Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
67 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
05.02.18, 18:01
Aktualisiert
05.02.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung vom __________
zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Festlegung der
Zahl der kommunalen Vertreter im Rat der Gemeinde Vettweiß vom 22.03.2003
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 3
Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998
(GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß am
_____________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die
folgende Aufhebungssatzung beschlossen:
§1
Die Satzung der Gemeinde Vettweiß über die Festlegung der Zahl der kommunalen
Vertreter im Rat der Gemeinde Vettweiß vom 22.03.2003 wird aufgehoben.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Vettweiß über
die Festlegung der Zahl der kommunalen Vertreter wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichen bekannt gemacht
worden
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vettweiß, den _____________
_____________________
Bürgermeister