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Beschlussvorlage (Schülerzahlen und Festlegung der Zügigkeiten an den Weilerswister Grundschulen)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
194 kB
Datum
01.03.2018
Erstellt
13.02.18, 18:01
Aktualisiert
21.02.18, 18:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_9/2018 Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 3 40 20 00 31.03.2018 Betreff Neuanmeldungen und Festlegung der Zügigkeiten an den Weilerswister Grundschulen Adressat Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales Beratungsfolge Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 01.03.2018 () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales beschließt: Die Eingangsklassen an den Weilerswister Grundschulen werden ab dem Schuljahr 2018/2019 wie folgt neu festgesetzt: Grundschulverbund Erft-Swist: vier Züge (bei fünf Eingangsklassen) Grundschule Vernich: zwei Züge Grundschule Lommersum: ein Zug Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Nach aktuellem Stand stellen sich die Anmeldezahlen für das Schuljahr 2018/2019 für die Weilerswister Grundschulen wie folgt dar: Grundschule Grundschulverbund Erft-Swist Standort Weilerswist Grundschulverbund Erft-Swist Standort Metternich Grundschulverbund gesamt = Grundschule Vernich Grundschule Lommersum Insgesamt Anmeldungen 79 18 97 56 30 183 In diesen Neuanmeldungen sind 8 Schüler aus dem vergangenen Schuljahr enthalten, die vom Neuanmeldungen und Festlegung der Zügigkeiten an den Weilerswister Grundschulen Seite 2 von 3 Schulbesuch zurückgestellt wurden sowie 8 Schüler, die vorzeitig gemäß § 35 Absatz 2 SchulG angemeldet wurden. Gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 5 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG NW beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule bei einer Schülerzahl von 105 bis 125 „fünf Klassen“. Für die Ermittlung dieser Schülerzahl sind neben den neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden, zu berücksichtigen, Nummer 6a.1.1 AVO-Richtlinien (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 01.06.2005). Dies betrifft in der Regel Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren bei jahrgangsübergreifendem Unterricht. Jahrgangsübergreifenden Unterricht gibt es im Teilstandort Metternich des Grundschulverbunds Erft-Swist; somit sind für die Ermittlung der Schülerzahl des Grundschulverbunds auch diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die im Schuljahr 2018/2019 in Metternich die zweite Klasse besuchen. Nach aktuellem Stand sind es 26. Zuzüglich 97 Schulanfänger ergibt sich somit eine Schülerzahl für die zu bildenden Eingangsklassen des Grundschulverbunds für das Schuljahr 2018/2019 von aktuell insgesamt 123. Für den Grundschulverbund Erft-Swist ist diese Voraussetzung ab dem Schuljahr 2018/2019 somit erfüllt. Für die Grundschule Vernich ändern sich die Voraussetzungen nicht; für die Grundschule Lommersum ergibt sich auf Grund der Anmeldungen lediglich die Einzügigkeit. Die kommunale Klassenrichtzahl wird durch die Errichtung von fünf Eingangsklassen am Grundschulverbund Erft-Swist nicht überschritten, § 6a Absatz 1 Satz 1 VO zu § 93 Absatz 2SchulG NW. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird gemäß § 6 Absatz Satz 2 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG NW die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Schülerinnen und Schüler einer Eingangsklasse sind analog zur Ermittlung der Schülerzahl neben neu einzuschulenden Schülerinnen und Schülern auch jene, die bereits eingeschult sind und weiterhin die Eingangsklasse besuchen werden (wie oben bereits zum Teilstandort Metternich mit 26 Schülern erläutert). Zuzüglich 183 Schulanfänger ergibt sich somit eine Schülerzahl für die zu bildenden Eingangsklassen im Schuljahr 2018/2019 von 209. Es ergeben sich somit im Schuljahr 2018/2019 zehn Züge für die Eingangsklassen der Grundschulen der Gemeinde Weilerswist (209/23 = 9,09 Züge). Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchtzahl gemäß § 6a Absatz 2 Satz 3 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG NW bei einem Rechenwert < 15 auf die darüber liegende ganze Zahl aufzurunden, in diesem Fall 10. Auf Grund des jahrgangsübergreifenden Unterrichts am Teilstandort Metternich des Grundschulverbunds Erft-Swist gibt es dort zwei Eingangsklassen und somit im Grundschulverbund fünf Eingangsklassen bei einer Vierzügigkeit. Aus diesem Grund ist die Festlegung von sieben Zügen derzeit ausreichend. Die Bürgermeisterin schlägt daher vor, die in der Sitzung des Ausschusses am 08.12.2016 beschlossenen Züge wie folgt zu ändern: Grundschulverbund Erft-Swist: vier Züge (bei fünf Eingangsklassen) Grundschule Vernich: zwei Züge Grundschule Lommersum: ein Zug Neuanmeldungen und Festlegung der Zügigkeiten an den Weilerswister Grundschulen Seite 3 von 3 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 05.02.2018 Aufgestellt gez. Lukes Mitunterzeichner gez. Horst Bürgermeisterin gez. Strotkötter Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)