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Beschlusstext (17.5.14)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
3,2 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
06.07.17, 13:00
Aktualisiert
06.07.17, 13:00

Inhalt der Datei

S y s t e ms 15G.-Nr. SEI-0334/16 A.-Nr. 8114249257 Datum 27.03.2017 Zeichen Ov TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG Bereich Energietechnik Gruppe Immissionsschutz Am Technologiepark 1 45307 Essen Tel.: 0201/825-33 68 www.tuev-nord.de Amtsgericht Hamburg HRA 102137 Gutachten Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen Auftraggeber Geschäftsführung Rudolf Wieland (Sprecher) Dr. Ralf Jung Silvio Konrad Ulf Theike TÜV® Eifelgemeinde Nettersheim Krausstr. 2 53947 Nettersheim Gewerbelärm Betreff Immissionsschutz - Lärm Verkehrslärm Fluglärm Sport-/Freizeitlärm Umfang 22 Seiten davon 5 Seiten Anhang Geräuschemissionen Bau- und Raumakustik Lärm am Arbeitsplatz Für den Inhalt Dipl.-Phys.Ing. Frank Overdick Erschütterungen Thermografie, Luftdichtheit Olfaktometrie Immissionsprognose Umweltverträglichkeit Durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium. Die Akkreditierung gilt für die in der Urkunde aufgeführten Prüfverfahren. Das Labor ist darüberhinaus bekanntgegebene Messstelle nach § 29b BImSchG Dieses Dokument wurde im Rahmen des erteilten Auftrages für das oben genannte Projekt erstellt und unterliegt dem Urheberrecht. Jede anderweitige Verwendung, Mitteilung oder Weitergabe an Dritte sowie die Bereitstellung im Internet – sei es vollständig oder auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers. 16_0334g003.docx Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm Inhalt S y s t e ms Seite 1 Aufgabenstellung .................................................................................... 3 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Beurteilungsgrundlagen .......................................................................... 3 Verordnungen, Normen, Richtlinien, Fachveröffentlichungen ................. 3 Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ............ 4 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ............. 5 Immissionsrichtwerte für Sportanlagen ................................................... 8 Nutzung der Sportanlage ...................................................................... 10 3 3.1 3.2 3.3 Sportanlagengeräusche........................................................................ 11 Geräuschemissionen ............................................................................ 11 Geräuschimmissionen .......................................................................... 12 Beurteilung ........................................................................................... 14 4 4.1 4.2 4.3 Straßenverkehrsgeräusche .................................................................. 15 Geräuschemissionen ............................................................................ 15 Geräuschimmissionen .......................................................................... 16 Beurteilung ........................................................................................... 17 16_0334g003.docx Seite 2 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 1 S y s t e ms Aufgabenstellung Die Eifelgemeinde Nettersheim beabsichtigt, auf einer Fläche am nördlichen Rand des Ortsteils Marmagen Wohnbebauung zu entwickeln. Die Lage des Plangebietes zeigt Bild 1 im Anhang. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Trainingsplatz im östlichen Plangebiet soll aufgegeben werden. Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es, die Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr sowie während der Nutzung der benachbarten Sportanlagen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ermittlung erfolgt rechnerisch anhand der RLS-90 für den Straßenverkehr sowie der Emissionsvorgaben der VDI 3770 für die Sportanlage. Für die Schutzbedürftigkeit des Plangebietes gehen wir aufgrund der geplanten Nutzungscharakteristik von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) aus. 2 Beurteilungsgrundlagen 2.1 Verordnungen, Normen, Richtlinien, Fachveröffentlichungen Im Rahmen dieser Untersuchung werden die folgenden Verordnungen und Regelwerke zugrunde gelegt: [1] Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie der Genehmigung von Vorhaben (Planungserlass)1 Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 08.07.1982 [2] DIN 18005-1, Ausgabe Juli 2002 Schallschutz im Städtebau - Grundlagen und Hinweise für die Planung [3] Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, Schallschutz im Städtebau, Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung [4] DIN 18005, Teil 2, Ausgabe September 1991, Schallschutz im Städtebau, Lärmkarten - Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen [5] 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - (18. BImSchV) vom 18.07.1991 BGBl. 1991, Teil I, S. 1588 .. 1596). 1 Der Runderlass wurde zwar zwischenzeitlich zurückgezogen, seine Aussagen zur Beurteilung von Geräuschen bei der Bauleitplanung wurde aber in Ermangelung anderer rechtsverbindlicher Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt. Die in ihm beschriebene Vorgehensweise entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis und Rechtssprechung in Nordrhein-Westfalen. 16_0334g003.docx Seite 3 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms [6] VDI 3770, September 2012 Emissionskennwerte technischer Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen [7] DIN ISO 9613-2, Ausgabe Oktober 1999 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren [8] DIN 4109, Ausgabe November 1989 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise [9] VDI 2719, Ausgabe August 1987 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen [10] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) Bundesminister für Verkehr, April 1990 2.2 Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Der Planungserlass enthält keine quantitativen Vorgaben zur Beurteilung von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung. Bis zu einer anderweitigen Festlegung können zur Beurteilung die Angaben der DIN 18005 herangezogen werden. Im Beiblatt zur DIN 18005 werden in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die folgenden Orientierungswerte für eine angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung genannt2: Gebiet Reines Wohngebiet WR Allgemeines Wohngebiet WA Mischgebiet/ Dorfgebiet MI/MD tags dB(A) 50 55 60 nachts dB(A) 40 / 35 45 / 40 50 / 45 Bei den beiden angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Industrie-, Gewerbeund Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm. Der Belang des Schallschutzes ist bei der erforderlichen Abwägung als ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstufung des Schallschutzes führen. Wenn im Rahmen der Abwägung von den Orientierungswerten abgewichen wird, sollte ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. 2 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Werte sind durch Fettdruck hervorgehoben. 16_0334g003.docx Seite 4 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms Beispielsweise hat das OVG Münster hat mit seinem Urteil vom 23.10.2009 (Az. 7 D 106/08.NE) die Wirksamkeit eines Bebauungsplans für ein Neubaugebiet (allgemeines Wohngebiet) trotz bestehender Lärmvorbelastung bestätigt. Danach ist die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 lediglich „wünschenswert“. Im Rahmen der Abwägung können die Orientierungswerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) kann deshalb durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. 2.3 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Neubauten sind in der Norm DIN 4109 festgelegt. In Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel werden Lärmpegelbereiche genannt, aus denen sich die erforderlichen SchalldämmMaße der Wände, Dächer und Fenster ergeben. Tabelle 8 der DIN 4109 gibt für Aufenthaltsräume von Wohnungen sowie für Büroräume folgende erforderliche resultierende Schalldämm-Maße der gesamten Außenwand in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel an: Lärmpegelbereich I II III IV V VI Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) bis 55 56 bis 60 61 bis 65 66 bis 70 71 bis 75 76 bis 80 erforderliches resultierendes Bauschalldämm-Maß R’w,res [dB] Wohnräume Büroräume 30 30 30 35 30 40 35 45 40 50 45 Die Außenlärmpegel sind gemäß DIN 4109 zur Tageszeit zu ermitteln. Eine zusätzliche Regelung für die Nachtzeit ist nicht vorgesehen. 16_0334g003.docx Seite 5 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms In DIN 4109 erfolgt die Zuordnung auf der Grundlage des maßgeblichen Außenlärmpegels, der 3 dB(A) höher ist als der Beurteilungspegel. Bei einem Fensterflächenanteil der Außenwände von ca. 40 % sind in Abhängigkeit vom Beurteilungspegel für Wohnund Schlafräume folgende Dämmungen erforderlich: Lärmpegelbereich I II III IV V VI Beurteilungspegel Lr tags dB(A) bis 52 53 bis 57 58 bis 62 63 bis 67 68 bis 72 73 bis 77 Beurteilungspegel Lr nachts dB(A) bis 42 43 bis 47 48 bis 52 53 bis 57 57 bis 62 63 bis 67 Wohnräume erford. Schalldämmmaß Rw',erf Wand / Dach Fenster 3/ Tür dB dB 35 25 (1) 35 25 (1) 40 30 (2) 45 35 (3) 50 40 (4) 55 45 (5) Die genannten erforderlichen Schalldämm-Maße sind unabhängig von der Gebietsausweisung. Bei Fensteranteilen von wesentlich mehr als 40 % sollten in der Regel Fenster der jeweils nächsthöheren Schallschutzklasse vorgesehen werden. Das Schalldämm-Maß für Wände gilt auch für die Dachhaut (inkl. Dachgauben) bei ausgebauten Dachgeschossen. Schallschutzfenster sind nur im geschlossenen Zustand wirksam. Im Allgemeinen wird zur Tageszeit eine Stoßlüftung durch kurzzeitiges Öffnen als zumutbar angesehen (siehe VDI 2719, VLärmSchR 97). Nachts ist eine Stoßlüftung aus naheliegenden Gründen nicht möglich. 3 Für Fenster wird zusätzlich in Klammern noch die entsprechende Schallschutzklasse nach VDI 2719 angegeben. 16_0334g003.docx Seite 6 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms DIN 4109 enthält keinerlei Aussagen zur Erfordernis einer zusätzlichen mechanischen Lüftungseinrichtung. Die übrigen einschlägigen Normen und Richtlinien für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen machen keine einheitliche Aussage dazu, bei welcher Nutzungsart und bei welchen Außenpegeln mechanische Lüftungseinrichtungen erforderlich sind.  In DIN 18005-1 wird ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) zur Nachtzeit genannt, bis zu dem ein ungestörter Schlaf bei gekipptem Fenster möglich ist.  In der Richtlinie VDI 2719 wird eine zusätzliche schallgedämpfte Lüftungseinrichtung bei einem Beurteilungspegel Lr  50 dB(A) für erforderlich gehalten.  In der 16. BImSchV werden zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen erst ab einem Beurteilungspegel zur Nachtzeit von 50 dB(A) für erforderlich gehalten. Eine zusätzliche schallgedämpfte Lüftungseinrichtung halten wir bei einem Beurteilungspegel von 50 dB(A) und mehr zur Nachtzeit für empfehlenswert. Wird dieser Wert überschritten, sollte daher unseres Erachtens der Einbau von schallgedämpften Lüftungseinrichtungen geprüft werden. Schalldämmlüfter sind bei der Lärmvorsorge oder Sanierung von unterschiedlichen Verkehrswegen üblich. Sie führen zu keiner relevanten Verringerung des resultierenden Bauschalldämmmaßes des Außenbauteils. Die Investitionskosten liegen bei wesentlich weniger als 1.000 € pro Lüfter. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage stellt der Einbau von Schallschutzfenstern lediglich bei Verkehrsgeräuschen eine zulässige Ersatzmaßnahme dar, wenn die Orientierungswerte überschritten werden. 16_0334g003.docx Seite 7 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 2.4 S y s t e ms Immissionsrichtwerte für Sportanlagen In der 18. BImSchV wird der im Bundes-Immissionsschutz qualitativ definierte Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung für Sporteinrichtungen konkretisiert. Es wird hier zwischen Lärmeinwirkungen an Werk- und Sonntagen und während der Tages- und Nachtzeit sowie zusätzlicher Ruhezeiten unterschieden. Für die insgesamt neun Beurteilungszeiträume werden entsprechend der Nutzung der angrenzenden Gebiete gestufte Richtwerte für eine erhebliche Belästigung definiert, die vor allem während der Ruhezeiten von anderen Regelwerken abweichen. Die folgende Aufstellung zeigt für die einzelnen Beurteilungszeiträume die Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit von der Nutzung: Richtwerte Sportanlagen nach der 18. BImSchV werktags Tageszeit Ruhezeiten sonn- und feiertags Nachtzeit Tageszeit Ruhezeiten Nachtzeit * lauteste Stunde 08 .. 20 Uhr 06 .. 08 Uhr 20 .. 22 Uhr 22 .. 06 Uhr 09 .. 13 Uhr 15 .. 20 Uhr 07 .. 09 Uhr 13 .. 15 Uhr 20 .. 22 Uhr 22 .. 07 Uhr WR dB(A) 50 45 45 35 WA dB(A) 55 50 50 40 MI dB(A) 60 55 55 45 GE dB(A) 65 60 60 50 TB h 12 2 2 1* 50 45 45 45 35 55 50 50 50 40 60 55 55 55 45 65 60 60 60 50 9 2 2 2 1* Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen den Richtwert während der Tages- und Ruhezeiten um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Sportveranstaltungen gelten als selten, wenn sie höchstens an 18 Kalendertagen im Jahr stattfinden. Bei diesen Veranstaltungen sind Überschreitungen der o.g. Richtwerte bis zu 10 dB(A) zulässig, wenn alle verhältnismäßigen Maßnahmen zum Schallschutz getroffen wurden. 16_0334g003.docx Seite 8 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms Bei der Ermittlung der Geräusche wird in Abschnitt 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV unterschieden zwischen  technischen Geräuschen (z.B. Schiedsrichter- oder Trainerpfiffe, Balltreten, Auftreffen des Balles auf Tor- oder Ballfangzaun, Fanfaren, Rasseln, Lautsprecherdurchsagen usw.), bei denen die Impulshaltigkeit der Geräusche durch einen Impulszuschlage berücksichtigt wird und  Geräuschen durch die unverstärkte menschliche Stimme (z.B. Zurufen von Trainern, Spielern und Zuschauern), bei denen eine mögliche Impulshaltigkeit keine Berücksichtigung findet. Für Altanlagen, die vor 1990 genehmigt bzw. errichtet waren, soll nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Diese Privilegierung bestehender Sportanlagen erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, des Bestandsschutzes und im Interesse einer sinnvollen Auslastung der Sportanlage. Bei Genehmigungsfreien Veränderungen bleibt dieser Altanlagenbonus im Rahmen des anlagentypischen genehmigten Nutzungsspektrums bestehen. Bei genehmigungsbedürftigen Veränderungsmaßnahmen entfällt der Altanlagenbonus nicht generell, hier ist der konkrete Einzelfall zu betrachten. Beispielsweise führen Umbauten der Platzoberflächen (Kunstrasen) usw. allgemein nicht zum Verlust des Altanlagenbonus. Aber auch Nutzungsausweitungen lassen den Altanlagenbonus grundsätzlich nicht entfallen, sofern es sich nicht um umfangreiche Baumaßnahmen handelt, die einer Neuerrichtung gleichkommen. Bei § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV handelt es sich um eine Soll-Regelung, so dass auch bei privilegierten Altanlagen durchaus die Anordnung technischer, baulicher und organisatorischer Maßnahmen möglich ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. 16_0334g003.docx Seite 9 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 2.5 S y s t e ms Nutzung der Sportanlage Die südlich des Plangebietes benachbarte Sportanlage wird nach Angaben des Sportvereins zukünftig zu folgenden Zeiten genutzt: Montag 16:00 .. 19:00 Uhr Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 18:00 .. 21:30 Uhr 16:00 .. 20:00 Uhr 18:00 .. 21:30 Uhr 16:00 .. 20:00 Uhr 14:00 .. 18:00 Uhr 10:30 .. 17:00 Uhr Für die Meisterschaftsspiele an den Wochenenden gehen wir von maximal 50 Zuschauern aus. Im vorliegenden Fall ist die sonntägliche Ruhezeit von 13 .. 15 Uhr aufgrund des Spielbetriebs mit Zuschauerbeteiligung maßgeblich für die Beurteilung. 16_0334g003.docx Seite 10 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 3 Sportanlagengeräusche 3.1 Geräuschemissionen S y s t e ms Die höchsten Geräuschemissionen treten auf Sportanlagen beim Fußballspielen auf, so dass die zugehörigen Emissionsansätze als Maximalwertabschätzung angesehen werden können. Zu den Geräuschen beim Fußballspiel können die Aussagen in der VDI 3770 herangezogen werden. Wesentliche Geräuschquellen bei Fußballspielen sind  die Zurufe der Spieler untereinander sowie einzelne Ballschläge  die Pfiffe von Schiedsrichter bzw. Trainer die Beifalls- oder Unmutsäußerungen von Zuschauern.  Die Emissionspegel beim Fußballspiel sind im Wesentlichen von der Anzahl der Zuschauer n abhängig. Für die einzelnen Geräuschanteile werden die folgenden Beziehungen zur Bestimmung der Schallleistungspegel genannt: Schiedsrichterpfiffe Mittelwerte LWA = 73,0 + 20 lg ( 1 + n ) LWA = 98,5 + 3 lg ( 1 + n ) Maximalwert LWAFmax = 118 dB für n  30 für n > 30 Spieler Mittelwert Zuschauer Mittelwert LWA = 94 dB(A) LWA,T = 80 + 10 lg (n ) für n  500 LWA,T = 80 + 8 · 10-5 · n + 10 lg ( n ) für n > 500 Für Trainingsbetriebszeiten werden 10 Zuschauer zugrunde gelegt. Diese Ansätze wurden entsprechend der Vorgaben der 18. BImSchV nach dem Taktmaximalpegelverfahren für Ballschläge und Schiedsrichterpfiffe und nach dem energieäquivalenten Mittelungsverfahren für die Geräusche der unverstärkten menschlichen Stimme bestimmt. 16_0334g003.docx Seite 11 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms Die folgende Aufstellung zeigt die berechneten Schallleistungspegel: Zuschaueranzahl Training (10 Zuschauer) 50 Zuschauer Spieler dB(A) 94,0 94,0 Schallleistungspegel LWA Pfiffe Zuschauer dB(A) dB(A) 93,8 90,0 103,6 97,0 Gesamt dB(A) 97,7 104,8 Die stattfindenden Turniere werden im Rahmen der Regelung für seltene Ereignisse im Folgenden aufgrund der deutlich höheren Immissionsrichtwerte nicht berücksichtigt. Für einzelne, kurzzeitige Ereignisse kann von folgenden Maximalwerten - umgerechnet auf Schallleistungspegel - ausgegangen werden: Maximalwerte Torschrei ca. 50 Zuschauer Pfiffe von Schiedsrichter oder Trainer Einzelrufe von Spielern oder Trainer LWA,max dB(A) 115 118 110 Bei diesen Schallleistungspegeln und den vorliegenden Abstandsverhältnissen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mit Überschreitungen des Maximalpegelkriteriums zu rechnen. 3.2 Geräuschimmissionen Die Geräuschimmissionen der Sportanlage werden nach dem Rechenmodell der DIN ISO 9613-2 berechnet. Das Rechenmodell der DIN ISO 9613-2 entspricht weitestgehend dem Modell der Richtlinien VDI 2714 und VDI 2720E, die in der 18. BImSchV genannt werden, aber zwischenzeitlich vom VDI zurückgezogen wurden. Die Ausbreitungsrechnung erfolgte mit Hilfe des Rechenprogramms CADNA/A, Version 4.6. Die Koordinaten der Flächenquellen sowie die Hindernisse und die Immissionsorte wurden anhand der deutschen Grundkarte digitalisiert. Die Aufteilung in Punktschallquellen erfolgte selbsttätig innerhalb des Programms für jeden Immissionsort getrennt nach einem Projektionsverfahren. Dadurch ist es möglich, die Abschirmung der Quellen durch Hindernisse mit endlichen Abmessungen exakt zu berechnen. 16_0334g003.docx Seite 12 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms Der Immissionsanteil jeder Punktschallquelle wird berechnet nach der Beziehung LAT (DW) = LWA + Dc - Adiv - Agr - Aatm - Abar mit LAT(DW) LWA Dc A Adiv Agr Aatm Abar Immissionsanteil einer Quelle bei Mitwind Schallleistungspegel Richtwirkungskorrektur Dämpfung aufgrund .. .. geometrischer Ausbreitung .. des Bodeneffektes .. von Luftabsorption .. von Abschirmung Die Immissionsanteile der einzelnen Quellen werden getrennt ermittelt und anschließend für jeden Bezugspunkt nach folgender Beziehung energetisch addiert:  m 0,1L (DW )  L AT (DW )  10  lg 10 AT,i  i1  mit LAT,i i, m Immissionsanteil einer Quelle i Index bzw. Anzahl der berücksichtigten Quellen. Die Berechnung der Immissionen der Tennisanlage erfolgt aufgrund der gestaffelten Emissionsansätze programmintern in zwei Rechenschritten:  Im ersten Schritt wird für jeden Aufschlagpunkt bei einem einheitlichen fiktiven Emissionsansatz der jeweilige Immissionsanteil berechnet.  Im zweiten Schritt werden den Aufschlagpunkten in Abhängigkeit von deren im ersten Schritt bestimmten Immissionsanteil die Emissionsansätze entsprechend dem im vorigen Abschnitt genannten Schema zugeordnet und die zugehörigen Immissionsanteile berechnet. Die Berechnung der Geräuschimmissionen aller Sportanlagen erfolgt flächendeckend für das unbebaute Plangebiet. Die farbigen Lärmkarten mit den Geräuschimmissionen während des Spielbetriebs zeigen die Bilder 2 und 3 im Anhang für folgende Nutzungen: Bild 2: Meisterschaftsspiel mit 50 Zuschauern (mittägliche Ruhezeit Sonntag) Bild 3: Trainingsbetrieb (abendliche Ruhezeit Werktag) Die Berechnungen erfolgten für eine Aufpunkthöhe von 6 m über Boden (1. OG). 16_0334g003.docx Seite 13 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 3.3 S y s t e ms Beurteilung Zum Vergleich der Geräuschimmissionen der Sportanlage mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV sind die Beurteilungspegel Lr für die einzelnen Beurteilungszeiträume zu bestimmen. Für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume (abendliche Ruhezeit werktags, sonntägliche Ruhezeite sonntags) können die in den Bildern 2 und 3 dargestellten Mittelungspegel den Beurteilungspegeln gleichgesetzt werden. Aus den Darstellungen der Bilder 2 und 3 im Anhang lassen sich folgende Aussagen für die maßgebenden Beurteilungszeiträume ableiten:  Während des Trainingsbetriebs sind auch in der abendlichen Ruhezeit von 20 .. 22 Uhr an der geplanten Bebauung keine Überschreitungen des RuhezeitenImmissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete zu erwarten.  Bei Meisterschaftsspielen mit 50 Zuschauern an den Wochenendtagen sind zur Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten keine Überschreitungen des TageszeitImmissionsrichtwertes von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (WA) zu erwarten. In der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- oder Feiertagen (13 .. 15 Uhr) werden jedoch Überschreitungen des Ruhezeiten-Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete prognostiziert. Diese Überschreitungen sind jedoch geringer als 5 dB(A), so dass sie unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus nicht zu Nutzungseinschränkungen führen. 16_0334g003.docx Seite 14 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 4 Straßenverkehrsgeräusche 4.1 Geräuschemissionen S y s t e ms Wesentliche Geräuschemissionen durch Straßenverkehr gehen von der L 204 (Kölner Straße) westlich des Plangebietes aus. Die L 205 östlich des Plangebietes kann als Geräuschquelle aufgrund der Abstandsverhältnisse vernachlässigt werden, wie eine überschlägige Schallausbreitungsrechnung zeigt. Die Geräuschemissionen vom Straßenverkehr werden nach RLS-90 durch Emissionspegel in 25 m Abstand zur Mitte der beiden jeweils äußeren Fahrstreifen beschrieben. Die Berechnung der Emissionspegel erfolgt nach der 16.BImSchV und den RLS-90 getrennt für die 16-stündige Tageszeit (6 .. 22 Uhr) und die 8-stündige Nachtzeit (22 .. 6 Uhr) nach folgender Beziehung: Lm,E = 37,3 + 10 lg [ M ( 1 + 0,082 · p)] + Dv + DStrO + DStg + DE. mit Lm,E M p Dv Emissionspegel Verkehrsstärke in Kfz/h Lkw-Anteil Geschwindigkeitskorrektur 100  10 0,1D  1  p  D v  L Pkw - 37,3  10 lg    100  8,23  p    mit DStrO DStg DE LPkw = 27,7 + 10 lg [1+(0,02 · vPkw)³] LLkw = 23,1 + 12,5 lg (vPkw) D = LLkw - LPkw Korrektur für die Straßenoberfläche (im vorliegenden Fall: 0 dB(A) Korrektur für Steigungen von mehr als 5 % Korrektur für Spiegelschallquellen Für die L 204 können der Verkehrsstärkenkarte 2010 von StraßenNRW folgende durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken entnommen werden: DTV = 1.582 Kfz/d davon 47 Lkw Die Verteilung der Verkehrsstärke auf die Tages- und Nachtzeit erfolgt anhand der pauschalen Angaben der RLS-90. Aufgrund des geplanten Kreisverkehrs ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h vorgesehen. Danach ist von folgenden Emissionspegeln auszugehen: Kölner Straße 16_0334g003.docx Emissionspegel in dB(A) Tag Nacht 52,7 43,9 Seite 15 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm 4.2 S y s t e ms Geräuschimmissionen Die Ausbreitungsrechnung nach dem Teilstückverfahren der RLS-90 erfolgte mit Hilfe des Rechenprogramms „Cadna/A“, Version 4.6. Die Koordinaten der Quellen und Hindernisse sowie das Immissionsgebiet für die Ausbreitungsrechnung wurden anhand der eingescannten Karten digitalisiert. Linienquellen und Immissionsgebiet wurden bei der Digitalisierung durch Polygonzüge beschrieben. Bei Linienquellen erfolgte die Aufteilung in Punktschallquellen selbsttätig innerhalb des Programms für jeden Immissionsort bzw. Rasterpunkt getrennt nach einem Projektionsverfahren. Dadurch war es möglich, die Abschirmung der Linienquellen durch Hindernisse mit endlichen Abmessungen exakt zu berechnen. Der Mittelungspegel Lm,i von einem Teilstück berechnet sich gemäß RLS-90 nach folgender Beziehung: Lm,i = Lm,E + Dl + Ds + DBM + DB mit Lm,E DI Ds DBM DB Emissionspegel Korrektur für Teilstücklänge Dl = 10 lg (l) mit l = Teilstücklänge Pegeländerung durch Abstand und Luftabsorption Ds = 11,2 – 20 lg (s) – s/200 mit s = Abstand Pegeländerung durch Boden- und Meteorologiedämpfung DBM = (hm/s) . (34 + 600/s) -4,8 ≤ 0 mit hm = mittlere Höhe Pegeländerung durch Topografie und Baukörper (Abschirmung und Reflexion) Die Ausbreitungsberechnungen für die flächenhafte Darstellung wurden in einem 1 mRaster für eine Aufpunkthöhe von 2 m über Boden (Außenwohnbereiche) durchgeführt. Die Darstellung der Flächen gleichen Schalldruckpegels erfolgt mit einer Stufung von 5 dB(A). Die Farbgebung wurde dabei soweit wie möglich den Vorgaben der DIN 18005, Teil 2 angepasst: Immissionspegel 35 .. 40 dB(A) 40 .. 45 dB(A) 45 .. 50 dB(A) 50 .. 55 dB(A) 55 .. 60 dB(A) 60 .. 65 dB(A) 65 .. 70 dB(A) Farbe gelbgrün türkisgrün schwefelgelb braunbeige pastellorange verkehrsrot rubinrot Innerhalb der jeweiligen Farbstufen sind in 1 dB(A)-Schritten die Linien gleichen Schalldruckpegels eingetragen. 16_0334g003.docx Seite 16 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm S y s t e ms Die Bilder 4 und 5 im Anhang zeigen die flächenhaften Darstellungen der Geräuschimmissionen für die Tages- und Nachtzeit in der Höhe von 6 m über Boden. Die schallabschirmende Wirkung der geplanten Bebauung ist hierbei nicht berücksichtigt. 4.3 Beurteilung Die in den Bildern 4 und 5 im Anhang dargestellten Mittelungspegel entsprechen den Beurteilungspegeln. Demnach werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (tags 55 dB(A)/nachts 45 dB(A) für allgemeine Wohngebiete) ab einem Abstand von ca. 20 m / 25 m zur Mitte der Straße eingehalten. Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann unseres Erachtens im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Für den Inhalt Dipl.-Phys.Ing. Frank Overdick 16_0334g003.docx Seite 17 von 22 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm Bild 1: S y s t e ms Übersichtsplan 16_0334g003.docx Anlage Seite 1 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm Bild 2: S y s t e ms Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen Sportanlage, Meisterschaftsspiel mit 50 Zuschauern (Ruhezeit) 16_0334g003.docx Anlage Seite 2 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm Bild 3: S y s t e ms Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen Sportanlage, Trainingsbetrieb (Ruhezeit) 16_0334g003.docx Anlage Seite 3 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm Bild 4: S y s t e ms Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen Straßenverkehr Tageszeit 16_0334g003.docx Anlage Seite 4 Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017 Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm Bild 5: S y s t e ms Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen Straßenverkehr Nachtzeit 16_0334g003.docx Anlage Seite 5