Daten
Kommune
Titz
Größe
343 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
08.12.14, 18:03
Aktualisiert
08.12.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Titz „Landmaschinen und Landtechnik“ – Ortschaft Ameln
Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
1.
Kreis Düren, mit Schreiben vom 03. November 2014
1.1
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung
Düren beteiligt:
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die wasserwirtschaftlichen Belange wurden zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Titz „ Landmaschinen und Landtechnik“-Ortschaft Ameln folgendermaßen abgewogen:
Einstimmiger
beschluss:
> Kreisentwicklung und -straßen
> Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
> Brandschutz
> Umweltamt
Wasserwirtschaft
Auf die Stellungnahme vom 12.09.2013 wird verwiesen.
Zur Prüfung der hydrogeologischen Untersuchung
wurde ein Bodengutachten durch die Fa. Dipl. –
Geol. Michael Eckardt, Büro für Ingenieur- und
Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik und
Umweltgeotechnik (Mai 2013) erstellt. Gemäß dem
Bodengutachten (Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Mai
2013) sind die den Betrieb umgebenden Freiflächen für eine Versickerung ungeeignet. Das Gutachten zeigt auf, dass unter dem Mutterboden
Lößlehm in der Kornverteilung von feinsandigen bis
stark feinsandigen Schluffen folgt. Der Lößlehm
geht 2,0 m unter der Geländeoberkante in unverwitterten, kalkhaltigen Löß über. Die Bohrung wurde
bei 5 m unter der Geländeoberkante in dieser
Schicht abgebrochen. Nach Kartenangaben sind
die Schluffe bis mehr als 10 m unter der Geländeoberkante vorhanden. Somit findet eine Grundwasseranreicherung auch ohne die Versiegelung nur in
Empfehlungs-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
einem sehr geringen Ausmaß auf den nicht versiegelten Flächen statt. Trotz des tiefliegenden
Grundwasserspiegels, ist aufgrund der erforderlichen großen Tiefen von Versickerungsanlagen von
einer Wasserversickerung aus wirtschaftlichen
Gründen abzuraten. Daher soll das anfallende Niederschlagswasser verzögert (über eine Zisterne als
Pufferbehälter) in den Mischwasserkanal eingeleitet
werden. Eine detaillierte Planung der Entwässerung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung
(Ausbauplanung).
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Nr.
1.2
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Landschaftspflege und Naturschutz
Zur o.g Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Titz V3 "Landmaschinen und Landtechnik" in der Ortslage Ameln werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken vorgetragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Einstimmiger Empfehlungsbeschluss:
Der Rat schließt sich der
Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
2.
Landesbetrieb Straßen NRW vom 10.10.2014
2.1
Bebauungsplan Titz V 3, 1. Änderung Ameln "Landmaschinen und Landtechnik"; Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Im Bereich der Anbindung an die L 12 ist durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen -RAL- der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs
und Baukörpern freigehalten werden.
Bei Zuwiderhandlungen und damit verbundenen Verkehrsgefährdungen auf
der L 12 obliegt der Gemeinde Titz bzw. der zuständigen Baugenehmigungsbehörde die Beseitigung der Missstände. Aus der zeichnerischen
Darstellung sind bereits Beeinträchtigungen des Sichtdreiecks erkennbar.
In Bezug auf die Bepflanzung entlang der L 12 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien
für die Anlage von Landstraßen -RAL- zu beachten:
Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische
Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen für die
landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau"- ELA- maßgebend.
Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-.
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die
Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben.
Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von
0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der
befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder
nicht beeinträchtigen.
Im Einfahrtsbereich wird auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Sichtbereichsdreieck gemäß RASt 06 gekennzeichnet. Um hier
eine verkehrssichere Anbindung zu gewährleisten,
wird festgesetzt, dass die Bereiche innerhalb der
gekennzeichneten Sichtfelder von jeder sichtbehindernden Nutzung und Bepflanzung in Höhe von
0,8 m über der Oberkante der angrenzenden Fahrbahnen der Straßen freizuhalten sind.
Einstimmiger
beschluss:
Empfehlungs-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die entsprechenden Richtlininen werden bei der
konkreten Umsetzung der Pflanzmaßnahmen beachtet.
Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass
diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen.
Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter FahrzeugRückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter FahrzeugRückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten
Fläche gepflanzt werden, damit deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt
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Nr.
Behörde / Inhalt der Anregungen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
ist.
3
Bundeswehr vom 15.10.2014/09.10.2014
3.1
als Anlagen die gewünschte Stellungnahme der Bundeswehr.
Zum o.a. Sachverhalt teilen wir folgendes mit:
Die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil das Planungsgebiet
im Zuständigkeitsbereich der Luftverteidigungsanlage Erndtebrück liegt.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden,
bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer
Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
4.
Das Plangebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Luftverteidigungsanlage Nörvenich.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Titz
„Landmaschinen und Landtechnik“ Ortslage Ameln
wird die maximale Firsthöhe von 10,00 m und eine
Traufhöhe von 7,00 m festgesetzt. Bezugspunkt für
die Höhenangabe ist der höchste Punkt der Straßenbegrenzungslinie am jeweiligen Baugrundstück.
Einstimmiger
beschluss:
Empfehlungs-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat
schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine Höhe von 30 m wird somit durch bauliche
Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile nicht überschritten.
Folgende Behörden haben keine Bedenken geäußert:
•
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.10.2014
•
Bezirksregierung Köln (Arbeits- und technischer Öffentlichkeitsschutz) mit Schreiben vom 15.10.2014
•
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 14.10.2014
•
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 mit Schreiben vom 15.10.2014
•
RWE Deutschland AG Düren mit Schreiben vom 01.10.2014
•
IHK mit Schreiben vom 13.11.2014
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