Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
07.02.18, 13:16
Aktualisiert
07.02.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 29.01.2018
- Die Bürgermeisterin Az: 32-65-30 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 995-X
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Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerwehrausschuss
21.02.2018
Rat
20.03.2018
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BauA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 995-X
1. Sachverhalt:
In 2016 wurde das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) durch ein neues Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Aufgrund dessen bedarf es einer neuen Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau. Die bisherige Satzung vom 10.02.1999 ist somit zu ersetzen.
Die Brandverhütungsschauen und andere Leistungen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes werden durch den Brandschutztechniker der Stadt Bad Münstereifel innerhalb des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung durchgeführt bzw.
erbracht.
Der vorgelegte Satzungsentwurf entspricht überwiegend der Mustersatzung des NRW Städte- und
Gemeindebundes (StGB). Als Grundlage für die Gebührenkalkulation schlägt der StGB eine Bemessung der Personalkosten, die aus einem mittleren Stundensatz für Kräfte des mittleren und
gehobenen Dienstes nach dem KGSt®*-Gutachten angesetzt sind, vor. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die meisten der in der Satzung zu regelnden Tätigkeiten von feuerwehrtechnischen
Beamten des mittleren Dienstes vorgenommen werden und bestimmte ergänzende Prüfungen und
Zuarbeiten zu Stellungnahmen von Feuerwehrbeamten des gehobenen Dienstes. In der Tat bedarf es für die Qualifikation einer Gruppenführerausbildung (Brandmeister), so dass der zuständige Verwaltungsmitarbeiter des mittleren Verwaltungsdienstes hier auch Mitglied der Feuerwehr ist,
die Aufgaben aber als Verwaltungsmitarbeiter wahrnimmt.
Da die Prüfung bzw. Gegenprüfung der Niederschriften und schriftlichen Stellungnahmen durch
die Sachgebietsleitung bzw. Amtsleitung erfolgt, ist auch hier eine Mischkalkulation (80 % mittlerer
Dienst, 20 % gehobener Dienst) erfolgt.
2. Rechtliche Würdigung
In § 1 wird der Zweck der Brandverhütungsschau nochmals definiert. Es ist sinnvoll, dem Bürger
gegenüber deutlich zu machen, dass die Brandverhütungsschau präventiven Zwecken dient und
insofern nicht die Belange des abwehrenden Brandschutzes, die bereits bei der Bauabnahme geprüft werden, wahrgenommen werden.
§ 2 Abs. 1 Buchstabe c ist deshalb eingeführt worden, weil vielfach die Auskunftspflicht der Feuerwehren gegenüber den Architekten in bezug auf den Brandschutz kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der diesbezügliche Leistungsumfang des Architekten wird jedoch dem Bürger gegenüber in Rechnung gestellt. Insofern ist es gerechtfertigt, Gutachten und Auskünfte außerhalb
des Baugenehmigungsverfahrens in Rechnung zu stellen (Wiedergabe der Ausführungen des
StGB NRW).
3. Finanzielle Auswirkungen
Für die Gebührenkalkulation wurde die entsprechenden Personalkosten gem. KGSt®*-Gutachten
zu Grunde gelegt. Für den Brandschauer (mittlerer Dienst) 31,67 € x 80 % = 25,34 € und für die
Sachgebietsleitung (gehobener Dienst) 51,09 € x 20 % = 10,20 € insgesamt = 35,54 €. Da für
kleinere Brandschauobjekte 30 Minuten und bei Nachschauen teilweise auch weniger als 30 Minuten ausreichend sind, ist als kleinster Gebührenmaßstab ein ½-Stundensatz zu bilden. Dieser beträgt dann auf volle Euro aufgerundet 18 €.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine Änderungen zur bisherigen Aufgabenwahrnehmung!
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird vorgeschlagen, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die als Anlage zur Ratsdrucksache 995-X beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Münstereifel wird beschlossen.
* Die KGSt® ist die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement.