihrem windtechnischen Wirkungsbereich auf das
Gebiet der Stadt Erftstadt ausstrahlen. Damit werden die aktuellen Planungsabsichten der Stadt Erftstadt in diesem Bereich, welche sich als Potenzialfläche grundsätzlich für die Darstellung einer Konzentrationszone auf dem
Stadtgebiet der Stadt Erftstadt eignen, eingeschränkt. Die Gemeinde Vettweiß wird gebeten zu prüfen, die Standorte der betreffenden zwei Anlagen in
westliche Richtung zu verschieben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die geplante Konstellation der Windenergieanlagen ist das Ergebnis fachgerechter Windenergieplanungen. Im Gegensatz zu früheren Planungen des Windparks sind bereits mehrere Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen entfallen. Daher ist
eine auf die Windhöffigkeit optimierte Planung von umso größerer
Bedeutung, um einen nachhaltigen Betrieb zu ermöglichen. Im
Übrigen würde das Verschieben von zwei Windenergieanlagen zu
einer signifikanten Veränderung aller Windenergieanlagenstandorte innerhalb des Plangebietes führen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Der erwähnte Anlageplan war der Stellungnahme nicht beigefügt.
6.3
6.4
Darüber hinaus seien im Rahmen der noch durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfung, des Umweltberichts und der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Anlage 1 zum UVPG die Umweltbelange und insb. die anlagebedingten Auswirkungen auf die umliegende Wohnbevölkerung detailliert zu
ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der betreffenden Feldflur artenschutzrechtliche
Vorkommen der Grauammer nachgewiesen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass der vorhandene Modellflugplatz (südlich
der L 33 und der ehemaligen Kiesgrube) bei den weiteren Planungen unter
der Prämisse des Bestandsschutzes zu berücksichtigen sei.
Stand: 18.10.2013
Zur Offenlage wird der Umweltbericht erstellt. Dieser basiert auf
dem zwischenzeitlich erarbeiteten Gutachten (insb. Schall, Schatten, Artenschutz). Die genannten Auswirkungen werden darin
abschließend behandelt. Das Vorkommen der Grauammer wurde
in dem verfahrensgegenständlichen Artenschutzgutachten untersucht, die Grauammer konnte in dem Plangebiet jedoch nicht
nachgewiesen werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Bei dem erwähnten Modellflugplatz handelt es sich offenbar um
den Modellflugplatz des Vereins „MBV-Erftstadt“. Das Vereinshaus
befindet sich in rund 300 m Entfernung zu der am nahesten gelegensten geplanten Windenergieanlage. Diese Entfernung wird als
ausreichend Entfernung erachtet. Eine besondere immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des Vereinshauses sieht das
BImSchG nicht vor, da es sich um keine Anlage für den dauerhaf-
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 19 von 26
ten Aufenthalt von Menschen handelt (insb. keine Übernachtungen). Auch eine „erdrückende Wirkung“ kann mit den geplanten
Anlagen (Gesamthöhe: 135 m) bei dieser Entfernung als ausgeschlossen gelten.
Zudem handelt es sich um zwei Nutzungen, die sich nach typisierender Betrachtungsweise in ihren Ausübungen nicht behindern:
Der Modellflug kann technikbedingt generell nur bei sehr geringen
Windgeschwindigkeiten ausgeübt werden kann. Windenergieanlagen schalten erst ab Windgeschwindigkeiten von 3-4 m/s (Windstärke 2-3) ein, also erst ab Windgeschwindigkeiten, die für den
üblichen Modellflug nur in Ausnahmefällen in Frage kommen.
7
Kreis Düren mit Schreiben vom 02.10.2013
7.1
7.2
7.3
7.4
Wasserwirtschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Umweltbericht Aussagen zu Oberflächengewässer und zum Grundwasser aufzunehmen seien.
Aussagen zu Oberflächengewässer und zum Grundwasser werden in den Umweltbericht aufgenommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Bei der Erschließung der Gebiete zu Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen sei zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Dieser Belang wird im Rahmen der Ausführungsplanungen berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Dieser Belang wird im Rahmen der Ausführungsplanungen berücksichtigt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt, welches darlegt, dass die beabsichtigte
Windenergieplanung vollziehbar ist. Die Richtwerte der TA Lärm
werden eingehalten.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Es sei zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern
über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, sei die Zulässigkeit in einem Verfahren gem.
§ 99 LWG zu klären.
Immissionsschutz
Aus immissionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es wird darauf
hingewiesen, dass immissionsrechtliche Belange im zurzeit vorliegenden
BImSchG-Verfahren abgehandelt werden.
7.5
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Stellungnahme werde kurzfristig nachgereicht.
8
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 26.09.2013 und 15.10.2013
8.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass auf Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern davon ausgegangen werden müsse, dass in der Fläche [Geltungsbereich südlich der L 33] ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der
Stand: 18.10.2013
Aufgrund dieser fachlich begründeten Vermutung über im Plangebiet vorkommende Bodendenkmäler erkennt die Gemeinde Vettweiß grundsätzlich die Erforderlichkeit, die gewählten Windener-
Der
Rat
schließt sich
der Stellung-
Seite 20 von 26
8.2
Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile
abschließend ermittelt seien, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen
Sinne fixiert ist. Es gebe Hinweise auf Siedlungstätigkeit von der Jungsteinzeit bis hin zur frühen Neuzeit. Reste derartiger Siedlungsstellen seien im
Boden zu erwarten, Indizien liefern Zufallsfunde, die u.a. bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche entdeckt wurden.
Römisch Funde im unmittelbaren Einzugsbereich der WEA 2, 3 und 5 würden
auf großflächige Siedlungsstellen hinweisen. Hier sei zu prüfen, ob und in
welchem Umfang Teile der Anlagen im Bereich der geplanten Standorte betroffen sind. Unmittelbar nördlich der WEA 4 wurde bei luftbildarchäologischer
Prospektion eine Besuchsanomalie nachgewiesen. Auch hier könne es sich
um einen Hinweis auf ein Bodendenkmal handeln. Im Bereich der WEA 1 und
4 würde mit einem Richtplatz und entsprechenden Bestattungen gerechnet
werden.
Zudem lägen zwei denkmalrechtlich erfasste ortsfeste Bodendenkmäler in
der Fläche, bei denen es sich um die erhaltenen Reste grabenumwehrter
mittelalterlicher Hofanlagen handele (DN 028 und DN 962). Auch wenn diese
denkmalrechtlich erfassten Bodendenkmäler durch die Anlagenstandorte
nicht unmittelbar betroffen sind, sei auf der Basis der der verfügbaren archäologischen Daten sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch
von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Es werden Bodendenkmäler
vermutet, die im Sinne §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 S. 4
und 29 DSchG NW als vermutete Bodendenkmäler entscheidungserheblich
für die Planung sind.
Die gewählten Standorte seien daher hinsichtlich deren Auswirkungen auf
das archäologische Kulturgut zu überprüfen. Diese Ermittlung sei Teil der
Umweltprüfung und diene der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
Mit der ergänzten Stellungnahme vom 15.10.2013 hat der Eingeber eine
Karte übersandt, auf welcher Konfliktbereiche mit Belangen der Bodendenkmalpflege und die Windenergieanlagenstandorte eingetragen sind. Daraus ist
ersichtlich, dass insbesondere die WEA 2, 3 und 5 betroffen sind, die WEA 1
und 4 zum Teil und WEA 6 nicht.
Bei entscheidungserheblicher Betroffenheit der Kulturgüter seien auch Ausweichstandorte zu überprüfen.
Stand: 18.10.2013
gieanlagenstandorte hinsichtlich deren Auswirkungen auf das
archäologische Kulturgut zu überprüfen. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung genügt es aus Sicht der Gemeinde, die
vom Eingeber vorgebrachten Belange in dem Umweltbericht entsprechend zu berücksichtigen und einen entsprechenden Hinweis
in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Ermittlung zusätzlicher
archäologischer Kenntnisse (z.B. mittels Sachverhaltsermittlung
bzw. Prospektion) im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist aus
folgenden Gründen nicht erforderlich (vgl. auch 8.3).
nahme
der
Verwaltung
an
Die Bodendenkmäler werden der Stellungnahme nach eher allgemein im Plangebiet vermutet, also „im Bereich“ bzw. „unmittelbaren Einzugsbereich“ einiger Windenergieanlagen. Entgegen der
bisherigen Stellungnahme der Verwaltung liegt nun eine Karte vor,
aus welcher eine genauere räumliche Verortung der Konfliktbereiche erkennbar ist. Da sich der Verdacht auf vorkommende Bodendenkmale auf römische Fundstellen stützt und nicht auf bekannte Bodendenkmäler, steht der Belang der Bodendenkmalpflege dem Vorhaben der Windenergieanlagen nicht entgegen. Eine
Sachverhaltsermittlung bzw. Prospektion erscheint dem Plangeber
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens daher unangemessen.
Dem Belang der Bodendenkmalpflege kann auch im Rahmen
einer archäologischen Begleitung bei Bauausführung sach- und
fachgerecht erfolgen. Die Erforderlichkeit de archäologischen Begleitung wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die geplante Konstellation der Windenergieanlagen ist das Ergebnis fachgerechter Planungen. Im Gegensatz zu früheren Planungen des Windparks sind bereits mehrere Windenergieanlagen aus
artenschutzrechtlichen Gründen entfallen (von anfänglich 13 Anlagen sind sechs verblieben). Daher ist eine auf die Windhöffigkeit
optimierte Planung von umso größerer Bedeutung, um einen
nachhaltigen Betrieb des Windparks zu ermöglichen. Im Übrigen
würde das signifikante Verschieben von zwei Windenergieanlagenstandorten voraussichtlich zu einer Veränderung aller Wind-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Seite 21 von 26
energieanlagenstandorte innerhalb des Plangebietes führen. Bereits bei signifikanter räumlicher Verschiebung einer einzelnen
Anlage kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass dies zum Entfallen einer anderen Windenergieanlage führen würde, da das Plangebiet aufgrund seiner Größe kaum
einen ausreichenden „Spielraum“ bietet. Geringfügige Verschiebungen von Windenergieanlagenstandorten werden im Bebauungsplan mit einem Tolerranzradius von 20 m festgesetzt.
Damit stellt die verfahrensgegenständliche Windparkplanung unter
Berücksichtigung der heute bekannten Belange – insbesondere
wirtschaftlicher, bodendenkmalpflegerischer und artenschutzrechtlicher Belange – die optimale Planung dar.
8.3
Es sei eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Ziel sei es, die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde müsse in diesem Zusammenhang sowohl ermitteln
als analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das
archäologische Kulturgut zu gelangen.
Auf Anforderung liefert das LVR gerne eine diesbezügliche Leistungsbeschreibung.
Unstrittig ist, dass die fachlich begründete Vermutung auf Vorkommen von Bodendenkmälern einen Nachforschungsbedarf
auslöst. Dieser ist jedoch nicht von der Gemeinde und nicht im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu erbringen, sondern kann
auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Als dem
Sachverhalt angemessen erscheint der Gemeinde Vettweiß eine
archäologische Begleitung während der Baumaßnahme; eine archäologische Begleitung sei nach telefonischer Auskunft des Eingebers dem Belang der Bodendenkmalpflege angemessen. Die
Kostentragung gemäß § 29 Abs. 1 DSchG ist im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens abschließend zu klären.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Das Risiko, dass im Rahmen der Baumaßnahmen Bodendenkmäler gefunden werden, die die Errichtung einer genehmigten Windenergieanlage ausschließen könnten, ist der Gemeinde bekannt.
Durch die ausreichende Größe der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen geht der Plangeber davon aus, dass in einem
solchen (unwahrscheinlichen) Fall Ausweichstandorte innerhalb
des Baufensters vorhanden sind, um innerhalb des Baufensters
einen geringfügig verschobenen Windenergieanlagenstandort zu
realisieren, der mit den Belangen der Bodendenkmalpflege vereinbar ist.
8.4
Dem Schreiben ist eine archäologische Bewertung beigefügt. In dieser Stellungnahme wird detailliert erläutert, dass mit Siedlungsbefunden von der
Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit innerhalb des Plangebietes und der
einzelnen Maststandorte zu rechnen sei.
Stand: 18.10.2013
Mit diesem Schreiben wird in schriftlicher Form fachlich begründet, weshalb Bodendenkmäler in dem Plangebiet und an den Anlagenstandorten vermutet werden. Die Verwaltung nimmt dieses
Schreiben zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 22 von 26
9
Kreis Düren, Amt für Landschaftspflege und Naturschutz mit Schreiben vom 07.10.2013
9.1
Zur vorgesehenen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
9.2
Zur Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen sei im Verfahren, zumindest im Rahmen einer überschlägigen Ermittlung, der Umfang und die Möglichkeit der Kompensation darzulegen. Der Verweis auf ein nachgeschaltetes
konkretisiertes Planverfahren genüge nicht den rechtlichen Anforderungen.
9.3
Zum Artenschutz sei in einem Gutachten zumindest darzulegen, dass keine
nach § 44 BNatschG unüberwindbaren Hindernisse der Planung entgegenstehen.
10
Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 30.09.2013
10.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass nach § 34 LPlG NRW bei Änderung eines Bauleitplanes die planende Gemeinde möglichst frühzeitig – spätestens
vor dem Beteiligungsverfahren nach § 3 (2) BauGB – bei der Regionalplanungsbehörde eine Anfrage zu den raumordnerischen Zielen stellen solle.
Ein solches Gesuch läge dem Eingeber für das o.g. Planverfahren zur Zeit
noch nicht vor. Dazu seien die entsprechenden Planunterlagen (Potentialstudie, Planbegründung, Entwurf, Umweltbericht, Planzeichnung) vorzulegen.
Es sei wenig zielführend, die raumordnerische Abstimmung nach Ende des
Beteiligungsverfahrens für eine bereits verfestigte Planung durchzuführen.
11
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 11.10.2013
11.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass im denkmalpflegerischen Fachbeitrag
zum Gebietsentwicklungsplan Köln (Brauweiler, 1997)die Neffelbachaue von
Sievenich bis Niederbolheim (DN 25), Ortslage Gladbach (DN 39) und Müddersheim ( DN 41) mit Ihren Burgen im Hinblick auf ihre Landschaftswirkung
besonders ausgewiesen sind.
Die Entfernung und die Topografie zum Planvorhaben lassen mögliche Be-
Stand: 18.10.2013
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Basierend auf dem
zwischenzeitlich fertiggestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde ein Kompensationsbedarf von 4,82 ha ermittelt. Dieser
Kompensationsbedarf wird mittels Waldumwandlung über das
Ökokonto der Stadt Jülich erbracht. Im Übrigen wird der Bebauungsplan im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan aufgestellt.
Das Artenschutzgutachten liegt inzwischen vor. Darin wird dargelegt, dass die Planung die artenschutzrechtlichen Bestimmungen
einhält, sofern bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden. Die
Umsetzung dieser erforderlichen Maßnahmen wird im Bebauungsplan festgesetzt bzw. im Genehmigungsverfahren gefordert
werden. Es liegen damit keine unüberwindbaren Hindernisse nach
§ 44 BNatschG vor.
Eine Vorabstimmung gem. § 34 LPlG hat zwischen Eingeber und
Gemeinde bereits am 11.07.2013 im Hause der Bezirksregierung
Köln stattgefunden. Darin wurden gegenüber der Planung keine
grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Nach Fertigstellung der vom Eingeber genannten Unterlagen wird
die formelle landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG erfolgen.
Die vorgebrachten Belange werden im Umweltbericht berücksichtigt. Mit der beabsichtigten Konstellation der Windenergieanlagen
und der geplante, für moderne Anlagen recht geringen Anlagenhöhen (130 m über Grund) sind aufgrund der Entfernung und
landschaftlichen Vorbelastung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der genannten Kulturlandschaften und Baudenkdenkmäler
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
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einträchtigungen zum jetzigen Planstand nicht erkennen. Es stelle sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe die geplanten Windkraftanlagen in einem
optischen Zusammenhang mit der Kulturlandschaft Neffelbachaue und die
benannten Ortslagen einschließlich deren Burgen treten und ob hierdurch
eine Beeinträchtigung zu erwarten sei.
Deshalb seien die im Fachbeitrag formulierten Belange des LVR – ADR in
der Umweltprüfung und bei der Untersuchung zur Höhe der Windkraftanlage
zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme sind textliche und kartographische Auszüge aus dem
Denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln beigefügt.
12
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2013
12.1
Der Eingeber weist darauf hin, dass das Vorhaben im Anlagenschutzbereich
der Flugsicherungseinrichtung VOR Nörvenich liege.
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden daher erhebliche
Bedenken erhoben.
Diese Bedenken werden in der Stellungnahme fachlich begründet. Demnach
seid er zulässige Störbeitrag bei der betroffenen Anlage laut DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft.
Durch die Errichtung von weiteren Windkraftanlagen werden in diesem Bereich zusätzliche Störbeiträge erwartet. Zusätzliche Störbeiträge seien jedoch
lt. DFS aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel.
Nach Auffassung des Eingebers stehe daher § 18a LuftVG der Errichtung der
Windkraftanlagen und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegen. Die endgültige Entscheidung treffe jedoch das Budnesaufsichtsamt für
Flugsicherung.
Für die Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird erbeten, dem Eingeber die Eckkordinaten der beiden geplanten Flächen als
WGS84-Koordinaten (Grad/Min./Sek.) mitzuteilen.
Nach Erhalt der Koordinaten wird der Eingeber das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung gem. § 18a LuftVG um Prüfung und Entscheidung bitten. Sobald die Entscheidung dem Eingeber vorliegt, wird dieser die Entscheidung
der Gemeinde mitteilen.
Eine Zustimmung kann der Eingeber aus heutiger Sicht nicht in Aussicht
stellen.
13
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 16.10.2013
13.1
Gegen die Flächennutzungsplanung zur Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die Neuaufstellung eines Bebauungs-
Stand: 18.10.2013
zu erwarten. Auch die Topografie sowie der großräumige Waldbereich „Großer Busch“ östlich der Ortslage Müddersheim verhindern aus Sicht der Gemeindeverwaltung das Entstehen eines
optischen Zusammenhanges mit den benannten Ortslagen.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung grundsätzlich
zu prüfen, ab welchen Windenergieanlagenhöhen eine genannte
Beeinträchtigung bzw. ein optische Zusammenhang auftreten
könnte, wenn für die verfahrensgegenständlichen Anlagenhöhen
kein begründeter Verdacht für eine solche Beeinträchtigung besteht.
Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die erbetenen Koordinaten wurden dem Eingeber sowohl im Rahmen des
parallel laufenden Bauleitplanverfahrens als auch im Rahmen des
BImSch-Antrages zur Verfügung gestellt.
Wie aus der Stellungnahme des Eingebers bzgl. des Bebauungsplanverfahrens ersichtlich wird, wurde das luftrechtliche Zustimmungsverfahren bereits eingeleitet und u.a. die DFS um Stellungnahme gebeten.
Im weiteren Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren wird eine
abschließende Stellungnahme erwartet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Der
Seite 24 von 26
Rat
13.2
planes zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen südlich der L 33 bei
Müddersheim bestehen aus forstwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
Seitens des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebenen Abstände zu im Plangebiet gelegenem
Wald bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhalten sind.
Stand: 18.10.2013
nimmt
zur
Kenntnis
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 9. FNP-Änderung
aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Nr.
Absender/ Inhalt der Stellungnahme
1
Bernhard Klug mit Schreiben vom 11.09.2013
1.1
2
Der Eingeber weist darauf hin, dass er Eigentümer dreier Flurstücke sei,
die sich im unmittelbaren Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszone nördlich der L33 befänden. Dies seien die Flurstücke 173, 174 und
175 der Flur 22, Gemarkung Gladbach. Der Eingeber beantragt, diese
Flurstücke in die geplante Neuausweisung der Konzentrationszone aufzunehmen. Diese Flächen befänden sich in ausreichender Entfernung zur
Wohnbebauung (mehr als 1.000 m). Dem Schreiben sind erläuternde Unterlagen beigefügt.
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Der Abstand von 1.000 m zur Ortslage Poll ist zu prüfen.
Sofern der Abstand zur Ortslage und nicht zu der landwirtschaftlichen Bebauung am Ortsrand von 1.000 m eingehalten wird, ist die
Fläche mit aufzunehmen..
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Hubertus Pütz, Pütz Solar mit Schreiben vom 01.10.2013
2.1
3
Hubertus Pütz beantragt in seinem Namen sowie im Namen von FranzBernhard Pütz und Helge Pütz folgende Flächen bei der Änderung der
Bebauungspläne für Windkraftanlagen in Vettweiß-Ginnick zu berücksichtigen:
Thumer Acker, Flur 1, Flurstück 36
Pützschen Flur 1, Flurstück 26
Auf dem hohen Driesch, Flur 8, Flurstücke 19-22. 25, 26, 107, 108.
Diese Stellungnahme wurde alleinig von Herrn Hubertus Pütz
unterzeichnet und kann daher nur Herrn Hubertus Pütz zugeordnet werden.
Die Stellungnahme beabsichtigt dem Wortlaut nach eine Änderung
„der Bebauungspläne“. Den Sachverhalt interpretierend beabsichtigt der Eingeber jedoch eine Berücksichtigung der genannten
Flächen im Zuge der Flächennutzungsplanänderung, regt also
offenbar an, diese Flächen als Konzentrationszonen auszuweisen.
Inwiefern die in Frage stehenden Flächen der abschließenden
Potentialflächenanalyse entsprechend, wird im weiteren Verfahren
geprüft.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Theo Heinrichs mit Schreiben vom 26.09.2013
3.1
Der Eingeber stellt fest, dass er mit einem Teil einer Parzelle, die in seinem
Eigentum steht, in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt. Der
Eingeber bittet höflich, die gesamte Parzelle in den Bebauungsplan VE 15
aufzunehmen.
Stand: 18.10.2013
Die genannte Parzelle liegt in der Tat in dem Geltungsbereich, der
9. FNP-Änderung und des Bebauungsplanes VE 15. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1)
BauGB liegt jedoch ein neuer Kenntnisstand vor. Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist u.a. die vom Eingeber benannte Fläche
aus dem Geltungsbereichen der Bauleitpläne zu entnehmen. Entsprechend kann der Stellungnahme nicht entsprochen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
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