Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung zur Festlegung der Zahl WB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
45 kB
Datum
30.01.2018
Erstellt
29.01.18, 15:57
Aktualisiert
29.01.18, 15:57
Beschlussvorlage (Satzung zur Festlegung der Zahl WB)

öffnen download melden Dateigröße: 45 kB

Inhalt der Datei

Satzung zur Festlegung der Zahl der in den Rat der Stadt Kerpen zu wählenden Vertreter/innen vom Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 b Satz 2 und 3 Kommunalwahlgesetz (KWahG) in der zurzeit geltenden Fassung. Hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am ........... die folgende Satzung beschlossen: §1 Die Zahl der in den Rat der Stadt Kerpen zu wählenden Vertreter/innen wird ab der Kommunalwahl 2020 auf , davon in Wahlbezirken, festgelegt. §2 Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung zur Festlegung der Zahl der in den Rat der Kolpingstadt Kerpen zu wählenden Vertreter/innen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kerpen, Dieter Spürck Bürgermeister