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Beschlusstext (Wertung, Anlage 3)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
219 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
24.10.13, 18:03
Aktualisiert
24.10.13, 18:03

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 9. Änderung des FNP aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Nr. Absender / Inhalt der Stellungnahme 1 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie NRW, Schreiben vom 23.09.2013 1.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass das Vorhaben über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Amadus“, „Friedrich Carl“, „Gertrud“, „Union 143“ sowie „Luise“ befände. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme sei seitens des Eingebers nichts bekannt. Die im Schreiben genannten Feldeseigentümer sollten bei zukünftigen Planungen sowie diesbezüglich erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen um Stellungnahme gebeten werden. 1.2 Der Eingeber weist darauf hin, dass der Bereich des Plangebietes nach den Grundwasserdifferenzplänen (Stand Oktober 2012, Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung des Sammelbescheides – 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen sei. Die Grundwasserabsenkungen würden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner sei nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg seien hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt finden. 1.3 Der Einwender weist darauf hin, dass aus seiner Sicht die bergbautreibende RWE Power AG und die für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden sollte. Dies sei gemäß des Verteilers bereits erfolgt. 1.4 Der Eingeber bittet darum, zukünftig von einer Übersendung des Beteiligungsschreibens an die Abteilung 8 in Düren zu verzichten und nur noch das „Dezernat 65; Rechtsangelegenheiten und Markscheidewesen“ mit Dienstsitz in Dortmund zu beteiligen. Stand: 18.10.2013 Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption, da alleinig durch die Lage des Plangebietes auf einem verliehenen Bergwerksfeld keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt werden und die Umsetzung des Vorhabens sowie die Ausübung der beabsichtigten Nutzung unberührt bleiben. Die Feldeseigentümer werden im künftigen Verfahren beteiligt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption oder der beabsichtigten Darstellungen. Durch Grundwassersenkungen oder einen Wiederanstieg des Grundwassers bedingte Bodenbewegungen würden sich aufgrund der punktuellen und kleinflächigen Eingriffe in den Boden durch die Fundamente der Windenergieanlagen voraussichtlich nicht oder nur gering auswirken. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 1 von 26 2 Gemeinde Nörvenich mit Schreiben vom 25.09.2013 2.1 Die Eingeberin erhebt erhebliche Bedenken gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes VE 15 südlich der L 33 bei Müddersheim. Es wird angeregt, die Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Gemeinde Vettweiß im Bereich der 9. Änderung des FNP grundsätzlich zu überdenken und auf die Neuaufstellung des Bebauungsplanes zu verzichten oder diesen erheblich zu verkleinern. Dies wird wie folgt begründet: Die Potentialflächenanalyse wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Daraus ist erkennbar, dass die Flächen östlich von Müddersheim die konfliktärmsten Räume im gesamten Gemeindegebiet von Vettweiß sind und sich daher am besten für die Windenergienutzung in Vettweiß eignen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Potentialflächenanalyse wird im Rahmen der Offenlage den Unterlagen beigefügt. Verfahrensrechtliche Bedenken: Grundsätzlich sei es nach geltender Rechtsprechung erforderlich, bei der Bauleitplanung für Windenergienutzung ein gesamträumliches, auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenes Planungskonzept der Planung zu Grunde zu legen. In der Begründung zur 9. FNP-Änderung wird zwar auf eine bestehende Potentialflächenanalyse hingewiesen, diese fehlt jedoch in der Begründung oder im Anhang und ist deshalb nicht nachvollziehbar. 2.2 Bedenken wegen der vorgesehenen Häufung der Windenergieanlagen, der Störung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion des Kulturlandschaftsraumes Auch die Gemeinde Nörvenich habe den Raum südlich des Nörvenicher Ortsteils Poll als relativ konfliktarmen Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt. In diesem Raum südlich und südwestlich von Poll und Dorweiler stehen bereits 18 Windkraftanlagen. Die Gemeinde Nörvenich überlege deshalb zur Vermeidung einer überproportionalen Betroffenheit der Bürger in diesem südöstlichen Gemeindegebiet evtl. auf weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu verzichten. Diesen Planungszielen der Gemeinde Nörvenich laufe die vorgelegte Planung aus Vettweiß zu wider. Die Betroffenheit der Bürger von Poll und Dorweiler sei aus Nörvenicher Sicht als sehr gravierend einzustufen. Auch bei Entfernungen von weit mehr als 1.000 m zu den Wohngebieten sei bei derartigen Häufungen Störungen des Landschaftsraumes so erheblich, dass die vorliegenden Planungen der Gemeinde Vettweiß abgelehnt werden. Es wird deshalb gebeten, dass die Gemeinde Vettweiß die Planungen nochmals überdenkt und sich den Abwägungen der Gemeinde Nörvenich anschließt, um so zu einer interkommunalen für die Bevölkerung tragbaren Gesamtlösung zu kommen. Stand: 18.10.2013 Die Flächen gehören zu den konfliktärmsten Bereichen in der Gemeinde Vettweiß und sind von daher in der Priorität oben anzusiedeln. Im Übrigen werden bei weitem keine 20 Anlagen zusätzlich entstehen. Mit der Ausweisung der Konzentrationszone südlich der L33 entstehen aus Sicht der Gemeinde Vettweiß keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion des Kulturraumes. Der Landschafts- und Kulturraum ist durch die L 33, die örtliche Biogasanlage und den Hähnchenmastbetrieb sowie durch den bestehenden Windpark nördlich der L33 bereits erheblich vorgeprägt. Die Errichtung sechs weiterer Windenergieanlagen in diesem Bereich (vgl. das parallele Bebauungsplanverfahren) wird daher zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschafts- und Kulturraumes führen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ferner wird die Konzentrationszone südlich der L 33 verkleinert, indem sie von der Landesstraße abrückt. Dadurch soll vermieden werden, dass beidseitig der L 33 Windenergieanlagen sehr nah an die Landesstraße heranrücken und damit eine möglicherweise eintretende erdrückende Wirkung am Ortseingang vermieden wird. Ferner werden so dem Hähnchenmastbetrieb und der Biogasanlage ggf. Erweiterungsflächen zugestanden. Seite 2 von 26 2.3 Bei der Planung von zusätzlich mehr als 20 Anlagen entstünde eine sehr große Windfarm mit über 40 Anlagen, die zu einer ungewünschten Raumbeeinträchtigung führen würde. 3 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 12.09.2013 3.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass aus geologischer Sicht Kennzeichnungen nach § 9 (5) BauGB im Bebauungsplan empfehlenswert seien bzgl.: - Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse S - Hinweis auf Grundwasserabsenkungen / Grundwasserwiederanstieg / Sümpfungswirkungen / mögliche ungleichmäßige Bodenbewegungen / mögliche tektonische Unstetigkeitszonen Die Anzahl der realisierten Windenergieanlagen sind für den Bereich nördlich der L 33 bislang nicht bekannt. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens beabsichtigt die Gemeinde auch den Bereich nördlich der L 33 planungsrechtlich zu steuern und somit die Anzahl und die Standorte der Windenergieanlagenstandorte frühzeitig zu definieren. Erst auf einer solchen Basis können die Auswirkungen der Windenergieanlagen fachlich beurteilt werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die vorgebrachten Belange aufgenommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Es wird darauf hingewiesen, dass für die Planung und Bemessung von Windkraftanlagen sinngemäß DIN EN 1998-6:2006-03 zu berücksichtigen sei. 3.2 Im südlichen Abschnitt des ausgewiesenen Plangebietes (südlich der Ausgrenzung des Kulturdenkmals) seien Subrosionssenken und örtlich staunasse Böden anzutreffen. Weiterhin sei hier im Untergrund eine westöstlich verlaufende tektonische Störzone vermutet. In diesem Planabschnitt seien im Entwurf des B-Planes VE 15 keine Windenergieanlagen vorgesehen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf den vorgebrachten Belang aufgenommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.3 Auskünfte darüber, ob und inwieweit sich tektonische Unstetigkeitszonen im Nahbereich der genannten Bauwerke WEA 1 bis WEA 6 befinden, können bei der RWE Power AG eingeholt werden – jedoch nicht alle hydrologisch bedeutsamen Störungslinien sind offiziell bekannt und erfasst. Im Rahmen der Offenlage wird der genannte TÖB zu dieser Fragestellung beteiligt. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.4 Der Eingeber weist auf den nachfolgend beschriebenen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung hin: Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden I. Im Untersuchungsraum seien die betroffenen Bodentypen zu beschreiben und ihre Bodenfunktion zu bewerten. So seien z.B. im Plangebiet örtlich sehr und besonders schutzwürdige Böden betroffen, die durch ihre sehr und besonders schutzwürdige Bodenfunktion wie Fruchtbarkeit sowie Filter- und Pufferfunktion aufweisen. Die Bodentypen werden im Umweltbericht beschrieben und ihre Bodenfunktion bewertet. Der Rat nimmt zur Kenntnis Stand: 18.10.2013 Seite 3 von 26 3.5 II. Die Grundlage der Bodenbewertung würden die Darstellungen und Angaben der online verfügbaren Bodenkarte BK50 NRW bilden (TIM-Online). Die Bodentypen werden im Umweltbericht beschrieben und ihre Bodenfunktion bewertet. Der landschaftspflegerische Begleitplan bewertet die Böden auf Grundlage der Bodenkarte BK50 NRW. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.6 III. Es empfehle sich, einen Korrekturfaktor in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen, um dem Verlust o.g. Bodenfunktionen Rechnung zu tragen. Inwiefern ein Korrekturfaktor erforderlich ist, wird im Umweltbericht und dem landschaftspflegerischen Begleitplan abschließend ermittelt. Bei so kleinflächigen und eher punktuellen Eingriffen in die Böden, wie durch die Errichtung und Erschließung von Windenergieanlagen, ist der Verlust der Bodenfunktion tendenziell als nicht wesentlich einzustufen. Daher ist der Belang des Bodenschutzes multifunktional mit den ermittelten Ausgleichsmaßnahmen bei Windenergieplanungen dieser Größe in der Regel ausreichend berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.7 IV. Der Eingeber weist auf die Eingriffsregelung und Bodenschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen für Windkraftkonzentrationsanlagen hin, insb. auf Absatz 8.2.1.1 des Windenergieerlass vom 11.07.2011. Die Windenergieanlagen wurden so geplant, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen wurden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird im Bauleitplanverfahren abschließend behandelt. Der LBP hat 4,82 ha Gesamtkompensationsfläche ermittelt. Die erforderlichen Flächen sind bereits gesichert. Die beanspruchten Flächen und die umgesetzten Maßnahmen werden im Umweltbericht erläutert. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.8 V. und VI. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in das Schutzgut Boden Normalerweise erfolge eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA. So empfehle sich neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsflächen auch die Bodenstrukturzerstörung für die Fläche des befahrbaren Baustellenbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die Anlage von Leitungstrassen. Der LBP berücksichtigt neben der Versiegelung durch die Fundamente der WEA auch die Versiegelung durch die Errichtung der Trafostation, Kranstellflächen, Zufahrten, Kurvenausrundungen und Wegeverbreiterung sowie Abbiegeflächen von der L 33 sowie die Ertüchtigung der Wege. Die Leitungstrassen innerhalb des Verfahrensgebietes verlaufen unter bzw. unmittelbar neben den Erschließungswegen. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.9 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser I. Für den Untersuchungsraum seien die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u.a. Siepen, Quellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u.a. zu beschreiben. II. Zu bewerten sei die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit des Substrates als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle. Diese Belange werden abschließend im Umweltbericht behandelt. Geohydrologische Gutachten werden ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt. Grundsätzlich wird mit den Windenergieplanungen nur eine geringe Fläche versiegelt, so dass die Versickerung, Grundwasserneubildung und Grundwasserleiter nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Funktionsfähigkeit zur Versickerung innerhalb des Plangebietes bleibt mit Errichtung der Windenergieanlagen erhalten. Der Rat nimmt zur Kenntnis Stand: 18.10.2013 Seite 4 von 26 III. Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggf. weiterzuentwickeln. 3.10 Für den östlichen Bereich der Planfläche Gladbach wird ferner auf den Verlauf einer tektonischen Störung hingewiesen, welche in der Geologischen Karte im Maßstab 1:100.000, Blatt C 5506 Bonn als im Gelände z.T. „morphologisch hervortretend“ gekennzeichnet ist. Aufgrund langjähriger landwirtschaftlicher Bearbeitung können morphologische Merkmale nivelliert sein. Nähere Auskünfte darüber, ob und inwieweit sich tektonische Unstetigkeitszonen im Nahbereich vorgesehener Windkraftanlagen befinden, können bei der RWE – Power eingeholt werden. Da die Planfläche Gladbach aus dem laufenden Bauleitplanverfahren herausgenommen wird, wird diesem Belang zu gegebener Zeit nachgegangen. Der Rat nimmt zur Kenntnis 4 Straßen.NRW mit Schreiben vom 19.09.2013 4.1 Gegen die Planung bestehen seitens des Eingebers grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bezug auf die Einspeisung in vorhandene Umspannungsanlagen im Einzelfall die Längsverlegung oder Querungen der Landesstraße L 33 beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Der Rat nimmt zur Kenntnis 4.2 Der Eingeber weist auf einzuhaltende Abstände zu klassifizierten Straßen hin. Einerseits bezieht er sich auf Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses NRW, nach dem eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sind, sicherzustellen sei. Ferner weist der Eingeber auf die Anbaubeschränkung von 40 m hin, gem. § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW. Die bereits bestehende Konzentrationszone nördlich der L 33 wird im Bestand unverändert erhalten. Die bereits errichteten Windenergieanlagen halten die Anbaubeschränkung ein; im Übrigen haben diese Anlagen Bestandsschutz. Sollten Windenergieanlagen repowert werden, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sichergestellt, dass die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden. In zukünftigen Bauleitplanverfahren wird überprüft, inwiefern die bestehende Konzentrationszone nördlich der L 33 vergrößert und/oder verlagert werden soll. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Konzentrationszone südlich der L 33 hält die geforderten Mindestabstände zur L 33 ein. Im Übrigen wurde die Konzentrationszone insb. aus Vorsorgegründen verkleinert, so dass der Abstand zwischen L 33 und Konzentrationszone nunmehr über 200 m beträgt; der Abstand zur im Bebauungsplan festgesetzten, der L 33 am nahesten liegenden Windenergieanlage WEA 1 beträgt über 300 m. 4.3 Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die L 33 seien gesonderte Anträge Stand: 18.10.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Der Seite 5 von 26 Rat nimmt zur Kenntnis auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, einzureichen. Diese Auflage gelte auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrt). Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen seien mit dem Landesbetrieb abzustimmen. 5 BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, mit Schreiben vom 12.09.2013 5.1 Der Eingeber gibt folgende Stellungnahme ab: Zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß zur Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sowie dem zugehörigen Verfahren zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes südlich der L33 bei Müddersheim zur Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen ist für die BUND Kreisgruppe Düren derzeit wegen fehlender Unterlagen keine abschließende Stellungnahme möglich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Ausweisung neuer Konzentrationszonen basiert auf einem gesamtgemeindlichen Planungskonzept. In diesem werden die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange betrachtet – auch und insbesondere die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und Empfehlungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen getätigt. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich um die insgesamt konfliktärmsten Räume innerhalb des Gemeindegebietes. Damit die Gemeinde Vettweiß ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung des bundespolitisch formulierten Zieles der Energiewende beitragen kann, ist eine Neuausweisung von Konzentrationszonen erforderlich. Die Möglichkeiten des Repowerings liegen außerhalb der unmittelbaren Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde, wenn die Anlagen nicht im Eigentum der Gemeinde stehen. Windparks an Standorten, welche dem Konzept entgegenstehen, bestehen im Gemeindegebiet nicht. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Ausweisung neuer Konzentrationszonen basiert auf einem gesamtgemeindlichen Planungskonzept. In diesem werden die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange betrachtet – auch und insbesondere die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und Empfehlungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen getätigt. Die Erstellung dieses Konzeptes Der Rat nimmt zur Kenntnis Zur nun vorliegenden Planung geben wir folgende nicht abschließende Stellungnahme ab. 5.2 5.3 Die Naturschutzverbände begrüßen ausdrücklich die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsstärkere Anlagen („Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Standorten sollten zurückgebaut werden. Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermie- Stand: 18.10.2013 Seite 6 von 26 den werden können. und dessen bauleitplanerische Umsetzung obliegt alleinig der kommunalen Planungshoheit. Ein kreisweites Konzept ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Eine interkommunale Abstimmung der Potentialflächenanalyse findet im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 und 4 BauGB statt. 5.4 Bei der Planung ist die Eingriffsregelung anzuwenden. Hierzu liegt noch kein erforderlicher Umweltbericht vor. Im Umweltbericht ist darzustellen, inwieweit eine weitere Inanspruchnahme von Flächen noch verträglich ist und wie dieser Eingriff auszugleichen ist. Der Umweltbericht wird als Teil der Begründung zur Offenlage ausgelegt. In ihm wird die Eingriffsregelung erläutert, welche auf dem LBP basiert. Der Rat nimmt zur Kenntnis 5.5 Hierzu sind die planungsrelevanten Arten im Vorfeld zu kartieren und die Wirkung der Anlage auf jede dieser Arten darzustellen (z.B. Flächeninanspruchnahme, Vogelschlag, […]). Es sollte ggf. erst eine Vorauswahl von Potenzialflächen ermittelt werden, dann sind diese Standortalternativen im Rahmen einer zweiten Stufe der Potenzialflächenermittlung faunistisch intensiv zu untersuchen. Geschieht dies nicht, läge ein Abwägungsausfall vor. Auch die Eingriffs-, Ausgleichbilanzierung und angemessene Kompensation ist ohne eine Kartierung der planungsrelevanten Arten nicht möglich. Die planungsrelevanten Arten wurden auf Ebene der Potentialflächenanalyse anhand des allgemein zur Verfügung stehenden Kartenmaterials (insb. LANUV) beurteilt. Für eine Vorauswahl von Potentialflächen – diejenigen, bei denen unter Berücksichtigung aller Belange die geringste Konflikte zu erwarten sind – wird eine Artenschutzprüfung erstellt (ASP II). Das Vorgehen entspricht damit dem in der Stellungnahme geforderten. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die genannten Schutzgebiete wurden bereits überwiegend auf Ebene der Potentialflächenanalyse als harte Tabuzonen für eine Windkraftnutzung ausgeschlossen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurden diese Schutzgebiete nicht als Konzentrationszone ausgewiesen. Der Rat nimmt zur Kenntnis 5.6 Zur Analyse des Gemeindegebietes Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-und Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Naturschutz-und FFHGebieten ist ein Mindestabstand von 300 m + Rotorradius, zu Waldrändern ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von 150 m + Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft). 5.7 Umweltprüfung In der Umweltprüfung sollten die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die Menschen (z.B. in den Bereichen Wohnen und Naherholung), auf das Landschaftsbild und die besonders geschützten und streng geschützten Arten sowie alle RL-Arten und Vogelarten mit sehr hohem, hohem und mittleren Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89 Spalte f sowie Schlagopferliste der Vogelwarte Brandenburg) nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien untersucht und dargestellt werden. Stand: 18.10.2013 Die artenschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstände werden für jede als Konzentrationszone auszuweisende Potentialfläche im Rahmen einer ASP II ermittelt. Pauschale Mindestabstände werden zumeist der Örtlichkeit und den ökologischen Gegebenheiten nicht gerecht. Diese Belange werden in dem Umweltbericht und LBP berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 7 von 26 5.8 Schutzgut Mensch Die Windkraftanlagen sollten einen ausreichenden Abstand von mind. 1000 m (s. auch Stadt Monschau -Standortuntersuchung –Ausweisung von Konzentrationszonen) zur nächsten Wohnbebauung (Lärm, Schattenwurf, DiskoEffekt) einhalten. Eine Beeinträchtigung der Naherholung (Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Landschaftsbild) sollte vermieden werden. 5.9 5.10 5.11 Es hat sich gezeigt, dass Windkraftanlagen an manchen Standorten zu einer hohen Mortalität bei Vögeln und Fledermäusen führen können. Durch sorgfältige faunistische Erhebungen im Zuge der Standortwahl und ggfs. Ausschluss von Standorten bzw. durch entsprechende Auflagen hinsichtlich des Betriebs der Anlage (Auflagen zur Betriebseinschränkung oder Abschaltung bei begleitendem "Monitoring" in sensiblen Zeiten) muss die Beeinträchtigung dieser Tiergruppen minimiert werden. Die artenschutzrechtliche Problematik, insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen muss bereits im Vorfeld, also auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, gründlich untersucht werden, um die Umweltfolgen des Vorhabens einschätzen und bewältigen zu können. Mögliche Lebensraumverluste durch Meideverhalten von Arten (z.B. für die Wachtel), mögliche Beeinträchtigungen, Störungen durch Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt, Beleuchtung, Kulissenwirkung und vor allem die Gefahr von Kollisionen und Barotraumen sind zu erfassen und darzustellen. Die Untersuchungen sind so zu gestalten, dass daraus die nötigen Schlussfolgerungen z.B. auf Verwerfung des Standortes oder Abschaltzeiten gezogen werden können. Wir halten eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs-und Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich. Die Auswirkungen der geplanten Anlagen auf die RL-Arten, auf die landesweit zurückgehenden Arten und die kollisionsgefährdeten Arten sind darzustellen. Diese Bestandserfassungen sind von unabhängigen Gutachtern sach-und fachgerecht nach anerkannten Untersuchungsmethoden vorzunehmen. Die Methode ist zu beschreiben und sollte bei den Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen (DO-G, NWO), Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen. Im Umkreis von 1000 m bzw. von 6000 m für Greifvögel, Uhu und andere Großvögel sind die Brut-und Nahrungsreviere zu erfassen. Für Arten mit sehr hohem bis mittleren Kollisionsrisiko ist eine Raumnutzungsanalyse und - Stand: 18.10.2013 Die Festlegung eines vorsorglichen Schutzabstandes zu Siedlungen obliegt der kommunalen Planungshoheit. Die Gemeinde Vettweiß hat in der Tat für einen Schutzabstand von 1.000 m für angemessen erachtet. Dieser Abstand wurde in der Potentialflächenanalyse zu Grunde gelegt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Für die verfahrensgegenständliche Fläche wurde ein Artenschutzgutachten erstellt, welches die genannten Belange berücksichtigt. Diese Belange werden in der Begründung berücksichtigt und fließen z.T. in den Bebauungsplan als Festsetzung ein bzw. werden als Nebenbestimmung in der BImSch-Genehmigung berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis In einem unabhängigen Artenschutzgutachten (ASP II) wurde für das verfahrensgegenständliche Plangebiet sach- und fachgerecht nach anerkannten Untersuchungsmethoden eine Kartierung der Avifauna durchgeführt und erläutert. Eine Kartierung über zwei Kalenderjahre wurde von weder von der Gemeinde noch dem Gutachter als erforderlich angesehen, da durch eine zeitliche Verlängerung voraussichtlich kein erheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Im Artenschutzgutachten wurde eine sach- und fachgerechte Erhebung von windkraftsensiblen Großvögeln im Umkreis von Der nimmt Seite 8 von 26 Rat zur kartierung mit einer Darstellung der Zugwege und Flugrouten zu erstellen. Die Kollisionsgefährdung ist der Liste der Schlagopfer der staatl. Vogelschutzwarte Brandenburg (T. Dürr 2012) und der Untersuchung von H. Illner zum Kollisionsrisiko (Eulen-Rundblick Nr.62 –April 2012) zu entnehmen. Laut Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) sollten Windkraftanlagen zu Nahrungshabitaten des Rotmilans einen Abstand von 6000 m einhalten. 3.000 m zum Plangebiet durchgeführt. Das LANUV stellt in der von ihr erstellten Karte „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ fest, dass für den Bereich des Windparks und seinem weiten Umfeld keine Populationszentren und Vorkommensgebiete des Rotmilans bekannt sind. Dies deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen des Artenschutzgutachtens. Im Rahmen dieser Untersuchungen konnten Rotmilane auch in einem Umkreis von 3 km nur gelegentlich gesichtet werden. Einen regelmäßigen Raumbezug zum Projektgebiet, etwa im Zuge von Nahrungsflügen, gibt es eindeutig nicht. Es wurde gutachterlich nachgewiesen, dass es keine regelmäßige Raumnutzung des Rotmilans im Projektgebiet gibt. Kenntnis Bei den empfohlenen 6.000 m handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung eines Vereins aus einem anderen Bundesland. 5.12 5.13 Zu Brutstätten gefährdeter und geschützter Arten sind zumindest die Abstandsregeln der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten für Windkraftanlagen einzuhalten (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutender Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Berichte zum Vogelschutz 44, 2007: 151-153.). Bei den Fledermäusen sind das komplette Artenspektrum, der Status der Tiere, die Quartiere und die Aktivitätsdichte in relevanten Bereichen, vor allem im Rotorbereich und Wirkbereich der Rotoren zu erfassen. Hierzu ist die Fläche des möglichen Eingriffs vom Boden bis in 120 bzw. 180 m über die gesamte Aktivitätssaison an ausreichend zahlreichen nächtlichen Terminen zu untersuchen. Untersuchungsmethoden: Netzfänge (Artenspektrum, Status), Telemetrie (Quartiersuche), Übersichtsbegehungen mit Detektoren (Flugwege, Jagdgebiete, (Balz)Quartiere), akustische Dauererfassung in mehreren Höhenstufen. Untersuchungszeitraum: 1.3. bis 30.11. (LFA Fledermausschutz NRW) Neben der Bestimmung der Arten und der Erfassung ihrer Aktivitäten sollten auch Windrichtung und –geschwindigkeit erfasst werden, damit die Flug-bzw. Zugaktivität der Fledermäuse in Beziehung dazu gesetzt werden kann. Das sind wichtige Kriterien, wenn es später um eine Abschaltung der Windräder bei bestimmten Windrichtungen, Windgeschwindigkeiten und Zeiträumen geht. 5.14 Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen zu kar- Stand: 18.10.2013 Die genannten Abstandsregeln sind Gegenstand des Artenschutzgutachtens. Der Rat nimmt zur Kenntnis Das Gutachten hat mit Hilfe der Detektoruntersuchung das komplette Artenspektrum im Projektgebiet und seinem Umfeld untersucht sowie die Quartiere erfasst. Die Ergebnisse sind dem Artenschutzgutachten zu entnehmen. Ein wesentliches Ergebnis ist, dass von dem Waldgebiet „Der Große Busch“ und „Regenbusch“ aus Gründen des Fledermausschutzes ein Abstand von 100 m eingehalten wird. Der Bedarf nach etwaigen Schutzmaßnahmen der Fledermäuse soll insb. mittels Batcordern im Rahmen eines zweijährigen Monitorings überprüft werden. Auf der Basis der Ergebnisse kann dann bei Bedarf mit weitergehenden Maßnahmen, insbesondere einer Abschaltung der WEA unter bestimmten Wind, Temperatur- und Niederschlagsbedingungen, in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde reagiert werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes genügt eine Biotopty- Der Seite 9 von 26 Rat tieren. 5.15 Schutzgut Landschaft penkartierung innerhalb des Plangebietes. Diese wurde durchgeführt. Eine rechtliche Vorgabe für eine Kartierung im Umfeld gibt es nicht. Eine über die geleistete Kartierung hinausgehende Kartierung von Biotoptypen hätte keinerlei Informationsgewinn ergeben. nimmt zur Kenntnis Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Diese Erkenntnisse decken sich mit den Inhalten der Begründung des Bauleitplanes. Im Übrigen wird die Vereinbarkeit der Planung mit den regionalplanerischen und landschaftlichen Zielen durch die zuständigen Behörden festgestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Mit dem Ausbau der Windenergienutzung soll gerade ein Projekt umweltverträglicher Technologien realisiert werden. Im Übrigen wird der Erholungswert der Potentialflächen im Rahmen der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Aufgrund der landschaftsprä- Der Rat nimmt zur Kenntnis Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. In Niedersachsen werden daher auch zu Landschaftsschutzgebieten Abstände empfohlen (Niedersächsischer Landkreistag (NLT) Oktober 2011 Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie). Das Vorhaben liegt in einem Bereich nach § 35 BauGB. Vorhaben sind hier nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist. Damit soll der Außenbereich vor wesensfremder Bebauung geschützt und der ländliche Raum erhalten bleiben. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall-oder Immissionsschutzrechts widerspricht. 5.16 Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln / Teilabschnitt Region Aachen ist der gesamte Untersuchungsradius als allgemeiner Agrar-und Erholungsbereich dargestellt. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes wird das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen für das Untersuchungsgebiet dargestellt. Gliedernde und belebende Elemente sind hier mindestens zwei schutzwürdige Biotope im Untersuchungsradius. 5.17 Mit diesen Festsetzungen wird hier bewusst neben der unbestrittenen überwiegenden Agrarnutzung auch der Erholungscharakter des Gebietes hervorgehoben. Dies wird auch durch die Vergabe der Landesgartenschau an die Stadt Zülpich für das Jahr 2014 unterstrichen. Hierdurch wird die Bedeutung Stand: 18.10.2013 Seite 10 von 26 für die ganze Zülpicher Börde in diesem Sinne zunehmen und auch als Chance zu verstehen sein, sich im Bereich ökologisch umweltverträglicher Technologien (auch Anbaumethoden und Tierhaltung) und dem Erholungsbereich wirtschaftlich und gewinnorientiert zu engagieren. 5.18 Wir weisen für die durch die FNP Änderung betroffen Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH-und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs-und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra-und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. genden Vorbelastungen ist die Potentialfläche bei Müddersheim in besonderem Maße für die Windenergienutzung geeignet (L 33, bestehende Windparks, Hähnchenmastanlage und Biogasanlage). In dem Artenschutzgutachten wurde für Vogelarten, für die im geplanten Windpark oder im weiteren Umfeld Brutplätze bekannt sind oder angenommen werden, eine Abschätzung durchgeführt, inwiefern sich durch die Planung ihr Tötungs- und Verletzungsrisiko erhöht. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass – unter Einhaltung der im Artenschutzgutachten benannten Maßnahmen – für keine der vorkommenden Arten ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Auch mit populationsrelevanten Störungen ist bei keiner der vorkommenden Arten auszugehen. Die im Artenschutzgutachten benannten Maßnahmen werden als Festsetzung bzw. Hinweis im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Für Fledermausarten wurde in dem Artenschutzgutachten ebenfalls eine solche Beurteilung des Verletzungs- und Tötungsrisikos vorgenommen. Unter Einhaltung zweier Maßnahmen (Abstand von 100 m zu den Gehölzstrukturen „Der Große Busch“ sowie ein zweijähriges Höhenmonitoring mittels Batcordern), die als Festsetzungen bzw. als Nebenbestimmungen Verbindlichkeit erlangen, ist gewährleistet, dass es nicht zu einer signifikanten Erhöhung von Fledermausschlag an WEA kommt. Erhebliche Störungen durch Lärm sind ausgeschlossen. Aus Vorsorgegründen wird insb. für den Kleinen Abendsegler mittels Festsetzung ausgeschlossen, dass Bewegungsmelder im Mastfußbereich installiert werden (Lichtemissionen). Inwieweit von WEA erzeugter Ultraschall oder Infraschall die Aktivitätsmuster von Fledermäusen beeinflusst, ist gemäß Artenschutzgutachten weitestgehend unklar. Insofern sind im vorliegenden Fall keine erheblichen Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne zu erkennen. Störungen würden nur dann einen Verbotstatbestand erfüllen, wenn der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Maßnahmen verschlechtert wird. Hiervon ist bei allen Arten durch den Bau und Betrieb der Anlagen nicht auszugehen. Weder werden nahe liegende Quartiere beeinträchtigt und derartigen Störungen unterworfen, dass sie nicht mehr genutzt werden können, noch ist mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kartierten Arten zu rechnen. Stand: 18.10.2013 Seite 11 von 26 5.19 Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse, Horst-und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Es wird für die besonders betroffenen Arten eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere AltvogelTage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich. Eine sach- und fachgerechte Kartierung der Fledermausvorkommen erfolgte im Artenschutzgutachten auf Grundlage der Detektoruntersuchung von Februar bis November 2012. Der Rat nimmt zur Kenntnis 5.20 Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten. Die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten waren Gegenstand der Artenschutzprüfung. Der Rat nimmt zur Kenntnis 5.21 Bundesnaturschutzgesetz Der geplante Windpark liegt nicht innerhalb des genannten Landschaftsschutzgebietes. Ein Landschaftsschutzgebiet hat gem. BNatschG und LG NRW grundsätzlich keinen Schutzanspruch über die festgesetzten Gebietsgrenzen hinaus. Eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgte im LBP, auf dessen Grundlage ein Kompensationsbedarf ermittelt und im Bebauungsplan festgesetzt wurde. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die der Stellungnahme beigefügten Gutachten wurden zur Kenntnis genommen. Sie bestätigen grundsätzlich die Ergebnisse der Gutachten, welche für dieses Bauleitplanverfahren in Auftrag gegeben wurden. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Neffelbachaue steht im Verlauf des Neffelbaches im Bereich der Kreise Düren und Rhein-Erft unter Landschaftsschutz und ist damit Bestandteil des Naturparks Rheinland. Die unmittelbare Nähe der geplanten Anlage zu diesem Landschaftsschutzgebiet ist unserer Ansicht nach nicht genehmigungsfähig, da in § 26 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt wird, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sollen beseitigt werden und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. Dies geschieht auf Grund der Vielfalt und Eigenart der Landschaft, ihrer kulturhistorischen Bedeutung und/oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Landschaftsplanung im Besonderen ist in §13 des BNatSchG geregelt. 5.22 Umweltverträglichkeitsuntersuchung Anlässlich der Errichtung der Hähnchenmastanlage (nördlich im geplanten Teil „Müddersheim“) sind einige artenschutzrechtliche Gutachten mit zugehörigen Kartierungen vorgenommen worden, diese möchte der BUND KG Düren der Verwaltung zur Verfügung stellen und fügt diese dem Schreiben als Anlage bei. Als Anlagen sind beigefügt: 1.) Artenschutzgutachten aus 2009 durch den Diplom-Biologen Daniel Lück, beauftragt durch den Verein für Tier- und Umweltschutz in Vettweiß e.V. unter finanzieller Unterstützung der F. Victor-Rolff-Stiftung aus Vettweiß- Stand: 18.10.2013 Der Belang der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme im Umfeld des Vorhabens Hähnchenmastanlage wurde im Bauleitplanverfahren bereits derart berücksichtigt, dass der Pflanzstreifen K7 vorsorglich aus den Geltungsbereichen der FNP-Änderung und des Bebauungsplanes herausgenommen wurde. Seite 12 von 26 Gladbach sowie des Tierschutzvereins Aachens 2) Monitoring Gutachten aus dem Juli 2010 durch den Diplom-Biologen Daniel Lück, zur „Bestandsentwicklung planungsrelevanter Vogelarten unter besonderer Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld des Bauvorhabens Hähnchenmastanlage bei Müddersheim“ im Auftrage des Verein für Tier- und Umweltschutz in Vettweiß e.V. 3) Monitoring Gutachten aus dem Juli 2011 durch Herrn Dipl. Biol. Daniel Lück, zur „Bestandsentwicklung planungsrelevanter Vogelarten unter besonderer Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld des Bauvorhabens Hähnchenmastanlage bei Müddersheim“ im Auftrage des Vereins für Tier-und Umweltschutz in Vettweiß e.V. 4) Monitoring Gutachten der CEF Maßnahmen für Arten der offenen Feldflur Untersuchungsjahr 2012, erstellt am 18.10.2012 im Auftrag der Freiherr von Geyr`schen Verwaltung durch das Kölner Büro für Faunistik 5) Artikel Aachener Zeitung aus dem Januar 2013 5.23 Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass aktuell ein weiteres Monitoring Gutachten 2013, welches im Auftrag der Freiherr von Geyr`schen Verwaltung erstellt wird, in ca. einem Monat der Kreisverwaltung, Herrn Rieser, vorliegen wird. Dieses Gutachten sollte ebenfalls Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird im Verfahren berücksichtigt, sobald es fertig gestellt ist. Der Rat nimmt zur Kenntnis 5.24 In zahlreichen vorangegangen Stellungnahmen, Anfragen und Schreiben seitens der Umweltorganisationen BUND, NABU, der Bürgerinitiative und deren beauftragten Anwälte im Zusammenhang mit der Errichtung der im Planungsgebiet befindlichen Mastanlage ist der zuständigen Genehmigungsbehörde dargestellt worden, dass es sich bei dem Gebiet „Zülpicher Börde“ im Umkreis der betreffenden Mastanlage um einen hochsensiblen Lebensraum seltener und bedrohter Tierarten handelt, ein„Faktisches Vogelschutzgebiet“. Ein „Faktisches Vogelschutzgebiet“ ist ein Gebiet, das die Kriterien der Vogelschutzrichtlinie nach Art. 4 offensichtlich erfüllt, aber nicht durch einen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde. Nach einem Urteil des EuGH („Santona-Urteil“) sind darunter Gebiete zu verstehen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Beschaffenheit den in der Richtlinie vorgesehen Schutz genießen, obwohl es der Mitgliedstaat unterlassen hat, sie förmlich als Vogelschutzgebiete auszuweisen. Das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes wurde bereits im Genehmigungsbescheid der Hähnchenmastanalgen (Okt. 2009) sowohl seitens der BImSch-Behörde als auch des LANUV verneint. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Für die im Anhang I und nach Artikel 4 (2) der EG-Vogelschutzrichtlinie (VSRL) aufgeführten Vogelarten müssen besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume durchgeführt werden. Die Mitgliedsstaaten sind nach Art. 4 verpflichtet, die für die Erhaltung dieser Stand: 18.10.2013 Das LANUV weist darauf hin, dass weder nach rechtlichen noch fachlichen Kriterien ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. Ferner weist das LANUV darauf hin, dass die in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von Herrn Dipl.-Biol. Lück vorgenommene Abgrenzung des faktischen Vogelschutzgebietes sich auf eine Gesamtfläche von rund 50.000 ha erstrecke. Für diese große Fläche fehlten aber standardisierte Brut- bzw. Rasterbestandsaufnahmen für die zur Begründung herangezogenen Arten Grauammer, Kornweihe, Merlin, Wiesenweihe und Schwarzkelchen. Im Einzelnen begründet das LANUV für die einzelnen genannten Arten, weshalb diese Arten kein faktisches Vogelschutzgebiet begründen. Das LANUV weist zudem darauf hin, dass neben der zahlenmäßigen Eignung insbesondere das von GRIMMET & JONES aufgestellte Kriterium „Ein Gebiet sollte sich in seinem Cha- Seite 13 von 26 Arten zahlen-und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete (SPA, Special Protected Areas) auszuweisen. Auf der Grundlage der VS-RL orientierte sich die Auswahl der Gebiete an der vom ORNISAusschuss der Kommission vorgelegten Kriterien für Vogelschutzgebiete in der europäischen Gemeinschaft. Von den dort genannten 15 Kriterien waren bzw. sind für Nordrhein-Westfalen insbesondere die nachfolgenden Kriterien für die Meldung von Vogelschutzgebieten relevant: •Gebiete mit mindestens20.000 Wasservögeln während der Zugzeit •Eines der fünf wichtigsten Gebiete für eine Art oder Unterart in der Region (in Deutschland wird als Region das jeweilige Bundesland angesehen) für regelmäßig brütende und auftretende wandernde Vogelarten gemäß Anhang I und nach Artikel 4 (2) der EG-VS-RL (TOP-5-Gebiet); die jeweilige Art hat in dem Gebiet einen Verbreitungsschwerpunkt in Nordrhein-Westfalen. Für alle Vogelschutzgebiete sind neben einer zahlenmäßigen Eignung auch die von GRIMMETT & JONES (1989) genannten folgenden Kriterien in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt worden: •Ein Gebiet sollte sich in seinem Charakter oder als Habitat oder in seinem ornithologischen Wert von der Umgebung unterscheiden •Ein Gebiet soll ein bereits bestehendes oder potenzielles Schutzgebiet (mit oder ohne Pufferzone) sein oder eine Region darstellen, in der Maßnahmen für den Naturschutz möglich sind •Ein Gebiet soll eigenständig allein oder mit anderen Gebieten zusammen alle nötigen Lebensgrundlagen für die zu schützenden Arten bieten, solange diese Arten das Gebiet nutzen. rakter oder als Habitat oder in seinem ornithologischen Wert von der Umgebung unterscheiden“ für die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes relevant sei. Nach den dem LANUV vorliegenden Daten erfülle das große infrage stehende Gebiet dieses Kriterium genau so wenig wie andere Vorkommensbereiche der genannten Arten. Die BImSch-Behörde mach sich die Ausführungen des LANUV zu eigen. Desweiteren sieht die BImSch-Behörde in dem Umstand, dass der Bereich der Zülpicher Börde bisher in keiner hierfür maßgeblichen Listung, auch nicht aus dem Bereich der Naturschutzverbände, als potentielles Vogelschutzgebiet aufgeführt ist, eine Bestätigung in der Richtigkeit ihrer Entscheidung. Die Gemeinde Vettweiß sieht keine Veranlassung, die Ausführungen der Fachbehörden in Frage zu stellen. Die Aktualität der Ausführungen wird aufgrund der zeitlichen Nähe des Genehmigungsbescheides angenommen. Ferner hat sich die bauliche Situation bzw. Vorbelastung für Vogelarten in dem Bereich des Plangebietes seither nicht wesentlich verändert. Im Übrigen hält der geplante Windpark gutachterlich nachgewiesen ausreichend Abstände zu artenschutzrechtlich relevanten im Plangebiet und Umgebung tatsächlich vorkommenden Arten ein. Die Abgrenzung des „faktischen Vogelschutzgebietes“ deckt sich mit der naturräumlichen Ausdehnung der Zülpicher Börde und betrifft die Kreise Düren, Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis. Insgesamt handelt es sich um eine Flächengröße von ca. 50.000 ha. Das Komitee gegen den Vogelmord e.V. und Herr Daniel Lück begründen das faktische Vogelschutzgebiet mit den fünf Arten Grauammer, Kornweihe, Merlin, Wiesenweihe und Schwarzkehlchen. 5.25 Um das Eintreten der relevanten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs.1 BNatschG durch den Bau der Mastanlage zu vermeiden, sind für die im Vorhabenbereich nachgewiesenen gefährdeten Arten Feldlerche, Rebhuhn und Wiesenpieper Maßnahmenzur Wahrung der ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs-und Ruhestätten in räumlichem Zusammenhang getroffen worden. Die funktionserhaltenden Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) beinhalteten die Anlage artenreicher Stand: 18.10.2013 Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme wird im abschließenden Monitoring-Gutachten untersucht, welches zur Zeit noch nicht vorliegt. Sollte sich daraus ergeben, dass diese Maßnahmen bisher nicht ihre gewünschte und prognostizierte Wirkung erreicht haben, obliegt es der BImSch-Behörde in Abstimmung mit der ULB geeignete Anpassungsmaßnahmen in Be- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Seite 14 von 26 Krautstreifen mit Kräutern in Ackerschlägen auf einer Fläche von ca. 4.500 m². Die Wirksamkeit der Begleitstrukturen für die Arten der offenen Feldflur sollte den Lebensraumverlust in einer Größenordnung kompensieren, so dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs-und Ruhestätten aller betroffenen oder potentiell betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten wird. In Bezug auf die vorliegenden Kenntnisse aus den Gutachtenetc. kann entnommen werden, dass die festgeschriebenen Ausgleichs-und Kompensationsmaßnahmen ihre gewünschte und prognostizierte Wirkung NACHWEISLICH NICHT erreicht haben. Dieses wurde auch bereits in beigefügtem Dokument zu 4) ausgeführt. Gleichwohl ist seitens der Umweltorganisationen und der beauftragten Gutachter und Anwälte festgestellt und mitgeteilt worden, dass die geplanten Maßnahmen nicht ausreichend und auch nicht regelgerecht untersucht worden sind. Unter diesen Aspekten sehen wir es auch als geboten an, dass die im Betreff genannten Verfahren bis auf weiteres nicht weiter verfolgt werden können, bevor nicht eine nachteilige Auswirkung durch die bereits errichtete Mastanlage und zugehörigen Biogasanlage auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten mit dem Stand vor der Errichtung zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann und ein gesicherter Nachweis der Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich erforderlicher Flächengrößen erbracht worden ist. 5.23 Allgemein kann aber weiterhin noch folgendes zu dem geplanten Gebiet festgestellt werden: (Hinweis: Die folgenden Feststellungen sind älteren Datums und bedürfen einer Aktualisierung seitens des Komitees, diese sind angefragt und werden nachgereicht! Der südliche Teil „Müddersheim“ der Planfläche wird beim LANUV als Kerngebiet der rheinischen Wiesenweihen-Population geführt) Im Bereich der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Müddersheim“ brütete nachweislich in den Jahren 2003 bis 2008 erfolgreich die Wiesenweihe (Komitee gegen den Vogelmord, Biologische Station Düren). Die Sicherung der Bruten erfolgte in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station des Kreises Düren und den Unteren Landschaftsbehörde der Kreise Euskirchen und Düren. In den Jahren 2007 und 2008 wurden die Jungvögel mit Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren beringt. Die Wiesenweihe hält sich im Bereich Weiler in der Ebene, Disternich und Müddersheim auf. Dies ist das einzige Vorkommen im Rheinland. Sie ist auf störungsarme, unzersiedelte Lebensräume mit ausreichendem Nahrungsmittelangebot an- Stand: 18.10.2013 tracht zu ziehen und darüber zu entscheiden. Im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens wird mit den zuständigen Behörden über eine Vereinbarkeit des Belanges der Windkraft mit dem Belang des Artenschutzes diskutiert. Bisher wurden diesbezüglich von keiner Behörde Bedenken erhoben. Aus Vorsorgegründen wurde bereits jetzt der Pflanzstreifen K7 aus den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanverfahrens herausgenommen. Das Artenschutzgutachten führt im Bezug auf das Verletzungsund Tötungsverbot der Wiesenweihe folgendes aus: „Die Wiesenweihe ist gelegentlicher Nahrungsgast im Gebiet. Brutplätze aus dem Umfeld sind bekannt, insbesondere nahe Weiler in der Ebene. Da bereits aus Gründen des Rohrweihenschutzes eine Reduzierung der Windeignungsfläche notwendig ist, greift diese auch zum Schutz der Wiesenweihe, obwohl Rohrweihen häufiger an WEA verunglücken als Wiesenweihen, wenngleich auch in absolut geringer Zahl. Dies hängt mit dem Verhaltensmuster der Weihen zusammen, die ihre Beute meist im tiefen Suchflug jagen. Dabei „gaukeln“ sie nur wenige Meter über dem Boden und gelangen so in der Regel nicht in den Schwenkbereich des Rotors.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Somit kommt es durch den geplanten Windpark zu keiner populationsrelevanten Beeinträchtigung bzw. Störung der Wiesenweihe. Seite 15 von 26 gewiesen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vorkommens der Wiesenweihe führen bis zum völligen Erlöschen. Schon allein deswegen sollte auf die Planung und den Bau weiterer Windenergieanlagen an dieser Stelle verzichtet werden. 5.24 5.25 Die Grauammer hat in der Zülpicher Börde eines ihrer letzten Verbreitungsgebiete in NRW. Die Bestände bei Erp und im Gebiet Weiler in der Ebene, Disternich und Müddersheim sind in letzter Zeit stark zurückgegangen (vergl. auch Gutachten und aktuelle Kenntnisse der ULB). Wegen der akuten Bestandsgefährdung finanziert das Land NRW Schutzmaßnahmen. Bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage ist bereits ein Verlust der in diesem Bereich gelegenen Brut-und Nahrungshabitate eingetreten! Die Kornweihe hat ihr wichtigstes Überwinterungsquartier im Bereich Erp und Friesheim im Norden und Rövenich und Wichterich im Süden. Eine Brut der Kornweihe erscheint möglich. Die Zülpicher Börde ist Durchzugs-, Rast-und Überwinterungsgebiet zahlreicher Vogelarten, u.a. von Gold-und Mornellregenpfeifer. Im Gebiet Weiler in der Ebene, Disternich und Müddersheim wurden rufende Wachtelmännchen, brütende Schafstelzen und brütende Kiebitzpaare festgestellt. Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), langjährige Beobachtungen erfahrener Ornithologen, eigene Beobachtungen, Kartierungen im Rahmen des bundesweiten Kartierungs-und Atlasprojektes ADEBAR sowie Totfunde in unmittelbarer Nachbarschaft zum Untersuchungsgebiet unterstreichen das Vorkommen dieser Arten. Bei der Eingriffsplanungen sind grundsätzlich alle streng geschützten Arten und besonders geschützte Arten einschließlich der europäischen Vogelarten gesondert zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe des Gutachters im Rahmen der Umweltvorsorge und Vorhabensoptimierung den Artenschutz abzuhandeln. Dazu sind zunächst in einer Vorprüfung die planungsrelevanten Arten auszuwählen. Das sind -in Konkretisierung des europarechtlich maßgeblichen Begriffes „europäischen Vogelarten“ -in erster Linie die streng geschützten Arten, Arten des Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Zugvogelarten nach Artikel 4 (2) VS-RL sowie bundes-und landesweit gefährdete und zurückgehende Arten. Landesweit ungefährdete Arten sollten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im betroffenen Naturraum (hier Stand: 18.10.2013 Das Artenschutzgutachten bestätigt das Vorkommen der Grauammer im weiteren Umfeld des Plangebietes, nicht jedoch im Plangebiet selbst. Etwas außerhalb des primären Untersuchungsraums in etwa 1 km Entfernung zur Windeignungsfläche wurde nördlich der L 33 und nördlich des dortigen Windparks die Grauammer festgestellt. Die LAG-VSW sieht keine Abstandsempfehlungen zum Brutplatz der Grauammer vor; das Artenschutzgutachten weist gleichwohl auf einen vorsorglichen Schutzabstand von 400 m hin. Damit ist ein genügend großer Abstand vorhanden, der gewährleistet, dass es nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko kommt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Das Vorkommen planungsrelevanter und sonstiger Arten, ihre Sensibilität und ihr populationsrelevantes Störungsrisiko sowie eine Einschätzung bzgl. des Verletzungs- und Tötungsverbotes wurden im Artenschutzgutachten eruiert. Die Ergebnisse des Gutachtens haben zu erheblichen Veränderungen der ursprünglichen Planung geführt. So sollen statt der ursprünglich 13 Windenergieanlagen noch sechs realisiert werden. Das Gutachten resumiert: „Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem Schluss, dass der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Windeignungsflächen nur in Teilbereichen und nur unter Auflagen zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. […] Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die im Gutachten beschriebenen Maßnahmen werden im Bauleitplanverfahren, Genehmigungsverfahren bzw. in der Bauausführung beachtet. Im Bauleitplanverfahren werden insbesondere die folgenden Maßnahmen festgesetzt: - Abstände von 1.000 m zwischen Brutplätzen der Rohrweihe und WEA. Schutzabstände zu den Waldgebieten „Der Große Busch“ und „Regenbusch“ von mindestens 100 m. Aus Gründen des Fledermausschutzes: Einbau von minSeite 16 von 26 Kölner Bucht) gefährdet sind. Nach der Bestandserfassung ist für jede planungsrelevante Art im Einzelnen zu prüfen, ob diese erheblich gestört wird oder Beschädigungen oder Zerstörungender Fortpflanzungs-und Ruhestätten eintreten können. Falls erhebliche Störungen oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können, besteht die Möglichkeit eine Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen. Hierfür müssen die spezifischen Ausnahmetatbestände erfüllt sein. In Bezug auf Art. 9 und 13 der VS-RL bedeutet dies: • es darf nachweislich keine alternativen Lösungen geben, destens 2 Batcordern zur permanenten Höhenerfassung. Die Übrigen Maßnahmen werden als Hinweise in den Bauleitplan aufgenommen. • es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und • die betroffene Population muss in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Die Verwirklichung des beantragten Vorhabens führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (hier Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Korn-und Wiesenweihe, Merlin, Rohrweihe, Rotmilan) und Arten des Anhanges IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (hier Feldhamster) zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und bewältigt worden sind. Von einer solchen Umweltfolgenabschätzung und -bewältigung kann im vorliegenden Fall zurzeit bereits wegen der unzureichenden Ermittlung der Vorkommen dieser Arten keine Rede sein. 5.26 Es wird weiterhin die Präsenz des Feldhamsters für möglich gehalten. Da es sich hierbei um eine streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-RL handelt und am geplanten Standort Vorkommen nachgewiesen sind, ist von einem unabhängigen, sach-und fachkundigem Gutachter eine Kartierung dieser Art vorzunehmen. Das Artenschutzgutachten konstatiert: „Der Bereich ist potenzielles Feldhamstergebiet. Zum Schutz des Feldhamsters ist rechtzeitig vor Anlagenbau in der Aktivitätszeit des Feldhamsters im Bereich des Baufeldes eine Feldhamsteruntersuchung durchzuführen, um Tötungen oder Verletzungen von Tieren im Zuge des Anlagebaus zu vermeiden. Sollten wider Erwarten im Zuge der Erschließung Gehölze beseitigt werden, so ist vorab sowohl eine Überprüfung auf Fledermausbestand als auch auf die Haselmaus notwendig.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Stand: 18.10.2013 Seite 17 von 26 5.27 Eine mögliche Ansiedlung der Kornweihe würde bei Realisierung der Planung ggf. verhindert. Damit würde die Planung gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Artenschutzes, insbes. Art. 5 bis 9 und 13 VS-RL verstoßen. Das Artenschutzgutachten konstatiert: „Die Kornweihe ist Durchzügler (ggf. auch Wintergast) im Gebiet und seinem weiten Umfeld. Eine enge Bindung an die Flächen des Projektgebietes gibt es nicht. Vielmehr erfolgt der Zug meist einzelner Tiere auf breiter Front. Während des Zuges kann es zu Jagdaktivitäten kommen. Die Nahrung besteht vor allem aus Kleinsäugern und Kleinvögeln, die bodennah erbeutet werden. Von der Kornweihe gibt es keinen einzigen dokumentierten Fall von Vogelschlag an WEA. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist auch im Projektgebiet sowohl aufgrund der geringen Raumnutzung als auch des Verhaltensmusters mit einer geringen Schlagdisposition nicht anzunehmen.“ Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Da weder im Umfeld noch im Plangebiet momentan keine Population der Kornweihe vorhanden ist, ist die Windenergieplanung mit den Belangen des Artenschutzes grundsätzlich vereinbar. 5.28 Umweltschadensgesetz Eine Verantwortung für Schäden im Zusammenhang mit der Zulassung und Genehmigung von Vorhaben ist gemäß § 21a BNatSchG, § 22a WHG nur ausgeschlossen, wenn die nachteiligen Auswirkungen ermittelt und in einer Planfeststellung oder Genehmigung von den zuständigen Behörden genehmigt und damit ausdrücklich in Kauf genommen worden sind. Es ist daher die Aufgabe der Behörde und Kommune, in dem jeweiligen Zulassungs-und Genehmigungsverfahren eine Bewertung von nicht zu vermeidenden Umweltschäden vorzunehmen und ggf. Sanierungs-bzw. Kompensationsmaßnahmen festzusetzen. Zielsetzung ist es, durch die Einbeziehung der möglichen Umweltschäden in der Zulassungs-und Genehmigungsentscheidung eine spätere Haftungsverpflichtung für die Behörden und Vorhabensträger weitestgehend auszuschließen. Den Zulassungs-, Genehmigungsunterlagen des Vorhabensträger kommt in diesem Zusammenhang die Funktion der Beweissicherung zur Freistellung von der Vermeidungs-oder Sanierungspflichtnach §§ 5, 6 USchadG zu. Neben der Dokumentation der genehmigten Beeinträchtigungen sollte weiterhin nachvollziehbar sein, welche Umweltschäden bereits vor der Realisierung des Vorhabens bestanden haben und daher zukünftig von Dritten in keinen kausalen Zusammenhang gestellt werden können. Um die mit dem Vollzug des Umweltschadensgesetzes verbundenen Aufgaben effizient und rechtssicher bewältigen zu können, sind über die Festlegung der Zuständigkeit hinaus Verfahrensregelungen zu treffen, die einen reibungslosen Ablauf sicherstellen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend Stand: 18.10.2013 Die genannten Anregungen beziehen sich maßgeblich auf die Genehmigungsbehörde, nicht auf den kommunalen Plangeber. Sie werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 18 von 26 qualifiziert werden. Die Koordination der für die einzelnen Schutzgüter Boden, Gewässer und Biodiversität zuständigen Stellen stellt hierbei eine besondere Herausforderung dar. Es liegt im Interesse der zuständigen Behörde, eine rechtssichere Entscheidung über Art und Umfang der Sanierungsverpflichtungen herbeizuführen. Hierfür benötigt sie Kriterien für die fachliche Qualität und Angemessenheit der Schadenserfassung und -bewertung. 6 Stadt Erftstadt mit Schreiben vom 02.10.2013 6.1 Grundsätzlich begrüße der Eingeber die Planungen der Gemeinde Vettweiß zur Förderung der Windenergienutzung. 6.2 Es werden jedoch Bedenken erhoben bezüglich der unmittelbar an der Gemeindegrenze zur Stadt Erftstadt gelegenen zwei Windenergieanlagen (s. Anlageplan), welche mit ihrem windtechnischen Wirkungsbereich auf das Gebiet der Stadt Erftstadt ausstrahlen. Damit werden die aktuellen Planungsabsichten der Stadt Erftstadt in diesem Bereich, welche sich als Potenzialfläche grundsätzlich für die Darstellung einer Konzentrationszone auf dem Stadtgebiet der Stadt Erftstadt eignen, eingeschränkt. Die Gemeinde Vettweiß wird gebeten zu prüfen, die Standorte der betreffenden zwei Anlagen in westliche Richtung zu verschieben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Die geplante Konstellation der Windenergieanlagen ist das Ergebnis fachgerechter Windenergieplanungen. Im Gegensatz zu früheren Planungen des Windparks sind bereits mehrere Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen entfallen. Daher ist eine auf die Windhöffigkeit optimierte Planung von umso größerer Bedeutung, um einen nachhaltigen Betrieb zu ermöglichen. Im Übrigen würde das Verschieben von zwei Windenergieanlagen zu einer signifikanten Veränderung aller Windenergieanlagenstandorte innerhalb des Plangebietes führen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Der erwähnte Anlageplan war der Stellungnahme nicht beigefügt. 6.3 6.4 Darüber hinaus seien im Rahmen der noch durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfung, des Umweltberichts und der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Anlage 1 zum UVPG die Umweltbelange und insb. die anlagebedingten Auswirkungen auf die umliegende Wohnbevölkerung detailliert zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der betreffenden Feldflur artenschutzrechtliche Vorkommen der Grauammer nachgewiesen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass der vorhandene Modellflugplatz (südlich der L 33 und der ehemaligen Kiesgrube) bei den weiteren Planungen unter der Prämisse des Bestandsschutzes zu berücksichtigen sei. Stand: 18.10.2013 Zur Offenlage wird der Umweltbericht erstellt. Dieser basiert auf dem zwischenzeitlich erarbeiteten Gutachten (insb. Schall, Schatten, Artenschutz). Die genannten Auswirkungen werden darin abschließend behandelt. Das Vorkommen der Grauammer wurde in dem verfahrensgegenständlichen Artenschutzgutachten untersucht, die Grauammer konnte in dem Plangebiet jedoch nicht nachgewiesen werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis Bei dem erwähnten Modellflugplatz handelt es sich offenbar um den Modellflugplatz des Vereins „MBV-Erftstadt“. Das Vereinshaus befindet sich in rund 300 m Entfernung zu der am nahesten gelegensten geplanten Windenergieanlage. Diese Entfernung wird als ausreichend Entfernung erachtet. Eine besondere immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des Vereinshauses sieht das BImSchG nicht vor, da es sich um keine Anlage für den dauerhaf- Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 19 von 26 ten Aufenthalt von Menschen handelt (insb. keine Übernachtungen). Auch eine „erdrückende Wirkung“ kann mit den geplanten Anlagen (Gesamthöhe: 135 m) bei dieser Entfernung als ausgeschlossen gelten. Zudem handelt es sich um zwei Nutzungen, die sich nach typisierender Betrachtungsweise in ihren Ausübungen nicht behindern: Der Modellflug kann technikbedingt generell nur bei sehr geringen Windgeschwindigkeiten ausgeübt werden kann. Windenergieanlagen schalten erst ab Windgeschwindigkeiten von 3-4 m/s (Windstärke 2-3) ein, also erst ab Windgeschwindigkeiten, die für den üblichen Modellflug nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. 7 Kreis Düren mit Schreiben vom 02.10.2013 7.1 7.2 7.3 7.4 Wasserwirtschaft Es wird darauf hingewiesen, dass in den Umweltbericht Aussagen zu Oberflächengewässer und zum Grundwasser aufzunehmen seien. Aussagen zu Oberflächengewässer und zum Grundwasser werden in den Umweltbericht aufgenommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Bei der Erschließung der Gebiete zu Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen sei zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Dieser Belang wird im Rahmen der Ausführungsplanungen berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Dieser Belang wird im Rahmen der Ausführungsplanungen berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Immissionsschutzgutachten erstellt, welches darlegt, dass die beabsichtigte Windenergieplanung vollziehbar ist. Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Es sei zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, sei die Zulässigkeit in einem Verfahren gem. § 99 LWG zu klären. Immissionsschutz Aus immissionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass immissionsrechtliche Belange im zurzeit vorliegenden BImSchG-Verfahren abgehandelt werden. 7.5 Landschaftspflege und Naturschutz Die Stellungnahme werde kurzfristig nachgereicht. 8 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 26.09.2013 und 15.10.2013 8.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass auf Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern davon ausgegangen werden müsse, dass in der Fläche [Geltungsbereich südlich der L 33] ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Stand: 18.10.2013 Aufgrund dieser fachlich begründeten Vermutung über im Plangebiet vorkommende Bodendenkmäler erkennt die Gemeinde Vettweiß grundsätzlich die Erforderlichkeit, die gewählten Windener- Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 20 von 26 8.2 Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile abschließend ermittelt seien, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne fixiert ist. Es gebe Hinweise auf Siedlungstätigkeit von der Jungsteinzeit bis hin zur frühen Neuzeit. Reste derartiger Siedlungsstellen seien im Boden zu erwarten, Indizien liefern Zufallsfunde, die u.a. bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche entdeckt wurden. Römisch Funde im unmittelbaren Einzugsbereich der WEA 2, 3 und 5 würden auf großflächige Siedlungsstellen hinweisen. Hier sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang Teile der Anlagen im Bereich der geplanten Standorte betroffen sind. Unmittelbar nördlich der WEA 4 wurde bei luftbildarchäologischer Prospektion eine Besuchsanomalie nachgewiesen. Auch hier könne es sich um einen Hinweis auf ein Bodendenkmal handeln. Im Bereich der WEA 1 und 4 würde mit einem Richtplatz und entsprechenden Bestattungen gerechnet werden. Zudem lägen zwei denkmalrechtlich erfasste ortsfeste Bodendenkmäler in der Fläche, bei denen es sich um die erhaltenen Reste grabenumwehrter mittelalterlicher Hofanlagen handele (DN 028 und DN 962). Auch wenn diese denkmalrechtlich erfassten Bodendenkmäler durch die Anlagenstandorte nicht unmittelbar betroffen sind, sei auf der Basis der der verfügbaren archäologischen Daten sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von einer Abwägungserheblichkeit auszugehen. Es werden Bodendenkmäler vermutet, die im Sinne §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 S. 4 und 29 DSchG NW als vermutete Bodendenkmäler entscheidungserheblich für die Planung sind. Die gewählten Standorte seien daher hinsichtlich deren Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut zu überprüfen. Diese Ermittlung sei Teil der Umweltprüfung und diene der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Mit der ergänzten Stellungnahme vom 15.10.2013 hat der Eingeber eine Karte übersandt, auf welcher Konfliktbereiche mit Belangen der Bodendenkmalpflege und die Windenergieanlagenstandorte eingetragen sind. Daraus ist ersichtlich, dass insbesondere die WEA 2, 3 und 5 betroffen sind, die WEA 1 und 4 zum Teil und WEA 6 nicht. Bei entscheidungserheblicher Betroffenheit der Kulturgüter seien auch Ausweichstandorte zu überprüfen. Stand: 18.10.2013 gieanlagenstandorte hinsichtlich deren Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut zu überprüfen. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung genügt es aus Sicht der Gemeinde, die vom Eingeber vorgebrachten Belange in dem Umweltbericht entsprechend zu berücksichtigen und einen entsprechenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Ermittlung zusätzlicher archäologischer Kenntnisse (z.B. mittels Sachverhaltsermittlung bzw. Prospektion) im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich (vgl. auch 8.3). nahme der Verwaltung an Die Bodendenkmäler werden der Stellungnahme nach eher allgemein im Plangebiet vermutet, also „im Bereich“ bzw. „unmittelbaren Einzugsbereich“ einiger Windenergieanlagen. Entgegen der bisherigen Stellungnahme der Verwaltung liegt nun eine Karte vor, aus welcher eine genauere räumliche Verortung der Konfliktbereiche erkennbar ist. Da sich der Verdacht auf vorkommende Bodendenkmale auf römische Fundstellen stützt und nicht auf bekannte Bodendenkmäler, steht der Belang der Bodendenkmalpflege dem Vorhaben der Windenergieanlagen nicht entgegen. Eine Sachverhaltsermittlung bzw. Prospektion erscheint dem Plangeber im Rahmen des Bauleitplanverfahrens daher unangemessen. Dem Belang der Bodendenkmalpflege kann auch im Rahmen einer archäologischen Begleitung bei Bauausführung sach- und fachgerecht erfolgen. Die Erforderlichkeit de archäologischen Begleitung wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die geplante Konstellation der Windenergieanlagen ist das Ergebnis fachgerechter Planungen. Im Gegensatz zu früheren Planungen des Windparks sind bereits mehrere Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen entfallen (von anfänglich 13 Anlagen sind sechs verblieben). Daher ist eine auf die Windhöffigkeit optimierte Planung von umso größerer Bedeutung, um einen nachhaltigen Betrieb des Windparks zu ermöglichen. Im Übrigen würde das signifikante Verschieben von zwei Windenergieanlagenstandorten voraussichtlich zu einer Veränderung aller Wind- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Seite 21 von 26 energieanlagenstandorte innerhalb des Plangebietes führen. Bereits bei signifikanter räumlicher Verschiebung einer einzelnen Anlage kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dies zum Entfallen einer anderen Windenergieanlage führen würde, da das Plangebiet aufgrund seiner Größe kaum einen ausreichenden „Spielraum“ bietet. Geringfügige Verschiebungen von Windenergieanlagenstandorten werden im Bebauungsplan mit einem Tolerranzradius von 20 m festgesetzt. Damit stellt die verfahrensgegenständliche Windparkplanung unter Berücksichtigung der heute bekannten Belange – insbesondere wirtschaftlicher, bodendenkmalpflegerischer und artenschutzrechtlicher Belange – die optimale Planung dar. 8.3 Es sei eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-)erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW tätig wird. Ziel sei es, die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde müsse in diesem Zusammenhang sowohl ermitteln als analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Auf Anforderung liefert das LVR gerne eine diesbezügliche Leistungsbeschreibung. Unstrittig ist, dass die fachlich begründete Vermutung auf Vorkommen von Bodendenkmälern einen Nachforschungsbedarf auslöst. Dieser ist jedoch nicht von der Gemeinde und nicht im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu erbringen, sondern kann auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Als dem Sachverhalt angemessen erscheint der Gemeinde Vettweiß eine archäologische Begleitung während der Baumaßnahme; eine archäologische Begleitung sei nach telefonischer Auskunft des Eingebers dem Belang der Bodendenkmalpflege angemessen. Die Kostentragung gemäß § 29 Abs. 1 DSchG ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abschließend zu klären. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Das Risiko, dass im Rahmen der Baumaßnahmen Bodendenkmäler gefunden werden, die die Errichtung einer genehmigten Windenergieanlage ausschließen könnten, ist der Gemeinde bekannt. Durch die ausreichende Größe der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen geht der Plangeber davon aus, dass in einem solchen (unwahrscheinlichen) Fall Ausweichstandorte innerhalb des Baufensters vorhanden sind, um innerhalb des Baufensters einen geringfügig verschobenen Windenergieanlagenstandort zu realisieren, der mit den Belangen der Bodendenkmalpflege vereinbar ist. 8.4 Dem Schreiben ist eine archäologische Bewertung beigefügt. In dieser Stellungnahme wird detailliert erläutert, dass mit Siedlungsbefunden von der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit innerhalb des Plangebietes und der einzelnen Maststandorte zu rechnen sei. Stand: 18.10.2013 Mit diesem Schreiben wird in schriftlicher Form fachlich begründet, weshalb Bodendenkmäler in dem Plangebiet und an den Anlagenstandorten vermutet werden. Die Verwaltung nimmt dieses Schreiben zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 22 von 26 9 Kreis Düren, Amt für Landschaftspflege und Naturschutz mit Schreiben vom 07.10.2013 9.1 Zur vorgesehenen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. 9.2 Zur Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen sei im Verfahren, zumindest im Rahmen einer überschlägigen Ermittlung, der Umfang und die Möglichkeit der Kompensation darzulegen. Der Verweis auf ein nachgeschaltetes konkretisiertes Planverfahren genüge nicht den rechtlichen Anforderungen. 9.3 Zum Artenschutz sei in einem Gutachten zumindest darzulegen, dass keine nach § 44 BNatschG unüberwindbaren Hindernisse der Planung entgegenstehen. 10 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 30.09.2013 10.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass nach § 34 LPlG NRW bei Änderung eines Bauleitplanes die planende Gemeinde möglichst frühzeitig – spätestens vor dem Beteiligungsverfahren nach § 3 (2) BauGB – bei der Regionalplanungsbehörde eine Anfrage zu den raumordnerischen Zielen stellen solle. Ein solches Gesuch läge dem Eingeber für das o.g. Planverfahren zur Zeit noch nicht vor. Dazu seien die entsprechenden Planunterlagen (Potentialstudie, Planbegründung, Entwurf, Umweltbericht, Planzeichnung) vorzulegen. Es sei wenig zielführend, die raumordnerische Abstimmung nach Ende des Beteiligungsverfahrens für eine bereits verfestigte Planung durchzuführen. 11 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 11.10.2013 11.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass im denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln (Brauweiler, 1997)die Neffelbachaue von Sievenich bis Niederbolheim (DN 25), Ortslage Gladbach (DN 39) und Müddersheim ( DN 41) mit Ihren Burgen im Hinblick auf ihre Landschaftswirkung besonders ausgewiesen sind. Die Entfernung und die Topografie zum Planvorhaben lassen mögliche Be- Stand: 18.10.2013 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Basierend auf dem zwischenzeitlich fertiggestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde ein Kompensationsbedarf von 4,82 ha ermittelt. Dieser Kompensationsbedarf wird mittels Waldumwandlung über das Ökokonto der Stadt Jülich erbracht. Im Übrigen wird der Bebauungsplan im Parallelverfahren zum Flächennutzungsplan aufgestellt. Das Artenschutzgutachten liegt inzwischen vor. Darin wird dargelegt, dass die Planung die artenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält, sofern bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser erforderlichen Maßnahmen wird im Bebauungsplan festgesetzt bzw. im Genehmigungsverfahren gefordert werden. Es liegen damit keine unüberwindbaren Hindernisse nach § 44 BNatschG vor. Eine Vorabstimmung gem. § 34 LPlG hat zwischen Eingeber und Gemeinde bereits am 11.07.2013 im Hause der Bezirksregierung Köln stattgefunden. Darin wurden gegenüber der Planung keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Nach Fertigstellung der vom Eingeber genannten Unterlagen wird die formelle landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG erfolgen. Die vorgebrachten Belange werden im Umweltbericht berücksichtigt. Mit der beabsichtigten Konstellation der Windenergieanlagen und der geplante, für moderne Anlagen recht geringen Anlagenhöhen (130 m über Grund) sind aufgrund der Entfernung und landschaftlichen Vorbelastung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der genannten Kulturlandschaften und Baudenkdenkmäler Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 23 von 26 einträchtigungen zum jetzigen Planstand nicht erkennen. Es stelle sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe die geplanten Windkraftanlagen in einem optischen Zusammenhang mit der Kulturlandschaft Neffelbachaue und die benannten Ortslagen einschließlich deren Burgen treten und ob hierdurch eine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Deshalb seien die im Fachbeitrag formulierten Belange des LVR – ADR in der Umweltprüfung und bei der Untersuchung zur Höhe der Windkraftanlage zu berücksichtigen. Der Stellungnahme sind textliche und kartographische Auszüge aus dem Denkmalpflegerischen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan Köln beigefügt. 12 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2013 12.1 Der Eingeber weist darauf hin, dass das Vorhaben im Anlagenschutzbereich der Flugsicherungseinrichtung VOR Nörvenich liege. Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden daher erhebliche Bedenken erhoben. Diese Bedenken werden in der Stellungnahme fachlich begründet. Demnach seid er zulässige Störbeitrag bei der betroffenen Anlage laut DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft. Durch die Errichtung von weiteren Windkraftanlagen werden in diesem Bereich zusätzliche Störbeiträge erwartet. Zusätzliche Störbeiträge seien jedoch lt. DFS aufgrund der bestehenden Situation nicht akzeptabel. Nach Auffassung des Eingebers stehe daher § 18a LuftVG der Errichtung der Windkraftanlagen und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegen. Die endgültige Entscheidung treffe jedoch das Budnesaufsichtsamt für Flugsicherung. Für die Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird erbeten, dem Eingeber die Eckkordinaten der beiden geplanten Flächen als WGS84-Koordinaten (Grad/Min./Sek.) mitzuteilen. Nach Erhalt der Koordinaten wird der Eingeber das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gem. § 18a LuftVG um Prüfung und Entscheidung bitten. Sobald die Entscheidung dem Eingeber vorliegt, wird dieser die Entscheidung der Gemeinde mitteilen. Eine Zustimmung kann der Eingeber aus heutiger Sicht nicht in Aussicht stellen. 13 Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 16.10.2013 13.1 Gegen die Flächennutzungsplanung zur Neuausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die Neuaufstellung eines Bebauungs- Stand: 18.10.2013 zu erwarten. Auch die Topografie sowie der großräumige Waldbereich „Großer Busch“ östlich der Ortslage Müddersheim verhindern aus Sicht der Gemeindeverwaltung das Entstehen eines optischen Zusammenhanges mit den benannten Ortslagen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bauleitplanung grundsätzlich zu prüfen, ab welchen Windenergieanlagenhöhen eine genannte Beeinträchtigung bzw. ein optische Zusammenhang auftreten könnte, wenn für die verfahrensgegenständlichen Anlagenhöhen kein begründeter Verdacht für eine solche Beeinträchtigung besteht. Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die erbetenen Koordinaten wurden dem Eingeber sowohl im Rahmen des parallel laufenden Bauleitplanverfahrens als auch im Rahmen des BImSch-Antrages zur Verfügung gestellt. Wie aus der Stellungnahme des Eingebers bzgl. des Bebauungsplanverfahrens ersichtlich wird, wurde das luftrechtliche Zustimmungsverfahren bereits eingeleitet und u.a. die DFS um Stellungnahme gebeten. Im weiteren Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren wird eine abschließende Stellungnahme erwartet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Seite 24 von 26 Rat 13.2 planes zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen südlich der L 33 bei Müddersheim bestehen aus forstwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Seitens des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebenen Abstände zu im Plangebiet gelegenem Wald bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhalten sind. Stand: 18.10.2013 nimmt zur Kenntnis Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 25 von 26 Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur 9. FNP-Änderung aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Nr. Absender/ Inhalt der Stellungnahme 1 Bernhard Klug mit Schreiben vom 11.09.2013 1.1 2 Der Eingeber weist darauf hin, dass er Eigentümer dreier Flurstücke sei, die sich im unmittelbaren Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszone nördlich der L33 befänden. Dies seien die Flurstücke 173, 174 und 175 der Flur 22, Gemarkung Gladbach. Der Eingeber beantragt, diese Flurstücke in die geplante Neuausweisung der Konzentrationszone aufzunehmen. Diese Flächen befänden sich in ausreichender Entfernung zur Wohnbebauung (mehr als 1.000 m). Dem Schreiben sind erläuternde Unterlagen beigefügt. Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Der Abstand von 1.000 m zur Ortslage Poll ist zu prüfen. Sofern der Abstand zur Ortslage und nicht zu der landwirtschaftlichen Bebauung am Ortsrand von 1.000 m eingehalten wird, ist die Fläche mit aufzunehmen.. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Hubertus Pütz, Pütz Solar mit Schreiben vom 01.10.2013 2.1 3 Hubertus Pütz beantragt in seinem Namen sowie im Namen von FranzBernhard Pütz und Helge Pütz folgende Flächen bei der Änderung der Bebauungspläne für Windkraftanlagen in Vettweiß-Ginnick zu berücksichtigen: Thumer Acker, Flur 1, Flurstück 36 Pützschen Flur 1, Flurstück 26 Auf dem hohen Driesch, Flur 8, Flurstücke 19-22. 25, 26, 107, 108. Diese Stellungnahme wurde alleinig von Herrn Hubertus Pütz unterzeichnet und kann daher nur Herrn Hubertus Pütz zugeordnet werden. Die Stellungnahme beabsichtigt dem Wortlaut nach eine Änderung „der Bebauungspläne“. Den Sachverhalt interpretierend beabsichtigt der Eingeber jedoch eine Berücksichtigung der genannten Flächen im Zuge der Flächennutzungsplanänderung, regt also offenbar an, diese Flächen als Konzentrationszonen auszuweisen. Inwiefern die in Frage stehenden Flächen der abschließenden Potentialflächenanalyse entsprechend, wird im weiteren Verfahren geprüft. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Theo Heinrichs mit Schreiben vom 26.09.2013 3.1 Der Eingeber stellt fest, dass er mit einem Teil einer Parzelle, die in seinem Eigentum steht, in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt. Der Eingeber bittet höflich, die gesamte Parzelle in den Bebauungsplan VE 15 aufzunehmen. Stand: 18.10.2013 Die genannte Parzelle liegt in der Tat in dem Geltungsbereich, der 9. FNP-Änderung und des Bebauungsplanes VE 15. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB liegt jedoch ein neuer Kenntnisstand vor. Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist u.a. die vom Eingeber benannte Fläche aus dem Geltungsbereichen der Bauleitpläne zu entnehmen. Entsprechend kann der Stellungnahme nicht entsprochen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Seite 26 von 26