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Sitzungsvorlage (Antrag 10/2017 (B90/Die Grünen) - Benennung eines zusätzlichen stellv. sachkundigen Bürgers für die Ausschüsse des Rates der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
119 kB
Datum
29.06.2017
Erstellt
19.06.17, 12:01
Aktualisiert
19.06.17, 12:01
Sitzungsvorlage (Antrag 10/2017 (B90/Die Grünen) - Benennung eines zusätzlichen stellv. sachkundigen Bürgers für die Ausschüsse des Rates der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (Antrag 10/2017 (B90/Die Grünen) - Benennung eines zusätzlichen stellv. sachkundigen Bürgers für die Ausschüsse des Rates der Stadt Jülich)

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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 13.06.2017 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 216/2017 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 29.06.2017 TOP Ergebnisse Antrag 10/2017 (B90/Die Grünen) - Benennung eines zusätzlichen stellv. sachkundigen Bürgers für die Ausschüsse des Rates der Stadt Jülich Anlg.: - 1 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich hat sich im Vorfeld einheitlich auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt und wählt aufgrund dessen das nachfolgend aufgeführte Mitglied in den Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau, in den Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, in den Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport sowie in den Bürgerausschuss: Herrn Jürgen Laufs als stellv. sachkundiger Bürger Begründung: Die Zuständigkeit des Rates für die personelle Besetzung der Ausschüsse ergibt sich aus §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) und 50 Abs. 3 GO NRW. Folglich wählt der Rat die Mitglieder und ihre Vertreter. Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmutglieder ist in der Gemeindeordnung nicht festgelegt. Hinsichtlich des Wahlverfahrens sind die Ratsmitglieder zunächst gehalten, sich zunächst auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen (§ 50 Abs. 3 GO NRW). Einheitlichkeit bedeutet, dass nur ein einziger Vorschlag zur Beschussfassung unterbreitet werden darf. Das zweite Tatbestandsmerkmal besteht in der „Einigung“. Es kann offen bleiben, ob der Vorschlag von allen Ratsmitgliedern eingereicht werden muss oder ob es ausreicht, wenn zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorschlag vorlegt. Für die Anwendung des § 50 GO NRW würde es nach aktueller Rechtssprechung auch nicht ausreichen, wenn eine nicht mit entsprechender Mehrheit ausgestattete Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass dem Wahlvorschlag gefolgt wird und sich die Ratsmitglieder - zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder - zu Beginn des Tagesordnungspunktes auf diesen Wahlvorschlag einigen und entsprechend vorschlagen. Der vorliegende Wahlvorschlag muss sodann durch einen einstimmigen Beschluss bestätigt werden. Entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW werden Enthaltungen und ungültige Stimmen dabei nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister besitzt nach § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 216/2017 x nein nein Seite 2