Daten
Kommune
Titz
Größe
574 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
27.03.17, 18:01
Aktualisiert
27.03.17, 18:01
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
1
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW – mit Schreiben vom 03.08.2016
1.1 Mit Schreiben vom 03.08.2016
1.1.a
Bergbau
Das von Ihnen kenntlich gemachte Plangebiet liegt über dem auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Titz 4“ sowie über dem auf
Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Titz 4“ ist die
RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland“ ist die Wintershall Holding GmbH.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet
Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete
Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis
nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das
„Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden
ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere
auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption,
da alleinig durch die Lage des Plangebietes auf einem verliehenen Bergwerksfeld keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt werden und die
Umsetzung des Vorhabens sowie die Ausübung der beabsichtigten Nutzung unberührt bleiben.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen:
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
„Bergbau
Das Plangebiet befindet sich auf dem auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Titz 4“. Ebenfalls wird das Plangebiet von dem auf
Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“ (zu gewerblichen Zwecken) überdeckt. Eigentümerin des Bergwerkfeldes „Titz
4“ ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin
der Erlaubnis „Rheinland“ ist die Wintershall Holding GmbH.
Ausweislich den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist in den Bergwerksfeldern, die im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen stehen, auch in absehbarer Zukunft nicht mit
bergbaulichen Tätigkeiten zu rechnen.“
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 -2000-1 - ) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend
bewältigt werden können.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den
nächsten Jahren ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung
Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen
und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
1.1.b
Grundwasserverhältnisse
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
„Grundwasserverhältnisse
Die RWE Power AG und der Erftverband wurden an dem Verfahren beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich - berücksichtigt.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
2.1 Mit Schreiben vom 21.07.2016
2.1.a
Höhe baulicher Anlagen
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen liegt.
Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine
Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht
begründet und sind nicht geplant.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile– eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen –vor
Erteilung einer Baugenehmigung– zur Prüfung zuzuleiten.
2.2 Mit Schreiben vom 28.07.2016
2.2.a
Höhe baulicher Anlagen
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen liegt.
Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine
Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht
begründet und sind nicht geplant.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile– eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen –vor
Erteilung einer Baugenehmigung– zur Prüfung zuzuleiten.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine
Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht
begründet und sind nicht geplant.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
2.3 Mit Schreiben vom 21.12.2016
2.3.a
Höhe baulicher Anlagen
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender
Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht
überschreiten.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor
Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
2.4
Mit Schreiben vom 01.02.2017
2.4.a
1.Änderung des BBP Nr. 29 Ortslage Titz erneute Beteiligung
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender
Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr nicht berührt und betroffen.
Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine
Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht
begründet und sind nicht geplant.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht
überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor
Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine
Höhe von 30 m überschreiten, werden durch den Bebauungsplan nicht
begründet und sind nicht geplant.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
2.5 Mit Schreiben vom 08.02.2017
2.5.a
Höhe baulicher Anlagen
Im o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sachund Rechtslage folgende Stellungnahme ab:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr
keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
3
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
3.1 Mit Schreiben vom 25.07.2016
3.1.a
Verkehrsemissionen
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder
passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch künftig
nicht. Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen
zu Lasten der Gemeinde Titz.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Ver-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft nicht die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 hervorgerufenen Änderungen.
Es wird davon ausgegangen, dass die schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder
Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan Nr. 29 geprüft worden
sind. Eine entsprechende Festsetzung erhält der Bebauungsplan unter
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
kehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
der Festsetzung 8. Lärmschutz. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird nicht in diese Festsetzung eingegriffen, es werden weiterhin
keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie sonstige Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begünstigt.
Beschlussvorschlag
3.2 Mit Schreiben vom 23.12.2016
3.2.a
Verkehrsemissionen
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder
passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 241, auch künftig
nicht. Dabei weise ich auch daraufhin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Gemeinde Titz.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft nicht die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 hervorgerufenen Änderungen (vgl. Nr. 3.1.a).
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen(§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der
Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
3.3 Mit Schreiben vom 02.02.2017
3.3.a
Keine Bedenken
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
dem
Abwägungsvorschlag an.
4
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien –
4.1 Mit Schreiben vom 26.07.2016
4.1.a
Keine Bedenken
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme:
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Bezüglich der o.g. Bauleitplanungen bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken.
4.2 Mit Schreiben vom 15.12.2016
4.2.a
Keine Bedenken
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme:
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
4.3 Mit Schreiben vom 15.02.2017
4.3.a
Keine Bedenken
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme:
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
7 / 25
Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
5
Beschlussvorschlag
dem
Abwägungsvorschlag an.
Westnetz GmbH
5.1 Mit Schreiben vom 22.07.2016
5.1.a
Keine Bedenken
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH
als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum
stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde
Titz berührt werden.
5.2 Mit Schreiben vom 07.02.2017
5.2.a
Keine Bedenken
Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und
Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland
GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum
stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde
Titz berührt werden.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
8 / 25
Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
6
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Thyssengas GmbH
6.1 Mit Schreiben vom 22.07.2016
6.1.a
Keine Bedenken
Mit Ihrer Nachricht vom 15.07.2016 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/ n mit:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
X Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
X Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. Nicht vorgesehen.
X Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß
zurück.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
7
Erftverband
7.1 Mit Schreiben vom 25.07.2016
7.1.a
Keine Bedenken
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 21.02.2003 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme vom 21.02.2003 wird auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
9 / 25
Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
7.2 Mit Schreiben vom 06.02.2017
7.2.a
Keine Bedenken
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken, wenn unsere Stellungnahme vom 24.01.2017 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
Die Stellungnahme vom 24.01.2017 wird auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
7.3 Mit Schreiben vom 24.01.2017
7.3.a
Keine Bedenken
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III
des Wasserwerks Titz. Aus der Schutzgebietsverordnung können
sich Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben. Des Weiteren sind keine Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes durch die v. g. Maßnahme betroffen.
Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption.
Die Zone III dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen
durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische Stoffe und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Zone III ist alles verboten,
was zur Verunreinigung oder geschmacklichen Beeinträchtigung des
Grundwassers führen könnte. Hierzu gehört das Einleiten von Abwasser,
von Kühl- und Kondenswasser oder auch von Niederschlagswasser (außer Niederschlagswasser von Dächern) in den Untergrund. Wohnsiedlungen und gewerbliche Anlagen ohne Anschluss an die öffentliche Entwässerung dürfen nicht errichtet werden. Das Parken, Waschen oder
Reparieren von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von Ölwechsel sind nicht erlaubt.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
Die der Oberflächenwasserbeseitigung wurde bereits zur Aufstellung des
Bebauungsplan Nr. 29 geregelt und ist der seinerzeit beigefügten wasserrechtlichen Erlaubnis zu entnehmen.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen:
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
„Wasserschutzzone III
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III des
Wasserwerks Titz. Aus der Schutzgebiets-verordnung können sich
Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben.“
8
Wasserverband Eifel-Rur - WVER
8.1 Mit Schreiben vom 22.08.2016
8.1.a
Keine Bedenken
Seitens des Wasserverbandes Eifel – Rur bestehen keine Bedenken
gegen das Vorhaben.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
8.2 Mit Schreiben vom 23.01.2017
8.2.a
Keine Bedenken
Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Ortslage
Titz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BAUGB - erneute Beteiligung
hier: Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel - Rur
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken
gegen das Vorhaben.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
11 / 25
Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
8.3 Mit Schreiben vom 03.03.2017
8.3.a
Keine Bedenken
Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 - Ortslage
Titz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BAUGB - erneute Beteiligung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
hier: Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel - Rur
Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken
gegen das Vorhaben.
9
LVR – Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement
9.1 Mit Schreiben vom 28.07.2016
9.1.a
Weitere Beteiligung
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber
informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften
des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden beteiligt und deren
Stellungnahmen – soweit erforderlich – berücksichtigt.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
9.2 Mit Schreiben vom 03.02.2017
9.2.a
Weitere Beteiligung
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber
informieren, dass eine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger
Empfeh-
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
lungsbeschluss:
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden beteiligt und deren
Stellungnahmen – soweit erforderlich – berücksichtigt.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Prinzipiell sind durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes 29 die
Belange des Bodendenkmalschutzes nicht betroffen.
Bereits im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren zu Titz Nr. 29
wurde die Thematik zu Archäologischen Bodenfunden abgewogen, die zu
dem Ergebnis kam:
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
10 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
10.1
Mit Schreiben vom 25.08.2016
10.1.a Bodendenkmäler
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass bereits im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens für diesen Bebauungsplan in einer Teilfläche
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt wurde.
Dabei wurden neben jungsteinzeitlichen Siedlungsresten auch spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Siedlungsbefunde ermittelt und
untersucht. Die Funde und Befunde dokumentieren eine Besiedlung
diese Fläche über mehrere Jahrtausende (ca. 4800 v. Chr. Bis Zeitwende). Aufgrund der Befundsituation ist davon auszugehen, dass
sich die Siedlungsstelle in nördliche Richtung ausdehnt.
Es wurde in einer Email vom 27.7.2014 nochmals von unserem Amt
darauf hingewiesen, dass – um Klarheit für die Bauträger zu schaffen, anzuregen ist, die Erschließungsmaßnahmen und die Bauflächen etwa ab Höhe des untersuchten Bereiches in Richtung Norden
unter archäologischer Fachaufsicht durchführen zu lassen. Für diese
Flächen kommt im Übrigen § 29 DSchG NW zur Anwendung. Diesbezüglich sind im Vorfeld der Baugenehmigung auch der Erschließung entsprechende Anordnungen durch die Untere Denkmalbe-
„Es wird auf die Durchführung einer Prospektion verzichtet, da kein konkreter Verdacht auf eine Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter vorliegt. In den Bebauungsplan wurde der Hinweis auf die § 15-16 DSchG
aufgenommen.“
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
„Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Titz
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmal und Fundstelle sind drei
Werktage unverändert zu erhalten.“
Im Zuge des Änderungsverfahrens wird nicht in die Belange des Bodenschutzes eingegriffen. Es ist weiterhin der obengenannte Hinweis gemäß
§ 15 und 16 DSchG im Bebauungsplan zu beachten.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme vom 25.08.2016 wurde berücksichtigt (vgl. Nr. 10.1).
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
hörde zu treffen. Ich bitte Sie daher die Sicherung der Bodendenkmäler im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens/Baugenehmigung
sicherzustellen. Derartige Maßnahmen können aber dann eingegrenzt werden, wenn das Ergebnis der archäologischen Begleitung
der Erschließungsmaßnahme vorliegt. Zu beachten ist dabei, dass
die Erdarbeiten für die Erschließung der archäologischen Situation
angepasst werden müssen, d.h. der Oberboden ist rückwärts abzuziehen, um erhaltene Befunde nicht zu zerstören. Einzelheiten bitte
ich rechtzeitig mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
10.2
Mit Schreiben vom 19.01.2017
10.2.a Bodendenkmäler
Im Zuge meiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange verweise ich vollinhaltlich auf die E-Mail vom 25.08.2016, in welcher
meine Kollegin, Frau Dr. Francke, darauf hinwies, dass bereits im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes in einer Teilfläche
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt wurde, im
Rahmen derer neben jungsteinzeitlichen Siedlungsresten auch
spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Siedlungsbefunde ermittelt
und untersucht wurden.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
11 Industrie- und Handelskammer Aachen
11.1
Mit Schrieben vom 09.08.2016
11.1.a Keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvor-
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schlag an.
11.2
Mit Schrieben vom 25.01.2017
11.2.a Keine Bedenken
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
12 Gemeinde Niederzier
12.1
Mit Schreiben vom 26.07.2016
12.1.a Keine Bedenken
Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Niederzier keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
12.2
Mit Schreiben vom 03.01.2017
12.2.a Keine Bedenken
Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Niederzier keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvor-
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schlag an.
13 Stadt Bedburg
13.1
Mit Schreiben vom 28.07.2016
13.1.a Keine Bedenken
Seitens der Stadt Bedburg bestehen keine Bedenken gegen die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, Ortslage Titz im vereinfachten Verfahren.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
14 RWE Power AG
14.1
Mit Schreiben vom 25.08.2016
14.1.a Grundwassermessstellen
Bebauungsplan 29, 1. Änderung, „Titz 29“, Titz
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen mit, dass unsere
Stellungnahme aus Bergschadensgesichtspunkten zur Aufstellung
des Bebauungsplanes 29 vom 31.03.2003, die wir als Anlage nochmals beigefügt haben, weiterhin gültig ist.
Ferner bitten wir zu beachten, dass sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 82107 der RWE
Power AG befindet.
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m
unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Die vorgebrachten Belange erfordern keine Änderung der Plankonzeption. Der Hinweis in Bezug auf humose Böden wurde bereits im Bebauungsplan Titz 29 berücksichtigt. Die vom humosen betroffenen Böden
wurden entsprechend der in der Stellungnahme (vom 31.03.2003) dargelegten Empfehlung durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11
der Anlage zur Planzeichenverordnung gekennzeichnet.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Grundwassermessstelle
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt und die
Hinweise zur Kenntnis
genommen.
Es ist zu beachten, dass sich im Bereich des Plangebietes die abgeworfene Grundwassermessstelle 82107 der RWE Power AG befin-
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Messstellen
R-Wert
H-Wert
det.
82107
25 30392,3
56 53006,4
Abgeworfene Grundwassermessstellen werden in der Regel 1,5 m
unter Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
Messstellen
R-Wert
H-Wert
82107
25 30392,3
56 53006,4
Die Zugänglichkeit und der Bestand der Grundwassermessstelle
sind dauerhaft zu wahren.“
14.1.b Humose Böden
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L4904 in einem Teil des Plangebietes, wie in der
Anlage "blau" dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so
dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung
des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen
der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend
bewältigt werden können.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen:
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt.
„Humose Böden
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit,
so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
In den Bereichen der humosen Böden sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196
"Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.“
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
15 Kreis Düren
15.1
Mit Schreiben vom 23.08.2016
15.1.a Beteiligte Ämter
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 "Titz 29" Beteiligung der Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
>
Kämmerei
>
Straßenverkehrsamt
>
Kreisentwicklung und -straßen
>
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
>
Brandschutz
>
Umweltamt
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
15.1.b Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
15.1.c Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
15.1.d Bodenschutz
Gegen die Änderungen des Bebauungsplans bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der weiteren Erfassung
von Altlastenverdachtsflächen im Kreis Düren innerhalb des B-PlanGebietes eine Fläche erfasst worden ist, die in einem behördeninternen Verzeichnis unter der Nummer Ti 2087 geführt wird.
Die Fläche betrifft im Wesentlichen das Flurstück 384, die Lage und
Abgrenzung ist in der beigefügten Luftbildkarte dargestellt. Im Luftbild aus dem Jahr 1944 ist an dieser Stelle eine helle vegetationslose Fläche zu erkennen. Gemäß der Interpretation des Luftbildauswerters kann es sich dabei um eine zerstörte Feuerstellung aus der
Zeit des 2. Weltkriegs handeln. ln aktuellen Luftbildern ist diese Fläche nicht mehr zu erkennen.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlastenverdachtsflächen oder Verdachtsflächen für schädliche Bodenveränderungen
liegen für die Fläche nicht vor. Eine Aufnahme in ein Altlastenverdachtsflächenkataster nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes
von Nordrhein-Westfalen ist daher bislang nicht erfolgt.
Die vorgebrachten Belange erfordern keine Änderung der Plankonzeption. Die genannten Altlastenverdachtsflächen wurden gekennzeichnet und
der folgende Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Altlastenverdachtsfläche:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der weiteren Erfassung
von Altlastenverdachtsflächen im Kreis Düren innerhalb des B-PlanGebietes eine Fläche erfasst worden ist, die in einem behördeninternen Verzeichnis unter der Nummer Ti 2087 geführt wird.
Die Lage und Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Gemäß der Interpretation des Luftbildauswerters kann es sich dabei
um eine zerstörte Feuerstellung aus der Zeit des 2. Weltkriegs handeln.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt und die
Hinweise zur Kenntnis
genommen.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlastenverdachtsflächen oder Verdachtsflächen für schädliche Bodenveränderungen
liegen für die Fläche nicht vor. Eine Aufnahme in ein Altlastenverdachtsflächenkataster nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes
von Nordrhein-Westfalen ist daher bislang nicht erfolgt.“
15.1.e Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
15.1.f Natur und Landschaft
Naturschutzrechtliche Belange werden nicht vorgetragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
15.2
Mit Schreiben vom 24.01.2017
15.2.a Beteiligte Ämter-erneute Beteiligung
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 in der Ortslage Titz im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB -erneute
Beteililgung
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Titz wurden folgende Ämter
der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Zentrales Gebäudemanagement
-
Kreisentwicklung und –straßen
-
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
-
Brandschutz
-
Umweltamt
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
15.2.b Wasserwirtschaft
Gegen die o.g. Änderung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvor-
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
schlag an.
15.2.c Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
15.2.d Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen
die Änderung. Ich verweise auf die Stellungnahme vom August
2016.
Die vorgebrachten Belange erfordern keine Änderung der Plankonzeption. Die genannten Altlastenverdachtsflächen wurden gekennzeichnet und
der folgende Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen ( vgl.
Punkt 15.1.d).
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Die Stellungnahme wird
berücksichtigt und die
Hinweise zur Kenntnis
genommen.
15.2.e Natur und Landschaft
Aus landschaftspflegerischer Sicht bestehen gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
15.3
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Mit Schreiben vom 06.03.2017
15.3.a Beteiligte Ämter-erneute Beteiligung
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, Ortslage Titz im vereinfachten
Verfahren
Beteiligung der Behörden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Gebäudemanagement
-
Straßenverkehrsamt
-
Kreisentwicklung und –straßen
-
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
-
Brandschutz
-
Umweltamt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Aus Sicht der Kreisverwaltung Düren werden zur o.a. 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 29 in der Ortslage Titz keine Belange
vorgetragen.
16 WDR
16.1
Mit Schreiben vom 26.08.2016
16.1.a Keine Bedenken
Mit Schreiben vom 15.07.2016 baten Sie uns um Stellungnahme, in
wieweit die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange berührt
werden.
Die im Betreff genannte Änderung des Bebauungsplanes wurde auf
die Verträglichkeit mit den vom WDH für die Programmverbreitung
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es werden keine Bedenken erhoben.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
genutzten Richtfunkstrecken geprüft. Es liegen diesbezüglich keine
Bedenken vor.
Zukünftige Anfragen bitte ich Sie nicht mehr an die Abteilung „Sonderbetriebstechnik" zu senden, sondern an folgende Adresse zu
richten.
Westdeutscher Rundfunk
Grundsatzfragen und Strategien Programmverbreitung
50600 Köln
17 Bezirksregierung Köln
17.1
Mit Schreiben vom 30.12.2016
17.1.a Keine Bedenken
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden
öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
18
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
BUND: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Kreisgruppe Düren
18.1
Mit Schreiben vom 24.01.2017
18.1.a Entwurf zur 1. Änderung des BBP Nr. 29, Ortslage Titz
Zu obiger Planung geben wir folgende Stellungnahme ab.
Da sich das Plangebiet zur offenen Feldflur erstreckt ist hier zumindest eine ASP (Offenlandvögel) erforderlich.
Zudem ist hier der angrenzende Gehölzstreifen zu erhalten.
Bereits im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren zu Titz Nr. 29
wurde die Thematik m Artenschutz abgewogen. Durch die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 29 „Titz 29“ werden keine erheblichen Auswirkungen auf den Artenschutz ausgelöst, insbesondere da die festgesetzte
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf Grund des fehlenden Gutachtens kann daher keine Bewertung
erfolgen.
Grundflächenzahl von 0,4 unverändert bleibt und demnach keine über
das bestehende Maß hinausgehenden Versiegelungen begründet werden. Durch die Änderung werden auch keine zusätzlichen Lebensräume
planungsrelevanter Arten in Anspruch genommen.
dem
Abwägungsvorschlag an.
19
Landwirtschaftskammer NRW
19.1
Mit Schreiben vom 20.01.2017
19.1.a Entwurf zur 1. Änderung des BBP Nr. 29, Ortslage Titz- erneute Beteiligung
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
20
Geologischer Dienst
20.1
Mit Schreiben vom 26.01.2017
20.1.a Entwurf zur 1. Änderung des BBP Nr. 29, Ortslage Titz- erneute Beteiligung
Zu o. g. Planverfahren übermittle ich Ihnen unsere Stellungnahme
aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch,
Tel.: 02151 897 245):
Nach den mir vorliegenden Unterlagen quert der Lövenicher Sprung
das Plangebiet (1. Änd. des BPlans Titz Nr. 29) im nördlichen Bereich. Diese Störung ist nicht seismisch aktiv.
Es kann zu Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch
den Braunkohlenbergbau kommen. Zur Klärung dieser Fragestellung und der genauen Lage der Störung empfehle ich, sich mit der
Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der durch den Bebauungsplan ermöglichten
Bau-werke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden können.
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich
dem
Abwägungsvorschlag an.
Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Grundwasserverhältnisse
Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung
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Bebauungsplan Nr. 29 „Titz 29“ (1. vereinfachte Änderung); Gemeinde Titz – Ortslage Titz
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange aus der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
RWE Power AG in Verbindung zu setzen.
Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Es wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der
Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu
bewerten.
Aus geologischer Sicht bilden den Baugrund im südlichen Abschnitt
der Planfläche Fluss- und Bachablagerungen, im mittleren bis nördlichen Teil sind Ablagerungen der Jüngeren Hauptterrasse anzutreffen.
Aus pedologischer Sicht sind im südlichen Abschnitt der Planfläche
Kolluvien vertreten, im mittleren bis nördlichen Bereich sind Parabraunerden ausgebildet.
Beschlussvorschlag
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren
ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
Die RWE Power AG und der Erftverband wurden an dem Verfahren beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich - berücksichtigt.
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