Daten
Kommune
Kerpen
Größe
29 kB
Datum
23.01.2018
Erstellt
31.01.18, 09:40
Aktualisiert
31.01.18, 09:40
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSZUG
aus der 24. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
vom 23.01.2018
TOP 1. Einwohner/innen - Fragestunde
Herr Zingraf erläutert, dass das kreisweite Gewerbeentwicklungskonzept künftige
Gewerbeflächen aufzeigen soll, die letztlich nicht unbedingt realisiert werden müssen. Da nach
der Stellungnahme des Anwaltsbüros Lenz & Johlen 5 landwirtschaftliche Betriebe betroffen
wären stellt Herr Zingraf die Frage, ob der Bürgermeister nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt
gegensteuern will.
Herr Schwister antwortet, dass sich hier um einen Regionalplan, somit um eine
Angebotsplanung, handelt. D.h. betroffene Kommunen müssen die dortigen Vorschläge nicht
annehmen. Im Suchverfahren können daher alle Flächen verbleiben, da diese später noch
genauer betrachtet und ggf. unter Berücksichtigung aller Argumente auch verworfen werden
können.
Herr Zingraf fragt außerdem an, wer die Kolpingstadt Kerpen bei dem Thema des Verkaufs der
Kartbahn vertritt, um die vertraglich geregelte Beteiligung der Kolpingstadt Kerpen an einem
möglichen Mehrwert sicherzustellen.
Herr Schwister erläutert, dass die Kolpingstadt Kerpen im Rahmen des Vorkaufsrechts alle
Vertragsdaten zur Verfügung hätte, um dann die Ansprüche der Kolpingstadt Kerpen aus dem
damaligen Kaufvertrag geltend zu machen. Herr Spürck ergänzt, dass hier Verhandlungen
zwischen Käufer und Verkäufer stattfinden, in die die Kolpingstadt Kerpen nicht unmittelbar
eingebunden ist. Wenn im Rahmen des von Herrn Schwister geschilderten Verfahrens dann
Informationen vorliegen, wird die Liegenschaftsabteilung die Ansprüche der Kolpingstadt Kerpen
geltend machen.
Herr Zingraf möchte außerdem wissen, ob der Bürgermeister bei der Beurteilung, inwieweit
Mandatsträger zu Schadenersatz herangezogen werden können auch die Regelung des Artikels
34 des Grundgesetzes beachtet habe. Hintergrund ist die schriftliche Antwort des
Bürgermeisters zu seiner Frage, welche Kosten für die ausgefallene Stadtratssitzung am
02.06.2017 entstanden sind. Er bittet um Antwort in der kommenden Ratssitzung.
Herr Spürck antwortet, dass er nach wie vor keine Rechtsgrundlage für einen
Amtshaftungsanspruch sieht.