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Beschlussvorlage (Neuwahl der Delegierten der Kolpingstadt Kerpen für den Erftverband)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
113 kB
Datum
30.01.2018
Erstellt
24.01.18, 10:20
Aktualisiert
24.01.18, 10:20
Beschlussvorlage (Neuwahl der Delegierten der Kolpingstadt Kerpen für den Erftverband) Beschlussvorlage (Neuwahl der Delegierten der Kolpingstadt Kerpen für den Erftverband) Beschlussvorlage (Neuwahl der Delegierten der Kolpingstadt Kerpen für den Erftverband)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters, Pressestelle, Datenschutz Bearbeitung: Erhard Nimtz TOP Drs.-Nr.: 32.18 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 22.01.2018 Bemerkungen 30.01.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Neuwahl der Delegierten der Kolpingstadt Kerpen für den Erftverband X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen entsendet als Delegierte der Kolpingstadt Kerpen in die Mitgliedergruppe 3 – kreisfreie, kreisangehörige Städte, Gemeinden – des Erftverbandes: 1. Technischer Beigeordneter Joachim Schwister 2. StVO 3. StVO 2. Die Kolpingstadt Kerpen schlägt die Stadtverordnete bzw. den Stadtverordneten ….. für die Wahl der vom Entsendungsverfahren ausgenommenen restlichen Sitze der Delegiertenversammlung vor. 3. In der Wahlversammlung lässt sich die Kolpingstadt Kerpen durch den Technischen Beigeordneten Schwister vertreten. Der Wahlausweis einschließlich einer Vollmacht ist entsprechend weiterzugeben. Sachbearbeitung Abteilungsleitung gez. Nimtz Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. III gez. Schwister Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Begründung: Zurzeit entsendet die Stadt Kerpen folgende Delegierte in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes: Technischer Beigeordneter Joachim Schwister Stadtverordneter Wolfgang Zimball, Stadtverordneter Ingpeer Meyer Stadtverordneter Peter Kunze Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 15.01.2018 teilte der Erftverband mit, dass die 5-jährige Amtszeit der Delegierten des Erftverbandes am 30.04.2018 endet. Von der Kolpingstadt Kerpen sind zum einen neue Delegierte in die Delegiertenversammlung des Verbandes zu entsenden und zum anderen ggf. ein Vorschlag für die Wahl der vom Entsendungsverfahren ausgenommenen restlichen Sitze der Delegiertenversammlung abzugeben. Der Erftverband teilte mit dem o. g. Schreiben das Wahlverfahren mit. a) Verfahren nach § 15 Abs. 3 Erftverbandsgesetz (= Entsendungsverfahren) Grundlage für die von dem jeweiligen Mitglied zu entsendenden Zahl der Delegierten ist die sich aus dem Mitgliedsbeitrag ermittelte Beitragseinheit, wobei auf jede volle Beitragseinheit 1 Sitz in der Delegiertenversammlung entfällt. Wie sich aus dem Schreiben des Erftverbandes ergibt, gilt für die Stadt Kerpen die Beitragseinheit 3,9690. Damit ist die Kolpingstadt Kerpen berechtigt zur Entsendung von 3 Delegierten. Der Rat bestellt die Delegierten nach § 113 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 4, 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Zu beachten ist die Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wonach der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Kolpingstadt Kerpen dazuzählen muss. Der Bürgermeister schlägt vor, weiterhin den Technischen Beigeordneten Joachim Schwister als Delegierten zu entsenden. Zur Bestellung der weiteren 2 Delegierten geht § 50 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 GO NRW zunächst davon aus, dass sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt nur dann vor, wenn der zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es nicht an. Wird allerdings auch nur eine Gegenstimme abgegeben, so ist das Einigungsverfahren gescheitert. Es muss dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt werden. Auch in den Fällen eines einheitlichen Wahlvorschlages ist es üblich, vorher die Sitzverteilung nach dem Verfahren Hare-Niemeyer aufgrund der Zusammensetzung des Rates zu berechnen. Nach dieser Berechnung würden die CDU-Fraktion und die SPD-Fraktion je einen Delegierten stellen. Der Bürgermeister stimmt entsprechend § 40 Abs. 2 GO NRW mit ab. b) Verfahren nach § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz (Benennung von Wahlvorschlägen für die Wahlversammlung) In einer besonderen Versammlung wählen alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze sowie einen 1. und 2. Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten. Mit der Beitragsteileinheit 0,9690 ist auch die Kolpingstadt Kerpen in der am 22.03.2018 stattfindenden Wahlversammlung vertreten. Beschlussvorlage 32.18 Seite 2 Wegen der hohen Beitragsteileinheit schlägt die Verwaltung dem Rat vor, für die Wahl der vom Entsendungsverfahren ausgenommenen restlichen Sitze der Delegiertenversammlung einen eigenen Wahlvorschlag einzureichen, um so die Chance zu wahren wie bisher mit vier Delegierten in der Delegiertenversammlung des Erftverbandes vertreten zu sein. In der Wahlversammlung soll die Kolpingstadt Kerpen durch den Technischen Beigeordneten Schwister vertreten werden. Der Wahlausweis einschließlich einer Vollmacht ist entsprechend weiterzugeben. Dem Rat wird vorgeschlagen entsprechend zu beschließen. Zur Erörterung gruppeninterner Fragen liegt dem Schreiben des Erftverbandes als Anlage 6 ein Verzeichnis der Gruppensprecher der Delegiertenversammlung bei. Die Fraktionen werden für die Ratssitzung um entsprechende Wahlvorschläge gebeten. Zu beachten ist hierbei die Inkompatibilitätsregelung des § 16 Erftverbandsgesetz. Sie gilt für Mitglieder, die vom Rat entsandt werden, dagegen nicht für Delegierte, die in der Wahlversammlung gewählt werden. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Erftverbandsgesetz gilt insbesondere für Mitarbeiter von RWE Power sowie Beschäftigte anderer Kommunen, die ebenfalls Mitglied des Erftverbandes sind. Weiterhin wird auf das so genannte „Politikerprivileg“ des § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz hingewiesen. Demnach darf eine Gebietskörperschaft nicht mehr Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden einer Vertretung der Gebietskörperschaft angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz. Zu beachten sind außerdem Maßnahmen zur Frauenförderung nach § 12 Landesgleichstellungsgesetz. Das Landesgleichstellungsgesetz NRW fordert einen Frauenanteil von 40 % für wesentliche Gremien (§ 12 Abs. 1 LGG). Dies gilt unter anderem für die Delegiertenversammlung und den Verbandsrat des Erftverbandes. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen zulässig (§ 12 Abs. 5 LGG). Beschlussvorlage 32.18 Seite 3