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Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Nutzung der städtischen Sportstätten durch Vereine und Beschluss über die Nutzung durch private und kommerzielle Sportangebote)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
26.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Nutzung der städtischen Sportstätten durch Vereine und Beschluss über die Nutzung durch private und kommerzielle Sportangebote) Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Nutzung der städtischen Sportstätten durch Vereine und Beschluss über die Nutzung durch private und kommerzielle Sportangebote)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 7/2006 Az.: 40 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 01.01.2006 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Sportausschuss Betrifft: Termin 26.01.2006 Bemerkungen Antrag bzgl. Bericht über die Nutzung der städtischen Sportstätten durch Vereine und Beschluss über die Nutzung durch private und kommerzielle Sportangebote Finanzielle Auswirkungen: - keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 01.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Die detaillierte Verteilung der Übungsstunden in den städtischen Hallen und Bädern wird nach der Benutzungsordnung für die gedeckten Sportstätten der Stadt Erftstadt vorgenommen. Die Kriterien dieser Hallenordnung wurden in den achtziger Jahren vom damaligen Ausschuss für Soziales, Jugend, Freizeit und Sport beschlossen. Trotz ihres Alters von mehr als 25 Jahren bewährt sich die Benutzungsordnung nach wie vor täglich. Eine Neuberechnung anhand der Kriterien des § 4 Absatz 2 der Belegungsordnung sollte in naher Zukunft vorgenommen werden, da sich die Strukturen, Mitgliederzahlen und Mannschaften nach Leistungsklassen teilweise geändert haben. Dies wird sich, wie in der Vergangenheit mehrfach erfahren, sehr schwierig gestalten, da verschiedene Vereine natürlich versuchen werden, ihre Übungsstunden trotz fallender Teilnehmerzahlen zu halten. Weitergehende Ausführungen zu den angewandten Methoden sollte hier nicht gemacht werden. Dem kann nur durch persönliche tägliche Kontrollen begegnet werden. Dies ist jedoch mit der Personalsituation nicht zu bewerkstelligen, da die Sportverwaltung seit über zehn Jahren aus einem „Einzelkämpfer“ besteht, der mit den übrigen Aufgaben voll ausgelastet ist und dem auf Dauer nicht zugemutet werden kann, fast jeden Abend und auch die Wochenenden in den Hallen und Bädern zu verbringen. Die Belegung der Sportplätze erfolgt in Absprache zwischen den Schulen und den Vereinen. Ausnahme ist der Sportplatz in Lechenich, wo eine Problematik dadurch gegeben ist, dass dort vier Vereine untereinander und in Absprache mit der Sportverwaltung den Platz nutzen. Bislang werden die Sportstätten für den Spielbetrieb, den Lehr- und Übungsbetrieb der Sportvereine und anderer gemeinnütziger Organisationen zur Verfügung gestellt. Weitere Voraussetzung ist die Ansässigkeit der Vereine und Organisationen in Erftstadt. Private und kommerzielle Nutzung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Alle Sportstätten dienen jedoch vorrangig dem Sportunterricht der städtischen Schulen. Bei einer Vergabe an private Anbieter von Sportangeboten ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Alleine aus der unentgeltlichen Nutzung entsteht ein großer finanzieller Vorteil auch und besonders gegenüber anderen kommerziellen Anbietern. Sollten in diesem Zusammenhang eventuell Nutzungsgebühren erhoben werden, wäre auch noch die Frage zu prüfen, ob nicht analog von den Vereinen ebenfalls Nutzungsgebühren erhoben werden. Die Sportstätten werden grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mehrfach, u. a. bei den Beratungen zum „Blauen Wunder“, wurde über eine entgeltliche Nutzung der Sportstätten in den zuständigen Gremien diskutiert. Politischer Wille ist jedoch nach wie vor die unentgeltliche Nutzung durch Vereine. Sollte von den Vereinen eine Nutzungsgebühr erhoben werden, ist zu bedenken, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes 2001 die Vermietung von Sportanlagen in vollem Umfang steuerpflichtig ist. Da die städtischen Sportanlagen in großem Umfang von gemeinnützigen Vereinen genutzt werden, hat diese Rechtsprechung u. U. gravierende finanzielle Folgen für die Vereine. Es sollte deshalb vorab die Frage der Steuerpflichtigkeit der Vereine aus einer eventuellen Nutzung gegen Entgelt im Einzelnen geprüft werden. Diese Prüfung sollte jedoch von einem Fachbüro durchgeführt werden. In Vertretung (Erner) -2-