Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
215 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
29.09.17, 09:00
Aktualisiert
29.09.17, 09:00
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Satzung
über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften
für Asylbewerber/innen, Obdachlose, Spätaussiedler/innen
und sonstige berechtigte Personen
in der Gemeinde Nettersheim
vom 26.09.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(- GO NRW -) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 1, 2,
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen
(- KAG NRW -) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969 S 712), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in NordrheinWestfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 95),
der §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge (- FlüAG -) vom 28.02.2003 (GV. NRW. 2003 S. 93), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) und
dem Gesetz über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG -) vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) hat der Rat
der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am 26.09.2017 die folgende Satzung
beschlossen:
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Nettersheim (Gemeinde) unterhält und betreibt, als öffentliche Einrichtung, Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von
a) Asylbewerbern/innen,
b) Obdachlosen und unmittelbar von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen,
c) Spätaussiedlern/innen und
d) sonstigen wohnungslosen Personen, die einen Rechtsanspruch auf
vorübergehende Unterkunft besitzen
(Benutzer/innen), zu deren Aufnahme in die Einrichtung sie gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Unterkünfte im Sinne des Absatzes 1 sind Gebäude oder sonstige, der gemeinschaftlichen, vorübergehenden Unterbringung von Menschen dienende, an sich nicht rechtsfähige, Einrichtungen.
Deren Vorhaltung durch die Gemeinde richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf.
(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Benutzern/innen ist öffentlich - rechtlicher Natur.
(4) Die Benutzung wird durch die Vorschriften dieser Satzung und ergänzender, schriftlicher oder mündlicher Weisungen durch die Gemeinde geregelt.
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung der Einrichtung
(1) Die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 untersteht der Aufsicht und der Verwaltung des/der Bürgermeisters/in.
Zuständigkeiten der Aufsicht übergeordneter Fachstellen bleiben unberührt.
(2) Der/Die Bürgermeister/in erlässt für die Einrichtung Haus- und Benutzungsordnungen, die das Zusammenleben der Benutzer/innen, das Ausmaß der
Benutzung sowie die Sicherheit und Ordnung in den Unterkünften und auf
den zugehörigen Grundstücken regeln.
Die Rechte und Pflichten der Benutzer/innen ergeben sich aus dieser Satzung und den, nach Satz 1 erlassenen, Bestimmungen.
(3) Die Gemeinde kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine möglichst optimale Nutzung der Einrichtung zu gewährleisten.
Eine, hierfür notwendige, gemeinsame Unterbringung unterschiedlicher
Personenkreise nach § 1 Absatz 1 in derselben Unterkunft ist zulässig.
(4) Die Beauftragten der Gemeinde haben das Recht, alle Räume der Einrichtung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreten.
Soweit den Umständen nach geboten, ist der Zutritt auch außerhalb der
genannten Zeiten zu gestatten, mit angemessener Rücksichtnahme auf die
Privatsphäre und die Menschenwürde der Benutzer/innen.
Im Notfall oder bei Verdacht von Gefahr im Verzuge dürfen die Räume jederzeit, auch in Abwesenheit der Benutzer/innen, zum Zwecke der Gefährdungsabschätzung und der Gefahrenabwehr betreten werden.
§3
Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses
(1) Bedürftige Personen im Sinne von § 1 Absatz 1 (Benutzer/innen) werden
der Einrichtung durch schriftliche Zuweisungsentscheidung des/der Bürgermeisters/in unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugewiesen.
Vorrübergehende mündliche Zuweisungen sind durch nachgehende schriftliche Entscheidung zu bestätigen.
Mit der Zuweisung übernimmt jede/r Benutzer/in zugleich alle Rechte und
Pflichten, die sich aus dieser Satzung und der jeweiligen Haus- und Benutzungsordnung ergeben.
Mit der erstmaligen Aufnahme in die Unterkunft erhält der/die Benutzer/in
gegen schriftliches Empfangsbekenntnis
1. die Zuweisungsentscheidung, in der die unterzubringenden Personen
und die Höhe der Benutzungsgebühren bezeichnet sind,
2. einen Abdruck dieser Satzung und der jeweiligen Haus- und Benutzungsordnung,
3. notwendige Schlüssel zur Unterkunft (die Herausgabe soll gegen angemessene Pfandleistung erfolgen)
4. leihweise ggf. erforderliche persönliche Ausstattungsgegenstände
(Bettwäsche einschließlich Matratze, Wäsche für die Körperhygiene;
Die Herausgabe soll gegen angemessene Pfandleistung erfolgen)
Bei der Erhebung von Pfandleistungen gilt Teil A der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Ein Anspruch des/r Benutzers/in auf Zuweisung zu einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Mit Zuweisung und Aufnahme in die jeweilige Unterkunft ist jede/r Benutzer/in verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung und die jeweilige Haus- und Benutzungsordnung zu beachten und
2. den Weisungen der, mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten, Bediensteten der Gemeinde, darüber hinaus eventuell beauftragter Dritter, Folge zu leisten.
(4) Die Benutzung endet nach Widerruf der Zuweisung nach § 3 Absatz 1 mit
der ordnungsgemäßen Übergabe des Wohnplatzes und der Rückgabe der
Gegenstände durch den/die Benutzer/in an die Gemeinde.
(5) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn der/die Benutzer/in in
schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Satzung oder die jeweilige Haus- und Benutzungsordnung sowie gegen die Weisungen der mit
der Aufsicht und der Verwaltung der Einrichtung beauftragten Bediensteten
der Gemeinde oder eventuell beauftragter Dritter, verstößt. Der Widerruf
kann auch erfolgen, wenn der/die Benutzer/in den Hausfrieden empfindlich
oder fortwährend stört.
Schließlich kann die Zuweisung widerrufen werden, wenn der/die Benutzer/in für mehr als zwei Monate, gerechnet vom Tage der Fälligkeit an, mit
der Zahlung der Benutzungsgebühren im Rückstand ist.
(6) Kommt der/die Benutzer/in nach Widerruf der Zuweisung der Verpflichtung
zum Verlassen der Unterkunft nicht nach, so soll die Gemeinde eine
zwangsweise Räumung auf Kosten und Gefahr des/r Benutzers/in veranlassen.
In diesen Fällen, aber auch, wenn die Unterkunft mit Zustimmung oder Duldung der Gemeinde weiterhin genutzt wird, entspricht die Benutzungsgebühr, unabhängig vom Personenkreis nach § 1 Absatz 1, stets dem Betrag
nach der Anlage zu dieser Satzung, Teil B, Buchstaben b bis d.
§4
Ausstattung und Benutzung der Unterkünfte
(1) Die Gemeinde unterhält und betreibt die Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen:
Unterhaltung und Betrieb der Unterkünfte umfassen eine angemessene
Möblierung und Ausstattung der Unterbringungsplätze, die Bereitstellung
von Gelegenheiten zur Zubereitung von Speisen und ausreichende sanitäre
Einrichtungen.
Alle Einrichtungsgegenstände verbleiben in der Regel im Eigentum der Gemeinde. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde auf Antrag des/der Benutzers/in.
Der/die Benutzer/in ist grundsätzlich nicht berechtigt, eigene Möbel, vergleichbare Ausstattungsgegenstände oder Elektrogroßgeräte in die Unterkunft einzubringen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde auf Antrag
des/der Benutzers/in.
Die Gemeinde kann die Entfernung widerrechtlich eingebrachter Gegenstände verlangen.
(2) Andere, als die im § 1 Absatz 1 genannten, Personen dürfen sich grundsätzlich nur zu Besuchszwecken zwischen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr in den
Unterkünften aufhalten. Derartigen Personen ist die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Kochgelegenheiten, Badewannen oder Duschen)
mit Ausnahme der Toilette grundsätzlich untersagt.
Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde auf begründeten schriftlichen
Antrag des/der Benutzers/in. Für rechtmäßig untergebrachte Personen
kann die Gemeinde eine Pauschalgebühr von 5,00 € pro Tag und Person,
für, entgegen Satz 3, widerrechtlich untergebrachte Personen von 15,00 €
pro Tag und Person erheben. Für die Gebührenpflicht und das Erhebungsverfahren gilt § 6 entsprechend.
Die Entrichtung der Pauschalgebühr entbindet nicht von dem Erfordernis
nach Satz 3.
(3) Die Benutzer/innen haften der Gemeinde für, von ihnen verursachte, Schäden an den Grundstücken, an der Unterkunft oder an den, ihnen zur Verfügung gestellten, Ausstattungsgegenständen.
Schäden sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine
rechtzeitige Anzeige, kann der/die Benutzerin auch für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine unterlassene oder verspätete Anzeige eingetreten sind.
(4) Endet das Benutzungsverhältnis (§ 3 Absatz 4) oder erlischt der Anspruch
auf Benutzung nach § 5, hat der/die Benutzer/in die Unterkunft innerhalb
einer angemessenen, von der Gemeinde vorgegebenen, Frist zu räumen
und zu reinigen und alle überlassenen Gegenstände an die Gemeinde zurückzugeben.
Für verloren gegangene Gegenstände haftet der/die Benutzer/in. Eine Inanspruchnahme der Pfandleistung ist möglich.
(5) Kommt der/die Benutzer/in der Pflicht zur Räumung der Unterkunft in den
Fällen des Absatzes 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so
ist die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zur Ersatzvornahme und kostenpflichtigen Einlagerung der Gegenstände, die nicht erkennbar der unmittelbaren Entsorgung bedürfen, für längstens einen Monat
auf Kosten des/r Benutzers/in berechtigt.
Verfügt der/die Benutzer/in bis zum Ablauf dieses Zeitraumes nicht über
seine/ihre Habe, ist die Gemeinde berechtigt, diese entweder kostenpflichtig zu entsorgen oder einer Verwertung für ihre eigene Rechnung zuzuführen.
(6) Einzelheiten zur Ausstattung und Benutzung regelt der/die Bürgermeister/in im Rahmen von § 2 Absatz 1 durch den Erlass allgemeinverbindlicher Haus- und Benutzungsordnungen oder durch Einzelfallentscheidung
gegenüber den Benutzern/innen.
(7) Zur Sicherung ihrer berechtigten Interessen kann die Gemeinde nach Maßgabe des Teils A der Anlage zu dieser Satzung von dem/der Benutzer/in bei
Zuweisung angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
§5
Verlust der Ansprüche
(1) Der Anspruch auf Benutzung der Einrichtung endet – entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen – kraft dieser Satzung
1. für Asylbewerber/innen (§ 1 Absatz 1 Buchstabe a) mit dem Abschluss des Asylverfahrens,
2. für Personen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b wie folgt:
a) bei Geduldeten (Asylbewerber/innen nach erfolgslosem Abschluss
ihres Asylverfahrens) und bei illegal eingereisten und der Gemeinde zugeteilten Personen (§ 2 Absatz 2 Ziffer 4 FlüAG) mit
dem Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise oder des Vollzugs einer
ordnungsbehördlichen Maßnahme zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland,
b) bei ausländlichen Flüchtlingen mit beschränktem Aufenthaltsrecht
nach positiven Abschluss des Asylverfahrens sowie bei Personen
nach § 2 Ziffer 2 und 3 FlüAG im Zeitpunkt des Verlustes der
Aufenthaltsberechtigung,
c) für Personen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft ihrer Zuweisung in die Gemeinde, im Übrigen
d) bei Wegfall der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Unterbringung bei Personen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe d
sowie
e) bei allen Personen nach § 1 Absatz 1, wenn diese sich für mehr
als drei Wochen ohne vorherige Bekanntgabe ihrer Abwesenheit
und ohne Angabe von Gründen nicht mehr tatsächlich in der Unterkunft aufhalten, ebenso auch in Fällen des Freiheitsentzuges
für mehr als drei Wochen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 endet der Anspruch der Benutzer/innen auch,
wenn sie am Wohnungsmarkt tatsächlich eine andere, persönlich und wirtschaftlich zumutbare, Wohnunterkunft finden können und auch rechtlich in
Anspruch nehmen dürfen.
(3) Der Verlust des Anspruches auf Benutzung der Einrichtung führt stets zum
Widerruf der Zuweisung (§ 3 Absatz 4).
§6
Gebührenpflicht; Erhebungsverfahren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Einrichtung Benutzungsgebühren.
Die Gebührensätze berücksichtigen den Aufwand der Gemeinde für den Betrieb der Einrichtung ebenso wie die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Benutzer/innen.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tage der Zuweisung (§ 3 Absatz 1) und
endet mit Ablauf des Tages nach dem Widerruf der Zuweisung (§ 3 Absatz
4) mit der Übergabe/Auflösung des Wohnplatzes und der Rückgabe der
Gegenstände durch den/die Benutzer/in an die Gemeinde.
(3) Gebührenpflichtig sind die Benutzer/innen der Einrichtung.
(4) Die Gebührenschuld entsteht analog Absatz 2 und wird fällig
a) in den Fällen des § 3 Absatz 4 mit dem Verlassen der Einrichtung
b) in den Fällen des § 3 Absatz 5 Sätze 1 und 2 mit der Zustellung der
Entscheidung über den Widerruf der Zuweisung
c) in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 mit dem Tage der zwangsweisen Räumung
d) in den Fällen des § 4 Absatz 2 Sätze 3 und 4 sofort,
e) im Übrigen regelmäßig am fünften Tag des, dem Monat der Entstehung der Gebührenpflicht folgenden, Monats.
Die Gemeinde kann auf begründeten Antrag des/r Benutzers/in hin abweichende Fälligkeiten festlegen.
(5) Gebührenschuldner/in ist der/die Benutzer/in, der/die für sich selbst oder
auch für andere Personen Empfänger/in der Zuweisungsentscheidung (§ 3
Absatz 1) geworden ist.
(6) Für das Erhebungsverfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils der
Abgabenordnung (- AO -) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
§7
Höhe der Benutzungsgebühren und Pfandleistungsbeträge
Die Gebührensätze und Pfandleistungsbeträge ergeben sich aus der Anlage.
§8
Inkrafttreten; Außerkraftsetzung des bisherigen Ortsrechts
Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig wird die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
des Übergangsheimes“ vom 17. Dezember 1996, veröffentlicht im Amtsblatt der
Gemeinde Nettersheim vom 20. Dezember 1996, Seite 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft gesetzt.
Anlage zu §§ 3, 4 und 7
der Satzung
über die Errichtung, Unterhaltung und
Benutzung von Unterkünften
für Asylbewerber/innen, Obdachlose und Spätaussiedler/innen
und sonstige berechtigte Personen
in der Gemeinde Nettersheim
vom 26.09.2017
Teil A:
Kautionen und Pfandleistungen
nach § 3 Absatz 1 Ziffer 3:
Pfand für Schlüssel
je Stück 20,00 €
nach § 3 Absatz 1 Ziffer 4:
Pfand für persönliches Ausstattungspaket
je Stück 50,00 €
nach § 4 Absatz 7
Die Sicherheitsleistung (Kaution), die bei Zuweisung erhoben wird, entspricht regelmäßig dem Doppelten der anzuwendenden monatlichen Gebührensätze nach
Teil B.
Alle Kautionen und Pfandleistungen können auf Antrag und mit Zustimmung der
Gemeinde durch Abtretung laufender Sozialleistungen, auch durch Ratenvereinbarung, erbracht werden.
§ 6 gilt sinngemäß.
Teil B:
Gebühren für die laufende Benutzung der Einrichtung (Benutzungsgebühren)
Die Benutzungsgebühren im Sinne des § 7 der Satzung betragen
ab dem 01. Januar 2018
zur Deckung der Kosten der Bereitstellung von Gebäude, Möblierung und Ausstattung, Ver- und Entsorgung und elektrischem Strom:
a) für Benutzer/innen im Sinne von § 1 Absatz 1 Buchstabe a (Asylbewerbern/innen im Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz)
in Abhängigkeit von ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastbarkeit (Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Satzung; Einkommen aus derartigen Tätigkeiten sind kein
Erwerbseinkommen im Sinne nachstehender Regelungen):
bei ausschließlichem Bezug von Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung € pro Monat der Nutzung €
Stromkosten
Kosten der Unterkunft
Gebühr gesamt
1,00 €
0,40 €
30,00 €
12,00 €
1,40 €
42,00 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
beim Bezug von Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleitungsgesetzes
als aufstockende Leistung neben einer erlaubten Erwerbstätigkeit
je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung € pro Monat der Nutzung €
Stromkosten
Kosten der Unterkunft
Gebühr gesamt
1,00 €
0,40 €
30,00 €
12,00 €
1,40 €
42,00 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
zuzüglich 20 vom Hundert des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens
aus der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch die Benutzungsgebühr nach Buchstaben b bis d
bei ausschließlichem Bezug von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (analoge Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung € pro Monat der Nutzung €
Stromkosten
Kosten der Unterkunft
Gebühr gesamt
1,20 €
0,50 €
36,00 €
15,00 €
1,70 €
51,00 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
beim Bezug von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleitungsgesetzes
als aufstockende Leistungen neben einer erlaubten Erwerbstätigkeit
je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung € pro Monat der Nutzung €
Stromkosten
Kosten der Unterkunft
Gebühr gesamt
1,20 €
0,50 €
36,00 €
15,00 €
1,70 €
51,00 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
zuzüglich 20 vom Hundert des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens
aus der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch die Benutzungsgebühren nach Buchstaben b bis d
Die vorgenannten Gebühren werden zum Zwecke der anteiligen Abgeltung von Sachleistungen erhoben, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Unterbringungsverpflichtung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbringt.
Die Höhe der Gebühren entspricht dem Anteil der Position „Wohnung, Energie und Wohnungsinstandhaltung“ im Rahmen der gesetzlichen Festlegung der Regelbedarfe für die Sicherung des Existenzminimums nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2017. Sie stellt somit für den Personenkreis nach
§ 1 Absatz 1 Buchstabe a die Höchstbelastungsgrenze dar.
Eigene Erwerbseinkünfte führen zu einer angemessenen Erhöhung der Gebühren in Abhängigkeit von
der hierdurch erzielten Wirtschaftskraft.
b) für Benutzer/innen im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b (Obdachlosen und unmittelbar von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen,
c) für Benutzer/innen im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b (Spätaussiedler/innen)
und
d) für Benutzer/innen im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe c (sonstigen
Personen, die sonst einen Rechtsanspruch auf vorübergehende Unterkunft besitzen)
in Abhängigkeit von ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastbarkeit
als Bezieher/in von Erwerbseinkommen und anerem Einkommen oder
laufender sozialer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch u. ä. (auch dann, wenn soziale Leistungen aufstockend
zum Erwerbseinkommen oder sonstigem Einkommen erzielt werden)
bei Einzelpersonen, je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung pro Monat der Nutzung
Kosten der Unterkunft
Stromkosten
8,94 €
1,02 €
268,20 €
30,60 €
Gebühr gesamt:
9,96 €
298,80 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
bei Bedarfsgemeinschaften von zwei Personen, je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung pro Monat der Nutzung
Kosten der Unterkunft
Stromkosten
7,80 €
0,89 €
234,00 €
26,70 €
Gebühr gesamt:
8,69 €
260,70 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
bei Bedarfsgemeinschaften von drei Personen, je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung pro Monat der Nutzung
Wohnen und Ausstattung
Stromkosten
Gebühr gesamt:
6,54 €
0,86 €
196,20 €
25,80 €
7,40 €
222,00 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
bei Bedarfsgemeinschaften von vier und mehr Personen, je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung pro Monat der Nutzung
Wohnen und Ausstattung
Stromkosten
Gebühr gesamt:
7,62 €
0,87 €
228,60 €
26,10 €
8,49 €
254,70 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
Die rechnerische Abstufung der Gebühren folgt proportional der Gewichtung der aktuellen Tabelle
über die angemessenen Kosten der Unterkunft des Kreises Euskirchen.
ohne Erwerbseinkommen, sonstige Einkommen und ohne Bezug laufender
sozialer Leistungen
je Benutzer/in
pro Tag der Nutzung pro Monat der Nutzung
1,97 €
59,10 €
Der Kalendermonat wird mit durchschnittlich 30 Tagen berechnet.
Grundlage ist die gesetzliche Festlegung der Einzelbeträge der Regelbedarfsstufe I für die Bereiche
„Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“ und „Innenausstattung und Gebrauchsgegenstände“ nach der Regelbedarfsverordnung 2017.
Bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen ist in pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Festlegungen der Regelbedarfsverordnung für die Anteile in den Regelbedarfsstufen 2
bis 6 zu entscheiden.