Daten
Kommune
Titz
Größe
108 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
16.12.14, 18:01
Aktualisiert
22.12.14, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Frage 1:
Seit 2011 mehren sich die Beschwerden über Lärmbelästigung, ausgehend vom
Schwerlastverkehr zur Halle DEMOTA. Seitens der Gemeinde wurde mehrfach auf das
Recht des privilegierten Bauens hingewiesen. Wie jedoch auf der Landwirtschaftsseite
vom 16.Juni 2012 erklärt, kann die Gemeinde unter Prüfung der öffentlichen Belange das
privilegierte Bauen verhindern. Wurden die öffentlichen Belange wie z.B. erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft geprüft? Welcher
Zumutbarkeitsmaßstab wurde zugrunde gelegt? Siehe hierzu § 35 Abs. 1 + 3 BauGB,
nur zulässig wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für landwirtschaftliche
Betriebe muss eine Betriebsbeschreibung (Nutzungsarten) enthalten sein.
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Im Rahmen der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens war und ist nur die
planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen, die zu bejahen war, da die Halle nicht nur über
einen, sondern mehr als drei Wege anfahrbar ist. Daher konnte bauplanungsrechtlich die
Zustimmung nach § 36 BauGB nicht rechtskonform verweigert werden. Sollte die
tatsächliche Nutzung der Halle nicht im Einklang mit der Baugenehmigung stehen, könnte
die Bauordnung dies ggf. über nachträgliche Auflagen regulieren.
Antwort der Bauordnung des Kreises Düren vom 11.12.2014:
Die Bauordnung verweist auf den gemeindlichen Hinweis, wonach auch aus
baurechtlicher Sicht die Erschließung der privilegiert landwirtschaftlich genutzten Halle
gesichert bzw. vorhaben ist.
Frage 2:
Die Agrarerzeugnisse, die in der DEMOTA-Halle gelagert werden sind um ein vielfaches
höher, als deren Agrarflächen es hergeben können. Von der DEMOTA Halle aus wird z.B.
REWE Deutschland beliefert. Ist die Halle demnach noch eine Halle im Außenbereich nach
§ 35 BauGB obwohl die Ortsbauernschaft ihre Erzeugnisse dort einlagert/verkauft?
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Nach dem Vortrag der DeMoTa werden nur Erzeugnisse von eigenen Flächen in die Halle
verbracht (anderes ist - jedenfalls rechtssicher belegbar – nicht bekannt). Von Seiten der
Gemeinde kann nicht beurteilt und geprüft werden, ob die tatsächliche Nutzung der Halle
von der Baugenehmigung gedeckt ist, sondern nur von Seiten der Bauordnung des
Kreises Düren.
Antwort der Bauordnung des Kreises Düren vom 11.12.2014:
Die tatsächliche Nutzung der Halle entsprechend der erteilten Baugenehmigung ist vor
Ort nur eingeschränkt überprüfbar; eine Überprüfung behält sich die Bauaufsicht vor.
Frage 3:
Sind An- und Abfahrten zu jeder Tages- und Nachtzeit statthaft, Wochenende und
Feiertags? Dies betrifft auch die Traktoren, die diesen An- und Abfahrtsweg in sehr
großer Zahl benutzen. (Samstags schon ab 5.00 h morgens)
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Das allgemeine Ordnungsrecht (zuständig ist die Gemeinde) regelt in erster Linie die
Lärmbeeinträchtigung. Ob zum Schutz der Anwohner eine Einschränkung der
Nutzungszeiten der Straße und des Wirtschaftsweges „Zur Düppelsmühle“ nötig/geboten
ist (z.B. durch Nachtfahrverbote), obliegt der Prüfung des Straßenverkehrsamtes (mit
Hilfe von Verkehrsanordnungen).
Antwort der Bauordnung des Kreises Düren vom 11.12.2014:
Hinsichtlich der Lärmimmissionen sieht § 9 Abs. 2 Nr. 1 LimSchG für Ernte- und
Bestellarbeiten Ausnahmen von der Nachtruhe zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie
zwischen 22.00 und 23.00 Uhr vor.
Antwort des Straßenverkehrsamtes vom 11.12.2014:
Nach § 30 StVO besteht ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Auszug
3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit
einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum
Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und
einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder
Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
Zudem können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Frage 4:
Bei LKW Gegenverkehr in der Straße „Zur Düppelsmühle“ durch ankommende LKW’s,
wird der Weg an der Schule vorbei genommen. Welche Maßnahmen wurden ergriffen um
die akute Gefahr, für die Kinder an der Schule zum Schulweg hin, am Kinderhort sowie
die Gefahr bei der Verkehrserziehung abzuwenden?
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Gleiches wie unter „3.“ beschrieben gilt grundsätzlich auch für diese Frage. Die
Überwachung des fließenden Verkehrs ist dabei Aufgabe der Polizei bzw. ggf. des
Straßenverkehrsamtes.
Antwort des Straßenverkehrsamtes und der Kreispolizeibehörde vom 11.12.2014:
Die Straße „Zur Düppelsmühle“ besitzt nach Auffassung der Kreispolizeibehörde und der
Straßenverkehrsbehörde eine ausreichende Breite um den gelegentlich stattfindenden
Begegnungsfall Lkw/Lkw sicher abzuwickeln.
Die Probleme im Bereich Schule, Kinderhort sowie bei der Verkehrserziehung wurden hier
bisher nicht vorgetragen.
Frage 5:
Warum wurde der Wirtschaftsweg zwischen Ameln und Kalrath wieder verworfen?
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Bei der geschilderten Route handelt es sich um eine Abzweigung von der L258.
Straßen.NRW hat schon in der Frage der Abzweigung von der L12 (Route vorbei am
Reitstall Wirtz) mitgeteilt, dass man einer sondernutzungsrechtlichen Genehmigung der
Abzweigung wegen der Erzeugung einer neuen Störstelle ablehnend gegenüberstehe.
Antwort der Kreispolizeibehörde:
Eine Antwort des Landesbetriebs Straßen.NRW ist bis zur Ratssitzung (in Anbetracht der
Kürze der Zeit nicht unverständlich) nicht erfolgt.
Frage 6:
Ein Alternativweg zu DEMOTA Halle als auch für die Ortsbauernschaft, ist ein Weg an der
Kiesgrube Tholen vorbei. Herr Tholen sagte fragenden Bürgern Kooperation mit der
Gemeinde zu, den Weg in weniger als 2 Wochen zu ertüchtigen. Welche Maßnahmen
wurden von der Gemeinde bereits durchgeführt?
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Voraussetzung für die Nutzung dieses Weges wäre, dass die Zustimmung
(grundsätzliches
„Ob“
und
unter
welchen
Voraussetzungen)
die
untere
Landschaftsbehörde beim Kreis Düren den „schwerverwilderten“ Wirtschaftsweg (BiotopCharakter) zur Nutzung freigeben würde und zudem der Landesbetrieb Straßen.NRW die
dem
Vernehmen
nach
auf
angeblich
25
LKW-Bewegungen
limitierte
Sondernutzungserlaubnis gegenüber privaten Dritten auch zur Aufnahme des
landwirtschaftlichen Verkehrs erhöhen würde (Schreiben der Gemeinde Titz an
Straßen.NRW vom 21.11.2014).
Antwort der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren vom 11.12.2014:
s. Antwort
Frage 7:
Wird nach Fertigstellung des neuen Zufahrtwegs für LKW und Ortsbauernschaft, die
Straße „Zur Düppelsmühle“ für LKW bzw. landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge gesperrt?
Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Eine
solche
Entscheidung
fällt
in
die
Entscheidungskompetenz
des
Straßenverkehrsamtes. Zur konkreten Frage der Anwohner würde ich für die Gemeinde
Titz mit dieser Mail die Frage stellen wollen, ob bei Findung einer alternativen Route (z.B.
wie in der Frage 6 beschrieben) einem etwaigen Antrag entsprochen würde.
Antwort des Straßenverkehrsamtes und der Kreispolizeibehörde vom 11.12.2014:
Die Sperrung der Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr dürfte zu einer
Betriebserschwernis der landwirtschaftlichen Betreibe führen. Eine Sperrung des Weges
muss nach § 45 StVO begründbar sein und die Folgen für die Betroffenen müssen bei der
Entscheidung abgewogen werden.
Frage 8:
Wer trägt die Spät- und Folgekosten des Schwerlastverkehrs? Straßendecke, Kanal,
Bürgersteige.
Hinweis und Antwort der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014:
Diese Kosten, resultierend aus einem erlaubten Gemeingebrauch an einer Straße, fallen
nach Straßen- und Wegerecht grundsätzlich dem Straßenbaulasträger zu, bei laufenden
Reparaturmaßnahmen trägt er die Kosten alleine. Hiervon ausgenommen wäre ein
Vollausbau einer Straße, der für gemeindliche Straßen derzeit nicht ansteht.