Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Stellungnahme neu (TÖB) zur 1. Änderung B-Plan "Landmaschinen und Landtechnik")

Daten

Kommune
Titz
Größe
343 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
08.12.14, 18:03
Aktualisiert
08.12.14, 18:03
Beschlusstext (Stellungnahme neu (TÖB) zur 1. Änderung B-Plan "Landmaschinen und Landtechnik") Beschlusstext (Stellungnahme neu (TÖB) zur 1. Änderung B-Plan "Landmaschinen und Landtechnik") Beschlusstext (Stellungnahme neu (TÖB) zur 1. Änderung B-Plan "Landmaschinen und Landtechnik") Beschlusstext (Stellungnahme neu (TÖB) zur 1. Änderung B-Plan "Landmaschinen und Landtechnik") Beschlusstext (Stellungnahme neu (TÖB) zur 1. Änderung B-Plan "Landmaschinen und Landtechnik")

öffnen download melden Dateigröße: 343 kB

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Titz „Landmaschinen und Landtechnik“ – Ortschaft Ameln Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen 1. Kreis Düren, mit Schreiben vom 03. November 2014 1.1 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Titz „ Landmaschinen und Landtechnik“-Ortschaft Ameln folgendermaßen abgewogen: Einstimmiger beschluss: > Kreisentwicklung und -straßen > Recht, Bauordnung und Wohnungswesen > Brandschutz > Umweltamt Wasserwirtschaft Auf die Stellungnahme vom 12.09.2013 wird verwiesen. Zur Prüfung der hydrogeologischen Untersuchung wurde ein Bodengutachten durch die Fa. Dipl. – Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und Umweltgeotechnik (Mai 2013) erstellt. Gemäß dem Bodengutachten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Mai 2013) sind die den Betrieb umgebenden Freiflächen für eine Versickerung ungeeignet. Das Gutachten zeigt auf, dass unter dem Mutterboden Lößlehm in der Kornverteilung von feinsandigen bis stark feinsandigen Schluffen folgt. Der Lößlehm geht 2,0 m unter der Geländeoberkante in unverwitterten, kalkhaltigen Löß über. Die Bohrung wurde bei 5 m unter der Geländeoberkante in dieser Schicht abgebrochen. Nach Kartenangaben sind die Schluffe bis mehr als 10 m unter der Geländeoberkante vorhanden. Somit findet eine Grundwasseranreicherung auch ohne die Versiegelung nur in Empfehlungs- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1/5 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag einem sehr geringen Ausmaß auf den nicht versiegelten Flächen statt. Trotz des tiefliegenden Grundwasserspiegels, ist aufgrund der erforderlichen großen Tiefen von Versickerungsanlagen von einer Wasserversickerung aus wirtschaftlichen Gründen abzuraten. Daher soll das anfallende Niederschlagswasser verzögert (über eine Zisterne als Pufferbehälter) in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Eine detaillierte Planung der Entwässerung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung (Ausbauplanung). 2/5 Nr. 1.2 Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Landschaftspflege und Naturschutz Zur o.g Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Titz V3 "Landmaschinen und Landtechnik" in der Ortslage Ameln werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken vorgetragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3/5 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen 2. Landesbetrieb Straßen NRW vom 10.10.2014 2.1 Bebauungsplan Titz V 3, 1. Änderung Ameln "Landmaschinen und Landtechnik"; Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Im Bereich der Anbindung an die L 12 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Bei Zuwiderhandlungen und damit verbundenen Verkehrsgefährdungen auf der L 12 obliegt der Gemeinde Titz bzw. der zuständigen Baugenehmigungsbehörde die Beseitigung der Missstände. Aus der zeichnerischen Darstellung sind bereits Beeinträchtigungen des Sichtdreiecks erkennbar. In Bezug auf die Bepflanzung entlang der L 12 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- zu beachten: Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau"- ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-. Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Im Einfahrtsbereich wird auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Sichtbereichsdreieck gemäß RASt 06 gekennzeichnet. Um hier eine verkehrssichere Anbindung zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass die Bereiche innerhalb der gekennzeichneten Sichtfelder von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung in Höhe von 0,8 m über der Oberkante der angrenzenden Fahrbahnen der Straßen freizuhalten sind. Einstimmiger beschluss: Empfehlungs- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die entsprechenden Richtlininen werden bei der konkreten Umsetzung der Pflanzmaßnahmen beachtet. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter FahrzeugRückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt 4/5 Nr. Behörde / Inhalt der Anregungen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag ist. 3 Bundeswehr vom 15.10.2014/09.10.2014 3.1 als Anlagen die gewünschte Stellungnahme der Bundeswehr. Zum o.a. Sachverhalt teilen wir folgendes mit: Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil das Planungsgebiet im Zuständigkeitsbereich der Luftverteidigungsanlage Erndtebrück liegt. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. 4. Das Plangebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Luftverteidigungsanlage Nörvenich. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Titz „Landmaschinen und Landtechnik“ Ortslage Ameln wird die maximale Firsthöhe von 10,00 m und eine Traufhöhe von 7,00 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie am jeweiligen Baugrundstück. Einstimmiger beschluss: Empfehlungs- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine Höhe von 30 m wird somit durch bauliche Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile nicht überschritten. Folgende Behörden haben keine Bedenken geäußert: • Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.10.2014 • Bezirksregierung Köln (Arbeits- und technischer Öffentlichkeitsschutz) mit Schreiben vom 15.10.2014 • Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 14.10.2014 • Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 mit Schreiben vom 15.10.2014 • RWE Deutschland AG Düren mit Schreiben vom 01.10.2014 • IHK mit Schreiben vom 13.11.2014 5/5