Daten
Kommune
Pulheim
Größe
214 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
19.12.11, 18:53
Aktualisiert
02.02.12, 19:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Pulheim vom ____________
Auf Grund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (Bestattungsgesetz - BestG
NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW.S.313) und § 7 Abs. 2 i. V. M. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV.NRW.S.271), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ___________
folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmung
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Pulheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Pulheim.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen-, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei
ihrem Ableben Einwohner der Stadt Pulheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten
Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Pulheim sind. Die
Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofverwaltung und kann nur in
einer Wahlgrabstätte erfolgen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen
Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das
Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt,
wird dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine
andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits
bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten
werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit bei
(Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere
Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt
bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
1
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Pulheim auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den
entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfe / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Inlineskatern / Skateboards aller Art, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Fahrräder dürfen an der Hand mitgeführt werden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig
und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, für gewerbliche Unternehmer
stehen die vorgesehenen Plätze zur Ablegung von Abraum nicht zur Verfügung; diese Beseitigung hat auf
eine Kosten zu erfolgen,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an der Leine geführt werden,.
2
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der
Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen Anordnungen
verstoßen haben, können auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe
ausgeschlossen werden.
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen
Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre
Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die sie selbst oder deren
fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation
verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die
Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet
werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten ein Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die
Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden,
die
sie
oder
ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt
werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunden vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00
Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die
Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten und für bestimmte Friedhofsteile
gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Während der Beisetzungsfeierlichkeiten haben sämtliche
Arbeiten bis zum Ende der Feier zu ruhen.
3
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes nur das Befahren der Hauptwege mit Fahrzeugen
gestattet, für die von der Friedhofsverwaltung eine Zufahrtsberechtigungskarte ausgestellt wurde, wenn dies
zum Transport von Materialien notwendig ist. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.
Die
Zufahrtsberechtigungskarte ist deutlich sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der
Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder
in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die
Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben ist, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(12) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise an den Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder
als Steckschild in dem Grabbeet angebracht werden. Sie dürfen nur maximal 45 cm² groß und nur zweifarbig in
schwarz-weiß oder in dezenten, dem verwendeten Hintergrundmaterial angepassten Farbtönen, ausgestaltet
sein.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an
Werktagen außer samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch an dem
unmittelbar davor, danach oder dazwischen liegenden Samstag durchgeführt werden, sofern dies aus
betrieblichen Grünen erforderlich ist.
(5) Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und müssen innerhalb von acht Tagen
durchgeführt werden.
(6) Totenaschen ( Urnen ) müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.
(7) Bei Verletzungen der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen erfolgt die Beisetzung auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 2 a oder f dieser Satzung.
4
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die
Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen
oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne
Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische
Beschaffenheit des Boden oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die
Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeiten ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und
–beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus
leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-PCP-, formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der
Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt
sein. Sonstige Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungs- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Darüber hinaus sind Grabmale und
Fundamente, die das Ausheben der Gräber beeinträchtigen, von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu
lassen. Grabmale sowie Grabzubehör und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert
werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Bestattungen
(1) In jedem Grab darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines Kindes
unter einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht gemeinsam mit einem Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstobenen
Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam zu bestatten.
(2) Leichen von Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
sind, falls Eigengräber nicht vorhanden sind, durch Beisetzung in einem Kinderfeld zu bestatten.
5
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15
Jahre, bei Tiefenbestattungen für die untere Leiche 30 Jahre.
§ 12 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen
eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und
Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung
der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt
ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des
Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können
Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art
umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung. Sie werden nur im Winterhalbjahr (Oktober bis März) vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind
oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher
Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
werden. Die Größe und Lage der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
6
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) anonyme Urnenreihengrabstätten
g) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
h) pflegefreie Wahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf, unbeschadet des § 10 Abs. 1, nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher
öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer
von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Im
Falle von Tiefbestattungen ist die Nutzungszeit entsprechend der Ruhefrist um 10 Jahre auf 30 Jahre zu
verlängern. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die
Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung
nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmalig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für
die gesamte Wahlgrabstätte und unbeschadet des § 15 Abs. 6, jeweils nur für die Dauer von längstens 10
Jahren, möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem
Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Nach
Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die
Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben
worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
7
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und
durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht
überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben
worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das
Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Dieser Vertrag ist der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis
zu geben. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung
über:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der
vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die
Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7
Satz 3 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen
das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der
letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten auf Antrag die anteilige Gebühr für die
vollen Monate abgerundet erstattet. Die Erstattung bezieht sich auf die Nutzungsrechtgebühr, die für den
entsprechenden Nutzungszeitraum bezahlt wurde. Im Falle einer frühzeitigen Rückgabe wird eine
Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Beim Nachkauf der Nutzungszeit von
Wahlgrabstätten wird die notwendige Verlängerungsgebühr auf volle Monate aufgerundet berechnet und
erhoben.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
8
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(14) Pflegefreie Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wieder erworben
werden. Diese Grabstätten werden nur als Einfachgräber vergeben. Die Nutzungsberechtigten haben die
Möglichkeit, eine Grabfläche von ca. 1 m² eigenhändig zu pflegen. § 15 Absätze 4 bis 13 gelten entsprechend.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
e) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht
möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der
zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen
mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Brauweiler vergeben. Die Beisetzung erfolgt der
Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen
beigesetzt werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die
Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies
zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt. gelten die Vorschriften für die
Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung
von Aschen in Wahlgrabstätten.
(7) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen und können mehrmalig wieder
erworben werden. Diese Grabstätten werden nur als Einfachgräber vergeben. Die Nutzungsberechtigten haben
die Möglichkeit, eine Grabfläche von ca. 1m² eigenhändig zu pflegen. § 15 Absätze 4 bis 13 gelten
entsprechend.
§ 17 – Ehrengräber
(1) Die Stadt stellt Ehrengräber für verdienstvolle Bürger zur Verfügung. Als verdienstvolle Bürger sind Ehrenbürger
und Träger des Ehrenringes anzusehen.
9
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(2) Die Ehrengräber werden für die Dauer von 30 Jahren kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird ein Ehepartner mit
in die Ehrengrabstätte beigesetzt, verlängert sich das Nutzungsrecht unentgeltlich um die Ruhefrist des zuletzt
Beigesetzten. Es kann nur ein Ehepartner mit in die Ehrengrabstätte beigesetzt werden. Es werden wahlweise
Tief- oder Doppelgräber zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann das
Nutzungsrecht grundsätzlich nicht wieder erworben werden. Es bedarf ggf. im Einzelfall einer gesonderten
Entscheidung des Rates der Stadt Pulheim.
(3) Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Antrag an anderer Stelle auf den Friedhöfen der Stadt Pulheim ein
Ehrengrab zu erhalten.
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit kann dieses Nutzungsrecht erneut erworben werden.
(4) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Brauweiler, Parkfriedhof Pulheim, Stommeln werden jeweils 6, auf den
Friedhöfen Sinthern, Geyen und Sinnersdorf jeweils 3 Grabstätten für die Anlegung von Ehrengräbern
bereitgestellt.
(5) Die angemessene Erstanlage des Ehrengrabes erfolgt in Abstimmung mit den hinterbliebenen Angehörigen
unentgeltlich durch die Stadt, jedoch ohne Einrichtung eines Denkmals. Außerdem wird das Ehrengrab für die
Dauer der Nutzungszeit jeweils zu Allerheiligen gärtnerisch in Ordnung gebracht und zum Gedenken ein
Angebinde aufgestellt.
(6) Die Kosten der Beisetzung des verdienstvollen Bürgers werden nach der jeweils gültigen Gebührensatzung von
der Stadt übernommen.
§ 18 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Für die auf den Friedhöfen befindlichen Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gilt das Gesetz über
die Erhaltung der Gräber vom 1. 7. 1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils gültigen Fassung.
V. Grabmale und bauliche Anlagen, Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck
dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahr
wird.
(2) Die Grabzwischenwege werden von der Friedhofsverwaltung entsprechend den gärtnerischen Anforderungen
befestigt.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des
Baumbestandes der Stadt Pulheim in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 – Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Auf Reihengräbern dürfen Grabmale in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) Kindergräber
10
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,50 m, in der Breite 0,40 m, stehende Grabmale in der Höhe nicht
über 1,00 m ,
b) Grabstätten für Erwachsene
Kopf- oder Lagersteine in der Länge von 0,70 m, in der Breite 0,50 m, stehende Grabmale nicht über 1,20
m.
(2) Auf Wahlgrabstätten sollen Grabmale nicht höher als 1,50 m sein.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m – 0,99 m Höhe
ab 1,00 m – 1,49 m Höhe
ab 1,50 m Höhe
0,14 m
0,16 m und
0,18 m.
(4) Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und
geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Für Grabeinfassungen ist auch die Verwendung von
gewalztem Stahl mit einer Mindestwandstärke von 10 mm zulässig. Die Metalloberflächen sind durch geeignete
Maßnahmen so zu behandeln, dass ein Verrosten unterbunden wird. Als Materialien und Zubehör sind
insbesondere nicht zugelassen Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, massives Gold und Silber.
(5) Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten
Das Erstellen eines Grabmals bei beiden pflegefreien Grabarten ist Pflicht. Die Aufstellung des Grabsteines
erfolgt
innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
Das Raummaß darf nicht überschritten werden.
a) Urnengräber
Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,3 m x 0,3 m x 1,30 m.
(Länge x Breite x Höhe)
b)Wahlgräber
Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,4 m x 0,4 m x 1,30 m.
(Länge x Breite x Höhe)
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x
0,30 m sind.
(2) Den Anträgen sind 3-fach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im
Maßstab 1 :1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
11
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines
Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte
verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach
der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht -zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder
Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Anlieferung/Errichtung
(1) Bei der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die mit
Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal
vorzuzeigen. Die Errichtung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher
anzuzeigen.
(2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der
Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern
und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente,
bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale
bestimmt sich nach § 21.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu
halten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten,
Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Verantwortlich ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
12
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, sind die
für die Unterhaltung verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten
des Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Mitteilung an den Verantwortlichen treffen. Die Stadt ist
verpflichtet, von der Grabstätte entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder
sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen
haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart
eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann
die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
beteiligen.
§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind
die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal
oder sonstige baulichen Anlagen gegen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei
Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher
Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI – Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten
werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der
Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des
Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt
13
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine
Endwuchshöhe von 2 m nicht überschreiten.
(3) Die Verwendung von reinem Torf als Grabbelag sowie sonstigen nicht pflanzlichen Belägen ist, mit Ausnahme
von Kies und Grababdeckplatten, nicht gestattet.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt
mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen
zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Übernahme der Pflege und Unterhaltung der Grabstätten
durch die Stadt ist nicht möglich.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung,
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes
hergerichtet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender
Bäume und Sträucher anordnen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den
hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße auf Grabstätten ist nicht gestattet.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, mit
Ausnahme der Friedhofsteile und Anlagen, deren Unterhaltung und Pflege nach § 28 auf die
Nutzungsberechtigten übertragen sind, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln auf Grabstätten, Wegen und sonstigen
Freiflächen im Friedhofsbereich ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, -lichter, und Pflanzschalen
sowie Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung
der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die
Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung
hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal
und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der
unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und de Hinweis nach § 29 Abs. 2 drei
Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschädigungslos auf Kosten des Verantwortlichen
14
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder
ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
Bestattungsunternehmen und ihre Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung
eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die
Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor
Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Tritt die Verwesung der Leiche ungewöhnlich rasch ein oder war eine meldepflichtige ansteckende Krankheit die
Ursache des Todes, so ist der Sarg verschlossen zu halten. Der Zutritt zur Leichenhalle sowie die Besichtigung
der Leichen bedürfen in diesen Fällen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Aufbahrungen und die Trauerfeiern finden grundsätzlich in den Trauerhallen statt. Die Ausschmückung der
Leichenhallen obliegt den Angehörigen der Verstorbenen oder dem Beauftragten des Beerdigungsinstituts. Aus
besonderem Anlass können Trauerfeiern auch am Grabe stattfinden. Für die den Leichen beigefügten
Wertgegenstände haftet die Stadt nicht.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der
Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer
ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutz gelitten, die Leichenverwesung bereits
begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der
Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Musik- oder Gesangsdarbietungen sind zulässig, sofern ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Die Trauerhallen sind unverzüglich nach den Trauerfeiern zu räumen und zu säubern.
15
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich
die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 – Registrierung
Zum Zwecke der Registrierung werden seitens der Verwaltung geführt:
a)
ein Sterberegister und zeichnerische Unterlagen (Friedhofspläne),
b)
Unterlagen über das Nutzungsrecht an Gräbern, aufgeteilt nach Feldern mit Angaben über Belegung,
c)
Namenskartei.
§ 32 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen
oder ihrer Einrichtungen, höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Zwangsmittel
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
(2) Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
16
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
e) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten
Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, oder Friedhofswege ohne
Genehmigung nach § 6 Abs. 9 befährt,
f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
g) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1)
nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (10) verwendet oder so
beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den
bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 € geahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2003 einschließlich ihrer
Änderungen außer Kraft.
17
Friedhofs- und Bestattungssatzung 7.1
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW kann gegen diese Satzung oder die sonstige
ortsrechtliche Bestimmung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
d)
Pulheim, den ___________
Frank Keppeler
Bürgermeister
18