Daten
Kommune
Titz
Größe
182 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
28.07.11, 19:06
Aktualisiert
28.07.11, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
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3
4
Anregung
Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 28.03.2011
Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder
zurückgesandt. Sie wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen
Rahmen überprüft.
Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes
bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen
eingebracht.
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Schreiben vom 29.
März 2011
Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Prüfung ob und welchem
Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit
Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, leider nicht
fristgerecht abgeschlossen werden kann.
Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 29. April 2011.
Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu
gegebener Zeit begründen.
Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit
baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Ich bitte um eine kurze
Bestätigung per Mail an wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org.
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Email vom
06.04.2011
Hiermit bitte ich nochmals um Terminverlängerung bis zum
29.04.2011. Die Koordinaten zur Prüfung der Windenergieanlagen in
der Konzentrationszone A wurden mir erst Ende März zugeleitet und
die Prüfung, in welchem Umfang militärische Belange der Flugplätze
Geilenkirchen und Nörvenich durch die von Ihnen zugeleiteten
Unterlagen betroffen sind, konnte bislang leider nicht abgeschlossen
werden.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
22.03.2011
Zum o. a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Gegen den Bebauungsplan mit den Teilbereichen A und B bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken. Die Landwirtschaftskammer NRW
begrüßt insbesondere die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Form
von Waldumbau und Anlage von Ackerschonstreifen, da somit keine
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
-
Antwortschreiben der Gemeinde Titz vom 30.03.2011 an die
Wehrbereichsverwaltung West
Eine Terminverlängerung ist mir leider nicht möglich, da sich der
Fachausschuss bzw. Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung mit der
Angelegenheit beschäftigen soll.
-
(Anmerkung: Dieses Schreiben ging zweimal wortgleich mit Email
vom 29.03. und 01.04. sowie auf dem Postweg ein)
Antwortschreiben der Gemeinde Titz vom 07.04.2011
Antragsgemäß gewähre ich die Terminverlängerung bis zum
29.04.2011. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine weitere
Verlängerung nicht möglich ist.
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Seite 1
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
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9
9.1
Anregung
Ackerflächen der Bewirtschaftung dauerhaft verloren gehen.
Stadt Linnich, mit Email vom 24.03.2011 an die Gemeinde Titz
Seitens der Stadt Linnich werden zur geplanten 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz und zum B-Plan 32
(Ortslagen Rödingen und Betgenhausen) keine Anregungen gegeben.
Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Bergheim, mit Schreiben
vom 14. März 2011 an die Gemeinde Titz
Gegen die Offenlage der v. g. Planung bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine
weiteren Bedenken.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen, mit
Schreiben vom 15.03.2011 an die Gemeinde Titz
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung keine Bedenken, da die Belange der
Straßenbauverwaltung berücksichtigt werden.
RWE Rhein-Ruhr-Verteilnetz GmbH, Düren, mit Schreiben vom 11.
März 2011 an die Gemeinde Titz
Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und
Mittelspannungsnetz.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz haben wir
weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen.
Stadtverwaltung Elsdorf mit Schreiben vom 09.03.2011 an die
Gemeinde Titz
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz - Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - macht die Stadt
Elsdorf Bedenken insbesondere zum Schutz der Ortslagen Oberembt,
Niederembt und Frankeshoven geltend. Die 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes hat zum Inhalt, Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen
darzustellen
und
gleichzeitig
Ausschlusswirkungen zu erzielen.
Bezogen auf die Belange der Stadt Elsdorf wird genau dieses Ziel
nicht erreicht, in dem durch das Herannahen Ihrer Vorrangflächen
die Entwicklung der Stadt Elsdorf in diesem Bereich ausgeschlossen
wir (Ausschlusswirkung), obwohl bedingt durch den Tagebau
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
-
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-
-
-
-
-
Auch bei Umsetzung der Planung besitzt die Gemeinde Elsdorf
Flächen, die einer Entwicklung zugänglich sind. Im Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, werden die
raumordnerisch abgestimmten Erweiterungsflächen der Gemeinde
Elsdorf als ASB festgelegt. Diese liegen, wie die Gemeinde Elsdorf in
ihrer Stellungnahme auch aussagt, im Norden der Hauptortslage.
Diese Flächen werden durch die Planung nicht berührt. Da bereits in
den mittig zwischen dem geplanten Windpark und den
Erweiterungsflächen liegenden Ortslagen Oberembt und Niederembt
keine
für
reine
Wohngebiete
unzumutbaren
immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen auftreten, kann das
Entstehen von schädlichen Umweltauswirkungen auch für den
Erweiterungsbereich des ASB ausgeschlossen werden.
Zu weiteren wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Seite 2
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Hambach die Stadt Elsdorf sich nur in nördliche Richtung des
Stadtgebietes entwickeln kann und darf.
Ich möchte in diesem Punkt meine bereits abgegebene
Stellungnahme vom 06.10.2010 wiederholen und darauf hinweisen,
dass Sie das gegenseitige Rücksichtnahmegebot im Rahmen des
interkommunalen Abstimmungsgebotes unberücksichtigt gelassen
haben. Die räumliche Lage und ihre spezifischen Auswirkungen auf
die bauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Elsdorf sind
abstimmungsrelevant. Zumal - wie bereits erwähnt - die
Planungshoheit der Stadt Elsdorf durch die Flächenausweisung durch
Windenergieanlagen eingeschränkt wird.
Zu den erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Mensch und Landschaft zitiere ich meine Stellungnahme zum
Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz - Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen - Teilbereich A.
Stellungnahme der Verwaltung
kommt es nicht. Die neu geplanten Anlagen in Rödingen liegen, von
der Erweiterungsfläche aus gesehen, in einer Linie mit den bereits
vor Ort bestehenden Anlagen. Da sie sich „hinter“ den bereits
bestehende Anlagen, von denen zwei auf Elsdorfer Gemeindegebiet
stehen, befinde, treten die neuen Anlagen trotz ihrer Höhe hinter
den bestehenden zurück.
Eine weitere Siedlungbautätigkeit in den Ortslagen Oberempt und
Niederembt ist weiterhin in geringem maße möglich. Desweiteren
hat sich die Gemeinde Elsdorf durch Zulassung zweier
Windenergieanlagen auf eigenem Gemeindegebiet an dieser Stelle
bereits selbst eingeschränkt.
Aufgrund der Untersuchung der von den Bestandsanlagen
ausgehenden schädlichen Auswirkungen, welche als Vorbelastung in
die aktuellen Gutachten einzustellen war, wäre auch bei einer
Nichtrealisierung der Planung (Nullvariante) davon auszugehen, dass
eine Erweiterung der Gemeinde in Richtung der Windkraftanlagen
eingeschränkt wäre. Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass die
Vorbelastung
durch
Windenergieanlagen
auf
Elsdorfer
Gemeindegebiet maßgeblicher für die zu erwartenden
Immissionspegel an den Immissionspunkten auf Elsdorfer
Gemeindegebiet ist als die von den geplanten Anlagen ausgehenden
Immissionen. Ähnliches gilt für die Sichtbeziehung der Anlagen zur
Wohnbebauung: Da die geplanten Anlagen in größerem Abstand zur
Ortslage Oberembt errichtet werden, treten sie optisch hinter die
Bestandsanlagen zurück.
Die Gemeinde Elsdorf wurde im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und um
Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ersucht. Zusätzlich wurde
durch das zuständige Planungsbüro schriftlich und unter Fristsetzung
um Mitteilung ersucht, welche Planungen der Gemeinde erschwert
würden. Dabei wurden keine konkreten Planungsabsichten
vorgetragen, welche im Rahmen der interkommunalen Abstimmung
zur Notwendigkeit einer Änderung der Planungen der Gemeinde Titz
hätten führen können.
Beschlussvorschlag
Seite 3
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
9.2
9.3
Anregung
Wie Sie selbst in Ihrer Begründung zur 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes unter 5.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild
darstellen, hat das Landschaftsbild in erster Linie ästhetische und
identitätsbewahrende Funktionen. Dabei spielt der Erholungswert
der Landschaft eine große Rolle. Durch den Bau von
Windenergieanlagen wird die besondere Eigenart der Landschaft in
diesem Bereich erheblich eingeschränkt. Die Landschaft besteht aus
einer weiten offenen Kulturlandschaft, die zwar einerseits aufgrund
der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung wenig naturnah
erscheint, deren Reiz aber gerade in der Offenheit und Weite zu
sehen ist. Es ist zwar eine Vorbelastung in Form von bestehenden
Windkraftanlagen vorhanden, jedoch sind sonstige vertikale, den
Horizont verstellende Elemente nicht erkennbar. Daraus resultiert
eine vergleichsweise hohe visuelle Empfindlichkeit der Landschaft,
insbesondere gegenüber dominanten vertikalen Elementen, wie sie
die geplanten Anlagen darstellen. Aufgrund der weiten Einsehbarkeit
der Landschaft ist ein solcher Eingriff grundsätzlich nur schwer
abzupuffern. Um die optische Wirkung in einem akzeptablen Rahmen
zu halten, sollten die Anlagen auf ein Maß von 100 m beschränkt
werden.
Sie weisen in der Anlage zur Begründung unter Punkt d) Empfindlichkeit - selbst darauf hin, dass das Landschaftsbild und
seine Erholungsfunktion empfindlich gegenüber Veränderungen der
Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und
landschaftsfremden Nutzungen beeinträchtigt werden. Ein Grund
hierfür ist neben dem deutlich wahrnehmbaren Größenunterschied
vor allem in den erforderlichen Maßnahmen, die Kenntlichmachung,
also die Befeuerung bei Dunkelheit sowie dem Signalanstrich der
Rotorblätter, zu sehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans sind
verschiedene Belange gegeneinander abzuwägen. Hier gilt es, die
Belange des Landschaftsbildes gegen die Belange des
Umweltschutzes hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) und die Versorgung mit Energie (§ 1 Abs. 6
Nr. 8e BauGB) abzuwägen.
Die Belange des Landschaftsbildes wurden bereits frühzeitig im
Planungsprozess im Rahmen einer Standortuntersuchung, die den
Standort Rödingen auch aufgrund seiner Vorbelastung durch
vorhandene Windenergieanlagen auf Elsdorfer Gemeindegebiet als
geeignet auswies, berücksichtigt. Im Plangebiet A gibt es bereits eine
Vorbelastung durch vertikale Elemente. Unter Bewertung dieses
Aspekts wurde die Landschaft als weniger schützenswert als anderer
Flächen in der Gemeinde Titz beurteilt.
Die geplanten Anlagen treten in Ihrer Wirkung hinter den
vorgelagerten Bestandsanlagen zurück. Hierdurch ist der Eingriff
geringer als bei der Inanspruchnahme bisher unverbauter
Landschaften.
Des weiteren wird ausgeführt, dass durch die Festsetzung der
Standorte der Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes zum einen gewährleistet werden soll, dass ein
Abstand von 1.200 m zu den angrenzenden Orten auch außerhalb
des
Stadtgebietes
eingehalten
und
somit
den
Im Windenergieerlass wird aufgeführt, dass bei sieben
Windenergieanlagen der 2 MW-Klasse in der Regel ein Abstand von
1500 m zu einem reinen Wohngebiet erforderlich ist. Hierbei handelt
es sich lediglich um einen Richtwert/ Anhaltspunkt, der im Einzelfall
auf seine immissionsschutzrechtliche Notwendigkeit im Hinblick auf
Beschlussvorschlag
Beschluss bei einer
Nein-Stimme
(FDP):
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Es ist Ziel der Planung, einen heutigen technischen Anforderungen
entsprechenden, wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zu ermöglichen.
Der Nutzung erneuerbarer Energieen soll innerhalb der
Konzentrationszone substantiell Raum geschaffen werden. Eine
Begrenzung der Anlagenhöhe auf 100 m wird daher abgelehnt. Dem
Schutz des Landschaftsbildes wird dadurch ausreichend Rechnung
getragen, dass im Bebauungsplan eine max. Anlagenhöhe von 149,50
m festgesetzt ist.
Beschluss bei sieben
Nein-Stimmen (W.I.R.Fraktion, FDP):
Der Rat schließt sich
Seite 4
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
9.4
10
Anregung
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen wird. Nach
dem Windkrafterlass für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch ein
Abstand von 1.500 m zu einem reinen Wohngebiet einzuhalten. Nach
dem derzeitigen Stand der Planung wird dieses Abstandsmaß aber
nicht erreicht. Die Stadt Elsdorf fordert deshalb nochmals, die
Planung dahingehend zu korrigieren, dass die Abstände zur
Wohnbebauung Oberembt eingehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Hierbei sind insbesondere
die Belange des Schalls und des Schattenwurfs zu berücksichtigen.
Dies ist im Verfahren über die Erstellung der jeweiligen Gutachten
erfolgt.
Beschlussvorschlag
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Aus Ihrer Begründung auf Seite 16 ist zu entnehmen, dass es für die
Ortslage Oberembt vor wie nach eine Überschreitung der dBA gibt.
Sie führen aus, dass am Immissionspunkt 8 eine Überschreitung von
2,1 dB vorliegt, weshalb hier eine ergänzende Prüfung im Sonderfall
erforderlich ist. Die Stadt Elsdorf hält aufgrund dieser Tatsache eine
Anlagenreduzierung für erforderlich. Für die geplante südwestlich im
Plangebiet vorgesehene Anlage Nr. 8 muss der Schallleistungspegel
während der Nachtzeit
auf 104,6 dBA inkl. eines
Sicherheitszuschlages von 2,5 dB begrenzt werden, da hier nur eine
Unterschreitung von 13,9 dB ermittelt wurde.
Die Forderung der Stadt Elsdorf auf Anlagenreduzierung wird durch
diese Aussage untermauert. Erst bei der Reduzierung der Anzahl und
die dadurch erreichten größeren Abstände zur Wohnbebauung
führen dazu, dass keine negativen Beeinträchtigungen für die
umliegenden Bewohner zu erwarten sind.
EWV GmbH, Stolberg, mit Schreiben vom 11.03.2011 an die
Gemeinde Titz
Wir danken für Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass
unsererseits gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie gegen die Aufstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes Titz
32 grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Versorgungsanlagen der Unternehmen sind im Bereich des
Flächennutzungs- und Bebauungsplanes derzeit nicht vorhanden.
Die von der Stadt Elsdorf geforderte Festsetzung ist bereits im
Bebauungsplan enthalten. Die Anlagenzahl wird beibehalten. Die
entsprechenden Gutachten belegen, dass keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen für die umliegenden Bewohner zu erwarten sind.
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
-
-
Bei den Immissionspunkten in Oberembt handelt es sich zum einen
um ein Allgemeines Wohngebiet (IP 7) und um ein reines
Wohngebiet (IP 8). Zum IP 7 wird ein Abstand von etwa 1.370 m, zum
IP 8 wird ein Abstand von 2.250 m eingehalten. Somit werden hier zu
dem reinen Wohngebiet höhere als nach Windenergieerlass
gewünschte Abstände eingehalten.
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Seite 5
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
11
Anregung
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu
beteiligen, und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur
Verfügung.
Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 15. März
2011 an die Gemeinde Titz
Ich weise darauf hin, dass unser Haus zum Projekt Nr. 08-30/31/32
zur 12. FNP-Änderung am 24. Juni 2009 bereits Stellung zu o. g.
Planungsvorhaben
BP
Titz
32
genommen
hat
(GDAZ:31.130/55472/2009).
Diese Stellungnahme ist gleichlautend für den BP Titz 32
(Parallelverfahren) gültig.
Unsere Stellungnahme ist nicht im Auszug vom 02.03.2011 des o. g.
Planungsverfahrens enthalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Antwortschreiben der Gemeinde Titz an den Geologischen Dienst
NRW mit Schreiben vom 16.03.2011
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15.03.2011. Es ist korrekt,
dass Ihr Haus mit Schreiben vom 24.06.2009, Az: 31.130/5472/2009
zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - eine
Stellungnahme abgegeben hat. Diese Stellungnahme ist auch im mit
meinem
Schreiben
vom
26.08.2010
übersandten
Abwägungsprotokoll zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
enthalten.
Beschlussvorschlag
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 wurde vom Rat der
Gemeinde Titz erst in seiner Sitzung am 15.07.2010 beschlossen. Im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestand
Gelegenheit, eine Stellungnahme bis zum 13.10.2010 abzugeben. In
diesem Verfahren liegt mir keine Stellungnahme des Geologischen
Dienstes NRW vor.
Ich weise jedoch darauf hin, dass nunmehr in den Verfahren 12.
Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Titz 32 die
Offenlage in der Zeit vom 14.03. bis einschließlich 14.04.2011
durchgeführt wird und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange bis zum 14.04.2011 die Möglichkeit haben, sich
zu den Bauleitplanverfahren zu äußern. Hierzu verweise ich auf
meine Schreiben vom 02.03.2011, Az. 6120-60.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
12
12.1
Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Krefeld, mit Schreiben
vom 05.04.2011
Die Baugrundrisiko - Gefährdung zu Teilbereich B ist in unter dem
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Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Punkt „Hinweise“ im Entwurf für den BP 32 Teilbereich B vom
31.05.2010 (VDH Projektmanagement) wiedergegeben:
Das Plangebiet B östlich Betgenhausen befindet sich in
Erdbebenzone 3 und der Untergrundklasse T. Die geotektonischen
Störungen sollten nicht für Fundamentgründungen genutzt werden.
(vgl. Abb. 1 und Abb. 2).
Zur Verdeutlichung stelle ich die Standortfaktoren im Einflussbereich
der Bruchtektonik des Jackerather Horstes vor (vgl. auch GD-AZ:
31.130-5472-2009 vom 24. Juni 2009 für vorausschauende FNPÄnderungen):
a. Nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes NRW
befinden sich im Plangebiet von Nordwest nach Südost
verlaufende Störungen des Jackerather Horstes, die von
quartären Sedimenten und Auenlehm überdeckt sind.
b. Der Baugrund wird hier bestimmt von mächtigen
feinkörnigen Böden (Löss und Lösslehm). Deren
Beschreibung kann im Maßstab 1:25000 der Bodenkarte
Blatt Nr. 5004 Jülich (Hrsg. GD) entnommen werden. Die
Baugrundverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit zu
untersuchen und zu bewerten.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis im Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan wird als
ausreichend erachtet. Aufgrund des Hinweises ist vor dem Bau zu
prüfen, ob die Standsicherheit der Anlagen durch die Störungen oder
den Bodenaufbau beeinflusst wird. Die nördliche Störung läuft am
Plangebiet vorbei, von der südlichen Störung kann maximal eine
Windenergieanlage (WEA 4) betroffen sein. Im Bebauungsplan sind
jedoch ausreichend große Baufelder festgesetzt, die ein evt.
notwendiges Verschieben der Anlage ermöglichen.
Beschlussvorschlag
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
1. Der nördliche Planabschnitt im Plan B befindet sich über Tertiären
Tonen und Sanden. Dazu befinden sich u. g. Bohrungen in der
Bohrungsdatenbank GD (Tab. 1)
2. Der südliche Planabschnitt im Plan B befindet sich über Sand und
Kies der Jüngeren Hauptterrasse (Quartär). Dazu befinden sich u. g.
Bohrungen in der Bohrungsdatenbank (Tab. 2).
3. Durch den mittleren Bereich in Plan B verläuft der petrographische
Wechsel der variierenden Oberen Grundwasserleiter.
12.2
Empfehlungen für Suchräume und Ausgleichsflächen
Suchräume für Kompensation aus geotektonischer und seismischer
Sicht
Aus geotektonischer und seismischer Sicht bieten sich Flächen im
-
-
Seite 7
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Einflussbereich von tektonischen Störungen / Verwerfungen als
Vorrangfläche für externe Ausgleichsmaßnahmen z. B. im Rahmen
des Ökokontos an. Wir betrachten einen 200 m breiten Streifen (je
100 m links und rechts vom vermuteten störungsverlauf) als Flächen
im Einflussbereich einer Störung.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Suchräume für Kompensation um Hochspannungsmasten
Im Radius von 40 m um die Hochspannungsmasten herum würden
sich Böden als Vorrangflächen für Ausgleichsmaßnahmen anbieten,
falls der Boden im Umfeld von Stromleitungsmasten Kontamination
aufweisen sollte. Dies wäre ggfs. auf der Suche nach externen
Kompensationsflächen zu prüfen.
Für Böden im Umfeld von Stromleitungsmasten wird empfohlen „…
ein orientierendes Untersuchungsprogramm an Maststandorten mit
Bodenbelastungsverdacht…“ für Blei u. a. durchzuführen gemäß den
13
13.1
Handlungsempfehlungen
für ein einheitliches Vorgehen der
Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Bodenbelastungen im
Umfeld von Stromleitungsmasten. Hrsg. LANUV. 2. Version (Stand
30.01.2009)
neu überarbeitete Handlungsempfehlungen Stand 30.01.2009 …
erhebliche Bodenbelastungen, vorrangig durch Blei
…www.lanuv.nrw.de/umwelt/stoerfaelle/a…
Stadt Bedburg mit Schreiben vom 14.04.2011
Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt
Stellung:
Teilbereich A:
Schattenwurf und Lärmimmissionen
Die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung von
konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und dem
Bauleitplan daher zuzurechnenden Immissionskonflikte werden in
diesem Planverfahren weiterhin nicht ausreichend gelöst. Die
textliche Festsetzung Nr. 6 zur Einhaltung von Richtwerten bzgl. des
Schattenwurfes ist nicht hinreichend bestimmt. Es wird aus der
-
-
Der Begriff der „Nachbarschaft“ im öffentlichen Recht ist durch
Literatur und Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Nachbar im
Sinne des öffentlichen Nachbarrechts ist nicht nur der "Angrenzer",
sondern jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position
durch ein Vorhaben beeinträchtigt bzw. durch Emissionen in seinen
Rechten betroffen wird (sogenannter materieller Nachbarbegriff,
vergleiche BVerwG Urteil v. 24.10.1967, Az. I C 64/65). Die betroffene
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Seite 8
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Festsetzung nicht deutlich, wer die „betroffene Nachbarschaft“ ist.
Zudem ist nicht zu entnehmen, welche Anlagen wann abzuschalten
sind und wie mehrere Anlagen, die auf einen Immissionspunkt
wirken, bei einer Abschaltung zusammenwirken bzw. abgeschaltet
werden müssen, welche also konkret die „relevanten“ Anlagen sind.
Es
wird
daher
angeregt,
zum
Abschluss
möglicher
Immissionskonflikte im Planverfahren vielmehr den Zuschnitt der
Windkonzentrationszone wie auch das Maß der baulichen Nutzung
so zu beschränken, dass die entsprechenden Richtwerte auf diesem
Wege eingehalten werden.
13.2
Höhe der baulichen Anlagen
In der frühzeitigen Beteiligung war im Flächennutzungsplan eine
Begrenzung der Höhe der Windenergieanlagen vorgesehen. Diese
findet sich im offengelegten Planentwurf nicht mehr. Sollte der
entsprechende Bebauungsplan aus verschiedenen Gründen nicht in
Kraft treten oder für unwirksam erklärt werden,
wären
Windenergieanlagen
dann
privilegiert
auch
ohne
Höhenbeschränkung nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Daher wird
angeregt, in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1
BauNVO das allgemeine Maß der baulichen Nutzung in Form einer
Höhenbegrenzung so darzustellen, dass sichergestellt wird, dass
maximal die in den Lärm- und Schattenwurfgutachten zugrunde
gelegten Anlagengrößen realisiert werden können und somit
Überschreitungen der Immissionsschutzwerte an Immissionspunkten
im Stadtgebiet Bedburg bereits im Planverfahren des
Flächennutzungsplans ausgeschlossen werden. Gegen eine
Darstellung ohne Beschränkung der Höhe im Flächennutzungsplan
habe ich daher erhebliche Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung
Nachbarschaft umfasst daher alle durch das Vorhaben Betroffenen.
Die Festsetzung ist auch in Hinblick auf die abzuschaltenden Anlagen
konkret genug. Wird der festgesetzte Richtwert erreicht, sind alle
Anlagen abzuschalten, welche auf den Ort wirken, an welchem die
Überschreitung eintritt. Der Richtwert für Schlagschattenwurf ist ein
absoluter Wert, welcher als Anteil einer Zeiteinheit (min/d bzw. h/a)
angegeben wird.
Wird ein Ort so lange beschattet, dass eine Überschreitung des
Grenzwertes zu befürchten ist, sind alle WEA, welche diesen Ort
beschatten, solange abzuschalten, bis eine weitere Beschattung
aufgrund der Veränderung des Sonnenstandes oder des Wetters
ausgeschlossen ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung zum
Schattenwurf nur im Bebauungsplan für den Teilbereich B
(Betgenhausen) enthalten ist
Beschlussvorschlag
Es ist richtig, dass Windenergieanlagen auch wenn der
Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder für unwirksam erklärt wird als
privilegierte Vorhaben zulässig wären. In diesem Falle stehen jedoch
verschiedene Instrumente zur Verfügung, ungewünschte oder
immissionsschutzrechtlich bedenkliche Anlagentypen auszuschließen.
Zum einen wird der Immissionsschutz im Rahmen der Genehmigung
nach Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft, zum zweiten kann ein
Baugesuch aufgrund eines neuen Aufstellungsbeschlusses für einen
Bebauungsplan zurückgestellt werden. Daneben existiert eine
Planungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und den
Vorhabenträgern, in der der Anlagentyp fixiert ist und somit eine
verträgliche Anlagenhöhe abgesichert ist.
Von einer Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan wird daher
weiterhin abgesehen.
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Seite 9
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
13.3
Anregung
Landschaftsbild
Die Bedenken, die von meiner Seite in der frühzeitigen Beteiligung
mit Schreiben vom 08.10.201 zur Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes durch die Planung geäußert wurden, halte ich
inhaltlich weiterhin aufrecht. Die hierzu vorgenommene Abwägung
ist vollkommen unzureichend.
In der UVS sind hinsichtlich der Sichtbereichsanalyse weiterhin nicht
alle vorhandenen WEA berücksichtigt worden. Für eine hinreichende
Bewertung der Beeinträchtigung der Sichtbereiche aus den nahen
Bedburger Ortsteilen ist zwingend zu berücksichtigen, dass diese
Ortsteile nicht nur durch die vorhandenen Anlagen im Bereich
Rödingen, Oberembt, Niederembt und Spiel beeinträchtigt sind,
sondern auch durch den vorhandenen Bestand bei Kaiskorb sowie die
neu hinzutretenden Anlagen bei Rödingen und Jackerath. Eine
Antwort auf diese die Bedburger Ortsteile halbkreisförmig
umgebende, massierte Bebauung mit WEA bleibt die Analyse daher
schuldig.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Auswahl der für die UVS schwellenrelevanten WEA wurde in
Abstimmung mit der Genehmigungs- und Fachbehörde getroffen.
Diese Auswahl ergab sich aus der Annahme, dass die räumliche Nähe
dieser Anlagen zueinander zu einer oder mehreren gemeinsamen
Wirkungen führen kann.
Die UVS stellt in einem ersten Schritt die Sichtbereiche dieser im
räumlichen Zusammenhang der Planung bestehenden bzw.
genehmigten WEA dar und stellt darauf folgend den Zuwachs der
Sichtbereiche bei Erweiterung um die zehn geplanten WEA dar.
Auf diese Weise werden die zu erwartenden Wirkungen (hier:
Sichtbereiche) des erweiterten Windparks auch bezogen auf die
randlichen Lagen von Ortsteilen Bedburgs hinreichend dargestellt.
Die Einflüsse weiter entfernt gelegener WEA finden in der
Landschaftsbildbewertung nicht über die Darstellung von
Sichtbereichen Berücksichtigung, sondern fließen als Vorbelastung in
die Prognose der Auswirkungen ein. Eine Darstellung der
Sichtbereiche aller WEA in einem Umkreis von 10 km würde eine
differenzierte Bewertung der ursächlichen Wirkungen nicht mehr
gewährleisten und war zudem nicht vorgegebenes Ziel der Studie.
Beschlussvorschlag
Bereits heute sind die Bedburger Ortsteile, genauso wie viel andere
Ortsteile auch anderer Gemeinden in der Region von Windparks
umgeben. Eben aus diesem Grund heraus sollte die Errichtung
weiterer Windenergieanlagen konzentriert erfolgen. Am Standort
Rödingen existieren bereits Windenergieanlagen, der bestehende
Windpark wird ergänzt. Dieses Vorgehen ist in jedem Falle einer
Ausweisung an anderer Stelle vorzuziehen. Dies wird auch in der
Standortanalyse klar herausgestellt.
13.4
Die gewählten Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen und
Erholungsflächen) sind jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins
Landschaftsbild , der durch die Massierung der Windenergieanlagen
entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum
Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen geeignet. Einem
funktionalen
hinreichenden
Ausgleich
der
erheblichen
Gemäß § 19 Absatz 4 BNatSchG können die Länder weitergehende
Regelungen zur Umsetzung von Ersatzmaßnahmen selbst treffen.
Ersatzmaßnahmen sind Kompensationsmaßnahmen, welche die
Eingriffsbezogenen Beeinträchtigungen der Funktionen von Natur
und Landschaft gleichwertig ersetzen. Ersatzmaßnahmen zielen nicht
auf eine gleichartige Wiederherstellung der Funktionen ab, sondern
Seite 10
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen
genügen die beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Ein
Ausgleich durch Ersatz von Pappelmonokulturen durch höherwertige
Anpflanzungen im Bereich der Stadt Jülich mag rechnerisch einen
Eingriff kompensieren, bleibt jedoch hinter einem sensiblen Umgang
mit dem Landschaftsbild weit zurück. Es ist daher dringend
angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die Eingriffe ins Landschaftsbild
minimieren. Dies sollte (zumindest in Teilen) in Form von
landschaftsgliedernden Elementen im Nahbereich der WEA erfolgen.
Diese können zum einen zur landschaftsgestalterischen Aufwertung
der beeinträchtigten Nahbereiche beitragen und zum anderen den
mastenartigen
Eingriff
zumindest
abmildern.
Eine
Alternativenprüfung dieser möglichen Ausgleichsmaßnahmen hat
den Unterlagen zufolge überhaupt nicht stattgefunden und sollte
daher dringend vorgenommen werden. Eine unveränderte
Beibehaltung
der
derzeitigen
Planung
wäre
demnach
abwägungsfehlerhaft, weil sie zwar dem naturschutzrechtlich
geforderten Ausgleich theoretisch nachkommt, die Belange des
Schutzes der Landschaft jedoch nicht ausreichend in seiner
Gewichtung berücksichtigt.
Insgesamt wird wegen der oben beschriebenen erheblichen
Auswirkungen weiterhin angeregt, insbesondere aufgrund der nicht
funktional auszugleichenden Eingriffe in das Landschaftsbild von der
Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A abzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung
der sachlich-funktionale Zusammenhang muss hergestellt werden.
Einen definierten Raumbezug gibt es nicht im Sinne des
Gesetzeswortlautes. Er sollte im gleichen Naturraum zum Eingriff
stehen und dort die zerstörten Funktionen von Natur und Landschaft
verbessern. Eine Verbesserung der ökologischen und
landschaftsästhetischen Gesamtbilanz ist im gleichen Naturraum
herzustellen. Eine Einwirkung auf den konkreten Ort des Eingriffes ist
nicht erforderlich. Ausschließlich eine räumliche Beziehung zum
Eingriffsort ist ausreichend. Die hier gewählte Maßnahme entspricht
einer Ersatzmaßnahme, die in der gleichen naturräumlichen Einheit
„Jülicher Börde“ wie die Windkraftanlagen selbst liegt. Außerdem
befindet sich die Maßnahme innerhalb der landschaftsästhetischen
Raumeinheit „Rur-Inde-Tal“ und damit innerhalb des 5-km Radius um
die Windenergieanlagen, in welchem die Eingriffe in das
Landschaftsbild stattfinden werden.
Beschlussvorschlag
Als Ausgleichsmaßnahme sind vorgesehen:
A) Wiederherstellung Erlen- , Eschen- und Weichholzauenwald sowie
der Sternmieren-Eichen-Hainbuchen durch Bestandsumbau.
Umwandlung der Hybridpappelmonokultur in die Zielgesellschaft des
Auwaldes.
B) Schaffung von Ufer- und Biberschutzzonen durch Auszäunung von
Uferabschnitten gegenüber Weidevieh und Entwicklung der
ausgezäunten Bereiche zum Silberweidenauwald durch Sukzession.
Die Teilflächen liegen innerhalb der NATURA 2000- Gebiete nach der
FFH-Richtlinie (Richtlinie 792/43/EWG) DE 5003-301 "Kellenberg und
Rur" zwischen Floßdorf und Broich. Mit den Maßnahmen geht
gleichzeitig eine Aufwertung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und
der begleitenden Aue in ihrer Eigenart und besonderen
landschaftlichen Schönheit gemäß § 20 c Landschaftsgesetz NRW (LG
NRW) und auch eine Verbesserung des Naturhaushaltes im Sinne der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung einher.
Seite 11
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Kompensationsmaßnahme wurde von der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Dürens fachlich anerkannt.
Desweiteren entspricht die Maßnahme den Inhalten des
Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer
Fachbeitrag im Sinne des § 15a (1) 3 a Landschaftsgesetz NRW (LG
NRW) die anstreben vernetzteBiotoptypsysteme bzw. aus
landespflegerischen Maßnahmen für Maßnahmen zu Entwicklung
von Natur- und Landschaft zu entwickeln. Dies wurde hier
berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des
Landschaftsplanes "Ruraue" Festsetzung 2.1-III. 1 b und c).
Bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen sind auch die Belange
der Landwirtschaft (§ 15 Abs. 3 BNatSchG) zu beachten. Der
landschaftsästhetische Ausgleich der Windkraftanlagen auf
landwirtschaftlich betriebenen Flächen würde im Konflikt zu der
weiteren betrieblichen Nutzung dieser stehen.
Denn die Nahbereiche der Windkraftanlagen sind von
landwirtschaftlicher Nutzung geprägt.
Die geologischen Verhältnisse und die Böden sind in der Bodenkarte
des Kreises Düren dokumentiert. Die Plangebiete und Ihre
umgebenden Flächen liegen in der Rödinger Lößplatte. Die Böden
dieser naturräumlichen Untereinheiten sind leicht bearbeitbare
Parabraunerden. Sie gehören zu den für die landwirtschaftliche
Nutzung günstigsten Böden, die Hauptursache für die waldfreie
Ackerbaulandschaft sind.
13.4
14
Teilbereich B:
Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung
sowie des Bebauungsplanes werden keine Anregungen vorgebracht.
-
-
Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 11. April 2011
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der
Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
-
Seite 12
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
14.1
14.2
Anregung
• Straßenverkehrsamt
• Kämmerei
• Kreisentwicklung und -straßen
• Bauordnung und Wohnungswesen
• Wasser, Abfall und Umwelt
• Landschaftspflege und Naturschutz
Kreisentwicklung und -straßen
Durch das betroffene Gebiet verläuft die Kreisstraße 37. Es ist
sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit durch neu zu errichtende
Windkraftanlagen (z. B. Wurfeis etc.) nicht beeinträchtigt wird.
Wasserwirtschaft
Teilbereich A:
Uferrandstreifen entlang des Kalrather Fließes:
Es wird noch einmal auf das Konzept zur naturnahen Entwicklung des
Pützbaches und des Kalrather Fließes hingewiesen, da hieraus
Ausgleichsmaßnahmen wie die Anlage eines Uferrandstreifens
entnommen werden können.
Laut Aussage der Gemeinde werden ausreichende Abstände zum
Fließgewässer eingehalten.
Erschließung:
Der Hinweis in meiner Stellungnahme vom 08.10.2010 ist weiterhin
zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zur Sicherung vor Eiswurf werden gemäß Windkrafterlass Abstände
von der eineinhalbfachen Gesamthöhe der Anlagen (hier: 225 m) als
ausreichend erachtet. Diese Abstände werden nach Festsetzung der
Anlagenstandorte im Bebauungsplan Nr. 32-Teilbereich A nicht
eingehalten. Demnach muss zur Bauvorlage eine gutachterliche
Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von
Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei
Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein
Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung) gem.
Anlage 2.7/10 Ziffer 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen
erbracht werden.
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Ausgleich findet an anderer Stelle statt. Es werden ausreichende
Abstände zu den Gewässern eingehalten.
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an
In der Stellungnahme vom 08.10.2010 wurde angeregt, dass
Verrohrungen von Fließgewässern unzulässig sind. Durch die Planung
wird es nicht zu Verrohrungen kommen.
Teilbereich B:
Erschließung.
Seite 13
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Der Hinweis in meiner Stellungnahme vom 08.10.2010 ist weiterhin
zu beachten.
14.3
Landschaftspflege und Naturschutz
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich des Artenschutzes sind ordnungsgemäß ermittelt und
plausibel bewertet worden. Möglichkeiten zur Kompensation in Titz
und Jülich werden aufgezeigt. Es mangelt jedoch bisher an der
Darlegung einer verbindlichen Absicherung der notwendigen
Kompensationsmaßnahmen. Die Belange von Natur und Landschaft
sind daher noch nicht abschließend in das Planverfahren eingestellt.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die einseitig unterzeichneten Ausgleichsverträge wurden in der
Sitzung am 14.06.2011 beschlossen. Somit ist der Ausgleich gesichert.
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an
Die ordnungsgemäße Einstellung der Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes in das
Bauleitplanverfahren kann erst bestätigt werden, wenn vor
Satzungsbeschluss die konkrete Absicherung der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen erfolgt bzw. nachgewiesen wird.
15
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim, mit Schreiben
vom 07.04.2011 an die Gemeinde Titz
Das LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland erhebt Bedenken
gegen den Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplans, da
eine gerechte Abwägung öffentlicher Belange nicht stattgefunden
hat.
Durch die beabsichtigte Ausweisung sind Baudenkmäler in Jackerath
(kath. Kirche Maria Schmerzhafte Mutter, landwirtschaftliche
Hofanlagen / Wohnhäuser Hohlweg 21, Jülicher Straße 38, 40), in
Mündt (kath. Kirche St. Urban) und Rödingen (kath. Kirche St.
Kornelius, Korneliuskapelle, Synagoge, Hofanlagen / Wohnhäuser
Agricolastraße 2, 4, 5, 12, Gerade Eiche 46, Klasend 7, 9, 36, 37, 47,
51, Markt 2, 4, 10, 14, Mühlenend 3, 14, 29) betroffen. Durch die
geplante Ausweisung werden die Erlebbarkeit und Erlebnisqualität
herabgesetzt und Nutzungsmöglichkeiten (weiter) eingeschränkt.
Die Denkmäler sind von Ihnen nicht in die Planung und die Abwägung
Bei der Standortanalyse handelt es sich um eine der
Flächennutzungsplanänderung vorgeschaltete Untersuchung, die
lediglich in formellen Charakter besitzt. Da die Standortanalyse zum
Teil der Flächennutzungsplanänderung wurde, wurde auch für diese
im Rahmen der FNP-Änderung ein Beteiligungsverfahren gemäß
§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt, dass den Anforderungen des
§ 1 Abs. 3 DSchG NRW entspricht. Hierzu wurde das Rheinische Amt
für Denkmalpflege erstmalig am 10.06.2009 im Rahmen der
Frühzeitigen Beteiligung zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Hierauf erfolgte keine Antwort, so dass davon ausgegangen wurde,
da die frühzeitige Beteiligung als Scoping-Verfahren angesehen wird,
dass auf die weitere Erfassung der Kulturgüter im Rahmen der
Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden kann.
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung an.
In die Umweltprüfung wurden die Belange des Denkmalschutzes
eingestellt (vgl. Punkt 4.11 der UVS). Der Untersuchungsradius für
Seite 14
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
eingestellt worden und die Auswirkungen auf diese und weitere
Kulturgüter sind nicht bewertet worden. Mir ist unverständlich, dass
unter diesen Rahmenbedingen erklärt wird: "Auf die Erfassung der
Kulturgüter kann im Rahmen der Umweltprüfung zum
Flächennutzungsplan unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit verzichtet werden." (Seite 22 der Begründung
zum Entwurf).
Bedauerlich ist, dass auch die der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes vorhergehende Standortanalyse entgegen
der Verpflichtung nach § 1 (3) DSchG offensichtlich ohne Beteiligung
der Denkmalpflegeämter durchgeführt wird.
16
17
IHK Aachen mit Schreiben vom 11. April 2011
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen
Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und
Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Wasserverband Eifel-Ruhr, Düren, mit Schreiben vom 15.04.2011 an
die Gemeinde Titz
Gleichlautendes Schreiben bezüglich Bebauungsplan Titz 32 und 12.
Änderung des Flächennutzungsplanes
Stellungnahme der Verwaltung
Baudenkmale wurde auf einen Umkreis von 1.000 m um die
geplanten Anlagenstandorte festgelegt. Hiergegen wurden keinerlei
Bedenken vorgebracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass für die
hier angeführten Baudenkmäler z.B. aufgrund ihrer Prägung des
Ortsbildes oder einer Einschränkung der Nutzbarkeit ein größerer
Schutzradius anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der
Vorbelastung bleibt der Charakter der Ortschaften unverändert.
Geschützte Denkmalbereiche im Sinne des § 5 Abs. 1 DSchG NRW
sind nicht ausgewiesen und wurden auch nicht vorgetragen. Es ist
nicht ersichtlich, welche über die genannten hinausgehenden
denkmalrechtlichen Belange aufgrund der zu ihnen zu erwartenden
Sichtbeziehungen betroffen sein könnten. Zur Klarstellung wird die
Begründung bzw. der Umweltbericht um den Hinweis des Fehlens
von Baudenkmalen im Umkreis von 1.000 m um die
Anlagenstandorte ergänzt.
Beschlussvorschlag
-
-
-
-
-
-
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Ruhr werden keine Bedenken
geäußert
18
Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 19.04.2011 an die
Gemeinde Titz
Gegen die Planung sind aus meiner Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen
Seite 15
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksregierung Düsseldorf als die im vorliegenden Fall gem. §
14 und § 18a LuftVG zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde ist
ebenfalls beteiligt worden. Es ist keine Stellungnahme/ Einwendung
vorgebracht worden
Beschluss bei einer
Nein-Stimme (FDP):
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen.
19
Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Schreiben aus April
2011
Gegenstand der zugeleiteten Unterlagen ist die Ausweisung von zwei
Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Die mir zugeleiteten
Unterlagen wurden unter Beteiligung mehrerer militärischer
Fachdienststellen geprüft. Hierbei wurden insbesondere die von der
Fa. BMR Energy GmbH ergänzenden Unterlagen (wie z.B.
Standortdaten) berücksichtigt.
Der geplante Typ für die WEA wurde wie folgt angegeben:
• Anlagentyp:
Repower MM92
• Nabenhöhe:
100 m
• Gesamthöhe der WEA:
146,25 m
• Nennleistung:
2.050 KW
Neben den von Ihnen mitgeteilten Flächen wurden folgende WEAStandorte geprüft:
Teilbereich A:
WEA Nr.
007 A
008 A
009 A
010 A
011 A
012 A
013 A
014 A
015 A
017 A
Rechtswert
2533742,8
2534161,4
2533888,2
2534320,4
2534543,6
2533639,0
2534115,3
2534510,3
2533932,9
2533459,0
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die Windenergieanlagen gemäß
Teil 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu
versehen sind.
Die Rotorblätter sind demnach durch drei Farbstreifen von je 6 m
Länge, beginnend mit verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot
(RAL 3020) zu kennzeichnen. Der mittlere Streifen erhält die Farbe
verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038)
oder lichtgrau (RAL 7035). Die Nachtkennzeichnung muss durch das
Feuer W, rot (rotes Blinklicht an der Turmspitze) erfolgen.“
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Der Rat schließt sich
der
Stellungnahme
der Verwaltung an.
Hochwert
5648909,6
5649767,4
5649345,4
5649430,6
5649223,0
5648820,4
5649048,6
5648773,8
5648680,8
5649184,7
Seite 16
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Teilbereich B:
WEA Nr.
018 A
019 A
020 A
021 A
022 A
023 A
024 A
025 A
026 A
027 A
Stellungnahme der Verwaltung
Rechtswert
2529422,5
2529505,7
2529448,9
2529514,8
2529373,5
2529823,6
2529974,2
2530054,1
2530075,3
2529808,4
Beschlussvorschlag
Hochwert
5655131,9
5654867,2
5654568,7
5654300,6
5653986,3
5655344,5
5655061,8
5654808,9
5654530,7
5654223,9
Die Ergebnisse teile ich Ihnen wie folgt mit:
1. Teilstellungnahme als militärische Luftfahrtbehörde:
Gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und den
Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz bestehen unter
ausschließlicher Berücksichtigung der von mir als militärische
Luftfahrtbehörde zu vertretenden Belange grundsätzlich keine
Bedenken.
Hinsichtlich der luftrechtlichen Bewertung des Bauvorhabens ist
darüber hinaus festzustellen, dass aufgrund der Bauhöhe (jeweils
über 100 m Grund) § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Anwendung
findet.
Dies bedeutet. dass die für die Erteilung der Baugenehmigung
zuständige Behörde eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung der
Luftfahrtbehörden erteilen darf.
Zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (als dem
für das Luftrecht federführenden Ministerium) besteht Einigkeit
darüber. dass die zivilen Luftfahrtbehörden für
Verwaltungsmaßnahmen zuständig sind, die nach § 14 LuftVG zu
Seite 17
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
treffen sind.
Die Belange der militärischen Flugsicherung. der militärischen
Flugsicherheit und des militärischen Flugbetriebes werden somit von
der zivilen Luftfahrtbehörde in das Verfahren eingebracht.
Auf das neue Abstimmungsverfahren bezüglich § 18a LuftVG weise
ich in diesem Zusammenhang ebenfalls hin. Die Belange der
militärischen Flugsicherungsanlagen werden von der zivilen
Luftfahrtbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, wahrgenommen
und in das Verfahren eingebracht.
Ich bitte daher die Vorgänge auch der Bezirksregierung Düsseldorf,
als der im vorliegenden Fall gem. § 14 und § 18a LuftVG zuständigen
zivilen Luftfahrtbehörde, mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten.
Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m
über Grund eine Tag- /Nachtkennzeichnung - auch für den
militärischen Flugbetrieb - erforderlich wird.
Darüber hinaus ist im Fall der Realisierung der WEA eine Erfassung als
Luftfahrthindernisse erforderlich. Zu diesem Zweck bitte ich mir
rechtzeitig vor Baubeginn und Fertigstellung der Anlagen (jeweils ca.
4 Wochen vorher) folgende endgültige Angaben zuzuleiten:
• Art und Typ des Hindernisses,
• Standortangaben mit geographischen Koordinaten in WGS 84,
• Naben- und Gesamthöhen über Grund und über NN und
• Angaben über Art und Form der Kennzeichnung.
Ich bitte in die Baugenehmigungen entsprechende Regelungen
aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
2. Teilstellungnahme als Träger öffentlicher Belange:
Im räumlichen Zusammenhang zu der geplanten Vorrangfläche für
Windenergie B bei der Ortslage Betgenhausen verläuft eine aktive,
militärisch genutzte Fm-Trasse. Um Beeinträchtigungen der
Wirksamkeit der Trasse zu vermeiden, muss dieser Bereich von
Hindernissen freigehalten werden. Der Bereich umfasst einen
Korridor von 100 m beiderseits der Trassenführung
(Gesamtkorridorbreite: 200 m).
Zur besseren Einordnung der Trasse im Raum habe ich eine
Seite 18
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Ausschnittskizze gefertigt und beigefügt.
Die Standorte der WEA aus dem BPL 32 wurden unter
Berücksichtigung der weitergehenden Informationen der BMR Energy
GmbH (siehe o.a. Tabellen) eingehend geprüft. Sollten die WEA an
den angegebenen Standorten realisiert werden, wird mit keiner
Störung der Fernmeldetrasse gerechnet.
Jede Standortverschiebung, die den o.a. Korridor tangiert (durch
tatsächliche Standorte bzw. durch Rotorbewegungen), bedarf einer
erneuten Abstimmung.
Gleichwohl bei der Realisierung der vorliegenden Planung keine
Störungen der militärischen Fernmeldetrasse erwartet werden, rege
ich in diesem Fall und auf Grund der bestehenden besonderen
Abstimmungsproblematik an, weiterhin eine direkte Koordinierung
zwischen unseren Dienststellen fortzuführen. Als Ansprechpartner
steht Ihnen hierzu
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Herr RAR Reinhold Stappert, Tel.: 0211 - 959-2264,
Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org
in meinem Hause zur Verfügung.
3. Zusammenfassung:
Der 12. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von
zwei Flächen als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und
dem Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz stimme ich - bei
gleichzeitigem Hinweis auf die oberhalb der Teilfläche B verlaufende
Fm-Trasse (siehe Anlage) - zu.
Der beschriebene Korridor, der die Fernmeldetrasse umgibt, ist von
Hindernissen freizuhalten.
Jede Standortverschiebung oder sonstige Änderung der vorliegenden
Planung bedarf einer erneuten Abstimmung mit mir, da neue
Betrachtungen und Bewertungen notwendig werden.
Ich bitte mich im weiteren Verfahren zu beteiligen.
Im Falle der Erteilung von Baugenehmigungen bitte ich mich
nachrichtlich zu beteiligen.
Seite 19
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Nr.
Anregung
Die eingetretene Verzögerung in der Zuleitung meiner Stellungnahme
bitte ich zu entschuldigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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