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Titz
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12.10.10, 18:58
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BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereiche A, B und C, Gemeinde Titz
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1. Kreis Düren
28.07.2009
mit
Schreiben
vom
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und -straßen
Bauordnung und Wohnungswesen
Wasser, Abfall und Umwelt
Landschaftspflege und Naturschutz
Kreisstraßen
Gegen die Erweiterung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen bestehen seitens
des Sachgebietes 61/2 keine Bedenken.
In weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu
beachten:
1.1
Nach § 25 StrWG NW, ist gem. RdErL d.
Ministerium für Bauen und Verkehr - VIA 1 901.3/202 -, d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz. Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 30.04.04 - u. d. Minister für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A 300-19 - v. 21.10.2005 nach dem Windenergieerlass NRW vom 21.10.2005, ein Mindestab-
Nach § 25 StrWG NW ist bei Gebäuden und Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
auch bei Windenergieanlagen ein Abstand von Verwaltung an.
40 m von der äußeren Kante des Bauwerkes,
bei Windenergieanlagen somit von der Flügelspitze, vom Fahrbandrand der Kreis- bzw.
Landstraße einzuhalten und maßgeblich. Der
Windenergieerlass stellt nur eine Empfehlung
dar. Eine Rechtsgrundlage bildet dieser nicht.
0
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
stand zu Straßen von 1,5 x Gesamthöhe der
Windkraftanlage vorgesehen.
Mit dem Erlass ist das sensible Verhältnis zwischen Windkraftanlagen und der Umgebung
neu geregelt. Die möglichen Gefahren und
Auswirkungen sind erfasst. Zudem wird umfassend dargestellt welche Regelungen erfolgen müssen.
Für die Anlegung einer Zufahrt (Abbiegeflä- Die Konkretisierung und Überprüfung der Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
che) im Bereich der K 37 sind gesonderte An- notwendigen Abstandsflächen erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
träge zu stellen.
Falls Leitungsverlegungen in Frage kommen, Die Anregung betrifft die Ebene der Ausfüh- Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
müssen hierzu ebenfalls Anträge gestellt wer- rungsplanung und ist nicht Gegenstand der
den.
Flächennutzungsplanung.
1.2
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen
die drei Vorhaben. In den späteren Genehmigungsverfahren ist jedoch darzustellen, durch
welche Maßnahmen die in den Schattenwurfgutachten überschrittenen Grenzwerte an einigen Immissionspunkten ausgeglichen werden sollen. Es ist sicherzustellen, dass an allen
Immissionspunkten die derzeitig gültigen
Grenzwerte (worst case: 30 Minuten pro Tag
und 30 Stunden pro Jahr sowie wahrscheinliche Belastung: 8 Stunden pro Jahr) eingehalten werden.
Die Einhaltung der Orientierungswerte erfolgt Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
durch technische Maßnahmen an den Wind- Verwaltung an.
kraftanlagen. Die konkrete Beschreibung der
Maßnahmen erfolgt im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung, da diese
nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung sind.
Insbesondere für den Teilbereich C sollte ge- s.o.
prüft werden in wieweit hierbei für den Immissionspunkt 9 „Bahnhaus“, eine Regelung
1
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
getroffen werden kann. Die vorhandenen
Windanlagen erforderten bereits eine Anpassung. Falls es sich um einen anderen Betreiber
handeln würde, sind hier eventuell Abstimmungen zwischen mehreren Betreibern erforderlich. Gegebenenfalls ist eine „Null“Immission in Bezug auf diesen Immissionspunkt zu berücksichtigen.
1.3
In Bezug auf den Lärmschutz wurde das LA- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
NUV durch den Kreis Düren an dem Verfahren
beteiligt. Die Stellungnahme steht z.Zt. noch
aus. Sobald diese vorliegt, werden Sie entsprechend informiert.
Der Rat nimmt Kenntnis und behält sich
einen Beschluss nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vor.
Stellungnahme Wasserwirtschaft
Die wasserwirtschaftlichen Belange sind bei
den nachfolgenden Planungen zu berücksichtigen.
Erschließung:
1.4
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu
beachten, dass Verrohrungen von Gewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind.
Die Anregung betrifft die Ebene der Ausbau- Der Rat nimmt Kenntnis.
planung und ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Diese stellt die Entwicklung der Gemeinde lediglich in Ihren
Grundzügen dar und trifft keine Aussagen zu
einer detaillierten Entwässerungsplanung.
1.5
Es ist zu prüfen, dass evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene
Durchlässe erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist
die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß §
99 Landeswassergesetz zu klären.
Die Anregung betrifft die Ebene der Ausbau- Der Rat nimmt Kenntnis.
planung und ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Diese stellt die Entwicklung der Gemeinde lediglich in Ihren
Grundzügen dar und trifft keine Aussagen zum
Leitungsverlauf.
2
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
1.6
Stellungnahme Bodenschutz
Es bestehen keine Hinweise auf Altlastenver- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
dachtsflächen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
1.7
Stellungnahme Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Belange vorgetragen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
1.8
1.9
Landschaftspflege und Naturschutz
Der Untersuchungsrahmen der Umweltprü- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
fung für die Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege einschließlich der artenschutzrechtlichen Aspekte ist bereits anlässlich
eines Erörterungsgesprächs am 19.09.2008
zum UVP-pflichtigen Antrag nach BlmSchG
bezüglich der Errichtung von 24 Windkraftanlagen in der Gemeinde Titz festgelegt worden.
Gemäß den erfolgten Abstimmungen sind die Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Belange von Natur und der Landschaft einschließlich Artenschutz dem derzeitigen Verfahrensstand entsprechend in das Bauleitplanverfahren eingestellt.
2. Bezirksregierung
Arnsberg
Schreiben vom 27.07.2009
Der Rat nimmt Kenntnis.
Der Rat nimmt Kenntnis.
mit
die 3 Planungsbereiche liegen über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern.
Eigentümerin der Bergwerksfelder ist die RWE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in
3
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
50935 Köln.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen hat
innerhalb der Planflächen kein Abbau von
Rohstoffen stattgefunden.
2.1
2.2
Die Bereiche der Planungsgebiete Teilbereiche
A, B und C sind von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen sowohl im „Oberen
Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer
liegenden Stockwerken betroffen.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2007) liegen die
Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen
Grundwasserstockwerks“ derzeit
im Teilbereich A bei max. -30,0 m,
im Teilbereich B bei max. -110,0 m und
im Teilbereich C bei max. -20,0 m.
Bei den Planungen sollte folgendes bereits
Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Die Angaben zu den Absenkungsbeträgen
der Teilbereiche A und B werden im Umweltbericht ergänzt. In der Begründung wurde
bereits auf die aufgrund des Braunkohletagebaues hervorgerufenen Grundwasserabsenkungen hingewiesen. Der Hinweis wird
ebenfalls im Planwerk aufgenommen. Der
Teilbereich C entfällt, so dass die 12. Flächennutzungsplanänderung nur noch die
Teilbereiche A und B beinhaltet.
Im Umweltbericht werden in Kapitel
5.2.1.4 Schutzgut Wasser die Absenkungsbeträge ergänzt. Der Hinweis wird
ebenfalls im Planwerk aufgenommen.
Der Rat stimmt dem Wegfall des Teilbereichs C zu und nimmt ansonsten Kenntnis.
Der Anregung wird gefolgt. In der Begründung wurde bereits auf die aufgrund des
Braunkohletagebaues
hervorgerufenen
Grundwasserabsenkungen hingewiesen, jedoch erfolgen Ergänzungen hinsichtlich der
Auswirkungen. Zudem erfolgt ein Hinweis im
Planwerk.
Im Umweltbericht werden in Kapitel
5.2.1.4 Schutzgut Wasser die Angaben zu
den Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen und eines eventuellen Grundwasseranstieges ergänzt. Der Hinweis ist
ebenfalls in den Plan aufzunehmen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
4
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen
Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich emp- Die RWE Power AG wurde in diesem Verfah- Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
fehle Ihnen diesbezüglich und zu zukünftigen ren beteiligt.
bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die
RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
zu stellen, falls nicht schon geschehen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Bedenken gegen das Projekt vorzubringen.
3. Erftverband
23.07.09
3.1
mit
Schreiben
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
vom
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan erse- Die Grundwassermessstellen sind nicht tan- Der Rat nimmt Kenntnis.
hen können, befindet sich im o. g. Plangebiet giert.
die Grundwassermessstellen Nr. 872851-853,
821861 sowie 872881 und 872882. Gewässerkundliche Anlagen stehen gem. § 124
LWG/NW unter besonderem Schutz. Ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand sind stets zu
wahren. Für Rückfragen bezüglich dieser
Grundwassermessstellen steht Ihnen unser
Mitarbeiter Herr Wilhelms, Abteilung G1 Grundwasser,
unter
der
Rufnummer:
02271/88-1284 zur Verfügung.
5
BeschlussNr.
3.2
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Die Grundwasseroberfläche ist im Bereich der Die Anregung wurde bereits im Umweltbe- Der Rat nimmt Kenntnis.
Baumaßnahme durch den Braunkohlentage- richt berücksichtigt. Es ist zusätzlich ein Hinbau abgesenkt. Vor Beginn der Sümpfungs- weis im Plan enthalten.
maßnahmen wurden Grundwasserstände von
74 m - 77 m NHN gemessen.
4. RWE Power AG mit Schreiben vom
21.07.09
4.1
das Verfahrensgebiet Teil B der 12. Änderung In der Stellungnahme vom 6. Januar 2010 Die Planung wird beibehalten.
des Flächennutzungsplanes ragt in den Si- werden die Bedenken ausgeräumt.
cherheitsstreifen des Tagebaus Garzweiler 11
hinein. Wir bitten zu beachten, dass die Errichtung von Anlagen dort nicht zulässig ist.
4.2
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein- Westfalen,
Blatt L4904/51 04 in einem Teil der Plangebiete, wie der Gemeinde Titz bereits zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit
Schreiben vom 13.07.1994 mitgeteilt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Diese Teile der Plangebiete sind daher wegen
der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3
Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entspre-
4.3
Der Anregung wird gefolgt. Es erfolgt ein Im Umweltbericht werden in Kapitel
Hinweis im Plan.
5.2.1.3 Schutzgut Boden die Angaben zu
humosen Böden ergänzt.
Es erfolgt ebenfalls ein Hinweis im Plan.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anga- Im Umweltbericht wird in Kapitel 5.2.1.3
ben erfolgen unter Aufnahme in den Um- Schutzgut Boden die Angaben zu humoweltbericht. Es erfolgt ein grundsätzlicher sen Böden ergänzt. Ein Hinweis auf das
6
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
chend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzei- Hinweis im Planwerk.
chenverordnung als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Beschlussempfehlung
Vorkommen ist im Planwerk aufzunehmen.
4.4
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 Die Anregung betrifft die Ausbauplanung und Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
„Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah- Verwaltung an.
Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und rens.
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
4.5
Im Bereich des Plangebietes befinden sich die Die Grundwassermessstellen sind nicht tan- Der Rat nimmt Kenntnis.
aktiven
Grundwassermessstellen
82186, giert.
87285 und 87288. Unter dem Gesichtspunkt
des Bestandsschutzes bitten wir Sie diese zu
erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie
Entnahmen von Grundwasseranalysen bitten
wir zu gewährleisten.
Messstellen
82186
87285
87288
R-Wert
2534322,6
2534317,9
2534321,35
H-Wert
5649243,05
5649211,25
5649200,35
Stellungnahme vom 06.01.10
7
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Der Rat nimmt Kenntnis.
4.6
Bezug nehmend auf unser Telefonat habe ich Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
in Abstimmung mit BMR noch einmal die geplanten Standorte der WEA in Titz-Nord unter
Berücksichtigung des künftigen Sicherheitsstreifens des Tagebaus geprüft (s. Anlage).
4.7
Die geplante Zone reicht nur in geringem Ma- Der Anregung wird im Rahmen des städte- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
ße in den Sicherheitsstreifen hinein. In diesem baulichen Vertrages und der bauordnungs- Verwaltung an.
Bereich ist kein Standort für eine WEA vorge- rechtlichen Genehmigung gefolgt.
sehen. Insofern können Sie unserer Anregung
wie besprochen folgen, ohne dass die Realisierung des Windparks beeinträchtigt wird.
5. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
mit Schreiben vom 21.07.09
5.1
ich bedanke mich für die Übersendung der
Planungsunterlagen im Rahmen der o.a. Flächennutzungsplanänderung.
Die in diesem Zusammenhang als Konzentra- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
tionsflächen für Windkraftanlagen dargestellten Bereiche wurden anhand der verfügbaren
Archivunterlagen vor dem Hintergrund ihrer
Bedeutung als (historische) Kulturlandschaft
auf archäologische Elemente überprüft (vgl.
Anlage). Als Anlage übersende ich Ihnen eine
archäologische Bewertung der von der Planung erfassten Teilbereiche. Alle drei Flächen
zeichnen sich durch aus Löss gebildeten Parabraunerden aus. Diese Böden bildeten seit
der frühen Jungsteinzeit (ca. 5.500 v. Chr.)
Der Rat nimmt Kenntnis.
8
BeschlussNr.
5.2
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
ideale Voraussetzung für landwirtschaftliche
Nutzung und einer daraus resultierenden intensiven Besiedlung. Diese wird auch durch
zahlreiche archäologische Fundstellen belegt.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden,
dass in dieser Region bisher keinerlei
systematische Erhebung der Kulturgüter
durchgeführt
wurde,
so
dass
die
archäologische Bedeutung der Flächen nur
ansatzweise bewertet werden kann. Der
Kenntnisstand - wie er im Verfahren vom
Fachamt übermittelt wird - beruht auf
Zufallsfundmeldungen
i.V.m.
Analogieschlüssen. Für eine Bewertung der Auswirkungen eines konkreten Vorhabens auf das
archäologische Kulturgut reichen diese Angaben nicht aus. Voraussetzung für eine solche
Bewertung ist immer die Erfassung des IstBestandes durch Prospektion (anerkannt Untersuchungsmethode). Hierbei handelt es sich
um eine qualifizierte und nicht-destruktive
Ermittlung
der
archäologischen
Bodendenkmälern (Begehung der Fläche im
Abstand von 3 m, Überprüfung des
Bodenaufbaus sowie die Bestimmung der
Denkmalfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit
und der Ausdehnung der sich durch die
Begehung
abzeichnenden
Oberflächenfundkonzentrationen als aufgepflügte
Bestandteile der Bodendenkmäler durch SuchDa der Umfang der Ermittlungspflicht jedoch Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
schnitte.
bei jeder Planung zu einem von dem Planungsziel und insbesondere von dessen (möglichen bzw. wahrscheinliche) Auswirkungen
Beschlussempfehlung
Der Rat nimmt Kenntnis.
9
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
auf das Kulturgut und zum anderen von den
bereits bekannten archäologische Elementen
geprägt wird, kann bei der vorliegenden Planung unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auf die Erfassung der Kulturgüter im Rahmen der Umweltprüfung verzichtet werden.
5.3
Bei diesem Verzicht wird davon ausgegangen,
dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen
Bau der Windenergieanlagen selbst minimal
sind und diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen verursachen, wie eine qualifizierte
Ermittlung der Bodendenkmäler im Rahmen
der Voruntersuchung.
Die Betonfundamente der Anlagen werden Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
kreisförmig in einer Tiefe von 2-3 m und Verwaltung an.
einer Größe von ca. 200 qm unterirdisch angelegt. Weitere Maßnahmen in den Boden,
die diesen Eingriff überschreiten, sind nicht
vorgesehen.
5.4
Von daher sollte im Umweltbericht auf die in
der Anlage verfasste Prognose zur archäologischen Bedeutung der Fläche und gleichzeitig
auf das bestehende Defizit bezüglich der Bewertung einzelner Standorte hinsichtlich der
Auswirkungen auf das Kulturgut hingewiesen
werden. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen,
dass die Prüfung der Standorte im Rahmen
der Folgeverfahren bezüglich der Bodendenkmäler erforderlich wird.
Der Anregung wird teilweise entsprochen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Der Eingriff der Anlagen ist, wie zuvor beschrieben, minimal. Es sind folglich keine Beeinträchtigungen zu erwarten, so dass keine
weiteren Untersuchungen erforderlich sind. Im
Umweltbericht wird unter Kapitel 5.2.1.7 die
archäologische Recherche ergänzt.
5.5
Archäologische Recherche
Teilbereich A
Aus dem Teilbereich A sind nur wenige Fund- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
stellen bekannt. Innerhalb der Fläche sind auf
der Bodenkarte zahlreiche kolluvial verfüllte
Senken erkennbar, bei denen es sich um neu-
Der Rat nimmt Kenntnis.
10
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
zeitliche Lehmentnahmegruben für die Ziegelherstellung handeln könnte.
In Höhe der K 37 verläuft die römische Straße
Neuss-Kaster-Jülich, deren Straßenkörper sich
zum Teil im Untergrund erhalten haben kann.
Entlang dieser bis zu 30 m breiten und von
Entwässerungsgräben begleiteten Straßentrasse haben oftmals römische Landgüter,
Raststationen oder Heiligtümer gelegen. Bei
der römischen Fundstelle im Osten des Plangebietes könnte es sich um eine solche römische Ansiedlung handeln.
In Höhe der Flurbezeichnung Palmesholtzer
Feld ist auf der Tranchotkarte die grabenumwehrte Hofanlage Palmesholtz noch abgebildet (siehe Abbildung), die auf der späteren
Uraufnahme nur noch als Graben sich erhalten
hat.
Tranchotkarte von mit der Hofanlage Permesholtz, rot gestrichelt der Verlauf der römischen
Straße, rot gerasterte Fläche römische Fundstelle
11
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Teilbereich B
Südlich des Plangebietes sind mehrere Fundplätze mit jungsteinzeitlicher Keramik und
Steinartefakten bekannt, die bis in das Plangebiet hineinreichen können. Die großflächigen archäologischen Untersuchungen im Vorfeld des Braunkohletagebau haben gezeigt,
dass diese jungsteinzeitlichen Siedlungen
durch regelmäßige Verlagerung der Einzelgehöften eine Größe von bis zu mehreren Hektar
großen Siedlungsstrukturen einnehmen können. An diese Siedlungen grenzen häufig ein
oder mehrere Gräberfelder, die sich nur durch
vereinzelt liegende Steinbeile, die als Grabbeigaben den Toten beigegeben wurden, bei
Begehungen abzeichnen. Vereinzelt sind solche Steinbeile im Südosten des Plangebietes
bekannt.
Im nördlichen Teil des Plangebietes liegen
Hinweise auf ein römisches Landgut vor, die
durch eine Fundmeldung 1932 bekannt wurde
und durch eine Prospektion 1993 bestätigt
wurde. Vermutlich damit im Zusammenhang
steht die römische Fundstreuung östlich und
südwestlich des Plangebietes, die auf ein größeres römisches Landgut (Villa rustica) schließen lassen. Römische Landgüter bestanden
aus mehreren Gebäuden. Neben festen
Wohngebäuden wiesen sie Stall- und Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen, Werkstätten,
Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie
ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflä-
12
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
chen auf. Die Landgüter sind durch ca. 2 m
tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und
Erdwällen begrenzt, die zum Schutz gegen das
Eindringen von Tier und Mensch dienten, und
können eine Fläche von 1-6 ha umfassen.
Häufig finden sich gewerbliche Anlagen und
Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen.
5.6
5.7
Teilbereich C
Aus dem Plangebiet sind zwei römische Fund- Der Teilbereich C entfällt, so dass die 12.
konzentrationen bekannt, die in den 1970 Flächennutzungsplanänderung nur noch die
Jahren gemeldet wurden. Im Südwesten las- Teilbereiche A und B beinhaltet.
sen römische Scherben und Ziegel sowie ortsfremder Sandstein auf ein römisches Gebäude
einer Villa rustica schließen. Unter Umständen
handelt es sich um ein Wohngebäude. Römische Gebäude bestanden entweder aus Stein
oder aus auf Steinfundamenten ruhendem
Fachwerk oder sind in Pfostenbauweise errichtet, von denen sich nur noch die Pfostengruben im Boden erhalten haben. Sand- und
Kalksteine mussten mit großem technischem
Aufwand aus der Eifel transportiert werden,
daher liefern ortsfremde Steine meistens Hinweise auf Steingebäude oder Steinfundamente. Je nach statischer Belastung sind Dächer
aus Holzschindeln, Stroh oder Ziegel anzunehmen. Vermutlich zu diesem Landgut gehört die Fundstelle mit römischen Scherben
und Ziegel im Nordosten des Plangebietes,
hier hat wahrscheinlich ein weiteres Gebäude
gestanden.
Es erfolgt – dem Gesetz entsprechend – ein
Hinweis, wie bei Auffinden von Bodendenk-
Der Rat stimmt dem Wegfall des Teilbereichs C zu und nimmt ansonsten Kenntnis.
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
13
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
mälern zu verfahren ist.
6. Gemeinde Jüchen mit Schreiben vom
20.07.09
mit Schreiben vom 10.06.2009 informierten
Sie die Gemeinde Jüchen über das Aufstellungsverfahren von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen auf Flächennutzungsplanebene in der Gemeinde Titz. Sie baten um die
Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4
BauGB.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Abstand zwischen der nördlichen
Konzentrationszone der Gemeinde Titz im
Bereich Betgenhausen/ Jackerath (Teilentwurf
B) und den nächstgelegenen Siedlungsrändern
der Gemeinde Jüchen im Ortsteil Hochneukirch etwa 8 km beträgt.
6.1
Die Gemeinde Jüchen bittet darum, diesen Die Anregung ist für das weitere Verfahren Der Rat nimmt Kenntnis.
Abstand auch im weiteren Planverfahren zu nicht beachtlich.
wahren.
7. Wehrbereichsverwaltung West mit
Schreiben vom 14.07.09
7.1
es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die Prü- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
fung ob und in welchem Umfang militärische
Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen
Der Rat nimmt Kenntnis.
14
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
sind, leider nicht fristgerecht abgeschlossen
werden kann.
Ich bitte daher um Terminverlängerung bis
zum 14.08. 2009.
Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Die- Mit Schreiben vom 19. August 2009 wurden Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
se werde ich zu gegebener Zeit begründen.
die Bedenken ausgeräumt.
Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die
Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss
zu bringen.
7.2
Stellungnahme vom 19.08.2009
gegen die vorgelegte Planung der WEA - Vorrangzone - Teilbereich A im Rahmen der 12.
Änderung des FNP der Gemeinde Titz und
gegen die mit Gauß - Krüger Koordinaten versehene Positionierung der 11 WEA in dieser
Teilzone bestehen aus militärischer Sicht dann
keine Bedenken, wenn eine Bauhöhe bis
150m über Grund eingehalten wird und die
WEA mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen werden.
Der Anregung bezüglich der Gesamthöhe Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
wird im Flächennutzungsplan gefolgt. Hier Verwaltung an.
erfolgt eine Höhenbeschränkung. Bezüglich
der Tages- und Nachtkennzeichnung wird im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
durch entsprechende Festsetzung nachgekommen.
Sofern dieses Planungsvorhaben weiter ver- Eine Beteiligung erfolgt im Rahmen des Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
folgt wird, bitte ich dafür Sorge zu tragen, BImSch-Verfahrens.
dass ich im Baugenehmigungs- / BImsch Verfahren rechtzeitig beteiligt werde. Insoweit
bitte ich um Verständnis, dass dieses Schreiben keine abschließende Stellungnahme darstellt und als vorläufig anzusehen ist.
7.3
Gegen die vorgelegte Planung der WEA - Vor- Der Teilbereich C entfällt, so dass die 12. Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
rangzone - Teilbereiche B und C im Rahmen Flächennutzungsplanänderung nur noch die Verwaltung an.
15
BeschlussNr.
Anregung
der 12. Änderung des FNP der Gemeinde Titz
und gegen die mit Gauß - Krüger Koordinaten
versehene Positionierung der 10 bzw. 3 WEA
in diesen Teilzonen bestehen aus militärischer
Sicht dann keine Bedenken, wenn eine Bauhöhe bis 150m über Grund eingehalten wird
und die WEA mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Teilbereiche A und B beinhaltet.
Der Anregung bezüglich der Gesamthöhe
wird gefolgt. Diese wird im Flächennutzungsplan festgeschrieben. Der Anregung bezüglich der Gesamthöhe wird im Flächennutzungsplan gefolgt. Hier erfolgt eine Höhenbeschränkung. Bezüglich der Tages- und
Nachtkennzeichnung wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung durch entsprechende Festsetzung nachgekommen.
Sofern dieses Planungsvorhaben weiter ver- Die Anregung betrifft nicht die Ebene des Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
folgt wird, bitte ich dafür Sorge zu tragen, Flächennutzungsplanverfahrens.
dass ich im Baugenehmigungs- / BImsch Verfahren rechtzeitig beteiligt werde. Insoweit
bitte ich um Verständnis, dass dieses Schreiben keine abschließende Stellungnahme darstellt und als vorläufig anzusehen ist.
8. Stadt Bedburg mit Schreiben vom
13.07.09
den Eingang Ihres o.a. Schreibens, AZ: 0830/31/32, bestätige ich Ihnen hiermit.
Es handelt sich nachweislich um die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Rahmen der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz.
8.1
Aufgrund der Nähe des Teilbereiches A zur Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Gemeindegebietsgrenze der Stadt Bedburg
Der Rat nimmt Kenntnis.
16
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
und dem damit verbundenen Abstand zur
nächst gelegenen Wohnbebauung bedarf es
einer Stellungnahme seitens der Stadt Bedburg und einer damit verbundenen internen
Prüfung entsprechend der Zuständigkeitsregelung, um fachliche Inhalte im Ausschuss für
Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg diskutieren zu können.
8.2
Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
wurde vollends innerhalb der Sommerpause
gelegt. Die nächste Sitzung des Fachausschusses findet im September d.J. statt, so
dass ich bitte, die Frist entsprechend zu verlängern und mir dies schriftlich zu bestätigen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
8.3
Gegen die Konzentrationszonen B + C beste- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
hen vorbehaltlich der Zustimmung des Fachausschusses keine Bedenken.
Der Rat nimmt Kenntnis.
9. Gemeinde Elsdorf mit Schreiben vom
29.06.09
9.1
9.2
der Ausschuss für Bau und Planung des Rates
der Gemeinde Elsdorf hat in seiner Sitzung am
23.06.2009 beschlossen, Einwendungen gegen die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - geltend zu machen. Die Gemeinde Elsdorf ist insbesondere
durch den Teilbereich A betroffen. Die kommunale Entwicklung wird durch die weitere
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
In einem Allgemeinen Wohngebiet, wie im
nördlichen Bereich von Oberembt festgesetzt
ist, sind Immissionsrichtwerte von nachts 40
dB (A) einzuhalten. Die Vorbelastung des
bestehenden Windparks Oberembt (zwei Anlagen) liegt bereits bei 35 dB (A). Die Gesamtbelastung führt zu Immissionen von
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
17
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Konzentration von WKA an der Gemeinde- 37,7 dB (A). Die kommunale Entwicklung ist
grenze stark eingeschränkt, wenn nicht sogar folglich durch die bestehenden Windkraftanlagen bereits eingeschränkt. Die neu geplanunmöglich gemacht.
ten Windkraftanlagen führen lediglich zu einer Erhöhung von 1,1 dB (A).
Die Zulässigkeit der erwartenden Lärmimmissionen wurde auch fachgutachterlich nachgewiesen.
Die geplante Entwicklungsmöglichkeit der
Gemeinde ergibt sich aus dem Flächennutzungsplan. Dieser steht der Ansiedlung der
Anlagen nicht entgegen, so dass eine unerlaubte Beeinträchtigung der angrenzenden
Gemeinde nicht erkennbar ist.
Durch die geplante Fläche wird die Landschaft
empfindlich gestört, die Funktion von Natur
und Landschaft auf ein Minimum reduziert und
die Immissionsbelastung für die Ortschaft Oberembt erheblich erhöht.
Der Eingriff in das Landschaftsbild und in den Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Naturhaushalt wurde ermittelt und wird
durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
In einer schalltechnischen Untersuchung
wurden die Immissionsbelastungen ermittelt.
Durch einen schallreduzierten Betrieb wird
sichergestellt, dass die Orientierungswerte
eingehalten werden und keine unerlaubten
Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen
durch die Windkraftanlagen hervorgerufen
werden.
Im Übrigen wird um Vorlage des schalltechnischen Gutachtens und der Berechnung der Der Gemeinde Elsdorf wurden die Gutachten
zur Verfügung gestellt.
Schattenwurfdauer gebeten.
10. Geologischer Dienst mit Schreiben
vom 24.06.09
18
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
die Standortanalyse ist um nachfolgende Informationen aus geowissenschaftlicher Sicht
zu ergänzen:
Seismologie (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann. Tel.: 897258)
10.1
10.2
zur Beachtung in DIN 4149 (Fassung April
2005):
Die Gemarkungen Güsten und Rödingen für
die Plangebiete A und C der Gemeinde Titz
befinden sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S (S = Gebiete relativ
flachgründige Sedimentbecken).
Das Plangebiet B östlich Betgenhausen befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T 1
Die geotektonischen Störungen, die
den Jackerather Horst umgeben, sollten nicht Fundamentgründungen unterliegen (vgl. Karte B).
Der Anregung wird gefolgt. Im Umweltbe- Im Umweltbericht sind in Kapitel 5.2.1.3
richt erfolgen Angaben zur Seismologie.
Schutzgut Boden die Erdbebenzonen und
Untergrundklassen zu ergänzen.
Es erfolgt ein entsprechender Hinweis auf Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
dem Planwerk.
Verwaltung an.
(Quelle: Karle der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000 Bundesland
Nordrhein - Westfalen (Juni 2006)
10.3
Baugrund
Aufgrund der Sümpfungsmaßnahmen und der
druckempfindlichen lößbürtigen Deckschichten
sind ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht
auszuschließen. Eine Kennzeichnung ist empfehlenswert.
Die Anregung wurde bereits im Umweltbericht berücksichtigt und es erfolgte bereits
der grundsätzliche Hinweis, dass ggf. bei der
Gründung der Anlagen besondere Vorkehrungen zu treffen sind.
Der Rat nimmt Kenntnis.
19
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Bohrungsdatenbank (GD und Schichtenverzeichnisse
Ansprechpartner ist Herr Bach: Tel.: 02151 897 285. bach@gd.nrw.de
Folgende Bohrungen mit Schichtenverzeichnissen liegen im Geologischen Dienst NRW
vor:
10.4
Tab. A: Bohrungen zwischen Rödinqen und Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Kalrath
Bohr-nr. RECHTS…HOCH
Schicht
172315 2532640 5648820
172322 2532590 5649500
172323 2532351 5650430
172348 2533210 5649540
172349 533790 ….5650270
172361 2534380 5648960
172362 2534350 5649870
172363 2534323 5649243
172364 2534318 5649211
172365 2534321 5649200
172366 2534280 5650410
172367 2534470 5650400
Name
B 262 AACHEN-RHEIN-KANAL
B HORREM 57
PB 7220/2 76/498/80 PR.66
B210AACHEN RHEIN KANAL
B HORREM 54
B 79 ROEDINGEN 1
B 199 AACHEN RHEIN KANAL
PB 2186/4 2/381/61 RBW
PB 7285/3 76/212 PR.181701
PB 7288/2 2.BOHRUNG
B HORREM 59
B 298 AACHEN RHEIN KANAL
Endteufe
5
325
463
14
321
430
10
166
574
546
339
7
Der Rat nimmt Kenntnis.
(m)
3
21
94
7
27
55
4
22
75
68
32
5
Tab. B: Bohrungen im Plangebiet B östlich Betgenhausen:
Bohr-Nr.
Schicht
156935
156936
156937
156938
156940
156941
156946
156947
156948
156949
157017
157018
157026
RECHTS HOCH
2529320
2529375
2529430
2529520
2529630
2529980
2529440
2529540
2529740
2529370
2530000
2530160
2530265
654940
5654822
5654720
5654360
5654530
5654300
5655130
5655573
5655150
5655340
5654760
5654550
5655470
Name
Endteufe(m)
B 786 TITZ
65,5
B 2/402 PEGEL 2188RBW
121,5
TITZ 2 BETTGENHAUSEN
66,5
FUABBITR5IK/41 HORREM BRIKETT- 270
TITZ5
65,5
TITZ4
66,5
BFA4BTRIITKZ HORREMER BRIKETT- 98,5
B 2/38 PEGEL 0681/1 TITZ
175,5
FBA1BTRITIKZ HORREMER BRIKETT- 71
Kartierbohrung GD NRW
21
B 2 TITZ HORREMER BRIKETTF 68,8
B 8 TITZ HORREMER BRIKETTF 50,1
Kartierungsbohrung GD
17
9
14
9
32
7
7
16
6
7
17
12
10
18
Tab. C: Bohrungen zwischen Ameln und Güsten vor:
Bohr-Nr. RECHTS HOCH
Schicht
172259 2530825 5648415
172260 2530515 5648305
172261 2530480 5648870
172297 2531610 5648595
Name
Endteufe
B 2/33 NW ROEDINGEN SEISM.
B 2/34 NW ROEDINGEN SEISM.
B 117GUESTEN 5
B 2/30 NW ROEDINGEN SEISM.
40
40
325
40
(m)
5
4
30
3
20
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
172298 2531360 5648580 B 2/31 NW ROEDINGEN SEISM. 40
172299 2531600 5648890 B HORREM 53.
278
10.5
Beschlussempfehlung
5
28
Zu Kap 3 .3. Restriktive Flächennutzungen Der Anregung wird entsprochen. Die Entwick- Der Rat stimmt der Vorgehensweise der
im Raum nach BauGB § 5 (10) Für die Inhalte lung des Bodens wird in Kapitel 3.3. ergänzt. Verwaltung zu.
des Flächennutzungsplan (BauGB § 5 (10) ist
auch die „Entwicklung des Bodens“ unter dem
Punkt „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung des Bodens, Natur und Landschaft“ zu benennen.
Dies ist insbesondere für den Randbereich von
Bauplätzen sowie bei Kabel- bzw. Versorgungsleitungsverlegearbeiten (vgl. LANUV
2009, s.u.) als auch für die Suche nach Ausgleichsflächen.
10.6
Methodik und Umweltbericht:
Folgende Kartenwerke sind zur Beschreibung
und Erfassung der Umweltgüter relevant:
Landwirtschaftliche
Bodenkartierung
i.M. 1 : 5000, Hrsg. GD (vgl. Übersicht
1 und 2)
Archiv- Nr.
Name
BK 5004-002 Rödingen
BK 5005-004 Pütz
Archiv - Nr. Name
digital
n.b.
Die Anregung wurde bereits im Umweltbe- Der Rat nimmt Kenntnis.
richt beachtet. Die landwirtschaftliche Bodenkartierung wurde ausgewertet und führt
nicht zu einer Änderung des Flächennutzungsplanes.
Jahr
PC Code
Lage
Daten digital
Landwirtschaftliche Kartierungen
1980
LA 244
Bereiche A + C scan
1970
LA 357
östlich Kalrath scan
Jahr
PC Code
Lage
Landwirtschaftliche Kartierungen
Garweiler II 1 1991
LA 564
1Nördöstl. Bereich B
Daten
scan
Auskünfte erteilt Herr Sander Tel.: 01251 897 274, mike.sander@gd.nrw.de
21
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Herr Dworschak, Tel.: 01251 - 897 - 437,
Dworschak@gd.nrw.de
11. Straßen
03.08.09
NRW
mit
Schreiben
vom
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich
keine Bedenken.
11.1
Im Teilbereich B bestehen Ausbauabsichten
des Landesbetriebes Straßenbau, die zu berücksichtigen sind, auch wenn derzeit keine
Terminangaben zum Bau möglich sind.
An der BAB A 44, Rastplatzanlage Aue ist die
Erweiterung des Stellplatzangebotes für LKW
vorgesehen.
Zwischen Titz und Jackerath, entlang der östlichen L 241, ist ein Radweg geplant.
Ansonsten sind die Abstände zu Bundes- und
Landesstraßen gem. WKA-Erlass einzuhalten.
Die Konzentrationszone hält einen Abstand Der Rat nimmt Kenntnis.
von der L 241 von mindestens ca. 800 m und
zur BAB 44 von ca. 350 m ein.
Nach § 25 StrWG NW ist bei Gebäuden und
auch bei Windenergieanlagen ein Abstand von
40 m von der äußeren Kante des Bauwerkes,
bei Windenergieanlagen somit von der Flügelspitze, vom Fahrbandrand der Kreis- bzw.
Landstraße einzuhalten und maßgeblich. Der
Windenergieerlass stellt nur eine Empfehlung
dar. Eine Rechtsgrundlage bildet dieser nicht.
Die Anregung führt zu keiner Änderung des
Flächenntzungsplanverfahrens.
12. Bezirksregierung Köln mit Schreiben
vom 31.07.09
12.1
zu der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz Ausweisung von 3
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen –
bestehen aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange von Naturschutz und Land-
Der
Anregung
wird
entsprochen.
Zwischenzeitlich wurden die Flächen für den
externen Ausgleich ermittelt. Die Angaben zu
den externen Ausgleichsflächen werden im
Umweltbericht
und
im
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die
externen Ausgleichsflächen im Flächennutzungsplan zu zuordnen, sowie im städtebaulichen Vertrag zu sichern, dass die
Kosten des Ausgleichs von den Antragstel-
22
BeschlussNr.
12.2
Anregung
13.2
Beschlussempfehlung
schaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken. nungsbeitrag ergänzt.
Inwiefern die Möglichkeit der Aufwertung von
Naturhaushalt und Landschaftsbild eingriffsnäher im Gemeindegebiet Titz, z. B. in Form
der Aufwertung vorhandener Strukturen, geprüft worden ist, ist den Unterlagen nicht zu
entnehmen. Diesbezüglich sind die Unterlagen
zu ergänzen bzw. ggfls. entsprechend zu ändern.
lern zu tragen sind.
Aus Sicht der hiesigen Regionalplanungsbe- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
hörde, Dezernat 32, ergeben sich keine regionalplanerischen Zielkonflikte.
Der Rat nimmt Kenntnis.
13. Bezirksregierung Düsseldorf
Schreiben vom 25.08.09
13.1
Stellungnahme der Verwaltung
mit
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Die Anregung betrifft nicht das Flächennut- Der Rat nimmt Kenntnis.
Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luft- zungsplanänderungsverfahren.
fahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des
BimSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung
im BlmSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100
m über Grund grundsätzlich mit einer Tagesund Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeich-
Der Anregung wird durch entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan nachgekommen. Das Flächennutzungsplanverfahren
bleibt hiervon unberührt.
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
23
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
nung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit
gültigen Fassung (NfL I - 143/07) zu versehen
und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen
sind.
13.3
13.4
Hinweis:
Die Tageskennzeichnung in Form von weiß- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
blitzenden Lichtern wird von der Bevölkerung
oft als störend angesehen. In vielen Bereichen
kam es hierzu schon zu Beschwerden durch
Bewohner in der Nachbarschaft der Anlagen.
Ich bitte ich Sie, aufgrund evtl. militärischer Die Wehrbereichsverwaltung wurde beteiligt.
Luftfahrtbelange - falls noch nicht geschehen die zuständige Wehrbereichsverwaltung zu
beteiligen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Der Rat nimmt Kenntnis.
14. Bezirksregierung Köln Dez. 35.4 mit
Schreiben vom 18.09.09
14.1
leider komme ich erst heute dazu, Ihr Schreiben vom 10.06.2009 zu beantworten. Es ist
nach einem Irrlauf hier im Hause (obwohl es
ja von Ihnen direkt an das Dezernat 35.4 adressiert ist) erst im August, während meines
Urlaubs hier eingetroffen.
Im Plangebiet selbst befinden sich keine lan- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
des- oder bundeseigenen Denkmäler, insofern
bestehen keine Bedenken aus meiner direkten
Zuständigkeit.
Der Rat nimmt Kenntnis.
24
BeschlussNr.
14.2
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Da Windkonzentrationsanlagen eine weite bis Das LVR wurde beteiligt und hat keine Be- Der Rat nimmt Kenntnis.
sehr weite Fernwirkung besitzen, also auch denken vorgetragen.
entfernt gelegene, nicht auf dem Gebiet der
Gemeinde Titz befindliche Denkmäler betroffen sein können, bitte ich den Umfang der
Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem LVRAmt für Denkmalpflege im Rheinland, Abtei
Brauweiler in 50259 Pulheim, abzustimmen.
15. Stawag, mit Schreiben vom 25.11.09
anbei schicken wir Ihnen wie besprochen die
Stellungnahme zur Änderung des FNP von
Titz.
15.1
Wir sind gerne bereit, einen städtebaulichen Die Anregung betrifft nicht Gegenstand die Der Rat nimmt Kenntnis.
Vertrag mit der Gemeinde Titz für die Nut- Flächennutzungsplanänderung.
zungsrechte für Kabeltrassen und Wege abzuschließen. Hier können wir eine Zahlung pro
Windenergieanlage und Jahr von 5.000 Euro
vom 1.-10. Jahr anbieten. Nach dem zehnten
Jahr würden sich die Zahlungen erhöhen.
Selbstverständlich tragen wir zudem alle Kosten, die mit dem Bau der Windenergieanlagen
zusammenhängen (Ausbau der Wege etc.).
Hier: Teilbereich B
15.2
1)
Als einheitliches Kriterium zu Wohnbebauungen wurden 1.000 m zu geschlossenen Siedlungen und 500 m zu Einzelhöfen angesetzt.
Die Abgrenzung der Teilfläche B unterschreitet
im Westen jedoch den 500 m Abstand zu Bet-
Der Anregung wird teilweise nicht entspro- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
chen. Für die Wohnbebauung wird eine Ent- Verwaltung an.
fernung von 1.200 m und für Einzelhöfe 300
m von dem Mittelpunkt der Windkraftanlage
als Mindestabstand angenommen. Die Ab-
25
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
genhausen, was u. U. zu einer hohen Belastung durch Schall und Schattenwurf für Betgenhausen führen kann. Daher ist das Gebiet
im Westen entsprechend des 500 m Radius zu
verkleinern.
15.3
als Mindestabstand angenommen. Die Abstände werden in allen Bereichen eingehalten,
so dass keine Unterschreitung vorliegt. Zudem
wurden die Immissionen und der Schattenwurf in Gutachten untersucht. Durch die Gesamtbelastung werden unter Berücksichtigung
des oberen Vertrauensbereiches von 2,5 dB
an allen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte eingehalten. Bezüglich des Schattenwurfes treten Überschreitungen des Orientierungswertes auf. Die Jahresbelastung sollte
hier auf 30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das Tagesmaximum von 30 Minuten wird
ebenfalls überschritten, so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden
sollte. Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch
Anpassung des Betriebsführungssystems der
Windenergieanlagen zu erreichen oder durch
Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die
2)
Anlagen zeitweise abgeschaltet werden könDer Rat schließt sich dem Vorschlag der
Südöstlich des bisherigen Plangebietes besteht nen.
Verwaltung an.
die Möglichkeit der Gebietserweiterung nach
Osten bzw. Süden (siehe Karte, türkisfarbene Der Anregung wird nicht entsprochen. Eine
Markierung). Alle erforderlichen Abstände und Erweiterung des Plangebietes ist im Rahmen
Restriktionen werden im Erweiterungsgebiet des laufenden Verfahrens der Flächennuteingehalten. Die Siedlungsabstände liegen zungsplanänderung nicht vorgesehen. Sofern
weit über den geforderten 1.000 m bzw. 500 der Rat beabsichtigt, eine Erweiterung der
m, so dass keine zusätzlichen unzumutbaren Konzentrationszone vorzunehmen, ist die
Schall- oder Schattenbelastungen zu befürch- Ausweisung in einem gesonderten Flächenten sind. Von der Nutzung her sind die Flä- nutzungsplanverfahren notwendig.
chen mit dem restlichen Plangebiet vergleichbar.
Städtebaulich für das Erweiterungsgebiet
26
BeschlussNr.
15.4
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
spricht die Nähe zur südlich gelegenen Autobahn. Auf Grund der vorhandenen Vorbelastung (v.a. Lärm) bieten sich diese Flächen für
die Nutzung der Windenergie sehr gut an.
Hier kann eine Bündelung der Belastungen
erreicht werden. Durch die Erweiterung der
Fläche wäre die Errichtung von zwei weiteren
Windenergieanlagen möglich, ohne dass es zu Der Anregung wird insoweit nicht gefolgt, als Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
einer deutlichen Mehrbelastung für Anwohner, eine Erweiterung der Konzentrationszone nicht Verwaltung an.
Natur und Landschaftsbild kommen würde. vorgesehen ist.
Das Einverständnis der Eigentümer liegt bereits vor. Die Konzentrationswirkung der
Windenergieanlagen bleibt durch die Flächenerweiterung gewahrt.
16. Kreis Düren,
10.08.2009
mit
Schreiben
vom
In Bezug auf den Lärmschutz wurde das LANUV durch den Kreis Düren an dem Verfahren
beteiligt. Die Stellungnahme liegt nun vor: Im
Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens wurde von Seiten des Investors Kontakt
mit dem Utz. aufgenommen, um die Rahmenbedingungen für die schalltechnischen Gutachten festzulegen. Wegen der Vielzahl der
bereits vorhandenen und hinzukommenden
Anlagen sowie der speziell für Windenergieanlagen geltenden speziellen Anforderungen
zum Lärmschutz wurde bereits in dieser Phase
das Landesumweltamt beteiligt. Die aus dieser
Beteiligung resultierenden Stellungnahmen
des LANUV`s liegen dem Investor vor.
27
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Aufgrund der vorstehend angeführten Gründe
habe ich auch jetzt die Gutachten zu den Teilbereichen A und B dem LANUV mit der Bitte
um Überprüfung vorgelegt. Das Gutachten für
den Planbereich C wurde dem LANUV aus
Versehen nicht vorgelegt. Die in dieser Stellungnahme angemerkten Punkte resultieren
aus einer mündlichen Erörterung des Sachverhalts mit dem LANUV.
Zusammenfassend ergibt sich aus der Stellungnahme des LANUV's für die einzelnen
Teilbereiche folgendes:
Teilbereich A
Für den Teilbereich A ist vom LANUV im Hinblick auf die durch die Vorbelastung bereits
vorhandene Überschreitung des zulässigen
gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwertes
von mehr als 1 dB(A) an dem Immissionsort
IP 8, Buschgasse 46 angeregt worden, alle
neuen Anlagen während der Nachtzeit nur mit
einem Schallleistungspegel von 101,3 dB(A)
zu betreiben. Diese Betriebsweise hätte zur
Folge, dass bei einem Repowering der vorhandenen auf diesen Immissionsort einwirkenden Anlagen und der Festlegung eines
Schallleistungspegels von 101,3 dB(A) auch
für die repowerten Anlagen, der gebietsbezogene Lärmimmissionsrichtwert auch an dem
Immissionsort IP 8 eingehalten wird. Die vom
LANUV angedachte Vorgehensweise resultiert
aus dem sog. Repoweringerlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-
28
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
schaft und Verbraucherschutz NRW vom 27.
April 2007, Az.: V-5-8851.1.6 -Hw.
16.1
Der Erlass kann hier aber keine unmittelbare Der Anregung wird nicht gefolgt, da der ErAnwendung finden. Er bezieht sich nur auf lass in diesem Fall nicht zur Anwendung
den Austausch alter gegen neue Anlagen. kommen kann.
Dieser Umstand ist hier aber nicht gegeben,
da es sich um einen Zubau von Anlagen handelt. Immissionsschutzrechtlich würde eine
Festlegung der Schallleistungspegel auf 101,3
dB(A) im Rahmen des planungsrechtlichen
Abwägungsprozess begrüßt. Eine entsprechende Forderung kann aber aufgrund der
auch vom LANUV bescheinigten regelkonformen Vorgehensweise (siehe Seite 4 Abs. 3 der
Stellungnahme des LANUV's) des Gutachters
nicht gefordert werden.
16.2
Eine Beibehaltung der in dem vorliegenden
Gutachten vorgesehen Schalleistungspegel für
die neuen Anlagen wird bei einem Repowering
der alten wahrscheinlich zu einer stärkeren
Einschränkung in der Betriebsweise dieser
Anlagen führen. Mögliche Vorgehensweisen
sind in dem Schreiben des LANUV's auf Seite
5 aufgezeigt.
Ergänzt werden muss das Gutachten aber
noch zu den Ausführungen des LANUV's auf
der Seite 2, 2. Abs. Der Austausch von Rotorblättern an einer Anlage hat Auswirkungen auf
die Emissionen der Anlage. Nähere Ausführungen hierzu finden sich auf der Seite 5 im
letzten Absatz der Stellungnahme des LANUV`s.
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
Der Anregung wird insofern nachgekommen Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
als entsprechende Festsetzungen im verbind- Verwaltung an.
lichen Bauleitplanverfahren getroffen werden. Eine Änderung im Flächennutzungsplanverfahren ergibt sich hieraus jedoch
nicht.
29
BeschlussNr.
16.3
16.4
Anregung
Es muss klargestellt werden, ob die angesetzten Schallleistungspegel auch für die zum Einsatz kommenden Windenergieanlagen repräsentativ sind.
Teilbereich B
Dem auf Seite zwei der Stellungnahme des
LANUV's enthaltene Hinweis zu den stallgesteuerten Windenergieanlagen ist durch eine
Ergänzung des Gutachtens zu entsprechen.
Speziell für den Immissionsort F6 kann dies
zur Folge haben, dass die Vorbelastung doch
zu berücksichtigen ist.
Für den Immissionsort K11 ergibt sich unter
Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs ein Beurteilungswert von 45,2 dB(A). Er
liegt damit um 0,2 dB(A) über dem zulässigen
gebietsbezogenen Immissionsrichtwert von 45
dB(A). Der Gutachter kommt zu dem Schluss,
dass diese Überschreitung im Hinblick auf die
Ziffer 3.2.1 Abs. 3 der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die eine
Überschreitung von 1 dB(A) akzeptiert, tolerabel ist. Dieser Argumentation kann von mir
nicht gefolgt werden. Die genannte Ziffer der
TA Lärm legt fest, dass aufgrund einer bestehenden Vorbelastung in Summe mit der Zusatzbelastung eine Überschreitung des gebietsbezogenen
Lärmimmissionsrichtwertes
um 1 dB(A) akzeptiert werden soll. Ausweislich der Tabelle 6 auf Seite 12 des Gutachtens
beträgt die Vorbelastung an dem Immissionsort aber lediglich 23,5 dB(A), d.h. nach den
bestehenden Regelungen sind die Lärmimmis-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Das Gutachten wurde diesbezüglich überar- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
beitet. Durch die geänderte Anordnung der Verwaltung an.
Anlagen ist jedoch eine nochmalige Überarbeitung notwendig.
Im aktuellen Gutachten wird auf die Besonderheit des Stall-Prinzips eingegangen, hier
wird die Vorbelastung mit einem Sicherheitszuschlag versehen. Im Prognosetool WindPRO
wird für die stall geregelten WEA NM 60 ein
SLP von 101,0 dB vorgegeben. Weiterhin liegt
auch ein Auszug aus dem Prüfbericht WT
1482/00 vor, welcher eine Dreifachvermessung aufweist. Der dort energetisch gemittelte SLP beträgt 100,7 dB. Der Gutachter verwendet den höheren SLP von 101,0 dB, die
zusätzlichen 0,3 dB können als Sicherheitszuschlag angesehen werden. Des Weiteren vergibt wtg einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag von 2 dB, um die windgeschwindigkeitsabhängige Zunahme der Schallemission
im Bereich oberhalb der Nennwindgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt ein
erhöhter SLP für die sechs NEG Micon / Vestas NM 60 von 103,0 dB.
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
30
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
sionen des Windparks aufgrund des geltenden
gebietsbezogenen Richtwertes von 45 dB(A)
nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen.
lch halte es für notwendig, diesen Passus in
dem Gutachten zu korrigieren. Einen schallreduzierten Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen um den gebietsbezogen Lärmimmissionswert einzuhalten, halte ich vor folgendem Hintergrund zur Zeit für nicht erforderlich. Aufgrund der Erlasslage zur TA Lärm
in NRW und einer Vorgabe des Länderausschusses für Immissionsschutz von der 101.
Sitzung vom 09. bis 11. Mai 2001 sind die
Lärmimmissionswerte mit der Genauigkeit
einer Kommastelle anzugeben und dann entsprechend der DIN 1333 zu runden.
Der ermittelte Wert von 45,2 dB(A) würde
damit auf 45 dB(A) abgerundet, was eine Einhaltung des zulässigen gebietsbezogenen
Lärmimmissionsrichtwertes bedeutet. Ausdrücklich hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom
20.10.2005, Az.: 8 B 158/05 in dem diese
Rundungsregel in Zweifel gezogen wurde. Da
es sich um ein Eilverfahren handelte wurde
eine Klärung dieser Frage für das Hauptverfahren angekündigt. Inwieweit dies zwischenzeitlich geschehen ist, ist mir nicht bekannt.
Sollte es eine Entscheidung zu Ungunsten der
bisherigen Regelung bereits geben oder bis
zur dem Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
vorliegen,
muss eine schallreduziert Betriebsweise bei
31
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
einer oder mehreren Anlagen zur Einhaltung
des gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwertes vorgenommen werden. Auch für dieses
Schallgutachten ist der Hinweis des LANUV's
zu den veränderten Rotorblättern der Windenergieanlage zu beachten.
16.4
Teilfläche C
Aus den in Tabelle 7 auf Seite 12 des Gutach- Der Teilbereich C entfällt, so dass die 12. Flä- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
tens aufgelisteten Zusatzbelastungen für den chennutzungsplanänderung nur noch die Teil- Verwaltung an.
Windpark Rödingen neu wird aufgrund des 10 bereiche A und B beinhaltet.
dB(A)-Kriteriums aus der Ziffer 2.2 der TA
Lärm gefolgert, dass er keinen Einwirkungsbereich in Bezug auf die für den Windpark TitzSüd relevanten Immissionsorte hat. Aus dem
unter der Tabelle wiedergegebenen Hinweis
wird deutlich, dass der obere Vertrauensbereich bei den Werten nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorgehensweise ist nach Rücksprache mit dem LANUV so nicht akzeptabel. Da
die Werte über eine Prognose ermittelt wurden, muss der obere Vertrauensbereich in die
Zusatzbelastung mit eingerechnet werden. Bei
einem in der Regel sich ergebenden oberen
Vertrauensbereich von 2,0 bis 2,5 dB(A) hätte
das zur Folge, dass das 10 dB(A)-Kriterium
zumindest auf den Immissionsort 04 nicht
mehr angewendet werden könnte.
Eine rechnerische Überprüfung der Gesamtbelastung an den einzelnen Immissionsorten
unter Annahme einer Unsicherheit von 2,5
dB(A) für die Vorbelastungsbestimmung durch
den Windpark Rödingen neu bringt aber keine
Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte
32
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
an den betrachteten Punkten.
Der o.a. Punkt ist aber zu korrigieren.
16.5
Abschließend zu der Thematik Lärm ist noch Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
auf den 1. Absatz auf Seite 3 der Stellungnahme des LANUV's hinzuweisen. Die dort
geforderten Nachweise sind im Rahmen der
Genehmigungsanträge nach dem BlmSchG
vorzulegen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
16.6
Die Schattenwurfgutachten sind nicht zu be- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
anstanden.
Der Rat nimmt Kenntnis.
17. LANUV NRW,
24.07.09
mit
Schreiben
vom
Mit Schreiben vom 23.06.09 sandten Sie mir
über die Bezirksregierung Köln einen Ordner
mit Unterlagen zur Ausweisung von zwei Vorrangzonen für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet Titz. Zu diesen Unterlagen gehören folgende beide Geräuschgutachten:
www.lanuv.nrw.de
- "Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Windpark TitzNord - Schallimmissionsprognose", Bericht Nr.
SP08012B1 vom 23.01.09 der Windtest Grevenbroich GmbH
- "Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen am Standort Titz-Rödingen", GutachtenNr. 2450-08-L1 vom 17.03.09 der IEL GmbH
33
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Sie baten um eine fachliche Prüfung der Gutachten und hatten mir zu beiden Gutachten
Anmerkungen bzw. Fragen übermittelt.
Zu dem Windtest-Gutachten für den Windpark
Titz-Nord
In Abschnitt 2.2 der TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage u.a. als diejenige
Fläche definiert, in der die von der Anlage
ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der um weniger als 10
dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebendem Immissionsrichtwert liegt.
Feldhaus weist in seinem Kommentar zur TA
Lärm darauf hin, dass es in bestimmten Fällen, zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen notwendig ist, auch Flächen außerhalb des Einwirkungsbereichs in die immissionsschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen.
Eine entsprechende Regelung enthält auch
der WKA-Erlass vom 21.10.2005 für den Fall,
dass eine Vielzahl von Einzelanlagen auf einen
Immissionspunkt einwirkt. In der vorliegenden
Planung sollen 10 neue Windenergieanlagen
errichtet werden, als mögliche Vorbelastung
werden 10 weitere Windenergieanlagen aufgeführt. Prinzipiell wird man in einer solchen
Situation von einer Vielzahl von Anlagen sprechen dürfen, so dass eine Definition des Einwirkungsbereichs, der - wie von der Windtest
Grevenbroich GmbH vorgeschlagen - zu einer
Verkleinerung der zu betrachtenden Fläche
Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung (BImSch-Antrag) ist festzulegen,
dass die Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten
34
BeschlussNr.
17.1
Anregung
führt, sicherlich nicht mit dem Schutzzweck
des BlmSchG in Einklang ist. (Anzumerken ist
in diesem Zusammenhang, dass die TA Lärm
nur den Einwirkungsbereich einer Anlage definiert, nicht jedoch den Einwirkungsbereich
einer Vorbelastung.)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Die Gutachten werden aber aufgrund der Überarbeitung der Standorte nochmals angepasst. Es wird vorgeschlagen, einen Beschluss
erst dann zu treffen, wenn über die überarbei- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an.
teten Gutachten vorliegen.
In der vorgelegten Planung scheint mir eine
ausführlichere Diskussion des Themas "Einwirkungsbereich" jedoch nicht notwendig zu
sein. Betroffen ist von diesem Thema nur der
Immissionsort "F". Für die Vorbelastung dieses Immissionsortes wird in dem Gutachten
ein Wert von 30,4 dB und für die Zusatzbelastung ein Wert von 30,6 dB(A) angegeben.
Auch wenn die Vorbelastung in die Berechnung der Gesamtbelastung einbezogen wird,
hält die Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nach der vorgelegten
Berechnung sicher ein.
17.2
Anmerkung: Die Vorbelastungsanlagen sind
nach meinem Kenntnisstand stall-gesteuert
bzw. active-stall-gesteuert. Die windgeschwindigkeitsabhängige Zunahme der Schallemission derartiger Anlagen - auch im Bereich
oberhalb der Nennwindgeschwindigkeit - wird
in der vorgelegten Prognose nicht themati- Der Anregung wird nicht gefolgt, da der Er- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
siert. Wenn in der Nachbarschaft von stall- lass in diesem Fall nicht zur Anwendung Verwaltung an.
bzw. active-stall-gesteuerten Windenergiean- kommen kann.
lagen eine weitere Vorrangzone ausgewiesen
werden soll, würde ich eigentlich erwarten,
dass das Thema unter dem Stichwort Vorbelastung angesprochen wird.
35
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Wie Sie bereits festgestellt haben, wird nach
der vorgelegten Planung die Gesamtbelastung
des Immissionsortes K/11 nicht aufgrund der
Vorbelastung überschritten, sondern allein
aufgrund der Zusatzbelastung. Damit ist die
von der Windtest Grevenbroich GmbH angedachte Anwendung der Regelung des Abschnitts 3.2.1, Absatz 3 der TA Lärm auf die
vorgelegte Gesamtplanung grundsätzlich nicht
anwendbar.
Anmerkung: In dem Windenergiehandbuch
des Kreises Borken wird die Auffassung vertreten, dass jede einzelne WEA eines Windparks für sich eine genehmigungsbedürftige
Anlage darstellt, selbst dann, wenn die Windenergieanlagen einen gemeinsamen Betreiber
haben. Dieses führt dazu, dass in den Genehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen die jeweils bereits genehmigten Anlagen als Vorbelastung für die neu beantragte Anlage zu berücksichtigen sind. Damit würde ab dem Genehmigungsverfahren
für die zweite Anlage prinzipiell die Regelung
nach Abschnitt 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm
anwendbar sein.
Will man im Rahmen der Ausweisung der Konzentrationsfläche erreichen, dass nicht die
Immissionsrichtwerte allein durch die Windenergieanlagen der Konzentrationsfläche um
bis zu 1 dB(A) überschritten werden (können),
sondern dass z.B. "Spielraum" für andere gewerbliche Anlagen bleibt, kann dieses durch
eine Geräuschkontingentierung erreicht wer-
36
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
den. Einzelheiten hierzu sollten Sie gegebenenfalls mit den für die Bauleitplanung zuständigen Kolleginnen und Kollegen besprechen.
Nach dem WKA-Erlass sollen die Antragsteller
den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen das Geräuschverhalten der beantragten Anlage auf Basis
von Messungen durch unabhängige Institute
belegt wird. Das Windtest-Gutachten enthält
für den Normalbetrieb nur Auszüge aus solchen Gutachten, zum Geräuschverhalten des
schallreduzierten Betriebs fehlen jegliche
Nachweise. Die kompletten Messberichte sollten spätestens im Genehmigungsverfahren
vorgelegt werden.
Anmerkung: Die Firma Repower hatte im Mai
2007 angekündigt, dass sie ab 2008 alle neuen Anlagen des Typs MM92 mit einem neuen
Rotorblatt ausstatten wollte. Dieses "Evolution
Package" soll eine Ertragssteigerung von drei
bis vier Prozent ermöglichen. Anhand der Auszüge aus den Messberichten ist für mich nicht
erkennbar, ob die vermessenen Anlagen (als
Prototypen) bereits das neue Rotorblatt aufwiesen. Auch ist nicht erkennbar, ob tatsächlich verschiedene Anlagen vermessen wurden
oder die Geräusche der Anlage mit der Seriennummer 90001 von zwei verschiedenen
Instituten erfasst wurden. (Nach meinem
Kenntnisstand hat sowohl die Windtest KaiserWilhelm-Koog GmbH als auch die Windtest
37
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Grevenbroich GmbH Messungen an der Anlage
mit der Seriennummer 90001 im Michaelisdonn durchgeführt. In Michaelisdonn befindet
sich aber auch die Anlage mit der Seriennummer 90002.)
Zu dem IEL-Gutachten für den Standort TitzRödingen
Zur ursprünglichen Planung dieses Windparks
hatte ich bereits in meinem Schreiben vom
29.01.09 an die Bezirksregierung Köln (Az:
45.1-4039-08/77) Stellung genommen. Ich
gehe davon aus, dass dieses Schreiben Ihnen
vorliegt. Kritisch war und ist der Immissionsort
IP 8 "Buschgasse 46", für den die Vorbelastung (ohne Berücksichtigung der Unsicherheit
der Prognoserechnung) 34,5 dB(A) beträgt.
Wie ich in meinem Schreiben vom 29.01.09
dargelegt habe, muss unter Berücksichtigung
der Unsicherheit der Prognose davon ausgegangen werden, dass der obere Vertrauensbereich der Vorbelastung den anzusetzenden
Nacht-Immissionsrichtwert von 35 dB(A) bereits um mehr als 1 dB(A) [aber um weniger
als 3 dB(A)] überschreitet. Damit kann für
diesen Immissionsort in Bezug auf die Anlagen
des neu geplanten Windparks nicht - wie im
WKA-Erlass vom 21.10.2005 vorgegeben - der
Nachweis geführt werden, dass die Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert einhält oder
höchstens um 1 dB(A) überschreitet. Ein
Nachweis ständig vorherrschender, windverursachter Fremdgeräusche im Sinne des Ab-
38
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
schnitts 3.2.1 Absatz 5 liegt für den Bereich
des Immissionsortes IP 8 nicht vor.
Ich hatte deshalb darauf hingewiesen, dass
bei der Neuplanung darauf geachtet werden
sollte, dass die Richtwertüberschreitung durch
zusätzliche Neugenehmigungen nicht verfestigt wird, sondern die neu zu genehmigenden
Anlagen solche Schallleistungspegel aufweisen, die (unverändert) in ein Sanierungskonzept für die Altanlagen hineinpassen. Zur Verdeutlichung hatte ich die Gesamtkonfiguration, welche sich aus der Vorbelastung und der
beantragten Zusatzbelastung ergeben würde,
unter den Gesichtspunkten des RepoweringErlasses vom 27.04.2007 dargelegt. Nach
meinen Berechnungen würde der NachtImmissionsrichtwert von 35 dB(A) am IP 8
dann voll ausgeschöpft, wenn jede der Vorbelastungsanlagen und jede der Zusatzbelastungsanlagen einen Schallleistungspegel von
101,3 dB(A) aufweist. Bei dieser Abschätzung
hatte ich zur Abschätzung des oberen Vertrauensbereichs einen Sicherheitszuschlag von
2,5 dB(A) angesetzt. Prinzipiell hatte ich meinen Vorschlag so verstanden, dass der (mittlere) Schallleistungspegel der neu beantragten
Anlagen nachts nicht größer als 101,3 dB(A)
sein sollte. Damit würden diese neuen Anlagen bereits jetzt nur denjenigen Schallleistungspegel aufweisen, der ihnen im Rahmen
eines Sanierungskonzeptes für die Neuanlagen
und die Vorbelastungsanlagen zugewiesen
würde. Außerdem sollte gezeigt werden, dass
in diesem Fall jede Anlage für sich betrachtet
39
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
nicht relevant zur Gesamtbelastung des Immissionsortes beiträgt. Hierzu sollte der
Nachweis geführt werden, dass jede Anlage
für sich unter Berücksichtigung der Unsicherheit
der
Prognose
den
NachtImmissionsrichtwert am IP 8 um wenigstens
15 dB unterschreitet.
Die Differenz von 15 dB hatte ich mit Bezug
auf die Antwort auf Frage 10 der Dienstbesprechung zum WKA-Erlass vom 21.10.2005
empfohlen. Im Protokoll dieser Besprechung,
die am 22.11.2005 im MUNLV stattfand, ist
ausgeführt:
"Anlagen, welche den Immissionsrichtwert
einzeln um mehr als 15 dB unterschreiten,
brauchen auch im Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht berücksichtigt werden."
In dem neuen Gutachten vom 17.03.09 hat
das Ing.-Büro IEL jetzt den Schallleistungspegel jeder neuen Anlage - mit einer Ausnahme
– mit 103,5 dB(A) angesetzt. Der Schallleistungspegel der Anlage Nr. 8 soll auf einen
Wert von 104,6 dB - 2,5 dB = 102,1 dB begrenzt werden. In diesem Fall ist der Immissionsbeitrag jeder einzelnen der neu beantragten Anlagen sicher um 15 dB unter dem Immissionsrichtwert. Die vorgelegte Planung ist
somit in Übereinstimmung mit der auf der
Dienstbesprechung festgelegten Vorgehensweise. Sie führt am IP 8 rechnerisch zu einer
Erhöhung der bereits bestehenden Vorbelastung um etwa 0,5 dB. Eine solche Pegeländerung dürfte immissionsseitig akustisch nicht
wahrnehmbar sein. Allerdings ist der Schall-
40
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
leistungspegel jeder Anlage größer als 101,3
dB(A), also größer als derjenige Anteil, der
nach dem von mir bevorzugten Sanierungskonzept für jede Alt- und für jede Neuanlage
zulässig wäre. Ich empfehle weiterhin, die
Geräuschemissionen der neu auszuweisenden
Vorrangfläche so zu kontingentieren, dass die
neu errichteten Anlagen in ein Repoweringkonzept für die Vorbelastungsanlagen "passen".
17.3
Falls es jedoch aufgrund anderer Überlegungen ermöglicht werden soll, die beantragten
Anlagen - wie in dem IEL-Gutachten vom
17.03.09 beschrieben nachts mit einem Schallleistungspegel größer als 101,3 dB(A) zu betreiben, so stellt sich mir die Frage, wie die
neu beantragten Anlagen bei der Aufstellung
eines Sanierungskonzeptes, d.h. im Rahmen
des Repowerings der Vorbelastungsanlagen
berücksichtigt werden sollen.
- Prinzipiell könnte die Regelung nach Abschnitt 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm angewandt
werden. Die Anlagen auf der neuen Vorrangfläche dürfen solange in der beantragten Weise betrieben werden, bis eine akustische Sanierung der Vorbelastungsanlagen im Rahmen
eines Repowerings erfolgt. Nach dem Beginn
des Repowerings dürften die beantragten Anlagen nachts nur noch mit einem Schallleistungspegel von 101,3 dB(A) betrieben werden. Es wäre bereits im jetzigen Genehmigungsverfahren zu zeigen, dass eine solche
Betriebsweise möglich ist.
Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Ge- Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
nehmigung (BImSch-Antrag) ist festzulegen, Verwaltung an.
dass die Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten
werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
41
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
- Die jetzt als Zusatzbelastung beantragten
Anlagen dürfen auch nach einem Repowering
der Vorbelastungsanlagen - wie im IELGutachten vom 17.03.09 beschrieben - mit
Schallleistungspegeln von 103,5 (bzw. 102,1
dB) betrieben werden. Derzeit wird für sie die
Regelung nach Abschnitt 3.2. Absatz 5 der TA
Lärm (in Verbindung mit einem entsprechend
des bereits erwähnten 15 dB Kriteriums erweiterten Einwirkungsbereich) in Ansatz gebracht. Bei der Erarbeitung des Sanierungskonzeptes für die derzeit als Vorbelastung zu
betrachtenden Anlagen sind die jetzt von den
Anlagen der neuen Vorrangfläche ausgehenden Immissionen als Vorbelastung zu berücksichtigen.
Ich empfehle, das Thema mit einem Verwaltungsjuristen zu besprechen.
17.4
Auch bezüglich des Genehmigungsverfahrens
für die Windenergieanlagen des Windparks
Titz-Rödingen rege ich an, zu prüfen, in wieweit das der Geräuschprognose beigefügte
Emissionsgutachten der Anlage vom Typ REpower MM 92 Übertragbar ist auf den Anlagentyp REpower MM 92 Evolution. Wie bereits
erwähnt, beinhaltet nach meinem Kenntnisstand das "Evolution Package" ein geändertes
Rotorblattprofil und Modifizierungen in der
Anlagensteuerung. Zu den akustischen Auswirkungen der Änderungen liegen mir keine
Erkenntnisse vor. Im Anhang D des Teils 1 der
Technischen Richtlinien für Windenergieanla-
Der Anregung wird gefolgt. Es ist zwischen- Der Rat begrüßt die Begleitung durch ein
zeitlich ein Rechtsanwaltsbüro damit beauf- Rechtsanwaltsbüro.
tragt das Gesamtverfahren zu begleiten und
rechtlich relevante Tatbestände auf ihre
Rechtsmäßigkeit hin zu beurteilen. Das Ergebnis wird die Verwaltung dem Rat jeweils
rechtzeitig vorlegen.
42
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
gen (Revision 18, Stand: 01.02.08) wird darauf hingewiesen: "Eine akustische Neuvermessung eines Anlagentyps .... ist erforderlich
bei:" Änderungen des aerodynamischen Verhaltens (z.B. Rotordrehzahl, Regelverhalten,
Blatteinstellwinkel, Modifikationen an den Rotorblättern)."
18. Rhein-Erft-Kreis, mit Schreiben vom
20.08.09
18.1
Im Rahmen der großflächigen Planung der Der Anregung wurde mittlerweile entsproGemeinde Titz wird eine UVP unter Berück- chen und eine UVP für alle drei Konzentratisichtigung der Konzentrationszonen der Nach- onszonen durchgeführt.
bargemeinden für erforderlich gehalten, da
durch den offenen Bördelandcharakter die
visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sehr weit reicht. Eine großräumige Landschaftsbildanalyse und die Bewertung der
Auswirkungen der Technisierung der Landschaft sind notwendig, um Beeinträchtigungen
für Mensch und Tier auszuschließen.
18.2
Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 11.12.2007 sieht für geschützte Arten die
Berücksichtigung weitgehender Anforderungen bei der Zulassung von Vorhaben vor. Der
Erhalt von Populationen geschützter Arten
sowie die Funktionalität der Lebensstätten
steht hierbei im Vordergrund.
Die hochwertigen Lößböden der Bördelandschaft bieten als freie Agrarlandschaft einen
Lebensraum für streng geschützte Vogelarten
Der Rat nimmt Kenntnis.
Der Anregung wurde entsprochen und das Der Rat nimmt Kenntnis.
Vorkommen geschützter Arten im Rahmen
der UVP durchgeführt. Für beeinträchtigte
Arten (Wachtel und Kiebitz) wurden die erforderlichen Ausgleichsflächen ermittelt.
43
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
(Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn, Kornweihe
... ). Da nach Bundesnaturschutzgesetz, Vogelschutzrichtlinie oder nach EU-Recht das
Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist,
ist eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich.
18.3
Aus der Sicht der ULB ist es notwendig, zur Zwischenzeitlich wurden die Flächen für den
Kompensation der negativen Auswirkungen externen Ausgleich ermittelt und entsprefür das Landschaftsbild trotz vorhandener chend festgesetzt.
Vorbelastung Gehölzpflanzungen durchzuführen, um sichtverschattende Elemente in die
Landschaft zu bringen und das Landschaftsbild aufzuwerten. Diese Ausgleichspflanzungen sollten in unmittelbarer Nähe der Konzentrationszonen realisiert werden, insbesondere im Bereich der Grenze zu den Nachbargemeinden Bedburg (Ortschaft Kirchtroisdorf
und Kleintroisdorf). Elsdorf (Ortschaft Oberempt), Titz (Ortschaft Rödingen und Kalrath).
Der Rat stimmt der Vorgehensweise zu.
19. Stadt Bedburg, mit Schreiben vom
15.09.2009
Ich nehme Bezug auf mein o.g. Schreiben und
gebe zur Kenntnis, dass eine Zwischenmitteilung Ihrerseits bislang nicht erfolgt ist.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung am 08.09.2009 mit der Thematik befasst
und nachfolgend aufgeführten Beschluss gefasst:
44
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg beschließt zum Verfahren der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme abzugeben:
19.1
19.2
Gegen die Nutzung von regenerativen Energien durch die Ausweisung von Vorrangzonen
für Windenergieanlagen bestehen seitens der
Stadt Bedburg für die Teilbereiche B und C
keine Bedenken.
Der Bereich A grenzt jedoch unmittelbar an
das Stadtgebiet der Stadt Bedburg und tangiert darüber hinaus die Kreisgrenze (Kreis
Düren / Rhein-Erft-Kreis). Eine Beteiligung des
Rhein-Erft-Kreises ist darüber hinaus nicht
erfolgt.
Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BundesImmissionsschutzgesetz (BlmSchG). Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BlmSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BlmSchG
und nach § 22 BlmSchG bei nach Baurecht zu
genehmigenden Anlagen.
Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich
durch die Einhaltung erforderlicher Abstände,
ggf. in Verbindung mit Standortverschiebungen oder Auflagen (Drehzahlbegrenzung,
zeitweise Abschaltung) vermeiden. Auf die
Anforderungen des Windkraftanlagenerlasses
wird hingewiesen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu berücksichtigen. Bei einem Ab-
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt Kenntnis.
Der Rhein-Erft-Kreis wurde beteiligt und Der Rat nimmt Kenntnis.
antwortete mit Schreiben vom 20. August
2009.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Der Abstand von 1.500 m wird im Windenergieerlass angegeben, welcher jedoch nur eine
Empfehlung darstellt. Der Erlass ist eine Orientierungshilfe, so dass auch geringere Abstände zulässig sind. Eine Rechtsgrundlage
bildet dieser nicht. Nach der Rechtsprechung
ist ein Mindestabstand von 500 Metern zur
angrenzenden Wohnbebauung und der ver-
45
BeschlussNr.
19.3
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
stand von 1500 Metern werden in der Regel
keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im
Einzelfall geprüft werden.
kürzte Abstand von 300 Metern zu Einzelansiedlungen generell ausreichend (VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03).
In einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Immissionsbelastungen ermittelt.
Durch einen schallreduzierten Betrieb wird
sichergestellt, dass die Orientierungswerte
eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen bezüglich Immissionen durch die
Windkraftanlagen hervorgerufen werden. Bezüglich des Schattenwurfes treten Überschreitungen des Orientierungswertes auf. Die Jahresbelastung sollte hier auf 30 Stunden pro
Jahr begrenzt werden. Das Tagesmaximum
von 30 Minuten wird ebenfalls überschritten,
so dass hier das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte. Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit
Ersatzgeräten, so dass die Anlagen zeitweise
abgeschaltet werden können.
Der Mindestabstand beträgt nunmehr 1.200
m, so dass insoweit der Anregung gefolgt
wurde. Daneben hat bzw. wird eine Einzelfallprüfung vorgelegt. Anhaltspunkte, dass unerlaubte Umwelteinwirkungen entstehen könnten liegen nicht vor.
In den mit gesandten Unterlagen zum Verfahren ist auf die Abstände zur nächsten Wohnbebauung auf dem Gebiet der Stadt Bedburg
nicht eingegangen worden; eine Untersu-
Die Abstände zu Siedlungen wurden auch in Der Rat nimmt Kenntnis.
den Nachbargemeinden untersucht. Zudem
erfolgt eine Berücksichtigung in den Schattenwurf- und Schallgutachten.
46
BeschlussNr.
19.4
Anregung
chung ist nicht erfolgt.
Gem. Windkraftanlagenerlass des Ministeriums
für Bauen und Verkehr sowie des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz vom 21.10.2005 sollten die Planungsträger bei der Ausweisung
von Flächen für die Windenergienutzung Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite" liegen. Die
Abstände können in Abhängigkeit von der
Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren.
So ergibt sich unter Berücksichtigung der
Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen
z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein
Windfeld bestehend aus 7 Windkraftanlagen
der Zwei-Megawatt-Klasse zu einem reinen
Wohngebiet (Richtwert 35 dB(A)). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen
Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder vorliegen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Erlass ist eine Orientierungshilfe, so dass
auch geringere Abstände zulässig sind. Eine
Rechtsgrundlage bildet dieser nicht. Nach der
Rechtsprechung ist ein Mindestabstand von
500 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung
und der verkürzte Abstand von 300 Metern zu
Einzelansiedlungen
generell
ausreichend
(VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4
A 2750/03).
Der Anregung wird dennoch entsprochen und
der Abstand auf 1.200 m festgeschrieben.
Beschlussempfehlung
Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
Verwaltung an. Der Anregung wird dennoch entsprochen und der Mindestabstand auf 1.200 m festgeschrieben.
19.6
In der vorliegenden Planung sollen demnach Der Eingriff in das Landschaftsbild und in den Der Rat schließt sich dem Vorschlag der
zu den vorhandenen 6 Anlagen weitere 11 Naturhaushalt wurde ermittelt und wird durch Verwaltung an. Der Anregung wird teilweise -wie vorgeschlagen- entsprochen.
Anlagen entstehen.
Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
Diese Häufung von Anlagen wird als kritisch
angesehen, da hier der Blick auf die freie
Landschaft und damit das Landschaftsbild
nachhaltig durch die angedachte weitere Ansiedlung beeinträchtigt wird.
19.7
Seitens der Stadt Bedburg wird daher insge- Der Anregung wird nicht entsprochen. Im
Der Rat nimmt Kenntnis.
47
BeschlussNr.
Anregung
samt angeregt, aus dem Verfahren zur 12.
Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Titz die Teilfläche A zu entlassen,
um insgesamt eine mögliche Beeinträchtigung
der angrenzenden Siedlungsflächen auf dem
Stadtgebiet Bedburgs nachhaltig zu vermeiden.
19.8
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Rahmen von Gutachten wurden die Auswirkungen untersucht und Lösungen herbeigeführt. Die Konzentrationsanlagen haben keine rechtwidrigen Auswirkungen zur Folge.
Ferner wird auf die in der Anlage beigefügte Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt Kenntnis.
Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises, Amt für Die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises ist
Kreisplanung
und
Naturschutz
vom in den Abwägungsprozess mit eingegangen.
20.08.2009 verwiesen, welcher die Stadt Bedburg insgesamt beitritt.
Keine Bedenken haben vorgetragen:
1. Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 30.07.09
2. EWV Energie- und Wasserversorgung GmbH mit Schreiben vom
29.07.09
3. Landwirtschaftskammer NRW mit
Schreiben vom 08.07.09
4. Bezirksregierung Köln mit Schreiben
vom 20.07.09
5. Bezirksregierung Köln mit Schreiben
vom 21.07.09
6. Wasserverband Eifel Rur mit Schreiben vom 03.07.09
7. Handwerkskammer
Aachen
mit
48
BeschlussNr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussempfehlung
Schreiben vom 29.07.09
8. Eisenbahn Bundesamt mit Schreiben
vom 22.06.09
9. RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
mit Schreiben vom 17.06.09
10. Stadt Linnich mit Schreiben vom
16.06.09
49