Daten
Kommune
Kerpen
Größe
113 kB
Datum
30.01.2018
Erstellt
24.01.18, 10:20
Aktualisiert
24.01.18, 10:20
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 10.1 / Büro des Bürgermeisters,
Pressestelle, Datenschutz
Bearbeitung: Erhard Nimtz
TOP
Drs.-Nr.: 32.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
22.01.2018
Bemerkungen
30.01.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Neuwahl der Delegierten der Kolpingstadt Kerpen für den Erftverband
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen entsendet als Delegierte der Kolpingstadt Kerpen in die
Mitgliedergruppe 3 – kreisfreie, kreisangehörige Städte, Gemeinden – des Erftverbandes:
1. Technischer Beigeordneter Joachim Schwister
2. StVO
3. StVO
2. Die Kolpingstadt Kerpen schlägt die Stadtverordnete bzw. den Stadtverordneten ….. für die
Wahl der vom Entsendungsverfahren ausgenommenen restlichen Sitze der
Delegiertenversammlung vor.
3. In der Wahlversammlung lässt sich die Kolpingstadt Kerpen durch den Technischen
Beigeordneten Schwister vertreten. Der Wahlausweis einschließlich einer Vollmacht ist
entsprechend weiterzugeben.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez.
Nimtz
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez. III
gez.
Schwister
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.
Spürck
gez.
Nimtz
Begründung:
Zurzeit entsendet die Stadt Kerpen folgende Delegierte in die Delegiertenversammlung des
Erftverbandes:
Technischer Beigeordneter Joachim Schwister
Stadtverordneter Wolfgang Zimball,
Stadtverordneter Ingpeer Meyer
Stadtverordneter Peter Kunze
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 15.01.2018 teilte der Erftverband mit, dass die
5-jährige Amtszeit der Delegierten des Erftverbandes am 30.04.2018 endet. Von der Kolpingstadt
Kerpen sind zum einen neue Delegierte in die Delegiertenversammlung des Verbandes zu
entsenden und zum anderen ggf. ein Vorschlag für die Wahl der vom Entsendungsverfahren
ausgenommenen restlichen Sitze der Delegiertenversammlung abzugeben.
Der Erftverband teilte mit dem o. g. Schreiben das Wahlverfahren mit.
a) Verfahren nach § 15 Abs. 3 Erftverbandsgesetz (= Entsendungsverfahren)
Grundlage für die von dem jeweiligen Mitglied zu entsendenden Zahl der Delegierten ist die
sich aus dem Mitgliedsbeitrag ermittelte Beitragseinheit, wobei auf jede volle Beitragseinheit 1
Sitz in der Delegiertenversammlung entfällt. Wie sich aus dem Schreiben des Erftverbandes
ergibt, gilt für die Stadt Kerpen die Beitragseinheit 3,9690. Damit ist die Kolpingstadt Kerpen
berechtigt zur Entsendung von 3 Delegierten.
Der Rat bestellt die Delegierten nach § 113 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 4, 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Zu beachten ist die
Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wonach der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Kolpingstadt Kerpen dazuzählen muss.
Der Bürgermeister schlägt vor, weiterhin den Technischen Beigeordneten Joachim Schwister
als Delegierten zu entsenden.
Zur Bestellung der weiteren 2 Delegierten geht § 50 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 GO NRW
zunächst davon aus, dass sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
einigen. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt nur dann vor, wenn der zuvor ausgehandelte
Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen
wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es nicht an. Wird allerdings auch
nur eine Gegenstimme abgegeben, so ist das Einigungsverfahren gescheitert.
Es muss dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt werden. Auch in den
Fällen eines einheitlichen Wahlvorschlages ist es üblich, vorher die Sitzverteilung nach dem
Verfahren Hare-Niemeyer aufgrund der Zusammensetzung des Rates zu berechnen.
Nach dieser Berechnung würden die CDU-Fraktion und die SPD-Fraktion je einen Delegierten
stellen.
Der Bürgermeister stimmt entsprechend § 40 Abs. 2 GO NRW mit ab.
b) Verfahren nach § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz (Benennung von Wahlvorschlägen für die
Wahlversammlung)
In einer besonderen Versammlung wählen alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die
Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze sowie einen 1. und 2. Nachfolger für den Fall
des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten. Mit der Beitragsteileinheit 0,9690 ist auch die
Kolpingstadt Kerpen in der am 22.03.2018 stattfindenden Wahlversammlung vertreten.
Beschlussvorlage 32.18
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Wegen der hohen Beitragsteileinheit schlägt die Verwaltung dem Rat vor, für die Wahl der vom
Entsendungsverfahren ausgenommenen restlichen Sitze der Delegiertenversammlung einen
eigenen Wahlvorschlag einzureichen, um so die Chance zu wahren wie bisher mit vier
Delegierten in der Delegiertenversammlung des Erftverbandes vertreten zu sein.
In der Wahlversammlung soll die Kolpingstadt Kerpen durch den Technischen Beigeordneten
Schwister vertreten werden. Der Wahlausweis einschließlich einer Vollmacht ist entsprechend
weiterzugeben. Dem Rat wird vorgeschlagen entsprechend zu beschließen.
Zur Erörterung gruppeninterner Fragen liegt dem Schreiben des Erftverbandes als Anlage 6 ein
Verzeichnis der Gruppensprecher der Delegiertenversammlung bei.
Die Fraktionen werden für die Ratssitzung um entsprechende Wahlvorschläge gebeten.
Zu beachten ist hierbei die Inkompatibilitätsregelung des § 16 Erftverbandsgesetz. Sie gilt für
Mitglieder, die vom Rat entsandt werden, dagegen nicht für Delegierte, die in der
Wahlversammlung gewählt werden. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Erftverbandsgesetz gilt
insbesondere für Mitarbeiter von RWE Power sowie Beschäftigte anderer Kommunen, die
ebenfalls Mitglied des Erftverbandes sind.
Weiterhin wird auf das so genannte „Politikerprivileg“ des § 16 Abs. 5 Erftverbandsgesetz
hingewiesen. Demnach darf eine Gebietskörperschaft nicht mehr Vertreter der Verwaltung als
Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss mindestens
die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden einer Vertretung der
Gebietskörperschaft angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4 Erftverbandsgesetz.
Zu beachten sind außerdem Maßnahmen zur Frauenförderung nach § 12
Landesgleichstellungsgesetz.
Das Landesgleichstellungsgesetz NRW fordert einen Frauenanteil von 40 % für wesentliche
Gremien (§ 12 Abs. 1 LGG). Dies gilt unter anderem für die Delegiertenversammlung und den
Verbandsrat des Erftverbandes. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen zulässig (§ 12
Abs. 5 LGG).
Beschlussvorlage 32.18
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