Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
07.02.18, 13:16
Aktualisiert
07.02.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu RD 995-X
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandverhütungsschau
in der Stadt Bad Münstereifel
vom .03.2018
Präambel
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am 20.03.2018 aufgrund des § 52
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des
Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 16.12.2015, §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NW S. 1150) folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen,
die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch
eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche
Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den
Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vorund Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau
zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei
zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde,
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zustän-
digkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach
Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren wird zudem Umfang der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
§4
Auslagenersatz
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch
wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand
von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden
baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Zeitabstände der Brandverhütungsschau können unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt werden.
§6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des
der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften
als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.
§8
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die
Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.03.1991 (BGBl. I S 686) in der aktuellsten Version i. V. m. dem § 110 Justizgesetz NW
vom 26.01.2010 (GV NW S. 30) in der jeweils geltenden Fassung zu.
(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr
nicht aufgehoben.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Stadt Bad Münstereifel vom 10.02.1999 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel vom .03.2018
Gebührenmaßstab
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel vom . .2018
gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach
Dauer der Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
18,00 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend
dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
18,00 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1
je angefangene halbe Stunde pauschal
18,00 €
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c)
je angefangene halbe Stunde pauschal
18,00 €