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Beschlusstext (Abwägung TÖB zur 1. Änderung B-Plan Titz 29)

Daten

Kommune
Titz
Größe
574 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
27.03.17, 18:01
Aktualisiert
27.03.17, 18:01

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 1 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW – mit Schreiben vom 03.08.2016 1.1 Mit Schreiben vom 03.08.2016 1.1.a Bergbau Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Titz 4“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Titz 4“ ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland“ ist die Wintershall Holding GmbH. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption, da alleinig durch die Lage des Plangebietes auf einem verliehenen Bergwerksfeld keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt werden und die Umsetzung des Vorhabens sowie die Ausübung der beabsichtigten Nutzung unberührt bleiben. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen: Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. „Bergbau Das Plangebiet befindet sich auf dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Titz 4“. Ebenfalls wird das Plangebiet von dem auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken) überdeckt. Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Titz 4“ ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland“ ist die Wintershall Holding GmbH. Ausweislich den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in den Bergwerksfeldern, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen, auch in absehbarer Zukunft nicht mit bergbaulichen Tätigkeiten zu rechnen.“ 1 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 -2000-1 - ) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden können. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“ 1.1.b Grundwasserverhältnisse Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. „Grundwasserverhältnisse Die RWE Power AG und der Erftverband wurden an dem Verfahren beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich - berücksichtigt. 2 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 2 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 2.1 Mit Schreiben vom 21.07.2016 2.1.a Höhe baulicher Anlagen Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen liegt. Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht begründet und sind nicht geplant. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile– eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer Baugenehmigung– zur Prüfung zuzuleiten. 2.2 Mit Schreiben vom 28.07.2016 2.2.a Höhe baulicher Anlagen Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen liegt. Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht begründet und sind nicht geplant. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile– eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer Baugenehmigung– zur Prüfung zuzuleiten. 3 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht begründet und sind nicht geplant. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 2.3 Mit Schreiben vom 21.12.2016 2.3.a Höhe baulicher Anlagen Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. 2.4 Mit Schreiben vom 01.02.2017 2.4.a 1.Änderung des BBP Nr. 29 Ortslage Titz erneute Beteiligung Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr nicht berührt und betroffen. Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht begründet und sind nicht geplant. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. 4 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht begründet und sind nicht geplant. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 2.5 Mit Schreiben vom 08.02.2017 2.5.a Höhe baulicher Anlagen Im o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sachund Rechtslage folgende Stellungnahme ab: Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. 3 Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 3.1 Mit Schreiben vom 25.07.2016 3.1.a Verkehrsemissionen Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch künftig nicht. Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Ver- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 hervorgerufenen Änderungen. Es wird davon ausgegangen, dass die schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan Nr. 29 geprüft worden sind. Eine entsprechende Festsetzung erhält der Bebauungsplan unter Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 5 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag kehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. der Festsetzung 8. Lärmschutz. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird nicht in diese Festsetzung eingegriffen, es werden weiterhin keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie sonstige Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begünstigt. Beschlussvorschlag 3.2 Mit Schreiben vom 23.12.2016 3.2.a Verkehrsemissionen Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 hervorgerufenen Änderungen (vgl. Nr. 3.1.a). Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen(§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 3.3 Mit Schreiben vom 02.02.2017 3.3.a Keine Bedenken Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich 6 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag dem Abwägungsvorschlag an. 4 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien – 4.1 Mit Schreiben vom 26.07.2016 4.1.a Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Bezüglich der o.g. Bauleitplanungen bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken. 4.2 Mit Schreiben vom 15.12.2016 4.2.a Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. 4.3 Mit Schreiben vom 15.02.2017 4.3.a Keine Bedenken Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich 7 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. 5 Beschlussvorschlag dem Abwägungsvorschlag an. Westnetz GmbH 5.1 Mit Schreiben vom 22.07.2016 5.1.a Keine Bedenken Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Titz berührt werden. 5.2 Mit Schreiben vom 07.02.2017 5.2.a Keine Bedenken Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Titz berührt werden. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 8 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 6 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Thyssengas GmbH 6.1 Mit Schreiben vom 22.07.2016 6.1.a Keine Bedenken Mit Ihrer Nachricht vom 15.07.2016 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/ n mit: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. X Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. X Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. Nicht vorgesehen. X Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. 7 Erftverband 7.1 Mit Schreiben vom 25.07.2016 7.1.a Keine Bedenken Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 21.02.2003 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme vom 21.02.2003 wird auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 9 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 7.2 Mit Schreiben vom 06.02.2017 7.2.a Keine Bedenken Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 24.01.2017 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. Die Stellungnahme vom 24.01.2017 wird auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 7.3 Mit Schreiben vom 24.01.2017 7.3.a Keine Bedenken Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Titz. Aus der Schutzgebietsverordnung können sich Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben. Des Weiteren sind keine Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes durch die v. g. Maßnahme betroffen. Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption. Die Zone III dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische Stoffe und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Zone III ist alles verboten, was zur Verunreinigung oder geschmacklichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnte. Hierzu gehört das Einleiten von Abwasser, von Kühl- und Kondenswasser oder auch von Niederschlagswasser (außer Niederschlagswasser von Dächern) in den Untergrund. Wohnsiedlungen und gewerbliche Anlagen ohne Anschluss an die öffentliche Entwässerung dürfen nicht errichtet werden. Das Parken, Waschen oder Reparieren von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von Ölwechsel sind nicht erlaubt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die der Oberflächenwasserbeseitigung wurde bereits zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 29 geregelt und ist der seinerzeit beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis zu entnehmen. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen: 10 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag „Wasserschutzzone III Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Titz. Aus der Schutzgebiets-verordnung können sich Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben.“ 8 Wasserverband Eifel-Rur - WVER 8.1 Mit Schreiben vom 22.08.2016 8.1.a Keine Bedenken Seitens des Wasserverbandes Eifel – Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 8.2 Mit Schreiben vom 23.01.2017 8.2.a Keine Bedenken Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Ortslage Titz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BAUGB - erneute Beteiligung hier: Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel - Rur Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 11 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 8.3 Mit Schreiben vom 03.03.2017 8.3.a Keine Bedenken Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Ortslage Titz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BAUGB - erneute Beteiligung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. hier: Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel - Rur Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. 9 LVR – Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement 9.1 Mit Schreiben vom 28.07.2016 9.1.a Weitere Beteiligung Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich – berücksichtigt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 9.2 Mit Schreiben vom 03.02.2017 9.2.a Weitere Beteiligung Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass eine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfeh- 12 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. lungsbeschluss: Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich – berücksichtigt. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Prinzipiell sind durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes 29 die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht betroffen. Bereits im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren zu Titz Nr. 29 wurde die Thematik zu Archäologischen Bodenfunden abgewogen, die zu dem Ergebnis kam: Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 10 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 10.1 Mit Schreiben vom 25.08.2016 10.1.a Bodendenkmäler Ich möchte aber darauf hinweisen, dass bereits im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für diesen Bebauungsplan in einer Teilfläche eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt wurde. Dabei wurden neben jungsteinzeitlichen Siedlungsresten auch spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Siedlungsbefunde ermittelt und untersucht. Die Funde und Befunde dokumentieren eine Besiedlung diese Fläche über mehrere Jahrtausende (ca. 4800 v. Chr. Bis Zeitwende). Aufgrund der Befundsituation ist davon auszugehen, dass sich die Siedlungsstelle in nördliche Richtung ausdehnt. Es wurde in einer Email vom 27.7.2014 nochmals von unserem Amt darauf hingewiesen, dass – um Klarheit für die Bauträger zu schaffen, anzuregen ist, die Erschließungsmaßnahmen und die Bauflächen etwa ab Höhe des untersuchten Bereiches in Richtung Norden unter archäologischer Fachaufsicht durchführen zu lassen. Für diese Flächen kommt im Übrigen § 29 DSchG NW zur Anwendung. Diesbezüglich sind im Vorfeld der Baugenehmigung auch der Erschließung entsprechende Anordnungen durch die Untere Denkmalbe- „Es wird auf die Durchführung einer Prospektion verzichtet, da kein konkreter Verdacht auf eine Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter vorliegt. In den Bebauungsplan wurde der Hinweis auf die § 15-16 DSchG aufgenommen.“ Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. „Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Titz umgehend mitzuteilen. Bodendenkmal und Fundstelle sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“ Im Zuge des Änderungsverfahrens wird nicht in die Belange des Bodenschutzes eingegriffen. Es ist weiterhin der obengenannte Hinweis gemäß § 15 und 16 DSchG im Bebauungsplan zu beachten. 13 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Stellungnahme vom 25.08.2016 wurde berücksichtigt (vgl. Nr. 10.1). Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: hörde zu treffen. Ich bitte Sie daher die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens/Baugenehmigung sicherzustellen. Derartige Maßnahmen können aber dann eingegrenzt werden, wenn das Ergebnis der archäologischen Begleitung der Erschließungsmaßnahme vorliegt. Zu beachten ist dabei, dass die Erdarbeiten für die Erschließung der archäologischen Situation angepasst werden müssen, d.h. der Oberboden ist rückwärts abzuziehen, um erhaltene Befunde nicht zu zerstören. Einzelheiten bitte ich rechtzeitig mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen. 10.2 Mit Schreiben vom 19.01.2017 10.2.a Bodendenkmäler Im Zuge meiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange verweise ich vollinhaltlich auf die E-Mail vom 25.08.2016, in welcher meine Kollegin, Frau Dr. Francke, darauf hinwies, dass bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes in einer Teilfläche eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt wurde, im Rahmen derer neben jungsteinzeitlichen Siedlungsresten auch spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Siedlungsbefunde ermittelt und untersucht wurden. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 11 Industrie- und Handelskammer Aachen 11.1 Mit Schrieben vom 09.08.2016 11.1.a Keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvor- 14 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlag an. 11.2 Mit Schrieben vom 25.01.2017 11.2.a Keine Bedenken Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 12 Gemeinde Niederzier 12.1 Mit Schreiben vom 26.07.2016 12.1.a Keine Bedenken Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Niederzier keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 12.2 Mit Schreiben vom 03.01.2017 12.2.a Keine Bedenken Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Niederzier keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvor- 15 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlag an. 13 Stadt Bedburg 13.1 Mit Schreiben vom 28.07.2016 13.1.a Keine Bedenken Seitens der Stadt Bedburg bestehen keine Bedenken gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, Ortslage Titz im vereinfachten Verfahren. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 14 RWE Power AG 14.1 Mit Schreiben vom 25.08.2016 14.1.a Grundwassermessstellen Bebauungsplan 29, 1. Änderung, „Titz 29“, Titz Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass unsere Stellungnahme aus Bergschadensgesichtspunkten zur Aufstellung des Bebauungsplanes 29 vom 31.03.2003, die wir als Anlage nochmals beigefügt haben, weiterhin gültig ist. Ferner bitten wir zu beachten, dass sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 82107 der RWE Power AG befindet. Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Die vorgebrachten Belange erfordern keine Änderung der Plankonzeption. Der Hinweis in Bezug auf humose Böden wurde bereits im Bebauungsplan Titz 29 berücksichtigt. Die vom humosen betroffenen Böden wurden entsprechend der in der Stellungnahme (vom 31.03.2003) dargelegten Empfehlung durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung gekennzeichnet. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen: „Grundwassermessstelle Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen. Es ist zu beachten, dass sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 82107 der RWE Power AG befin- 16 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Messstellen R-Wert H-Wert det. 82107 25 30392,3 56 53006,4 Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. Messstellen R-Wert H-Wert 82107 25 30392,3 56 53006,4 Die Zugänglichkeit und der Bestand der Grundwassermessstelle sind dauerhaft zu wahren.“ 14.1.b Humose Böden Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L4904 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden können. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen: Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. „Humose Böden Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. In den Bereichen der humosen Böden sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.“ 17 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 15 Kreis Düren 15.1 Mit Schreiben vom 23.08.2016 15.1.a Beteiligte Ämter 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 "Titz 29" Beteiligung der Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: > Kämmerei > Straßenverkehrsamt > Kreisentwicklung und -straßen > Recht, Bauordnung und Wohnungswesen > Brandschutz > Umweltamt Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 15.1.b Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 15.1.c Immissionsschutz Immissionsschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 18 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 15.1.d Bodenschutz Gegen die Änderungen des Bebauungsplans bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der weiteren Erfassung von Altlastenverdachtsflächen im Kreis Düren innerhalb des B-PlanGebietes eine Fläche erfasst worden ist, die in einem behördeninternen Verzeichnis unter der Nummer Ti 2087 geführt wird. Die Fläche betrifft im Wesentlichen das Flurstück 384, die Lage und Abgrenzung ist in der beigefügten Luftbildkarte dargestellt. Im Luftbild aus dem Jahr 1944 ist an dieser Stelle eine helle vegetationslose Fläche zu erkennen. Gemäß der Interpretation des Luftbildauswerters kann es sich dabei um eine zerstörte Feuerstellung aus der Zeit des 2. Weltkriegs handeln. ln aktuellen Luftbildern ist diese Fläche nicht mehr zu erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlastenverdachtsflächen oder Verdachtsflächen für schädliche Bodenveränderungen liegen für die Fläche nicht vor. Eine Aufnahme in ein Altlastenverdachtsflächenkataster nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen ist daher bislang nicht erfolgt. Die vorgebrachten Belange erfordern keine Änderung der Plankonzeption. Die genannten Altlastenverdachtsflächen wurden gekennzeichnet und der folgende Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: „Altlastenverdachtsfläche: Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der weiteren Erfassung von Altlastenverdachtsflächen im Kreis Düren innerhalb des B-PlanGebietes eine Fläche erfasst worden ist, die in einem behördeninternen Verzeichnis unter der Nummer Ti 2087 geführt wird. Die Lage und Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen. Gemäß der Interpretation des Luftbildauswerters kann es sich dabei um eine zerstörte Feuerstellung aus der Zeit des 2. Weltkriegs handeln. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlastenverdachtsflächen oder Verdachtsflächen für schädliche Bodenveränderungen liegen für die Fläche nicht vor. Eine Aufnahme in ein Altlastenverdachtsflächenkataster nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen ist daher bislang nicht erfolgt.“ 15.1.e Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 19 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 15.1.f Natur und Landschaft Naturschutzrechtliche Belange werden nicht vorgetragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 15.2 Mit Schreiben vom 24.01.2017 15.2.a Beteiligte Ämter-erneute Beteiligung 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 in der Ortslage Titz im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB -erneute Beteililgung Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Titz wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Zentrales Gebäudemanagement - Kreisentwicklung und –straßen - Recht, Bauordnung und Wohnungswesen - Brandschutz - Umweltamt Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: 15.2.b Wasserwirtschaft Gegen die o.g. Änderung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvor- 20 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag schlag an. 15.2.c Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 15.2.d Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Änderung. Ich verweise auf die Stellungnahme vom August 2016. Die vorgebrachten Belange erfordern keine Änderung der Plankonzeption. Die genannten Altlastenverdachtsflächen wurden gekennzeichnet und der folgende Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen ( vgl. Punkt 15.1.d). Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Die Stellungnahme wird berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen. 15.2.e Natur und Landschaft Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 21 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen 15.3 Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Mit Schreiben vom 06.03.2017 15.3.a Beteiligte Ämter-erneute Beteiligung 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, Ortslage Titz im vereinfachten Verfahren Beteiligung der Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Gebäudemanagement - Straßenverkehrsamt - Kreisentwicklung und –straßen - Recht, Bauordnung und Wohnungswesen - Brandschutz - Umweltamt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Aus Sicht der Kreisverwaltung Düren werden zur o.a. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 in der Ortslage Titz keine Belange vorgetragen. 16 WDR 16.1 Mit Schreiben vom 26.08.2016 16.1.a Keine Bedenken Mit Schreiben vom 15.07.2016 baten Sie uns um Stellungnahme, in wieweit die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange berührt werden. Die im Betreff genannte Änderung des Bebauungsplanes wurde auf die Verträglichkeit mit den vom WDH für die Programmverbreitung Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 22 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es werden keine Bedenken erhoben. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: genutzten Richtfunkstrecken geprüft. Es liegen diesbezüglich keine Bedenken vor. Zukünftige Anfragen bitte ich Sie nicht mehr an die Abteilung „Sonderbetriebstechnik" zu senden, sondern an folgende Adresse zu richten. Westdeutscher Rundfunk Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung 50600 Köln 17 Bezirksregierung Köln 17.1 Mit Schreiben vom 30.12.2016 17.1.a Keine Bedenken Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 18 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. BUND: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Kreisgruppe Düren 18.1 Mit Schreiben vom 24.01.2017 18.1.a Entwurf zur 1. Änderung des BBP Nr. 29, Ortslage Titz Zu obiger Planung geben wir folgende Stellungnahme ab. Da sich das Plangebiet zur offenen Feldflur erstreckt ist hier zumindest eine ASP (Offenlandvögel) erforderlich. Zudem ist hier der angrenzende Gehölzstreifen zu erhalten. Bereits im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren zu Titz Nr. 29 wurde die Thematik m Artenschutz abgewogen. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Titz 29“ werden keine erheblichen Auswirkungen auf den Artenschutz ausgelöst, insbesondere da die festgesetzte Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich 23 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf Grund des fehlenden Gutachtens kann daher keine Bewertung erfolgen. Grundflächenzahl von 0,4 unverändert bleibt und demnach keine über das bestehende Maß hinausgehenden Versiegelungen begründet werden. Durch die Änderung werden auch keine zusätzlichen Lebensräume planungsrelevanter Arten in Anspruch genommen. dem Abwägungsvorschlag an. 19 Landwirtschaftskammer NRW 19.1 Mit Schreiben vom 20.01.2017 19.1.a Entwurf zur 1. Änderung des BBP Nr. 29, Ortslage Titz- erneute Beteiligung Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Es werden keine Bedenken erhoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. 20 Geologischer Dienst 20.1 Mit Schreiben vom 26.01.2017 20.1.a Entwurf zur 1. Änderung des BBP Nr. 29, Ortslage Titz- erneute Beteiligung Zu o. g. Planverfahren übermittle ich Ihnen unsere Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 897 245): Nach den mir vorliegenden Unterlagen quert der Lövenicher Sprung das Plangebiet (1. Änd. des BPlans Titz Nr. 29) im nördlichen Bereich. Diese Störung ist nicht seismisch aktiv. Es kann zu Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlenbergbau kommen. Zur Klärung dieser Fragestellung und der genauen Lage der Störung empfehle ich, sich mit der Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bau-werke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden können. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich dem Abwägungsvorschlag an. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen: „Grundwasserverhältnisse Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung 24 / 25 Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag RWE Power AG in Verbindung zu setzen. Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Es wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu bewerten. Aus geologischer Sicht bilden den Baugrund im südlichen Abschnitt der Planfläche Fluss- und Bachablagerungen, im mittleren bis nördlichen Teil sind Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse anzutreffen. Aus pedologischer Sicht sind im südlichen Abschnitt der Planfläche Kolluvien vertreten, im mittleren bis nördlichen Bereich sind Parabraunerden ausgebildet. Beschlussvorschlag Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“ Die RWE Power AG und der Erftverband wurden an dem Verfahren beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich - berücksichtigt. 25 / 25