Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
692 kB
Datum
05.09.2017
Erstellt
08.09.17, 12:01
Aktualisiert
08.09.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Nettersheim
54. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung
gemäß § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB)
Nettersheim
Bearbeiter:
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44 ⋅ 53937 Schleiden
Telefon-Nr. 02444/9505-0 ⋅ E-Mail: info@gotthardt-knipper.de
Stand: 12.04.2017
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung
Seite 2
Inhalt
Seite
1.
Ziele der Änderung
3
2.
Inhalte der Änderung
4
3.
3.1
3.2
3.3
Planungsrechtliche Einordnung
Landesentwicklungsplan
Regionalplan
Landschaftsplan
4
5
5
5
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Umweltbericht
Inhalte und Ziele
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Standort
Art und Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden
Für den Flächennutzungsplan bedeutsame Ziele des Umweltschutzes
in Fachgesetzen und Fachplänen und Art der Berücksichtigung
Die Umwelt und ihre Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Boden und Wasser
Luft, Klima
Mensch
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zusammenfassende Bewertung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
bei Nichtdurchführung der Planung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Umweltauswirkungen
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
5
5
5
5
5
4.6
4.6.1
4.6.2
4.6.3
4.6.4
4.6.5
4.6.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
6
8
8
8
9
10
10
11
11
11
12
13
13
14
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung
1.
Seite 3
Ziele der Änderung
In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen.
Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt
auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur
Deckung des örtlichen Bedarfes die Vorbereitung weiterer Bauflächen zwingend notwendig.
Bereits vor mehreren Jahren wurde das Gesamtbebauungsplangebiet G14 baurechtlich
entwickelt. Der gesamte Bebauungsplan G14 gliedert sich in mehrere Teilbereiche,
wobei der Teilbereich „In den sechs Morgen“ bereits erschlossen und bebaut ist. Für
den südwestlich liegenden Bereich des Plangebiets stellt der Flächennutzungsplan bereits Wohngebiete dar. Die zwischen den Wohngebieten „In den sechs Morgen“ und
dem südwestlichen Bereich liegende Fläche für die Landwirtschaft wurde seinerzeit
aufgrund der privaten Flächennutzung städtebaulich noch nicht als Wohnbaufläche
ausgewiesen, ist jedoch in der Rahmenplanung entsprechend bereits berücksichtigt.
Mit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes soll grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, den Lückenschluss zwischen den Wohnbauflächen gemäß den Zielsetzungen der Rahmenplanung weiter zu entwickeln und die dringend notwendige Erweiterung weiterer Bauflächen vorzubereiten und sicherzustellen.
Dafür soll im Parallelverfahren zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes auch der
Bebauungsplanes G14 geändert werden.
Der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nettersheim
hat deshalb die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der
Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 „Teilbereich Auf
Graben“ am 14.03.2017 beschlossen.
Die bisherige Darstellung der Änderungsfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Nettersheim weist den gesamten Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft
aus. Die geplante Änderung umfasst eine Umwidmung des gesamten Änderungsbereiches in Wohnbauflächen.
Die vorgesehene Änderung unterstützt die zwingend notwendige und zielorientierte
Weiterentwicklung der Wohnbauflächen der Gemeinde Nettersheim in der Ortslage
Nettersheim im direkten Anschluss an bereits bebaute und vorhandene Wohngebietsflächen.
Die Planung orientiert sich an der Rahmenplanung für die Gebietsentwicklung in
Nettersheim und soll den erkennbaren mittelfristigen Bedarf an Wohnbauflächen
sicherstellen. Baulücken im Ort Nettersheim sind derzeit kaum noch vorhanden bzw.
stehen für eine kurzfristige bis mittelfristige Bebauung nicht zur Verfügung, so dass
aufgrund der starken Baulandnachfrage eine weitere Ausweisung von Bauflächen unumgänglich notwendig wird.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung
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Im Gegensatz dazu ist die agrarwirtschaftliche Nutzung im Ort Nettersheim in den letzten Jahren stark rückläufig und beschränkt sich nur noch auf wenige hauptberufliche
landwirtschaftliche Betriebe. Die geplante Umwandlung der bisherigen landwirtschaftlichen Flächen passt sich daher der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und der tatsächlichen Flächennutzung im Ort Nettersheim an.
Die Änderung wurde mit der Landesplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) bereits
besprochen und im Rahmen des Gespräches seitens der Behörde eine Zustimmung erteilt.
2.
Inhalte der Änderung
Die geeignete Darstellung der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich aus dem
parallel durchgeführten Bebauungsplan. Im Einzelnen handelt es sich um den in der
Planzeichnung dargestellten Änderungsbereich mit den darin liegenden Erweiterungen
der Wohnbauflächen.
Die geplante Änderungsfläche umfasst eine Größe von rd. 3,0 ha.
3.
Planungsrechtliche Einordnung
3.1
Landesentwicklungsplan
Das Plangebiet liegt im Innenbereich der Ortslage Nettersheim. Die Planung ist mit den
maßgeblichen Zielen und Grundsätzen des am 02.02.2017 in Kraft tretenden Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASP) aus.
Mit der geplanten FNP-Änderung wird der Darstellung der überregionalen Planungsebene somit entsprochen.
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Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
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3.3
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Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im aktuellen Landschaftsplan Nettersheim als Fläche gemäß §§ 30,
34 BauGB (Innenbereich) dargestellt und gehört somit nicht zum Geltungsbereich des
Landschaftsplanes Nr. 32, Nettersheim.
4.
4.1
Umweltbericht
Inhalte und Ziele
Der Umweltbericht bezieht sich auf den vorliegenden Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes und dessen Inhalten. Es handelt sich um die Darstellung von Bauflächen auf bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellten Teilflächen.
In Bezug auf die Belange der Schutzgüter ist nur der Änderungsbereich von Bedeutung.
Die mit den Änderungen des Flächennutzungsplanes vorbereiteten Darstellungen können durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan dort auf der Grundlage eines dazugehörigen Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt und ausgeglichen werden.
4.2
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes drängt sich keine höhere Untersuchungstiefe für bestimmte ökologisch landschaftliche Schutzgüter auf. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
4.3
Standort
Das Plangebiet liegt im Westen von Nettersheim zwischen den ausgewiesenen Wohnbauflächen G14 „Klosterquelle“ und G14 „Brotkiste“.
4.4.
Art und Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes G14 der Gemeinde Nettersheim. Die gesamte Fläche des Änderungsbereiches befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nettersheim. Somit ist für den Änderungsbereich kein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden erforderlich.
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Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
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Der Änderungsbereich umfasst eine Größe von rd. 3,0 ha.
Bodenordnerische Maßnahmen in Form von Grundstücksteilungen und Anpassungen
der Grenzen innerhalb des Plangebietes sind aus städtebaulichen Gründen mit der
Umsetzung der Planung erforderlich und vorgesehen.
4.5
Für den Flächennutzungsplan bedeutsame Ziele des Umweltschutzes in
Fachgesetzen und Fachplänen und Art der Berücksichtigung
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und -pläne
von Bedeutung:
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
rechtskräftiger Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan G14 der Gemeinde Nettersheim
Schutzgut Naturhaushalt und Landschaft:
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Vogelschutz-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landschaftsgesetz NRW
Bundesbodenschutzgesetz
Wasserhaushaltgesetz
Landeswassergesetz NRW
Landschaftsplan Nr. 8 „Blankenheim“
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
Bundesimmissionsschutzgesetz
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW
Regionalplan
Regionalplan des REGIERUNGSBEZIRKS KÖLN (2016): Auf der übergeordneten Planungsebene sind für das Plangebiet sowie in allen Richtungen angrenzend großräumig
„Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
Landschaftsplan
Laut Landschaftsplan Nr. 32 „Nettersheim“ des Kreises Euskirchen (2004) liegt das Bebauungsplangebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im „Innenbereich“.
Demnach liegen keine landschaftsrechtlichen Festsetzungen für das Plangebiet vor.
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Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
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Jenseits der L205 schließt sich der räumliche Geltungsbereich des LP mit dem Landschaftsschutzgebiet L2.2-2 an. Für das Landschaftsschutzgebiet „Hoch-fläche der
Sötenicher Kalkmulde westlich und südlich Nettersheim“ wird erläutert: „Das Gebiet
umfasst einen Teil der flachwelligen, intensiv landwirtschaftlich genutzten und vergleichsweise strukturarmen Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich und südlich
von Nettersheim“.
FFH-Gebiet
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung
bandförmig außerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE-5405-302). Es ist von
der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der
„keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende
Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“
vor.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen
Versiegelung ab.
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares Gut zu
schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit
der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der
genannten Gesetze berührt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG
maßgeblich. Hier besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung:
(BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau):
Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber dem Entstehen von Immissionen.
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Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NW):
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zu schützen.
4.6
Die Umwelt und ihre Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens
Da es sich um die Änderung eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes handelt,
werden die Aussagen auf den Änderungsbereich beschränkt.
Der Änderungsbereich liegt in einer Fläche mit bisheriger Darstellung für Flächen für
die Landwirtschaft. Nach der Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes
liegt die Fläche zwischen weiteren bereits ausgewiesenen Wohnbauflächen.
4.6.1
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmenden, intensiv genutzten Grünlandflächen
sind von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Potentiell höherwertige
Gehölzstrukturen sind in geringem Umfang am Westrand und Nordrand des Gebietes
vorhanden. Die Erhaltung oder der Ausgleich wird in der weitergehenden Planung (Bebauungsplan) bewertet und berücksichtigt. Die intensiv beweideten und mäßig artenarmen Grünlandflächen beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar.
Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen. Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Das Gebiet
liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Landschaftsplans.
Auf der Grundlage der Artenschutzprüfung (Stufe 1) wurden in der ASP 2 planungsrelevante Arten untersucht, die potentiell im Untersuchungsgebiet vorkommen können,
da für diese Arten nicht auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3
BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden können.
Durch die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen im Umfeld / Gemeindegebiet ist ein
vorgezogener Ausgleich grundsätzlich möglich. Die Erfordernis und der Umfang eines
Ausgleichs werden bei der detaillierten Bauleitplanung berücksichtigt. Auf dieser
Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
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Begründung
4.6.2
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Boden und Wasser
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten Plangebiet Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossa-Relikten) ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie
nicht bewertet. Sie sind grund- und stauwasserfrei, die ökologische Feuchtestufe ist
mit „mäßig frisch bis trocken“ angegeben. Sie sind relativ flachgründig über dem Festgestein ausgebildet, weisen mittlere Bodenwertzahlen auf und gelten als „ungeeignet
zur Versickerung“. Dies wird durch aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK WEST 2017) bestätigt.
Die Entwässerung der Fläche soll im Trennsystem erfolgen. Das Schmutzwasser wird
über Anschluss an einen vorhandenen Schmutzwasserkanal abgeführt. Niederschlagswässer sollen der Urft zugeleitet werden. Eine Anschlussmöglichkeit besteht an die
vorhandene Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilbereiches des BPlangebietes im Norden. Damit kann eine relativ ortsnahe Einleitung in ein Gewässer
nach §44 LWG realisiert werden.
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen.
Bodenversiegelung und –umlagerung bewirken den Verlust bzw. die Einschränkung
weiterer natürlicher Bodenfunktionen. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender relativ intensiver Grünlandnutzung inklusive vorhandener Drainagen unerheblich.
Die Planung hat in Bezug auf die Böden deshalb nur eine geringe Auswirkung.
Minimierungsmaßnahmen können im Rahmen der weiterführenden Bauleitplanung
definiert werden und sind dann zu beachten.
Die Baugrundbeschaffenheit des Plangebietes wurde im Zuge eines Bodengutachtens
durch das Büro Geotechnik West im Gutachten vom 05.03.2017 bewertet. Das Gutachten umfasst auch die Einstufung der Böden in Homogenbereiche und Aussagen zu
eventuellen Kontaminationen im Plangebiet. Im Ergebnis waren danach sowohl die
Ober- / Ackerböden als auch die unterlagernden Verwitterungsbildungen des Grundgebirges in der organoleptischen Ansprache der Bohrproben frei von visuellen und
geruchlichen Verunreinigungen. Auch den Schürfproben wurden keine Hinweise auf
Verunreinigungen des Baugrunds festgestellt. Die dem Gutachter vorliegenden Erkenntnisse und Erkundungsergebnisse zeigten keine Verdachtsmomente auf Verunreinigungen im Baugrund.
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4.6.3
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Luft, Klima
Seiner Lage nach gehört das Untersuchungsgebiet zum subatlantischen Klimabereich,
der durch unbeständige Wetterlagen mit verhältnismäßig milden Wintern und kühlen
Sommern geprägt ist. Typisch sind starke Luftbewegungen, Unbeständigkeit der Witterung sowie Niederschläge zu allen Jahreszeiten.
Die nächstgelegene Klimastation des Deutschen Wetterdienstes ist in Simmerath (Eifel)
30 km entfernt.
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen
locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln.
Südlich und nördlich des Änderungsbereiches sind bereits im Flächennutzungsplan
Wohnbauflächen dargestellt. Die nördliche Fläche ist örtlich auch bereits bebaut. Makroklimatische Auswirkungen sind aufgrund der Dimension der Veränderung nicht zu
erwarten.
Bedingt durch die Nutzung als Wohnbaufläche ist eine Betroffenheit der durch Rechtsverordnung zu Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität durch
das Vorhaben nicht zu erwarten.
4.6.4
Mensch
Verkehr
Die durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind vom bestehenden
Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar.
Öffentliche Einrichtungen, wie Kindergarten, Schule, Bahnhof usw. sind fußläufig erreichbar.
Lärm
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017) bewertet. Die
Ergebnisse des Gutachtens müssen bei der weiteren Bauleitplanung berücksichtigt
werden.
Der notwendige Schutz bezüglich der hier relevanten Geräuschemissionen aus der
L205 wird in der Regel durch die heutzutage bereits aus Energieeinspargründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Darüber hinausgehende Maßnahmen dienen nur der
Abschirmung der Außenbereiche der Grundstücke und können im Zuge der Bauleitplanung und Umsetzung der Planung in der Örtlichkeit problemlos realisiert werden.
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Begründung
4.6.5
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Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und Schule geprägt ist,
wird das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht nachteilig verändert. Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe der L 205 befindet und die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf sich ziehen, ist das Plangebiet für die
Erholungsnutzung ohne relevante Bedeutung.
Durch die Reduzierung der Flächen für die Landwirtschaft ist gegenüber der bisherigen
örtlichen Situation im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende
landwirtschaftliche Nutzung am Siedlungsrand der Ortslage Nettersheim eine Verbesserung verbunden.
4.6.6
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft der
Unteren Denkmalbehörde des Kreises Euskirchen nicht bekannt (Mitt. per e-Mail vom
8.5.2017). Da keine konkreten Untersuchungen vorliegen, verweist die Behörde jedoch
darauf, dass „bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde
der Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ….unverzüglich zu melden sind“. Im Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im Plangebiet weder vorhanden (KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der
weitgehend ebenen Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten.
4.7
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die über die Einzelschutzgüter berücksichtigten Wirkungen hinaus sind keine weiteren
Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zu erwarten.
4.8
Zusammenfassende Bewertung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorhandenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten sowie die
biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht relevant beeinträchtigt.
Das potentielle Vorkommen weniger planungsrelevanter Vogelarten wird in der Artenschutzprüfung Stufe 2 geklärt. Unter Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und zusätzlicher Beachtung eines empfohlenen Zeitfensters für die Baufeldfreimachung kann eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach § 44
BNatSchG durch das Vorhaben somit ausgeschlossen werden.
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Die durch die geplante Änderung verbundenen Eingriffe in Flora und Vegetation sind
im Zuge einer detaillierten Eingriffsbilanzierung und Ermittlung des Kompensationsbedarfes festzustellen und gemäß dem Ergebnis der Bewertung auszugleichen.
Schutzgut Boden und Wasser
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung. Durch
den fachgerechten Umgang mit dem Boden sowie Pflanzfestsetzungen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan resultiert vor dem Hintergrund der mäßig intensiven
Nutzung im Ausgangszustand insgesamt eine geringe bis mittlere Erheblichkeit der
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist von geringer
bis mittlerer Erheblichkeit. Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt.
Luft, Klima
Durch die verbleibenden Gartenflächen eines Wohngebietes bleibt ein Freilandklima
weitgehend erhalten.
Mit der geplanten Wohnbaunutzung des Änderungsbereiches ist eine Betroffenheit
von Immissionsgrenzwerten zur Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität nicht zu befürchten.
Mensch, Kultur- und Sachgüter, Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild auch
bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Relevante Lärmbelastungen
durch und auf das Wohngebiet sind nicht zu erwarten. Kultur- und Sachgüter sind nicht
betroffen.
Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten (und zum Teil im Bebauungsplan festzusetzenden) umweltrelevanten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit keiner
oder einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden.
4.9
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in
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Begründung
Seite 13
Nettersheim wahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch
die ortsnahe Lage und die benachbarte L205 sowie den benachbarten Sportplatz mit
entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.
4.10
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Rahmen der weiterführenden Detailplanung des Bebauungsplanes sind Detailuntersuchungen hinsichtlich der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen erforderlich, um nachteilige Umweltauswirkungen der Planungen zu
kompensieren.
Gemäß den bisherigen Einschätzungen sind empfindliche Nutzungseinschränkungen
oder nicht auszugleichende Eingriffe nicht zu erwarten.
4.11
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches. Ergänzend wurde
der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden, auch wenn die letzten beiden Kategorien nicht auftreten.
Zusätzlich stützt sich die Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten und Artenschutzprüfung Stufe I) und vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme
(z.B. Bodenkarte NRW, LANUV-Informationssystem), die im Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf
Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten vorliegende
Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde (bezüglich des Nachbargebietes
„Brotkiste“) sowie der Denkmalbehörde verwertet werden.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station zur
Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in
Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch steht auch weiterhin keine
näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine neueren Erkenntnisse für das
Plangebiet genutzt werden können.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung
4.12
Seite 14
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des so genannten Monitoring ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um
unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind,
werden die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte und Festsetzungen des späteren Bebauungsplanes umfassen. Dies
betrifft insbesondere die aus der Art und dem Maß der Detailplanung resultierenden
Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung.
Nettersheim, __________
Aufgestellt:
Gemünd, 14.06.2017
Gemeinde Nettersheim
C+K Gotthardt + Knipper
Ingenieurgesellschaft mbH
_________________________________
_________________________________
(Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens)
______________________________
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden