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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
07.02.18, 13:16
Aktualisiert
07.02.18, 13:16
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.01.2018 - Die Bürgermeisterin Az: 32-65-30 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 995-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerwehrausschuss 21.02.2018 Rat 20.03.2018 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BauA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 995-X 1. Sachverhalt: In 2016 wurde das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) durch ein neues Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Aufgrund dessen bedarf es einer neuen Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau. Die bisherige Satzung vom 10.02.1999 ist somit zu ersetzen. Die Brandverhütungsschauen und andere Leistungen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes werden durch den Brandschutztechniker der Stadt Bad Münstereifel innerhalb des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung durchgeführt bzw. erbracht. Der vorgelegte Satzungsentwurf entspricht überwiegend der Mustersatzung des NRW Städte- und Gemeindebundes (StGB). Als Grundlage für die Gebührenkalkulation schlägt der StGB eine Bemessung der Personalkosten, die aus einem mittleren Stundensatz für Kräfte des mittleren und gehobenen Dienstes nach dem KGSt®*-Gutachten angesetzt sind, vor. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die meisten der in der Satzung zu regelnden Tätigkeiten von feuerwehrtechnischen Beamten des mittleren Dienstes vorgenommen werden und bestimmte ergänzende Prüfungen und Zuarbeiten zu Stellungnahmen von Feuerwehrbeamten des gehobenen Dienstes. In der Tat bedarf es für die Qualifikation einer Gruppenführerausbildung (Brandmeister), so dass der zuständige Verwaltungsmitarbeiter des mittleren Verwaltungsdienstes hier auch Mitglied der Feuerwehr ist, die Aufgaben aber als Verwaltungsmitarbeiter wahrnimmt. Da die Prüfung bzw. Gegenprüfung der Niederschriften und schriftlichen Stellungnahmen durch die Sachgebietsleitung bzw. Amtsleitung erfolgt, ist auch hier eine Mischkalkulation (80 % mittlerer Dienst, 20 % gehobener Dienst) erfolgt. 2. Rechtliche Würdigung In § 1 wird der Zweck der Brandverhütungsschau nochmals definiert. Es ist sinnvoll, dem Bürger gegenüber deutlich zu machen, dass die Brandverhütungsschau präventiven Zwecken dient und insofern nicht die Belange des abwehrenden Brandschutzes, die bereits bei der Bauabnahme geprüft werden, wahrgenommen werden. § 2 Abs. 1 Buchstabe c ist deshalb eingeführt worden, weil vielfach die Auskunftspflicht der Feuerwehren gegenüber den Architekten in bezug auf den Brandschutz kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der diesbezügliche Leistungsumfang des Architekten wird jedoch dem Bürger gegenüber in Rechnung gestellt. Insofern ist es gerechtfertigt, Gutachten und Auskünfte außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in Rechnung zu stellen (Wiedergabe der Ausführungen des StGB NRW). 3. Finanzielle Auswirkungen Für die Gebührenkalkulation wurde die entsprechenden Personalkosten gem. KGSt®*-Gutachten zu Grunde gelegt. Für den Brandschauer (mittlerer Dienst) 31,67 € x 80 % = 25,34 € und für die Sachgebietsleitung (gehobener Dienst) 51,09 € x 20 % = 10,20 € insgesamt = 35,54 €. Da für kleinere Brandschauobjekte 30 Minuten und bei Nachschauen teilweise auch weniger als 30 Minuten ausreichend sind, ist als kleinster Gebührenmaßstab ein ½-Stundensatz zu bilden. Dieser beträgt dann auf volle Euro aufgerundet 18 €. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine Änderungen zur bisherigen Aufgabenwahrnehmung! 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird vorgeschlagen, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die als Anlage zur Ratsdrucksache 995-X beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen. * Die KGSt® ist die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement.