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Beschlusstext (Anlage zum TOP 7.)

Daten

Kommune
Titz
Größe
182 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
28.07.11, 19:06
Aktualisiert
28.07.11, 19:06

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 1 2 3 4 Anregung Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 28.03.2011 Die mir zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen werden wieder zurückgesandt. Sie wurden in dem mir von Ihnen vorgegebenen Rahmen überprüft. Aus der Sicht des Arbeits- und technischen Öffentlichkeitsschutzes bestehen dagegen keine Bedenken; auch werden keine Anregungen eingebracht. Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Schreiben vom 29. März 2011 Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Prüfung ob und welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, leider nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 29. April 2011. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Ich bitte um eine kurze Bestätigung per Mail an wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org. Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Email vom 06.04.2011 Hiermit bitte ich nochmals um Terminverlängerung bis zum 29.04.2011. Die Koordinaten zur Prüfung der Windenergieanlagen in der Konzentrationszone A wurden mir erst Ende März zugeleitet und die Prüfung, in welchem Umfang militärische Belange der Flugplätze Geilenkirchen und Nörvenich durch die von Ihnen zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte bislang leider nicht abgeschlossen werden. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 22.03.2011 Zum o. a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Gegen den Bebauungsplan mit den Teilbereichen A und B bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Landwirtschaftskammer NRW begrüßt insbesondere die geplanten Ausgleichsmaßnahmen in Form von Waldumbau und Anlage von Ackerschonstreifen, da somit keine Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag - Antwortschreiben der Gemeinde Titz vom 30.03.2011 an die Wehrbereichsverwaltung West Eine Terminverlängerung ist mir leider nicht möglich, da sich der Fachausschuss bzw. Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung mit der Angelegenheit beschäftigen soll. - (Anmerkung: Dieses Schreiben ging zweimal wortgleich mit Email vom 29.03. und 01.04. sowie auf dem Postweg ein) Antwortschreiben der Gemeinde Titz vom 07.04.2011 Antragsgemäß gewähre ich die Terminverlängerung bis zum 29.04.2011. Ich weise jedoch darauf hin, dass eine weitere Verlängerung nicht möglich ist. - - - Seite 1 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 5 6 7 8 9 9.1 Anregung Ackerflächen der Bewirtschaftung dauerhaft verloren gehen. Stadt Linnich, mit Email vom 24.03.2011 an die Gemeinde Titz Seitens der Stadt Linnich werden zur geplanten 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz und zum B-Plan 32 (Ortslagen Rödingen und Betgenhausen) keine Anregungen gegeben. Erftverband, Bereich Abwassertechnik, Bergheim, mit Schreiben vom 14. März 2011 an die Gemeinde Titz Gegen die Offenlage der v. g. Planung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine weiteren Bedenken. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Euskirchen, mit Schreiben vom 15.03.2011 an die Gemeinde Titz Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Bedenken, da die Belange der Straßenbauverwaltung berücksichtigt werden. RWE Rhein-Ruhr-Verteilnetz GmbH, Düren, mit Schreiben vom 11. März 2011 an die Gemeinde Titz Unsere Stellungnahme erfolgt bezogen auf das Nieder- und Mittelspannungsnetz. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz haben wir weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Stadtverwaltung Elsdorf mit Schreiben vom 09.03.2011 an die Gemeinde Titz Im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz - Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - macht die Stadt Elsdorf Bedenken insbesondere zum Schutz der Ortslagen Oberembt, Niederembt und Frankeshoven geltend. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes hat zum Inhalt, Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen und gleichzeitig Ausschlusswirkungen zu erzielen. Bezogen auf die Belange der Stadt Elsdorf wird genau dieses Ziel nicht erreicht, in dem durch das Herannahen Ihrer Vorrangflächen die Entwicklung der Stadt Elsdorf in diesem Bereich ausgeschlossen wir (Ausschlusswirkung), obwohl bedingt durch den Tagebau Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag - - - - - - - - Auch bei Umsetzung der Planung besitzt die Gemeinde Elsdorf Flächen, die einer Entwicklung zugänglich sind. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, werden die raumordnerisch abgestimmten Erweiterungsflächen der Gemeinde Elsdorf als ASB festgelegt. Diese liegen, wie die Gemeinde Elsdorf in ihrer Stellungnahme auch aussagt, im Norden der Hauptortslage. Diese Flächen werden durch die Planung nicht berührt. Da bereits in den mittig zwischen dem geplanten Windpark und den Erweiterungsflächen liegenden Ortslagen Oberembt und Niederembt keine für reine Wohngebiete unzumutbaren immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen auftreten, kann das Entstehen von schädlichen Umweltauswirkungen auch für den Erweiterungsbereich des ASB ausgeschlossen werden. Zu weiteren wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 2 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Hambach die Stadt Elsdorf sich nur in nördliche Richtung des Stadtgebietes entwickeln kann und darf. Ich möchte in diesem Punkt meine bereits abgegebene Stellungnahme vom 06.10.2010 wiederholen und darauf hinweisen, dass Sie das gegenseitige Rücksichtnahmegebot im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes unberücksichtigt gelassen haben. Die räumliche Lage und ihre spezifischen Auswirkungen auf die bauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Elsdorf sind abstimmungsrelevant. Zumal - wie bereits erwähnt - die Planungshoheit der Stadt Elsdorf durch die Flächenausweisung durch Windenergieanlagen eingeschränkt wird. Zu den erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Landschaft zitiere ich meine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Teilbereich A. Stellungnahme der Verwaltung kommt es nicht. Die neu geplanten Anlagen in Rödingen liegen, von der Erweiterungsfläche aus gesehen, in einer Linie mit den bereits vor Ort bestehenden Anlagen. Da sie sich „hinter“ den bereits bestehende Anlagen, von denen zwei auf Elsdorfer Gemeindegebiet stehen, befinde, treten die neuen Anlagen trotz ihrer Höhe hinter den bestehenden zurück. Eine weitere Siedlungbautätigkeit in den Ortslagen Oberempt und Niederembt ist weiterhin in geringem maße möglich. Desweiteren hat sich die Gemeinde Elsdorf durch Zulassung zweier Windenergieanlagen auf eigenem Gemeindegebiet an dieser Stelle bereits selbst eingeschränkt. Aufgrund der Untersuchung der von den Bestandsanlagen ausgehenden schädlichen Auswirkungen, welche als Vorbelastung in die aktuellen Gutachten einzustellen war, wäre auch bei einer Nichtrealisierung der Planung (Nullvariante) davon auszugehen, dass eine Erweiterung der Gemeinde in Richtung der Windkraftanlagen eingeschränkt wäre. Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass die Vorbelastung durch Windenergieanlagen auf Elsdorfer Gemeindegebiet maßgeblicher für die zu erwartenden Immissionspegel an den Immissionspunkten auf Elsdorfer Gemeindegebiet ist als die von den geplanten Anlagen ausgehenden Immissionen. Ähnliches gilt für die Sichtbeziehung der Anlagen zur Wohnbebauung: Da die geplanten Anlagen in größerem Abstand zur Ortslage Oberembt errichtet werden, treten sie optisch hinter die Bestandsanlagen zurück. Die Gemeinde Elsdorf wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ersucht. Zusätzlich wurde durch das zuständige Planungsbüro schriftlich und unter Fristsetzung um Mitteilung ersucht, welche Planungen der Gemeinde erschwert würden. Dabei wurden keine konkreten Planungsabsichten vorgetragen, welche im Rahmen der interkommunalen Abstimmung zur Notwendigkeit einer Änderung der Planungen der Gemeinde Titz hätten führen können. Beschlussvorschlag Seite 3 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 9.2 9.3 Anregung Wie Sie selbst in Ihrer Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes unter 5.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild darstellen, hat das Landschaftsbild in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktionen. Dabei spielt der Erholungswert der Landschaft eine große Rolle. Durch den Bau von Windenergieanlagen wird die besondere Eigenart der Landschaft in diesem Bereich erheblich eingeschränkt. Die Landschaft besteht aus einer weiten offenen Kulturlandschaft, die zwar einerseits aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung wenig naturnah erscheint, deren Reiz aber gerade in der Offenheit und Weite zu sehen ist. Es ist zwar eine Vorbelastung in Form von bestehenden Windkraftanlagen vorhanden, jedoch sind sonstige vertikale, den Horizont verstellende Elemente nicht erkennbar. Daraus resultiert eine vergleichsweise hohe visuelle Empfindlichkeit der Landschaft, insbesondere gegenüber dominanten vertikalen Elementen, wie sie die geplanten Anlagen darstellen. Aufgrund der weiten Einsehbarkeit der Landschaft ist ein solcher Eingriff grundsätzlich nur schwer abzupuffern. Um die optische Wirkung in einem akzeptablen Rahmen zu halten, sollten die Anlagen auf ein Maß von 100 m beschränkt werden. Sie weisen in der Anlage zur Begründung unter Punkt d) Empfindlichkeit - selbst darauf hin, dass das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion empfindlich gegenüber Veränderungen der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und landschaftsfremden Nutzungen beeinträchtigt werden. Ein Grund hierfür ist neben dem deutlich wahrnehmbaren Größenunterschied vor allem in den erforderlichen Maßnahmen, die Kenntlichmachung, also die Befeuerung bei Dunkelheit sowie dem Signalanstrich der Rotorblätter, zu sehen. Stellungnahme der Verwaltung Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans sind verschiedene Belange gegeneinander abzuwägen. Hier gilt es, die Belange des Landschaftsbildes gegen die Belange des Umweltschutzes hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) und die Versorgung mit Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB) abzuwägen. Die Belange des Landschaftsbildes wurden bereits frühzeitig im Planungsprozess im Rahmen einer Standortuntersuchung, die den Standort Rödingen auch aufgrund seiner Vorbelastung durch vorhandene Windenergieanlagen auf Elsdorfer Gemeindegebiet als geeignet auswies, berücksichtigt. Im Plangebiet A gibt es bereits eine Vorbelastung durch vertikale Elemente. Unter Bewertung dieses Aspekts wurde die Landschaft als weniger schützenswert als anderer Flächen in der Gemeinde Titz beurteilt. Die geplanten Anlagen treten in Ihrer Wirkung hinter den vorgelagerten Bestandsanlagen zurück. Hierdurch ist der Eingriff geringer als bei der Inanspruchnahme bisher unverbauter Landschaften. Des weiteren wird ausgeführt, dass durch die Festsetzung der Standorte der Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zum einen gewährleistet werden soll, dass ein Abstand von 1.200 m zu den angrenzenden Orten auch außerhalb des Stadtgebietes eingehalten und somit den Im Windenergieerlass wird aufgeführt, dass bei sieben Windenergieanlagen der 2 MW-Klasse in der Regel ein Abstand von 1500 m zu einem reinen Wohngebiet erforderlich ist. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Richtwert/ Anhaltspunkt, der im Einzelfall auf seine immissionsschutzrechtliche Notwendigkeit im Hinblick auf Beschlussvorschlag Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist Ziel der Planung, einen heutigen technischen Anforderungen entsprechenden, wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zu ermöglichen. Der Nutzung erneuerbarer Energieen soll innerhalb der Konzentrationszone substantiell Raum geschaffen werden. Eine Begrenzung der Anlagenhöhe auf 100 m wird daher abgelehnt. Dem Schutz des Landschaftsbildes wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass im Bebauungsplan eine max. Anlagenhöhe von 149,50 m festgesetzt ist. Beschluss bei sieben Nein-Stimmen (W.I.R.Fraktion, FDP): Der Rat schließt sich Seite 4 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 9.4 10 Anregung immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen wird. Nach dem Windkrafterlass für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch ein Abstand von 1.500 m zu einem reinen Wohngebiet einzuhalten. Nach dem derzeitigen Stand der Planung wird dieses Abstandsmaß aber nicht erreicht. Die Stadt Elsdorf fordert deshalb nochmals, die Planung dahingehend zu korrigieren, dass die Abstände zur Wohnbebauung Oberembt eingehalten werden. Stellungnahme der Verwaltung die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Hierbei sind insbesondere die Belange des Schalls und des Schattenwurfs zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren über die Erstellung der jeweiligen Gutachten erfolgt. Beschlussvorschlag der Stellungnahme der Verwaltung an. Aus Ihrer Begründung auf Seite 16 ist zu entnehmen, dass es für die Ortslage Oberembt vor wie nach eine Überschreitung der dBA gibt. Sie führen aus, dass am Immissionspunkt 8 eine Überschreitung von 2,1 dB vorliegt, weshalb hier eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich ist. Die Stadt Elsdorf hält aufgrund dieser Tatsache eine Anlagenreduzierung für erforderlich. Für die geplante südwestlich im Plangebiet vorgesehene Anlage Nr. 8 muss der Schallleistungspegel während der Nachtzeit auf 104,6 dBA inkl. eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB begrenzt werden, da hier nur eine Unterschreitung von 13,9 dB ermittelt wurde. Die Forderung der Stadt Elsdorf auf Anlagenreduzierung wird durch diese Aussage untermauert. Erst bei der Reduzierung der Anzahl und die dadurch erreichten größeren Abstände zur Wohnbebauung führen dazu, dass keine negativen Beeinträchtigungen für die umliegenden Bewohner zu erwarten sind. EWV GmbH, Stolberg, mit Schreiben vom 11.03.2011 an die Gemeinde Titz Wir danken für Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie gegen die Aufstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes Titz 32 grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Versorgungsanlagen der Unternehmen sind im Bereich des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes derzeit nicht vorhanden. Die von der Stadt Elsdorf geforderte Festsetzung ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Die Anlagenzahl wird beibehalten. Die entsprechenden Gutachten belegen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die umliegenden Bewohner zu erwarten sind. Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): - - Bei den Immissionspunkten in Oberembt handelt es sich zum einen um ein Allgemeines Wohngebiet (IP 7) und um ein reines Wohngebiet (IP 8). Zum IP 7 wird ein Abstand von etwa 1.370 m, zum IP 8 wird ein Abstand von 2.250 m eingehalten. Somit werden hier zu dem reinen Wohngebiet höhere als nach Windenergieerlass gewünschte Abstände eingehalten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 5 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 11 Anregung Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen, und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 15. März 2011 an die Gemeinde Titz Ich weise darauf hin, dass unser Haus zum Projekt Nr. 08-30/31/32 zur 12. FNP-Änderung am 24. Juni 2009 bereits Stellung zu o. g. Planungsvorhaben BP Titz 32 genommen hat (GDAZ:31.130/55472/2009). Diese Stellungnahme ist gleichlautend für den BP Titz 32 (Parallelverfahren) gültig. Unsere Stellungnahme ist nicht im Auszug vom 02.03.2011 des o. g. Planungsverfahrens enthalten. Stellungnahme der Verwaltung Antwortschreiben der Gemeinde Titz an den Geologischen Dienst NRW mit Schreiben vom 16.03.2011 Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 15.03.2011. Es ist korrekt, dass Ihr Haus mit Schreiben vom 24.06.2009, Az: 31.130/5472/2009 zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - eine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Stellungnahme ist auch im mit meinem Schreiben vom 26.08.2010 übersandten Abwägungsprotokoll zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten. Beschlussvorschlag Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 wurde vom Rat der Gemeinde Titz erst in seiner Sitzung am 15.07.2010 beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestand Gelegenheit, eine Stellungnahme bis zum 13.10.2010 abzugeben. In diesem Verfahren liegt mir keine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW vor. Ich weise jedoch darauf hin, dass nunmehr in den Verfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Titz 32 die Offenlage in der Zeit vom 14.03. bis einschließlich 14.04.2011 durchgeführt wird und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bis zum 14.04.2011 die Möglichkeit haben, sich zu den Bauleitplanverfahren zu äußern. Hierzu verweise ich auf meine Schreiben vom 02.03.2011, Az. 6120-60. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 12 12.1 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Krefeld, mit Schreiben vom 05.04.2011 Die Baugrundrisiko - Gefährdung zu Teilbereich B ist in unter dem Seite 6 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Punkt „Hinweise“ im Entwurf für den BP 32 Teilbereich B vom 31.05.2010 (VDH Projektmanagement) wiedergegeben: Das Plangebiet B östlich Betgenhausen befindet sich in Erdbebenzone 3 und der Untergrundklasse T. Die geotektonischen Störungen sollten nicht für Fundamentgründungen genutzt werden. (vgl. Abb. 1 und Abb. 2). Zur Verdeutlichung stelle ich die Standortfaktoren im Einflussbereich der Bruchtektonik des Jackerather Horstes vor (vgl. auch GD-AZ: 31.130-5472-2009 vom 24. Juni 2009 für vorausschauende FNPÄnderungen): a. Nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes NRW befinden sich im Plangebiet von Nordwest nach Südost verlaufende Störungen des Jackerather Horstes, die von quartären Sedimenten und Auenlehm überdeckt sind. b. Der Baugrund wird hier bestimmt von mächtigen feinkörnigen Böden (Löss und Lösslehm). Deren Beschreibung kann im Maßstab 1:25000 der Bodenkarte Blatt Nr. 5004 Jülich (Hrsg. GD) entnommen werden. Die Baugrundverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit zu untersuchen und zu bewerten. Stellungnahme der Verwaltung Der Hinweis im Flächennutzungsplan/ Bebauungsplan wird als ausreichend erachtet. Aufgrund des Hinweises ist vor dem Bau zu prüfen, ob die Standsicherheit der Anlagen durch die Störungen oder den Bodenaufbau beeinflusst wird. Die nördliche Störung läuft am Plangebiet vorbei, von der südlichen Störung kann maximal eine Windenergieanlage (WEA 4) betroffen sein. Im Bebauungsplan sind jedoch ausreichend große Baufelder festgesetzt, die ein evt. notwendiges Verschieben der Anlage ermöglichen. Beschlussvorschlag Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1. Der nördliche Planabschnitt im Plan B befindet sich über Tertiären Tonen und Sanden. Dazu befinden sich u. g. Bohrungen in der Bohrungsdatenbank GD (Tab. 1) 2. Der südliche Planabschnitt im Plan B befindet sich über Sand und Kies der Jüngeren Hauptterrasse (Quartär). Dazu befinden sich u. g. Bohrungen in der Bohrungsdatenbank (Tab. 2). 3. Durch den mittleren Bereich in Plan B verläuft der petrographische Wechsel der variierenden Oberen Grundwasserleiter. 12.2 Empfehlungen für Suchräume und Ausgleichsflächen Suchräume für Kompensation aus geotektonischer und seismischer Sicht Aus geotektonischer und seismischer Sicht bieten sich Flächen im - - Seite 7 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Einflussbereich von tektonischen Störungen / Verwerfungen als Vorrangfläche für externe Ausgleichsmaßnahmen z. B. im Rahmen des Ökokontos an. Wir betrachten einen 200 m breiten Streifen (je 100 m links und rechts vom vermuteten störungsverlauf) als Flächen im Einflussbereich einer Störung. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Suchräume für Kompensation um Hochspannungsmasten Im Radius von 40 m um die Hochspannungsmasten herum würden sich Böden als Vorrangflächen für Ausgleichsmaßnahmen anbieten, falls der Boden im Umfeld von Stromleitungsmasten Kontamination aufweisen sollte. Dies wäre ggfs. auf der Suche nach externen Kompensationsflächen zu prüfen. Für Böden im Umfeld von Stromleitungsmasten wird empfohlen „… ein orientierendes Untersuchungsprogramm an Maststandorten mit Bodenbelastungsverdacht…“ für Blei u. a. durchzuführen gemäß den 13 13.1 Handlungsempfehlungen für ein einheitliches Vorgehen der Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Bodenbelastungen im Umfeld von Stromleitungsmasten. Hrsg. LANUV. 2. Version (Stand 30.01.2009) neu überarbeitete Handlungsempfehlungen Stand 30.01.2009 … erhebliche Bodenbelastungen, vorrangig durch Blei …www.lanuv.nrw.de/umwelt/stoerfaelle/a… Stadt Bedburg mit Schreiben vom 14.04.2011 Hiermit nehme ich im Rahmen der o. g. Planverfahren wie folgt Stellung: Teilbereich A: Schattenwurf und Lärmimmissionen Die durch die Planziele der Bauleitpläne (u. a. Festsetzung von konkreten Standorten / Anlagenhöhen) ausgelösten und dem Bauleitplan daher zuzurechnenden Immissionskonflikte werden in diesem Planverfahren weiterhin nicht ausreichend gelöst. Die textliche Festsetzung Nr. 6 zur Einhaltung von Richtwerten bzgl. des Schattenwurfes ist nicht hinreichend bestimmt. Es wird aus der - - Der Begriff der „Nachbarschaft“ im öffentlichen Recht ist durch Literatur und Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Nachbar im Sinne des öffentlichen Nachbarrechts ist nicht nur der "Angrenzer", sondern jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position durch ein Vorhaben beeinträchtigt bzw. durch Emissionen in seinen Rechten betroffen wird (sogenannter materieller Nachbarbegriff, vergleiche BVerwG Urteil v. 24.10.1967, Az. I C 64/65). Die betroffene Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 8 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Festsetzung nicht deutlich, wer die „betroffene Nachbarschaft“ ist. Zudem ist nicht zu entnehmen, welche Anlagen wann abzuschalten sind und wie mehrere Anlagen, die auf einen Immissionspunkt wirken, bei einer Abschaltung zusammenwirken bzw. abgeschaltet werden müssen, welche also konkret die „relevanten“ Anlagen sind. Es wird daher angeregt, zum Abschluss möglicher Immissionskonflikte im Planverfahren vielmehr den Zuschnitt der Windkonzentrationszone wie auch das Maß der baulichen Nutzung so zu beschränken, dass die entsprechenden Richtwerte auf diesem Wege eingehalten werden. 13.2 Höhe der baulichen Anlagen In der frühzeitigen Beteiligung war im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der Höhe der Windenergieanlagen vorgesehen. Diese findet sich im offengelegten Planentwurf nicht mehr. Sollte der entsprechende Bebauungsplan aus verschiedenen Gründen nicht in Kraft treten oder für unwirksam erklärt werden, wären Windenergieanlagen dann privilegiert auch ohne Höhenbeschränkung nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Daher wird angeregt, in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 BauNVO das allgemeine Maß der baulichen Nutzung in Form einer Höhenbegrenzung so darzustellen, dass sichergestellt wird, dass maximal die in den Lärm- und Schattenwurfgutachten zugrunde gelegten Anlagengrößen realisiert werden können und somit Überschreitungen der Immissionsschutzwerte an Immissionspunkten im Stadtgebiet Bedburg bereits im Planverfahren des Flächennutzungsplans ausgeschlossen werden. Gegen eine Darstellung ohne Beschränkung der Höhe im Flächennutzungsplan habe ich daher erhebliche Bedenken. Stellungnahme der Verwaltung Nachbarschaft umfasst daher alle durch das Vorhaben Betroffenen. Die Festsetzung ist auch in Hinblick auf die abzuschaltenden Anlagen konkret genug. Wird der festgesetzte Richtwert erreicht, sind alle Anlagen abzuschalten, welche auf den Ort wirken, an welchem die Überschreitung eintritt. Der Richtwert für Schlagschattenwurf ist ein absoluter Wert, welcher als Anteil einer Zeiteinheit (min/d bzw. h/a) angegeben wird. Wird ein Ort so lange beschattet, dass eine Überschreitung des Grenzwertes zu befürchten ist, sind alle WEA, welche diesen Ort beschatten, solange abzuschalten, bis eine weitere Beschattung aufgrund der Veränderung des Sonnenstandes oder des Wetters ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung zum Schattenwurf nur im Bebauungsplan für den Teilbereich B (Betgenhausen) enthalten ist Beschlussvorschlag Es ist richtig, dass Windenergieanlagen auch wenn der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt oder für unwirksam erklärt wird als privilegierte Vorhaben zulässig wären. In diesem Falle stehen jedoch verschiedene Instrumente zur Verfügung, ungewünschte oder immissionsschutzrechtlich bedenkliche Anlagentypen auszuschließen. Zum einen wird der Immissionsschutz im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz geprüft, zum zweiten kann ein Baugesuch aufgrund eines neuen Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan zurückgestellt werden. Daneben existiert eine Planungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und den Vorhabenträgern, in der der Anlagentyp fixiert ist und somit eine verträgliche Anlagenhöhe abgesichert ist. Von einer Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan wird daher weiterhin abgesehen. Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 9 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 13.3 Anregung Landschaftsbild Die Bedenken, die von meiner Seite in der frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom 08.10.201 zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Planung geäußert wurden, halte ich inhaltlich weiterhin aufrecht. Die hierzu vorgenommene Abwägung ist vollkommen unzureichend. In der UVS sind hinsichtlich der Sichtbereichsanalyse weiterhin nicht alle vorhandenen WEA berücksichtigt worden. Für eine hinreichende Bewertung der Beeinträchtigung der Sichtbereiche aus den nahen Bedburger Ortsteilen ist zwingend zu berücksichtigen, dass diese Ortsteile nicht nur durch die vorhandenen Anlagen im Bereich Rödingen, Oberembt, Niederembt und Spiel beeinträchtigt sind, sondern auch durch den vorhandenen Bestand bei Kaiskorb sowie die neu hinzutretenden Anlagen bei Rödingen und Jackerath. Eine Antwort auf diese die Bedburger Ortsteile halbkreisförmig umgebende, massierte Bebauung mit WEA bleibt die Analyse daher schuldig. Stellungnahme der Verwaltung Die Auswahl der für die UVS schwellenrelevanten WEA wurde in Abstimmung mit der Genehmigungs- und Fachbehörde getroffen. Diese Auswahl ergab sich aus der Annahme, dass die räumliche Nähe dieser Anlagen zueinander zu einer oder mehreren gemeinsamen Wirkungen führen kann. Die UVS stellt in einem ersten Schritt die Sichtbereiche dieser im räumlichen Zusammenhang der Planung bestehenden bzw. genehmigten WEA dar und stellt darauf folgend den Zuwachs der Sichtbereiche bei Erweiterung um die zehn geplanten WEA dar. Auf diese Weise werden die zu erwartenden Wirkungen (hier: Sichtbereiche) des erweiterten Windparks auch bezogen auf die randlichen Lagen von Ortsteilen Bedburgs hinreichend dargestellt. Die Einflüsse weiter entfernt gelegener WEA finden in der Landschaftsbildbewertung nicht über die Darstellung von Sichtbereichen Berücksichtigung, sondern fließen als Vorbelastung in die Prognose der Auswirkungen ein. Eine Darstellung der Sichtbereiche aller WEA in einem Umkreis von 10 km würde eine differenzierte Bewertung der ursächlichen Wirkungen nicht mehr gewährleisten und war zudem nicht vorgegebenes Ziel der Studie. Beschlussvorschlag Bereits heute sind die Bedburger Ortsteile, genauso wie viel andere Ortsteile auch anderer Gemeinden in der Region von Windparks umgeben. Eben aus diesem Grund heraus sollte die Errichtung weiterer Windenergieanlagen konzentriert erfolgen. Am Standort Rödingen existieren bereits Windenergieanlagen, der bestehende Windpark wird ergänzt. Dieses Vorgehen ist in jedem Falle einer Ausweisung an anderer Stelle vorzuziehen. Dies wird auch in der Standortanalyse klar herausgestellt. 13.4 Die gewählten Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen und Erholungsflächen) sind jedoch nicht geeignet, den Eingriff ins Landschaftsbild , der durch die Massierung der Windenergieanlagen entsteht, auszugleichen. Die Maßnahmen sind maximal zum Ausgleich von wegfallenden Naherholungsräumen geeignet. Einem funktionalen hinreichenden Ausgleich der erheblichen Gemäß § 19 Absatz 4 BNatSchG können die Länder weitergehende Regelungen zur Umsetzung von Ersatzmaßnahmen selbst treffen. Ersatzmaßnahmen sind Kompensationsmaßnahmen, welche die Eingriffsbezogenen Beeinträchtigungen der Funktionen von Natur und Landschaft gleichwertig ersetzen. Ersatzmaßnahmen zielen nicht auf eine gleichartige Wiederherstellung der Funktionen ab, sondern Seite 10 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Sichtbeziehungen genügen die beschriebenen Maßnahmen jedoch in keiner Weise. Ein Ausgleich durch Ersatz von Pappelmonokulturen durch höherwertige Anpflanzungen im Bereich der Stadt Jülich mag rechnerisch einen Eingriff kompensieren, bleibt jedoch hinter einem sensiblen Umgang mit dem Landschaftsbild weit zurück. Es ist daher dringend angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die Eingriffe ins Landschaftsbild minimieren. Dies sollte (zumindest in Teilen) in Form von landschaftsgliedernden Elementen im Nahbereich der WEA erfolgen. Diese können zum einen zur landschaftsgestalterischen Aufwertung der beeinträchtigten Nahbereiche beitragen und zum anderen den mastenartigen Eingriff zumindest abmildern. Eine Alternativenprüfung dieser möglichen Ausgleichsmaßnahmen hat den Unterlagen zufolge überhaupt nicht stattgefunden und sollte daher dringend vorgenommen werden. Eine unveränderte Beibehaltung der derzeitigen Planung wäre demnach abwägungsfehlerhaft, weil sie zwar dem naturschutzrechtlich geforderten Ausgleich theoretisch nachkommt, die Belange des Schutzes der Landschaft jedoch nicht ausreichend in seiner Gewichtung berücksichtigt. Insgesamt wird wegen der oben beschriebenen erheblichen Auswirkungen weiterhin angeregt, insbesondere aufgrund der nicht funktional auszugleichenden Eingriffe in das Landschaftsbild von der Ausweisung der Windkonzentrationszone - Teilbereich A abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung der sachlich-funktionale Zusammenhang muss hergestellt werden. Einen definierten Raumbezug gibt es nicht im Sinne des Gesetzeswortlautes. Er sollte im gleichen Naturraum zum Eingriff stehen und dort die zerstörten Funktionen von Natur und Landschaft verbessern. Eine Verbesserung der ökologischen und landschaftsästhetischen Gesamtbilanz ist im gleichen Naturraum herzustellen. Eine Einwirkung auf den konkreten Ort des Eingriffes ist nicht erforderlich. Ausschließlich eine räumliche Beziehung zum Eingriffsort ist ausreichend. Die hier gewählte Maßnahme entspricht einer Ersatzmaßnahme, die in der gleichen naturräumlichen Einheit „Jülicher Börde“ wie die Windkraftanlagen selbst liegt. Außerdem befindet sich die Maßnahme innerhalb der landschaftsästhetischen Raumeinheit „Rur-Inde-Tal“ und damit innerhalb des 5-km Radius um die Windenergieanlagen, in welchem die Eingriffe in das Landschaftsbild stattfinden werden. Beschlussvorschlag Als Ausgleichsmaßnahme sind vorgesehen: A) Wiederherstellung Erlen- , Eschen- und Weichholzauenwald sowie der Sternmieren-Eichen-Hainbuchen durch Bestandsumbau. Umwandlung der Hybridpappelmonokultur in die Zielgesellschaft des Auwaldes. B) Schaffung von Ufer- und Biberschutzzonen durch Auszäunung von Uferabschnitten gegenüber Weidevieh und Entwicklung der ausgezäunten Bereiche zum Silberweidenauwald durch Sukzession. Die Teilflächen liegen innerhalb der NATURA 2000- Gebiete nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 792/43/EWG) DE 5003-301 "Kellenberg und Rur" zwischen Floßdorf und Broich. Mit den Maßnahmen geht gleichzeitig eine Aufwertung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue in ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit gemäß § 20 c Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) und auch eine Verbesserung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung einher. Seite 11 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Kompensationsmaßnahme wurde von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Dürens fachlich anerkannt. Desweiteren entspricht die Maßnahme den Inhalten des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag im Sinne des § 15a (1) 3 a Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) die anstreben vernetzteBiotoptypsysteme bzw. aus landespflegerischen Maßnahmen für Maßnahmen zu Entwicklung von Natur- und Landschaft zu entwickeln. Dies wurde hier berücksichtigt. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung des Landschaftsplanes "Ruraue" Festsetzung 2.1-III. 1 b und c). Bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen sind auch die Belange der Landwirtschaft (§ 15 Abs. 3 BNatSchG) zu beachten. Der landschaftsästhetische Ausgleich der Windkraftanlagen auf landwirtschaftlich betriebenen Flächen würde im Konflikt zu der weiteren betrieblichen Nutzung dieser stehen. Denn die Nahbereiche der Windkraftanlagen sind von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. Die geologischen Verhältnisse und die Böden sind in der Bodenkarte des Kreises Düren dokumentiert. Die Plangebiete und Ihre umgebenden Flächen liegen in der Rödinger Lößplatte. Die Böden dieser naturräumlichen Untereinheiten sind leicht bearbeitbare Parabraunerden. Sie gehören zu den für die landwirtschaftliche Nutzung günstigsten Böden, die Hauptursache für die waldfreie Ackerbaulandschaft sind. 13.4 14 Teilbereich B: Zu den jeweiligen Teilbereichen B der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes werden keine Anregungen vorgebracht. - - Kreisverwaltung Düren mit Schreiben vom 11. April 2011 Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - - Seite 12 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. 14.1 14.2 Anregung • Straßenverkehrsamt • Kämmerei • Kreisentwicklung und -straßen • Bauordnung und Wohnungswesen • Wasser, Abfall und Umwelt • Landschaftspflege und Naturschutz Kreisentwicklung und -straßen Durch das betroffene Gebiet verläuft die Kreisstraße 37. Es ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit durch neu zu errichtende Windkraftanlagen (z. B. Wurfeis etc.) nicht beeinträchtigt wird. Wasserwirtschaft Teilbereich A: Uferrandstreifen entlang des Kalrather Fließes: Es wird noch einmal auf das Konzept zur naturnahen Entwicklung des Pützbaches und des Kalrather Fließes hingewiesen, da hieraus Ausgleichsmaßnahmen wie die Anlage eines Uferrandstreifens entnommen werden können. Laut Aussage der Gemeinde werden ausreichende Abstände zum Fließgewässer eingehalten. Erschließung: Der Hinweis in meiner Stellungnahme vom 08.10.2010 ist weiterhin zu beachten. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zur Sicherung vor Eiswurf werden gemäß Windkrafterlass Abstände von der eineinhalbfachen Gesamthöhe der Anlagen (hier: 225 m) als ausreichend erachtet. Diese Abstände werden nach Festsetzung der Anlagenstandorte im Bebauungsplan Nr. 32-Teilbereich A nicht eingehalten. Demnach muss zur Bauvorlage eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z.B. Rotorblattheizung) gem. Anlage 2.7/10 Ziffer 3.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen erbracht werden. Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Ausgleich findet an anderer Stelle statt. Es werden ausreichende Abstände zu den Gewässern eingehalten. Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an In der Stellungnahme vom 08.10.2010 wurde angeregt, dass Verrohrungen von Fließgewässern unzulässig sind. Durch die Planung wird es nicht zu Verrohrungen kommen. Teilbereich B: Erschließung. Seite 13 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Der Hinweis in meiner Stellungnahme vom 08.10.2010 ist weiterhin zu beachten. 14.3 Landschaftspflege und Naturschutz Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Artenschutzes sind ordnungsgemäß ermittelt und plausibel bewertet worden. Möglichkeiten zur Kompensation in Titz und Jülich werden aufgezeigt. Es mangelt jedoch bisher an der Darlegung einer verbindlichen Absicherung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen. Die Belange von Natur und Landschaft sind daher noch nicht abschließend in das Planverfahren eingestellt. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die einseitig unterzeichneten Ausgleichsverträge wurden in der Sitzung am 14.06.2011 beschlossen. Somit ist der Ausgleich gesichert. Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die ordnungsgemäße Einstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes in das Bauleitplanverfahren kann erst bestätigt werden, wenn vor Satzungsbeschluss die konkrete Absicherung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt bzw. nachgewiesen wird. 15 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim, mit Schreiben vom 07.04.2011 an die Gemeinde Titz Das LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland erhebt Bedenken gegen den Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplans, da eine gerechte Abwägung öffentlicher Belange nicht stattgefunden hat. Durch die beabsichtigte Ausweisung sind Baudenkmäler in Jackerath (kath. Kirche Maria Schmerzhafte Mutter, landwirtschaftliche Hofanlagen / Wohnhäuser Hohlweg 21, Jülicher Straße 38, 40), in Mündt (kath. Kirche St. Urban) und Rödingen (kath. Kirche St. Kornelius, Korneliuskapelle, Synagoge, Hofanlagen / Wohnhäuser Agricolastraße 2, 4, 5, 12, Gerade Eiche 46, Klasend 7, 9, 36, 37, 47, 51, Markt 2, 4, 10, 14, Mühlenend 3, 14, 29) betroffen. Durch die geplante Ausweisung werden die Erlebbarkeit und Erlebnisqualität herabgesetzt und Nutzungsmöglichkeiten (weiter) eingeschränkt. Die Denkmäler sind von Ihnen nicht in die Planung und die Abwägung Bei der Standortanalyse handelt es sich um eine der Flächennutzungsplanänderung vorgeschaltete Untersuchung, die lediglich in formellen Charakter besitzt. Da die Standortanalyse zum Teil der Flächennutzungsplanänderung wurde, wurde auch für diese im Rahmen der FNP-Änderung ein Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt, dass den Anforderungen des § 1 Abs. 3 DSchG NRW entspricht. Hierzu wurde das Rheinische Amt für Denkmalpflege erstmalig am 10.06.2009 im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Hierauf erfolgte keine Antwort, so dass davon ausgegangen wurde, da die frühzeitige Beteiligung als Scoping-Verfahren angesehen wird, dass auf die weitere Erfassung der Kulturgüter im Rahmen der Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden kann. Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In die Umweltprüfung wurden die Belange des Denkmalschutzes eingestellt (vgl. Punkt 4.11 der UVS). Der Untersuchungsradius für Seite 14 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung eingestellt worden und die Auswirkungen auf diese und weitere Kulturgüter sind nicht bewertet worden. Mir ist unverständlich, dass unter diesen Rahmenbedingen erklärt wird: "Auf die Erfassung der Kulturgüter kann im Rahmen der Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden." (Seite 22 der Begründung zum Entwurf). Bedauerlich ist, dass auch die der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes vorhergehende Standortanalyse entgegen der Verpflichtung nach § 1 (3) DSchG offensichtlich ohne Beteiligung der Denkmalpflegeämter durchgeführt wird. 16 17 IHK Aachen mit Schreiben vom 11. April 2011 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Wasserverband Eifel-Ruhr, Düren, mit Schreiben vom 15.04.2011 an die Gemeinde Titz Gleichlautendes Schreiben bezüglich Bebauungsplan Titz 32 und 12. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahme der Verwaltung Baudenkmale wurde auf einen Umkreis von 1.000 m um die geplanten Anlagenstandorte festgelegt. Hiergegen wurden keinerlei Bedenken vorgebracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass für die hier angeführten Baudenkmäler z.B. aufgrund ihrer Prägung des Ortsbildes oder einer Einschränkung der Nutzbarkeit ein größerer Schutzradius anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung bleibt der Charakter der Ortschaften unverändert. Geschützte Denkmalbereiche im Sinne des § 5 Abs. 1 DSchG NRW sind nicht ausgewiesen und wurden auch nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, welche über die genannten hinausgehenden denkmalrechtlichen Belange aufgrund der zu ihnen zu erwartenden Sichtbeziehungen betroffen sein könnten. Zur Klarstellung wird die Begründung bzw. der Umweltbericht um den Hinweis des Fehlens von Baudenkmalen im Umkreis von 1.000 m um die Anlagenstandorte ergänzt. Beschlussvorschlag - - - - - - Seitens des Wasserverbandes Eifel-Ruhr werden keine Bedenken geäußert 18 Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 19.04.2011 an die Gemeinde Titz Gegen die Planung sind aus meiner Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Seite 15 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Bezirksregierung Düsseldorf als die im vorliegenden Fall gem. § 14 und § 18a LuftVG zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde ist ebenfalls beteiligt worden. Es ist keine Stellungnahme/ Einwendung vorgebracht worden Beschluss bei einer Nein-Stimme (FDP): Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 19 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, mit Schreiben aus April 2011 Gegenstand der zugeleiteten Unterlagen ist die Ausweisung von zwei Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Die mir zugeleiteten Unterlagen wurden unter Beteiligung mehrerer militärischer Fachdienststellen geprüft. Hierbei wurden insbesondere die von der Fa. BMR Energy GmbH ergänzenden Unterlagen (wie z.B. Standortdaten) berücksichtigt. Der geplante Typ für die WEA wurde wie folgt angegeben: • Anlagentyp: Repower MM92 • Nabenhöhe: 100 m • Gesamthöhe der WEA: 146,25 m • Nennleistung: 2.050 KW Neben den von Ihnen mitgeteilten Flächen wurden folgende WEAStandorte geprüft: Teilbereich A: WEA Nr. 007 A 008 A 009 A 010 A 011 A 012 A 013 A 014 A 015 A 017 A Rechtswert 2533742,8 2534161,4 2533888,2 2534320,4 2534543,6 2533639,0 2534115,3 2534510,3 2533932,9 2533459,0 In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: „Es wird darauf hingewiesen, dass die Windenergieanlagen gemäß Teil 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung zu versehen sind. Die Rotorblätter sind demnach durch drei Farbstreifen von je 6 m Länge, beginnend mit verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu kennzeichnen. Der mittlere Streifen erhält die Farbe verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035). Die Nachtkennzeichnung muss durch das Feuer W, rot (rotes Blinklicht an der Turmspitze) erfolgen.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Hochwert 5648909,6 5649767,4 5649345,4 5649430,6 5649223,0 5648820,4 5649048,6 5648773,8 5648680,8 5649184,7 Seite 16 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Teilbereich B: WEA Nr. 018 A 019 A 020 A 021 A 022 A 023 A 024 A 025 A 026 A 027 A Stellungnahme der Verwaltung Rechtswert 2529422,5 2529505,7 2529448,9 2529514,8 2529373,5 2529823,6 2529974,2 2530054,1 2530075,3 2529808,4 Beschlussvorschlag Hochwert 5655131,9 5654867,2 5654568,7 5654300,6 5653986,3 5655344,5 5655061,8 5654808,9 5654530,7 5654223,9 Die Ergebnisse teile ich Ihnen wie folgt mit: 1. Teilstellungnahme als militärische Luftfahrtbehörde: Gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz bestehen unter ausschließlicher Berücksichtigung der von mir als militärische Luftfahrtbehörde zu vertretenden Belange grundsätzlich keine Bedenken. Hinsichtlich der luftrechtlichen Bewertung des Bauvorhabens ist darüber hinaus festzustellen, dass aufgrund der Bauhöhe (jeweils über 100 m Grund) § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Anwendung findet. Dies bedeutet. dass die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilen darf. Zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (als dem für das Luftrecht federführenden Ministerium) besteht Einigkeit darüber. dass die zivilen Luftfahrtbehörden für Verwaltungsmaßnahmen zuständig sind, die nach § 14 LuftVG zu Seite 17 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung treffen sind. Die Belange der militärischen Flugsicherung. der militärischen Flugsicherheit und des militärischen Flugbetriebes werden somit von der zivilen Luftfahrtbehörde in das Verfahren eingebracht. Auf das neue Abstimmungsverfahren bezüglich § 18a LuftVG weise ich in diesem Zusammenhang ebenfalls hin. Die Belange der militärischen Flugsicherungsanlagen werden von der zivilen Luftfahrtbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, wahrgenommen und in das Verfahren eingebracht. Ich bitte daher die Vorgänge auch der Bezirksregierung Düsseldorf, als der im vorliegenden Fall gem. § 14 und § 18a LuftVG zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde, mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ab einer Bauhöhe über 100 m über Grund eine Tag- /Nachtkennzeichnung - auch für den militärischen Flugbetrieb - erforderlich wird. Darüber hinaus ist im Fall der Realisierung der WEA eine Erfassung als Luftfahrthindernisse erforderlich. Zu diesem Zweck bitte ich mir rechtzeitig vor Baubeginn und Fertigstellung der Anlagen (jeweils ca. 4 Wochen vorher) folgende endgültige Angaben zuzuleiten: • Art und Typ des Hindernisses, • Standortangaben mit geographischen Koordinaten in WGS 84, • Naben- und Gesamthöhen über Grund und über NN und • Angaben über Art und Form der Kennzeichnung. Ich bitte in die Baugenehmigungen entsprechende Regelungen aufzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 2. Teilstellungnahme als Träger öffentlicher Belange: Im räumlichen Zusammenhang zu der geplanten Vorrangfläche für Windenergie B bei der Ortslage Betgenhausen verläuft eine aktive, militärisch genutzte Fm-Trasse. Um Beeinträchtigungen der Wirksamkeit der Trasse zu vermeiden, muss dieser Bereich von Hindernissen freigehalten werden. Der Bereich umfasst einen Korridor von 100 m beiderseits der Trassenführung (Gesamtkorridorbreite: 200 m). Zur besseren Einordnung der Trasse im Raum habe ich eine Seite 18 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Ausschnittskizze gefertigt und beigefügt. Die Standorte der WEA aus dem BPL 32 wurden unter Berücksichtigung der weitergehenden Informationen der BMR Energy GmbH (siehe o.a. Tabellen) eingehend geprüft. Sollten die WEA an den angegebenen Standorten realisiert werden, wird mit keiner Störung der Fernmeldetrasse gerechnet. Jede Standortverschiebung, die den o.a. Korridor tangiert (durch tatsächliche Standorte bzw. durch Rotorbewegungen), bedarf einer erneuten Abstimmung. Gleichwohl bei der Realisierung der vorliegenden Planung keine Störungen der militärischen Fernmeldetrasse erwartet werden, rege ich in diesem Fall und auf Grund der bestehenden besonderen Abstimmungsproblematik an, weiterhin eine direkte Koordinierung zwischen unseren Dienststellen fortzuführen. Als Ansprechpartner steht Ihnen hierzu Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Herr RAR Reinhold Stappert, Tel.: 0211 - 959-2264, Mail: wbvwestiuw4toeb@bundeswehr.org in meinem Hause zur Verfügung. 3. Zusammenfassung: Der 12. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von zwei Flächen als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und dem Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Titz stimme ich - bei gleichzeitigem Hinweis auf die oberhalb der Teilfläche B verlaufende Fm-Trasse (siehe Anlage) - zu. Der beschriebene Korridor, der die Fernmeldetrasse umgibt, ist von Hindernissen freizuhalten. Jede Standortverschiebung oder sonstige Änderung der vorliegenden Planung bedarf einer erneuten Abstimmung mit mir, da neue Betrachtungen und Bewertungen notwendig werden. Ich bitte mich im weiteren Verfahren zu beteiligen. Im Falle der Erteilung von Baugenehmigungen bitte ich mich nachrichtlich zu beteiligen. Seite 19 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Nr. Anregung Die eingetretene Verzögerung in der Zuleitung meiner Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 20