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Infotext (Anlage zu TOP 1)

Daten

Kommune
Titz
Größe
108 kB
Datum
11.12.2014
Erstellt
16.12.14, 18:01
Aktualisiert
22.12.14, 18:01
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Inhalt der Datei

Frage 1: Seit 2011 mehren sich die Beschwerden über Lärmbelästigung, ausgehend vom Schwerlastverkehr zur Halle DEMOTA. Seitens der Gemeinde wurde mehrfach auf das Recht des privilegierten Bauens hingewiesen. Wie jedoch auf der Landwirtschaftsseite vom 16.Juni 2012 erklärt, kann die Gemeinde unter Prüfung der öffentlichen Belange das privilegierte Bauen verhindern. Wurden die öffentlichen Belange wie z.B. erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft geprüft? Welcher Zumutbarkeitsmaßstab wurde zugrunde gelegt? Siehe hierzu § 35 Abs. 1 + 3 BauGB, nur zulässig wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für landwirtschaftliche Betriebe muss eine Betriebsbeschreibung (Nutzungsarten) enthalten sein. Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Im Rahmen der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens war und ist nur die planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen, die zu bejahen war, da die Halle nicht nur über einen, sondern mehr als drei Wege anfahrbar ist. Daher konnte bauplanungsrechtlich die Zustimmung nach § 36 BauGB nicht rechtskonform verweigert werden. Sollte die tatsächliche Nutzung der Halle nicht im Einklang mit der Baugenehmigung stehen, könnte die Bauordnung dies ggf. über nachträgliche Auflagen regulieren. Antwort der Bauordnung des Kreises Düren vom 11.12.2014: Die Bauordnung verweist auf den gemeindlichen Hinweis, wonach auch aus baurechtlicher Sicht die Erschließung der privilegiert landwirtschaftlich genutzten Halle gesichert bzw. vorhaben ist. Frage 2: Die Agrarerzeugnisse, die in der DEMOTA-Halle gelagert werden sind um ein vielfaches höher, als deren Agrarflächen es hergeben können. Von der DEMOTA Halle aus wird z.B. REWE Deutschland beliefert. Ist die Halle demnach noch eine Halle im Außenbereich nach § 35 BauGB obwohl die Ortsbauernschaft ihre Erzeugnisse dort einlagert/verkauft? Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Nach dem Vortrag der DeMoTa werden nur Erzeugnisse von eigenen Flächen in die Halle verbracht (anderes ist - jedenfalls rechtssicher belegbar – nicht bekannt). Von Seiten der Gemeinde kann nicht beurteilt und geprüft werden, ob die tatsächliche Nutzung der Halle von der Baugenehmigung gedeckt ist, sondern nur von Seiten der Bauordnung des Kreises Düren. Antwort der Bauordnung des Kreises Düren vom 11.12.2014: Die tatsächliche Nutzung der Halle entsprechend der erteilten Baugenehmigung ist vor Ort nur eingeschränkt überprüfbar; eine Überprüfung behält sich die Bauaufsicht vor. Frage 3: Sind An- und Abfahrten zu jeder Tages- und Nachtzeit statthaft, Wochenende und Feiertags? Dies betrifft auch die Traktoren, die diesen An- und Abfahrtsweg in sehr großer Zahl benutzen. (Samstags schon ab 5.00 h morgens) Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Das allgemeine Ordnungsrecht (zuständig ist die Gemeinde) regelt in erster Linie die Lärmbeeinträchtigung. Ob zum Schutz der Anwohner eine Einschränkung der Nutzungszeiten der Straße und des Wirtschaftsweges „Zur Düppelsmühle“ nötig/geboten ist (z.B. durch Nachtfahrverbote), obliegt der Prüfung des Straßenverkehrsamtes (mit Hilfe von Verkehrsanordnungen). Antwort der Bauordnung des Kreises Düren vom 11.12.2014: Hinsichtlich der Lärmimmissionen sieht § 9 Abs. 2 Nr. 1 LimSchG für Ernte- und Bestellarbeiten Ausnahmen von der Nachtruhe zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr vor. Antwort des Straßenverkehrsamtes vom 11.12.2014: Nach § 30 StVO besteht ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. Auszug 3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst und Gemüse, 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, Zudem können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. Frage 4: Bei LKW Gegenverkehr in der Straße „Zur Düppelsmühle“ durch ankommende LKW’s, wird der Weg an der Schule vorbei genommen. Welche Maßnahmen wurden ergriffen um die akute Gefahr, für die Kinder an der Schule zum Schulweg hin, am Kinderhort sowie die Gefahr bei der Verkehrserziehung abzuwenden? Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Gleiches wie unter „3.“ beschrieben gilt grundsätzlich auch für diese Frage. Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist dabei Aufgabe der Polizei bzw. ggf. des Straßenverkehrsamtes. Antwort des Straßenverkehrsamtes und der Kreispolizeibehörde vom 11.12.2014: Die Straße „Zur Düppelsmühle“ besitzt nach Auffassung der Kreispolizeibehörde und der Straßenverkehrsbehörde eine ausreichende Breite um den gelegentlich stattfindenden Begegnungsfall Lkw/Lkw sicher abzuwickeln. Die Probleme im Bereich Schule, Kinderhort sowie bei der Verkehrserziehung wurden hier bisher nicht vorgetragen. Frage 5: Warum wurde der Wirtschaftsweg zwischen Ameln und Kalrath wieder verworfen? Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Bei der geschilderten Route handelt es sich um eine Abzweigung von der L258. Straßen.NRW hat schon in der Frage der Abzweigung von der L12 (Route vorbei am Reitstall Wirtz) mitgeteilt, dass man einer sondernutzungsrechtlichen Genehmigung der Abzweigung wegen der Erzeugung einer neuen Störstelle ablehnend gegenüberstehe. Antwort der Kreispolizeibehörde: Eine Antwort des Landesbetriebs Straßen.NRW ist bis zur Ratssitzung (in Anbetracht der Kürze der Zeit nicht unverständlich) nicht erfolgt. Frage 6: Ein Alternativweg zu DEMOTA Halle als auch für die Ortsbauernschaft, ist ein Weg an der Kiesgrube Tholen vorbei. Herr Tholen sagte fragenden Bürgern Kooperation mit der Gemeinde zu, den Weg in weniger als 2 Wochen zu ertüchtigen. Welche Maßnahmen wurden von der Gemeinde bereits durchgeführt? Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Voraussetzung für die Nutzung dieses Weges wäre, dass die Zustimmung (grundsätzliches „Ob“ und unter welchen Voraussetzungen) die untere Landschaftsbehörde beim Kreis Düren den „schwerverwilderten“ Wirtschaftsweg (BiotopCharakter) zur Nutzung freigeben würde und zudem der Landesbetrieb Straßen.NRW die dem Vernehmen nach auf angeblich 25 LKW-Bewegungen limitierte Sondernutzungserlaubnis gegenüber privaten Dritten auch zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs erhöhen würde (Schreiben der Gemeinde Titz an Straßen.NRW vom 21.11.2014). Antwort der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren vom 11.12.2014: s. Antwort Frage 7: Wird nach Fertigstellung des neuen Zufahrtwegs für LKW und Ortsbauernschaft, die Straße „Zur Düppelsmühle“ für LKW bzw. landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge gesperrt? Hinweis der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Eine solche Entscheidung fällt in die Entscheidungskompetenz des Straßenverkehrsamtes. Zur konkreten Frage der Anwohner würde ich für die Gemeinde Titz mit dieser Mail die Frage stellen wollen, ob bei Findung einer alternativen Route (z.B. wie in der Frage 6 beschrieben) einem etwaigen Antrag entsprochen würde. Antwort des Straßenverkehrsamtes und der Kreispolizeibehörde vom 11.12.2014: Die Sperrung der Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr dürfte zu einer Betriebserschwernis der landwirtschaftlichen Betreibe führen. Eine Sperrung des Weges muss nach § 45 StVO begründbar sein und die Folgen für die Betroffenen müssen bei der Entscheidung abgewogen werden. Frage 8: Wer trägt die Spät- und Folgekosten des Schwerlastverkehrs? Straßendecke, Kanal, Bürgersteige. Hinweis und Antwort der Gemeinde in der Mail-Anfrage an den Kreis vom 9.12.2014: Diese Kosten, resultierend aus einem erlaubten Gemeingebrauch an einer Straße, fallen nach Straßen- und Wegerecht grundsätzlich dem Straßenbaulasträger zu, bei laufenden Reparaturmaßnahmen trägt er die Kosten alleine. Hiervon ausgenommen wäre ein Vollausbau einer Straße, der für gemeindliche Straßen derzeit nicht ansteht.