Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
3,2 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
06.07.17, 13:00
Aktualisiert
06.07.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
S y s t e ms
15G.-Nr.
SEI-0334/16
A.-Nr.
8114249257
Datum
27.03.2017
Zeichen
Ov
TÜV NORD Systems
GmbH & Co. KG
Bereich Energietechnik
Gruppe Immissionsschutz
Am Technologiepark 1
45307 Essen
Tel.: 0201/825-33 68
www.tuev-nord.de
Amtsgericht Hamburg
HRA 102137
Gutachten
Geräuschemissionen und –immissionen
durch Sportanlagen und Straßenverkehr
im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen
Auftraggeber
Geschäftsführung
Rudolf Wieland (Sprecher)
Dr. Ralf Jung
Silvio Konrad
Ulf Theike
TÜV®
Eifelgemeinde Nettersheim
Krausstr. 2
53947 Nettersheim
Gewerbelärm
Betreff
Immissionsschutz - Lärm
Verkehrslärm
Fluglärm
Sport-/Freizeitlärm
Umfang
22 Seiten
davon 5 Seiten Anhang
Geräuschemissionen
Bau- und Raumakustik
Lärm am Arbeitsplatz
Für den Inhalt
Dipl.-Phys.Ing. Frank Overdick
Erschütterungen
Thermografie, Luftdichtheit
Olfaktometrie
Immissionsprognose
Umweltverträglichkeit
Durch die DAkkS nach DIN EN ISO/IEC 17025
akkreditiertes Prüflaboratorium.
Die Akkreditierung gilt für die in der Urkunde
aufgeführten Prüfverfahren.
Das Labor ist darüberhinaus
bekanntgegebene Messstelle
nach § 29b BImSchG
Dieses Dokument wurde im Rahmen des erteilten Auftrages für das oben genannte Projekt erstellt und unterliegt dem
Urheberrecht. Jede anderweitige Verwendung, Mitteilung oder Weitergabe an Dritte sowie die Bereitstellung im Internet – sei es
vollständig oder auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Urhebers.
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Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017
Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm
Inhalt
S y s t e ms
Seite
1
Aufgabenstellung .................................................................................... 3
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Beurteilungsgrundlagen .......................................................................... 3
Verordnungen, Normen, Richtlinien, Fachveröffentlichungen ................. 3
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ............ 4
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ............. 5
Immissionsrichtwerte für Sportanlagen ................................................... 8
Nutzung der Sportanlage ...................................................................... 10
3
3.1
3.2
3.3
Sportanlagengeräusche........................................................................ 11
Geräuschemissionen ............................................................................ 11
Geräuschimmissionen .......................................................................... 12
Beurteilung ........................................................................................... 14
4
4.1
4.2
4.3
Straßenverkehrsgeräusche .................................................................. 15
Geräuschemissionen ............................................................................ 15
Geräuschimmissionen .......................................................................... 16
Beurteilung ........................................................................................... 17
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Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017
Neubaugebiet F7 in Marmagen, Sportanlagen- und Straßenverkehrslärm
1
S y s t e ms
Aufgabenstellung
Die Eifelgemeinde Nettersheim beabsichtigt, auf einer Fläche am nördlichen Rand des
Ortsteils Marmagen Wohnbebauung zu entwickeln. Die Lage des Plangebietes zeigt
Bild 1 im Anhang. Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Der Trainingsplatz im östlichen Plangebiet soll aufgegeben werden.
Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es, die Geräuschimmissionen durch den
Straßenverkehr sowie während der Nutzung der benachbarten Sportanlagen zu
ermitteln und zu beurteilen. Die Ermittlung erfolgt rechnerisch anhand der RLS-90 für
den Straßenverkehr sowie der Emissionsvorgaben der VDI 3770 für die Sportanlage.
Für die Schutzbedürftigkeit des Plangebietes gehen wir aufgrund der geplanten
Nutzungscharakteristik von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) aus.
2
Beurteilungsgrundlagen
2.1
Verordnungen, Normen, Richtlinien, Fachveröffentlichungen
Im Rahmen dieser Untersuchung werden die folgenden Verordnungen und Regelwerke
zugrunde gelegt:
[1]
Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie
der Genehmigung von Vorhaben (Planungserlass)1
Gem. RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
vom 08.07.1982
[2]
DIN 18005-1, Ausgabe Juli 2002
Schallschutz im Städtebau - Grundlagen und Hinweise für die Planung
[3]
Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, Schallschutz im Städtebau,
Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
[4]
DIN 18005, Teil 2, Ausgabe September 1991, Schallschutz im Städtebau,
Lärmkarten - Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen
[5]
18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - (18. BImSchV) vom 18.07.1991 BGBl. 1991, Teil I, S. 1588 .. 1596).
1
Der Runderlass wurde zwar zwischenzeitlich zurückgezogen, seine Aussagen zur Beurteilung von
Geräuschen bei der Bauleitplanung wurde aber in Ermangelung anderer rechtsverbindlicher Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt. Die in ihm beschriebene Vorgehensweise entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis und Rechtssprechung in Nordrhein-Westfalen.
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[6]
VDI 3770, September 2012
Emissionskennwerte technischer Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen
[7]
DIN ISO 9613-2, Ausgabe Oktober 1999
Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien
Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren
[8]
DIN 4109, Ausgabe November 1989
Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise
[9]
VDI 2719, Ausgabe August 1987
Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
[10] Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
Bundesminister für Verkehr, April 1990
2.2
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
Der Planungserlass enthält keine quantitativen Vorgaben zur Beurteilung von
Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung. Bis zu einer anderweitigen
Festlegung können zur Beurteilung die Angaben der DIN 18005 herangezogen werden.
Im Beiblatt zur DIN 18005 werden in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die
folgenden Orientierungswerte für eine angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung genannt2:
Gebiet
Reines Wohngebiet
WR
Allgemeines Wohngebiet WA
Mischgebiet/ Dorfgebiet
MI/MD
tags
dB(A)
50
55
60
nachts
dB(A)
40 / 35
45 / 40
50 / 45
Bei den beiden angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Industrie-, Gewerbeund Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm.
Der Belang des Schallschutzes ist bei der erforderlichen Abwägung als ein wichtiger
Gesichtspunkt neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann bei
Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstufung des Schallschutzes führen. Wenn im Rahmen der Abwägung von den Orientierungswerten
abgewichen wird, sollte ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen
und planungsrechtlich abgesichert werden.
2
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Werte sind durch Fettdruck hervorgehoben.
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Beispielsweise hat das OVG Münster hat mit seinem Urteil vom 23.10.2009 (Az. 7 D
106/08.NE) die Wirksamkeit eines Bebauungsplans für ein Neubaugebiet (allgemeines
Wohngebiet) trotz bestehender Lärmvorbelastung bestätigt. Danach ist die Einhaltung
bzw. Unterschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 lediglich
„wünschenswert“. Im Rahmen der Abwägung können die Orientierungswerte zur
Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) kann
deshalb durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein.
2.3
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Neubauten sind
in der Norm DIN 4109 festgelegt. In Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel
werden Lärmpegelbereiche genannt, aus denen sich die erforderlichen SchalldämmMaße der Wände, Dächer und Fenster ergeben. Tabelle 8 der DIN 4109 gibt für Aufenthaltsräume von Wohnungen sowie für Büroräume folgende erforderliche resultierende Schalldämm-Maße der gesamten Außenwand in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel an:
Lärmpegelbereich
I
II
III
IV
V
VI
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB(A)
bis 55
56 bis 60
61 bis 65
66 bis 70
71 bis 75
76 bis 80
erforderliches resultierendes
Bauschalldämm-Maß R’w,res [dB]
Wohnräume
Büroräume
30
30
30
35
30
40
35
45
40
50
45
Die Außenlärmpegel sind gemäß DIN 4109 zur Tageszeit zu ermitteln. Eine zusätzliche
Regelung für die Nachtzeit ist nicht vorgesehen.
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In DIN 4109 erfolgt die Zuordnung auf der Grundlage des maßgeblichen Außenlärmpegels, der 3 dB(A) höher ist als der Beurteilungspegel. Bei einem Fensterflächenanteil
der Außenwände von ca. 40 % sind in Abhängigkeit vom Beurteilungspegel für Wohnund Schlafräume folgende Dämmungen erforderlich:
Lärmpegelbereich
I
II
III
IV
V
VI
Beurteilungspegel Lr
tags
dB(A)
bis 52
53 bis 57
58 bis 62
63 bis 67
68 bis 72
73 bis 77
Beurteilungspegel Lr
nachts
dB(A)
bis 42
43 bis 47
48 bis 52
53 bis 57
57 bis 62
63 bis 67
Wohnräume
erford. Schalldämmmaß Rw',erf
Wand / Dach
Fenster 3/ Tür
dB
dB
35
25 (1)
35
25 (1)
40
30 (2)
45
35 (3)
50
40 (4)
55
45 (5)
Die genannten erforderlichen Schalldämm-Maße sind unabhängig von der Gebietsausweisung.
Bei Fensteranteilen von wesentlich mehr als 40 % sollten in der Regel Fenster der jeweils nächsthöheren Schallschutzklasse vorgesehen werden.
Das Schalldämm-Maß für Wände gilt auch für die Dachhaut (inkl. Dachgauben) bei
ausgebauten Dachgeschossen.
Schallschutzfenster sind nur im geschlossenen Zustand wirksam. Im Allgemeinen wird
zur Tageszeit eine Stoßlüftung durch kurzzeitiges Öffnen als zumutbar angesehen
(siehe VDI 2719, VLärmSchR 97). Nachts ist eine Stoßlüftung aus naheliegenden
Gründen nicht möglich.
3
Für Fenster wird zusätzlich in Klammern noch die entsprechende Schallschutzklasse nach VDI 2719
angegeben.
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DIN 4109 enthält keinerlei Aussagen zur Erfordernis einer zusätzlichen mechanischen
Lüftungseinrichtung. Die übrigen einschlägigen Normen und Richtlinien für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen machen keine einheitliche Aussage dazu, bei welcher
Nutzungsart und bei welchen Außenpegeln mechanische Lüftungseinrichtungen erforderlich sind.
In DIN 18005-1 wird ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) zur Nachtzeit genannt, bis
zu dem ein ungestörter Schlaf bei gekipptem Fenster möglich ist.
In der Richtlinie VDI 2719 wird eine zusätzliche schallgedämpfte Lüftungseinrichtung bei einem Beurteilungspegel Lr 50 dB(A) für erforderlich gehalten.
In der 16. BImSchV werden zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen erst ab einem
Beurteilungspegel zur Nachtzeit von 50 dB(A) für erforderlich gehalten.
Eine zusätzliche schallgedämpfte Lüftungseinrichtung halten wir bei einem
Beurteilungspegel von 50 dB(A) und mehr zur Nachtzeit für empfehlenswert. Wird
dieser Wert überschritten, sollte daher unseres Erachtens der Einbau von schallgedämpften Lüftungseinrichtungen geprüft werden. Schalldämmlüfter sind bei der
Lärmvorsorge oder Sanierung von unterschiedlichen Verkehrswegen üblich. Sie führen
zu keiner relevanten Verringerung des resultierenden Bauschalldämmmaßes des Außenbauteils. Die Investitionskosten liegen bei wesentlich weniger als 1.000 € pro Lüfter.
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage stellt der Einbau von Schallschutzfenstern lediglich bei Verkehrsgeräuschen eine zulässige Ersatzmaßnahme dar, wenn die Orientierungswerte überschritten werden.
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2.4
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Immissionsrichtwerte für Sportanlagen
In der 18. BImSchV wird der im Bundes-Immissionsschutz qualitativ definierte Begriff
der schädlichen Umwelteinwirkung für Sporteinrichtungen konkretisiert. Es wird hier
zwischen Lärmeinwirkungen an Werk- und Sonntagen und während der Tages- und
Nachtzeit sowie zusätzlicher Ruhezeiten unterschieden. Für die insgesamt neun Beurteilungszeiträume werden entsprechend der Nutzung der angrenzenden Gebiete gestufte Richtwerte für eine erhebliche Belästigung definiert, die vor allem während der
Ruhezeiten von anderen Regelwerken abweichen. Die folgende Aufstellung zeigt für die
einzelnen Beurteilungszeiträume die Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit von der Nutzung:
Richtwerte Sportanlagen
nach der 18. BImSchV
werktags
Tageszeit
Ruhezeiten
sonn- und
feiertags
Nachtzeit
Tageszeit
Ruhezeiten
Nachtzeit
* lauteste Stunde
08 .. 20 Uhr
06 .. 08 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 06 Uhr
09 .. 13 Uhr
15 .. 20 Uhr
07 .. 09 Uhr
13 .. 15 Uhr
20 .. 22 Uhr
22 .. 07 Uhr
WR
dB(A)
50
45
45
35
WA
dB(A)
55
50
50
40
MI
dB(A)
60
55
55
45
GE
dB(A)
65
60
60
50
TB
h
12
2
2
1*
50
45
45
45
35
55
50
50
50
40
60
55
55
55
45
65
60
60
60
50
9
2
2
2
1*
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen den Richtwert während der Tages- und
Ruhezeiten um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nachtzeit um nicht mehr als
20 dB(A) überschreiten.
Sportveranstaltungen gelten als selten, wenn sie höchstens an 18 Kalendertagen im
Jahr stattfinden. Bei diesen Veranstaltungen sind Überschreitungen der o.g. Richtwerte
bis zu 10 dB(A) zulässig, wenn alle verhältnismäßigen Maßnahmen zum Schallschutz
getroffen wurden.
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Bei der Ermittlung der Geräusche wird in Abschnitt 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV
unterschieden zwischen
technischen Geräuschen (z.B. Schiedsrichter- oder Trainerpfiffe, Balltreten, Auftreffen des Balles auf Tor- oder Ballfangzaun, Fanfaren, Rasseln, Lautsprecherdurchsagen usw.), bei denen die Impulshaltigkeit der Geräusche durch einen Impulszuschlage berücksichtigt wird und
Geräuschen durch die unverstärkte menschliche Stimme (z.B. Zurufen von Trainern, Spielern und Zuschauern), bei denen eine mögliche Impulshaltigkeit keine Berücksichtigung findet.
Für Altanlagen, die vor 1990 genehmigt bzw. errichtet waren, soll nach § 5 Abs. 4 der
18. BImSchV die zuständige Behörde von einer Festsetzung der Betriebszeiten
absehen, wenn die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) überschritten werden.
Diese
Privilegierung
bestehender
Sportanlagen
erfolgt
aus
Gründen
der
Verhältnismäßigkeit, des Bestandsschutzes und im Interesse einer sinnvollen
Auslastung der Sportanlage. Bei Genehmigungsfreien Veränderungen bleibt dieser
Altanlagenbonus im Rahmen des anlagentypischen genehmigten Nutzungsspektrums
bestehen.
Bei
genehmigungsbedürftigen
Veränderungsmaßnahmen
entfällt
der
Altanlagenbonus nicht generell, hier ist der konkrete Einzelfall zu betrachten.
Beispielsweise führen Umbauten der Platzoberflächen (Kunstrasen) usw. allgemein
nicht zum Verlust des Altanlagenbonus. Aber auch Nutzungsausweitungen lassen den
Altanlagenbonus grundsätzlich nicht entfallen, sofern es sich nicht um umfangreiche
Baumaßnahmen handelt, die einer Neuerrichtung gleichkommen. Bei § 5 Abs. 4 der 18.
BImSchV handelt es sich um eine Soll-Regelung, so dass auch bei privilegierten
Altanlagen durchaus die Anordnung technischer, baulicher und organisatorischer
Maßnahmen möglich ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.
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2.5
S y s t e ms
Nutzung der Sportanlage
Die südlich des Plangebietes benachbarte Sportanlage wird nach Angaben des
Sportvereins zukünftig zu folgenden Zeiten genutzt:
Montag
16:00 .. 19:00 Uhr
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
18:00 .. 21:30 Uhr
16:00 .. 20:00 Uhr
18:00 .. 21:30 Uhr
16:00 .. 20:00 Uhr
14:00 .. 18:00 Uhr
10:30 .. 17:00 Uhr
Für die Meisterschaftsspiele an den Wochenenden gehen wir von maximal
50 Zuschauern aus.
Im vorliegenden Fall ist die sonntägliche Ruhezeit von 13 .. 15 Uhr aufgrund des
Spielbetriebs mit Zuschauerbeteiligung maßgeblich für die Beurteilung.
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3
Sportanlagengeräusche
3.1
Geräuschemissionen
S y s t e ms
Die höchsten Geräuschemissionen treten auf Sportanlagen beim Fußballspielen auf, so
dass die zugehörigen Emissionsansätze als Maximalwertabschätzung angesehen
werden können.
Zu den Geräuschen beim Fußballspiel können die Aussagen in der VDI 3770
herangezogen werden. Wesentliche Geräuschquellen bei Fußballspielen sind
die Zurufe der Spieler untereinander sowie einzelne Ballschläge
die Pfiffe von Schiedsrichter bzw. Trainer
die Beifalls- oder Unmutsäußerungen von Zuschauern.
Die Emissionspegel beim Fußballspiel sind im Wesentlichen von der Anzahl der Zuschauer n abhängig. Für die einzelnen Geräuschanteile werden die folgenden
Beziehungen zur Bestimmung der Schallleistungspegel genannt:
Schiedsrichterpfiffe
Mittelwerte
LWA = 73,0 + 20 lg ( 1 + n )
LWA = 98,5 + 3 lg ( 1 + n )
Maximalwert LWAFmax = 118 dB
für n 30
für n > 30
Spieler
Mittelwert
Zuschauer
Mittelwert
LWA = 94 dB(A)
LWA,T = 80 + 10 lg (n )
für n 500
LWA,T = 80 + 8 · 10-5 · n + 10 lg ( n ) für n > 500
Für Trainingsbetriebszeiten werden 10 Zuschauer zugrunde gelegt.
Diese Ansätze wurden entsprechend der Vorgaben der 18. BImSchV nach dem Taktmaximalpegelverfahren für Ballschläge und Schiedsrichterpfiffe und nach dem energieäquivalenten Mittelungsverfahren für die Geräusche der unverstärkten menschlichen
Stimme bestimmt.
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Die folgende Aufstellung zeigt die berechneten Schallleistungspegel:
Zuschaueranzahl
Training (10 Zuschauer)
50 Zuschauer
Spieler
dB(A)
94,0
94,0
Schallleistungspegel LWA
Pfiffe
Zuschauer
dB(A)
dB(A)
93,8
90,0
103,6
97,0
Gesamt
dB(A)
97,7
104,8
Die stattfindenden Turniere werden im Rahmen der Regelung für seltene Ereignisse im
Folgenden aufgrund der deutlich höheren Immissionsrichtwerte nicht berücksichtigt.
Für einzelne, kurzzeitige Ereignisse kann von folgenden Maximalwerten - umgerechnet auf Schallleistungspegel - ausgegangen werden:
Maximalwerte
Torschrei ca. 50 Zuschauer
Pfiffe von Schiedsrichter oder Trainer
Einzelrufe von Spielern oder Trainer
LWA,max
dB(A)
115
118
110
Bei diesen Schallleistungspegeln und den vorliegenden Abstandsverhältnissen ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht mit Überschreitungen des Maximalpegelkriteriums zu
rechnen.
3.2
Geräuschimmissionen
Die Geräuschimmissionen der Sportanlage werden nach dem Rechenmodell der
DIN ISO 9613-2 berechnet. Das Rechenmodell der DIN ISO 9613-2 entspricht weitestgehend dem Modell der Richtlinien VDI 2714 und VDI 2720E, die in der 18. BImSchV
genannt werden, aber zwischenzeitlich vom VDI zurückgezogen wurden.
Die Ausbreitungsrechnung erfolgte mit Hilfe des Rechenprogramms CADNA/A,
Version 4.6. Die Koordinaten der Flächenquellen sowie die Hindernisse und die Immissionsorte wurden anhand der deutschen Grundkarte digitalisiert. Die Aufteilung in
Punktschallquellen erfolgte selbsttätig innerhalb des Programms für jeden
Immissionsort getrennt nach einem Projektionsverfahren. Dadurch ist es möglich, die
Abschirmung der Quellen durch Hindernisse mit endlichen Abmessungen exakt zu berechnen.
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Der Immissionsanteil jeder Punktschallquelle wird berechnet nach der Beziehung
LAT (DW) = LWA + Dc - Adiv - Agr - Aatm - Abar
mit
LAT(DW)
LWA
Dc
A
Adiv
Agr
Aatm
Abar
Immissionsanteil einer Quelle bei Mitwind
Schallleistungspegel
Richtwirkungskorrektur
Dämpfung aufgrund ..
.. geometrischer Ausbreitung
.. des Bodeneffektes
.. von Luftabsorption
.. von Abschirmung
Die Immissionsanteile der einzelnen Quellen werden getrennt ermittelt und anschließend für jeden Bezugspunkt nach folgender Beziehung energetisch addiert:
m 0,1L (DW )
L AT (DW ) 10 lg 10 AT,i
i1
mit
LAT,i
i, m
Immissionsanteil einer Quelle i
Index bzw. Anzahl der berücksichtigten Quellen.
Die Berechnung der Immissionen der Tennisanlage erfolgt aufgrund der gestaffelten
Emissionsansätze programmintern in zwei Rechenschritten:
Im ersten Schritt wird für jeden Aufschlagpunkt bei einem einheitlichen fiktiven
Emissionsansatz der jeweilige Immissionsanteil berechnet.
Im zweiten Schritt werden den Aufschlagpunkten in Abhängigkeit von deren im ersten Schritt bestimmten Immissionsanteil die Emissionsansätze entsprechend dem
im vorigen Abschnitt genannten Schema zugeordnet und die zugehörigen Immissionsanteile berechnet.
Die Berechnung der Geräuschimmissionen aller Sportanlagen erfolgt flächendeckend
für das unbebaute Plangebiet. Die farbigen Lärmkarten mit den Geräuschimmissionen
während des Spielbetriebs zeigen die Bilder 2 und 3 im Anhang für folgende
Nutzungen:
Bild 2: Meisterschaftsspiel mit 50 Zuschauern (mittägliche Ruhezeit Sonntag)
Bild 3: Trainingsbetrieb (abendliche Ruhezeit Werktag)
Die Berechnungen erfolgten für eine Aufpunkthöhe von 6 m über Boden (1. OG).
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3.3
S y s t e ms
Beurteilung
Zum Vergleich der Geräuschimmissionen der Sportanlage mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV sind die Beurteilungspegel Lr für die einzelnen
Beurteilungszeiträume zu bestimmen. Für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume
(abendliche Ruhezeit werktags, sonntägliche Ruhezeite sonntags) können die in den
Bildern 2 und 3 dargestellten Mittelungspegel den Beurteilungspegeln gleichgesetzt
werden.
Aus den Darstellungen der Bilder 2 und 3 im Anhang lassen sich folgende Aussagen für
die maßgebenden Beurteilungszeiträume ableiten:
Während des Trainingsbetriebs sind auch in der abendlichen Ruhezeit von 20 ..
22 Uhr an der geplanten Bebauung keine Überschreitungen des RuhezeitenImmissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete zu erwarten.
Bei Meisterschaftsspielen mit 50 Zuschauern an den Wochenendtagen sind zur
Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten keine Überschreitungen des TageszeitImmissionsrichtwertes von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (WA) zu
erwarten. In der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- oder Feiertagen (13 .. 15 Uhr)
werden jedoch Überschreitungen des Ruhezeiten-Immissionsrichtwertes von
50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete prognostiziert. Diese Überschreitungen
sind jedoch geringer als 5 dB(A), so dass sie unter Berücksichtigung des
Altanlagenbonus nicht zu Nutzungseinschränkungen führen.
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4
Straßenverkehrsgeräusche
4.1
Geräuschemissionen
S y s t e ms
Wesentliche Geräuschemissionen durch Straßenverkehr gehen von der L 204 (Kölner
Straße) westlich des Plangebietes aus. Die L 205 östlich des Plangebietes kann als
Geräuschquelle aufgrund der Abstandsverhältnisse vernachlässigt werden, wie eine
überschlägige Schallausbreitungsrechnung zeigt.
Die Geräuschemissionen vom Straßenverkehr werden nach RLS-90 durch
Emissionspegel in 25 m Abstand zur Mitte der beiden jeweils äußeren Fahrstreifen beschrieben. Die Berechnung der Emissionspegel erfolgt nach der 16.BImSchV und den
RLS-90 getrennt für die 16-stündige Tageszeit (6 .. 22 Uhr) und die 8-stündige
Nachtzeit (22 .. 6 Uhr) nach folgender Beziehung:
Lm,E = 37,3 + 10 lg [ M ( 1 + 0,082 · p)] + Dv + DStrO + DStg + DE.
mit
Lm,E
M
p
Dv
Emissionspegel
Verkehrsstärke in Kfz/h
Lkw-Anteil
Geschwindigkeitskorrektur
100 10 0,1D 1 p
D v L Pkw - 37,3 10 lg
100 8,23 p
mit
DStrO
DStg
DE
LPkw = 27,7 + 10 lg [1+(0,02 · vPkw)³]
LLkw = 23,1 + 12,5 lg (vPkw)
D = LLkw - LPkw
Korrektur für die Straßenoberfläche (im vorliegenden Fall: 0 dB(A)
Korrektur für Steigungen von mehr als 5 %
Korrektur für Spiegelschallquellen
Für die L 204 können der Verkehrsstärkenkarte 2010 von StraßenNRW folgende
durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken entnommen werden:
DTV = 1.582 Kfz/d
davon 47 Lkw
Die Verteilung der Verkehrsstärke auf die Tages- und Nachtzeit erfolgt anhand der
pauschalen Angaben der RLS-90. Aufgrund des geplanten Kreisverkehrs ist eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h vorgesehen. Danach ist von folgenden
Emissionspegeln auszugehen:
Kölner Straße
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Emissionspegel in dB(A)
Tag
Nacht
52,7
43,9
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4.2
S y s t e ms
Geräuschimmissionen
Die Ausbreitungsrechnung nach dem Teilstückverfahren der RLS-90 erfolgte mit Hilfe
des Rechenprogramms „Cadna/A“, Version 4.6. Die Koordinaten der Quellen und
Hindernisse sowie das Immissionsgebiet für die Ausbreitungsrechnung wurden anhand
der eingescannten Karten digitalisiert. Linienquellen und Immissionsgebiet wurden bei
der Digitalisierung durch Polygonzüge beschrieben. Bei Linienquellen erfolgte die
Aufteilung in Punktschallquellen selbsttätig innerhalb des Programms für jeden
Immissionsort bzw. Rasterpunkt getrennt nach einem Projektionsverfahren. Dadurch
war es möglich, die Abschirmung der Linienquellen durch Hindernisse mit endlichen
Abmessungen exakt zu berechnen. Der Mittelungspegel Lm,i von einem Teilstück
berechnet sich gemäß RLS-90 nach folgender Beziehung:
Lm,i = Lm,E + Dl + Ds + DBM + DB
mit
Lm,E
DI
Ds
DBM
DB
Emissionspegel
Korrektur für Teilstücklänge Dl = 10 lg (l)
mit l = Teilstücklänge
Pegeländerung durch Abstand und Luftabsorption
Ds = 11,2 – 20 lg (s) – s/200
mit s = Abstand
Pegeländerung durch Boden- und Meteorologiedämpfung
DBM = (hm/s) . (34 + 600/s) -4,8 ≤ 0
mit hm = mittlere Höhe
Pegeländerung durch Topografie und Baukörper
(Abschirmung und Reflexion)
Die Ausbreitungsberechnungen für die flächenhafte Darstellung wurden in einem 1 mRaster für eine Aufpunkthöhe von 2 m über Boden (Außenwohnbereiche) durchgeführt.
Die Darstellung der Flächen gleichen Schalldruckpegels erfolgt mit einer Stufung von
5 dB(A). Die Farbgebung wurde dabei soweit wie möglich den Vorgaben der DIN
18005, Teil 2 angepasst:
Immissionspegel
35 .. 40 dB(A)
40 .. 45 dB(A)
45 .. 50 dB(A)
50 .. 55 dB(A)
55 .. 60 dB(A)
60 .. 65 dB(A)
65 .. 70 dB(A)
Farbe
gelbgrün
türkisgrün
schwefelgelb
braunbeige
pastellorange
verkehrsrot
rubinrot
Innerhalb der jeweiligen Farbstufen sind in 1 dB(A)-Schritten die Linien gleichen Schalldruckpegels eingetragen.
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S y s t e ms
Die Bilder 4 und 5 im Anhang zeigen die flächenhaften Darstellungen der Geräuschimmissionen für die Tages- und Nachtzeit in der Höhe von 6 m über Boden. Die
schallabschirmende Wirkung der geplanten Bebauung ist hierbei nicht berücksichtigt.
4.3
Beurteilung
Die in den Bildern 4 und 5 im Anhang dargestellten Mittelungspegel entsprechen den
Beurteilungspegeln. Demnach werden die Orientierungswerte der DIN 18005 (tags
55 dB(A)/nachts 45 dB(A) für allgemeine Wohngebiete) ab einem Abstand von
ca. 20 m / 25 m zur Mitte der Straße eingehalten.
Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche
gemäß DIN 4109 kann unseres Erachtens im vorliegenden Fall verzichtet werden, da
die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen.
Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß
VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen
vorzusehenden Fenster eingehalten.
Für den Inhalt
Dipl.-Phys.Ing. Frank Overdick
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Bild 1:
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Übersichtsplan
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Bild 2:
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Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen
Sportanlage, Meisterschaftsspiel mit 50 Zuschauern (Ruhezeit)
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Bild 3:
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Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen
Sportanlage, Trainingsbetrieb (Ruhezeit)
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Anlage Seite 3
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Bild 4:
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Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen
Straßenverkehr Tageszeit
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Anlage Seite 4
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Bild 5:
S y s t e ms
Farbige Darstellung der Geräuschimmissionen
Straßenverkehr Nachtzeit
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Anlage Seite 5