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Beschlussvorlage (43. FNP - Anlage 1 - Abwägungsvorschlag zu Stellungnahmen aus frühzeitiger Beteiligung)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
239 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01

Inhalt der Datei

43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weilerswist “Hausweiler/Derkum“ Stellungnahmen und Auswertung aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB Zu den einzelnen vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange werden folgende Stellungnahmen beschlossen: 1. Amprion GmbH, Dortmund Schreiben vom 31.08.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Innerhalb der Änderungsbereiche verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Die Amprion geht davon aus, dass die Gemeinde bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt hat. Stellungnahme des Ausschusses: Die weiteren Versorgungsunternehmen sind ebenfalls beteiligt worden. 2. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie in NRW Schreiben vom 12.09.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Die Änderungsbereiche liegen teilweise über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Vernich 1", im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Die Planfläche ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Planungsbereich liegt teilweise im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Soweit noch nicht erfolgt wird empfohlen, diesbezüglich sowie zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Paffendorfer Weg 42 in 50126 Bergheim zu stellen. 1 Stellungnahme des Ausschusses: Die vorliegenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen zum möglichen Grundwasseranstieg und die dadurch bedingten Bodenbewegungen werden aus Gründen der Vorsorge als Hinweis in die Begründung der 43. FNP-Änderung aufgenommen. Der Erftverband und die RWE Power AG wurden am Änderungsverfahren beteiligt. 3. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Schreiben vom 18.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§ 16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. Stellungnahme des Ausschusses: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. 4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Schreiben vom 26.09.2016 und vom 18.10.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Gegen die geplante 43.Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht der DB AG grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Hinweise und Auflagen berücksichtigt werden:  Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handelt. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.  Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe der Bahnanlagen ist die Deutsche Bahn AG durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.  Bei der durch Weilerswist laufenden Bahnstrecke handelt es sich um eine Hauptstrecke und damit um einen örtlichen und überregionalen Verkehrsweg. Es wird darum gebeten, künftige Wohngebiete vor Umweltauswirkungen aus diesem Verkehrsweg durch Berücksichtigung der Flächenausweisung in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.  Die vorgenannte Bahnstrecke wird überwiegend von Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) genutzt. Daher sieht der SPNV-Plan des kommunalen Zweckverbandes Nahverkehr Rheinland im Zuge des „Zielnetz 2030+" vor, die 2 Strecke zu elektrifizieren und mit einer im 20-Minuten-Takt verkehrenden S-BahnLinie zu befahren.  Mit Blick auf das „Zielnetz 2030+" wird angeregt, in der kommunalen Bauleitplanung die Beseitigung der heute höhengleichen Bahnübergänge: o o o o o o Triftstraße/Metternicher Straße Mehlemer Straße Müggenhausener Straße Schneppenheimer Weg Straßfelder Straße Schleidener Straße zu berücksichtigen. Neben der weiteren Beteiligung bei Aufstellung von Bebauungsplänen bitten wir auch um Beteiligung bei Bauanträgen, welche die anliegenden Flächen der Deutschen Bahn AG betreffen, insbesondere in Bezug auf Abstandsflächen sowie technische Einweisungen vor Baubeginn. Stellungnahme des Ausschusses: Für die Teilfläche 43.1 wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die prüfen soll, inwieweit das geplante Wohngebiet durch Verkehrslärm von der L 194 und von der Bahn beeinträchtigt wird. Entsprechend der Ergebnisse der Untersuchung werden im Bebauungsplan passive und/oder aktive Maßnahmen festgesetzt. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren wird die Deutsche Bahn AG nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erneut beteiligt. Die Anregung zur Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht das Verfahren zur 43. FNP-Änderung. 5. Erftverband Schreiben vom 01.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Ergänzend hierzu wird für die Ortslage Derkum auf die Existenz des westlich liegenden „Feuchtbiotop Horchheim" hingewiesen. Dieses heute nur noch selten feuchte Biotop wäre geeignet, Niederschlagswasser der anliegenden Ortschaft aufzunehmen, zu einer natürlichen Dämpfung von Niederschlagsspitzen beizutragen und gleichzeitig wieder einen stärker feuchtegeprägten Charakter zu entwickeln. Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fordert in einem festgelegten Zeitrahmen die Herstellung eines "guten Zustands" der Gewässer. Daher ist es sinnvoll, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen soweit möglich am Gewässer durchzuführen. Hierzu gehören neben den notwendigen Maßnahmen zur Erreichung eines guten chemischen Zustands auch Maßnahmen am Gewässer selbst oder/und bis ins Gewässerumfeld. Die Umset3 zung ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten doppelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Auch wenn sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes kein Gewässer befindet, können für die Ausgleichsmaßnahmen Flächen an Gewässern im Gemeindegebiet oder sogar im Kreisgebiet einbezogen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde notwendig. Stellungnahme des Ausschusses: Die konkrete Maßnahme zur Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Bereich der Teilfläche 43.1 sowie der Verlauf der Leitungsführung werden im Rahmen der Aufstellung des nachfolgenden Bebauungsplanes in Abstimmung mit dem Erftverband festgelegt. 6. Ericsson Services GmbH Schreiben vom 16.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Nach der Überprüfung der Unterlagen ist festgestellt worden, dass die 43. Änderung des FNP die Belange der Ericsson Services GmbH nicht beeinträchtigt. Die vorhandene Richtfunkverbindung (die über den Planbereich verläuft), die der Netzanbindung der Gemeinde Weilerswist für die Telefon und Internetleitungen dient, soll in den FNP eingetragen werden, um diese für die Gemeinde Weilerswist notwendige Infrastruktur bei künftigen Planungen von der Gemeinde berücksichtigt und die notwendige Richtfunkschutzzone eingehalten wird. Hiermit die Parameter der Endstationen: Station Euskirchen: RW 2556842 HW 5616373, Antennenhöhe 68 m Station Weilerswist: RW 2559232 HW 5623146,Antennenhöhe 30 m Die Breite der Richtfunkschutzzone beträgt 30m. Stellungnahme des Ausschusses: Der Änderungsbereich wird nicht von der Richtfunkstrecke einschließlich der Schutzzone überlagert. Die Richtfunkstrecke liegt ca. 600 m östlich der Teilfläche 43.1 (Umwandlung in Wohnbaufläche). Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gesamtgemeinde kann die Trasse nachrichtlich dargestellt werden. 7. Geologischer Dienst NRW Schreiben vom 29.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Aus geowissenschaftlicher Sicht liegen folgende Anregungen / Informationen für die Fläche des FNP - Änderungsbereiches 43.1 vor: 1 Kennzeichnungen nach § 9 (5) BauGB a) Lage im Einflussbereich des Borres Sprunges, b) Hinweis auf Grundwasserabsenkung I Grundwasserwiederanstieg I 4 Sümpfungseinwirkungen I mögliche ungleichmäßige Bodenbewegungen, c) Hinweis auf Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T i.V mit DIN 4149:2005-04. 2 Tektonik und Sümpfungsauswirkungen Nach Erkenntnissen des Geologischen Dienstes quert der Borres Sprung die für Wohnbebauung vorgesehene Fläche im Änderungsbereich 43.1 Hausweiler. Einwirkungen durch Sümpfungsmaßnahmen und ungleichmäßige Bodenbewegungen sind nicht auszuschließen.  3 Es wird daher empfohlen, für das gesamte Plangebiet den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Erdbebengefährdung Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.  4 Die Gemarkung Lommersum der Gemeinde Weilerswist ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Vorsorgender Bodenschutz: Wechselwirkung mit Regulationssystemen aus Sicht der Flächennutzungsplanung Die allgemeinen Bodenfunktionen dienen u. g. erhaltungswürdigen bodenbezogenen Regulationssystemen, welche durch reduzierte Flächenversiegelung und vermiedene Bodenzerstörung sowie flächenangepasste Ausgleichsmaßnahmen gefördert und unterstützt werden können. Stellungnahme des Ausschusses: Die Ausführungen zur Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB werden zur Kenntnis genommen. Der § 9 bezieht sich jedoch auf die Inhalte von Bebauungsplänen. Für den Bereich der Teilfläche 43.1 wird nachfolgend ein Bebauungsplan aufgestellt. Die Anregungen des Geologischen Dienstes werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan aufgenommen und bewertet und soweit planungsrechtlich erforderlich in das B-Planverfahren übernommen. 8. Kreis Euskirchen, Kreisentwicklung und Planung Schreiben vom 16.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darum gebeten die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen der Fachabteilungen zu berücksichtigen: Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen gegen das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. 5 Des Weiteren bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn bodenschutzrechtliche Belange Eingang und Berücksichtigung finden. Hinweis: Für den östlichen Teil der Fläche 43.1 liegt eine Ausweisung von schutzwürdigen Böden vor. Untere Wasserbehörde Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, wobei die Entwässerung im BP - Verfahren zweifelsfrei zu klären ist. Untere Landschaftsbehörde Gegen die vorliegende Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Für die Teilfläche 43.1 sind im Umweltbericht die Auswirkungen der Planung für die Schutzgüter Mensch, Landschaft, Tiere und Pflanzen (ASP), Boden, Wasser, Luft und Klima und deren Wechselwirkungen darzustellen. Träger der Landschaftsplanung Der Planung wird nicht widersprochen. Stellungnahme des Ausschusses: Für die Teilfläche 43.1 wird ein Umweltbericht nach den Vorschriften des § 2a BauGB durchgeführt. Hierzu gehören insbesondere auch die Belange Boden, Pflanzen und Tiere. 9. Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld Schreiben vom 01.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planänderung. Die Plangebiete der o.a. 43. Änderung liegen in größerer Entfernung zur Autobahn 1. Mit der Bauleitplanänderung ist ein Eingriff in die Natur und Landschaft verbunden, durch die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Stellungnahme des Ausschusses: Für die Teilfläche 43.1 wird ein Bebauungsplan aufgestellt und u.a. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und ggf. externe Ausgleichsflächen festgesetzt. Der Landesbetrieb Straßen NRW wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan erneut beteiligt. 10. Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel Schreiben vom 12.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes NRW und der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- eingehalten werden. Evtl. Anlagen für Fußgänger (Querungen o. ä.) gehen zu Lasten der Gemeinde Weilerswist und sind frühzeitig abzustimmen. Für den Bereich 43.1 sollten möglichst keine oder nur sehr wenige direkte Zufahrten zur L 194 vorgesehen werden, u. a. zur Herstellung eines sinnvollen Lärmschutzes. 6 Im Bereich der Anbindungen an die L 194 / L 210 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehindern- dem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. Nachzuweisen sind Sichtfelder  für die Haltesicht,  für die Anfahrsicht sowie  für Überquerungsstellen. Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden. An klassifizierte Straßen angrenzende Bauvorhaben (z.B. Erschließungsanlagen, Parkplätze, Ausstellungs- und Lagerflächen) sind aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuchten und durch ausreichend hohe, nicht übersteigbare und dichte Einfriedungen oder Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der übergeordnete Verkehr weder geblendet noch abgelenkt wird. Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der umliegenden Straßen, auch künftig nicht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Weilerswist. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Sollte die schalltechnische Untersuchung zu dem Schluss kommen, dass eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall hergestellt werden muss, ist weder der Baumbestand noch die Entwässerungseinrichtung (Graben/ Mulde) des Landesbetriebes in Mitleidenschaft zu ziehen. Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile sind keinesfalls zu behindern oder zu erschweren. Fremdwässer, auch von Lärmschutzwällen o. ä. sind nicht der Entwässerungseinrichtung der benachbarten Landesstraße zuzuleiten. Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Stellungnahme des Ausschusses: Die Anregungen zu den Zufahrten einschließlich der Sichtfelder und zum Lärmschutz betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan für den Teilbereich 43.1. Der Landes7 betrieb Straßen NRW wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan erneut beteiligt. 11. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Schreiben vom 13.09.2016 / 06.10.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Wie der archäologisch-bodendenkmalpflegerischen Bewertung zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass sich Im Änderungsbereich 43.1 bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die geplante geänderte Darstellung des Flächennutzungsplanes bestehen deshalb aus bodendenkmalpflegerischer Sicht zunächst Bedenken. Die archäologische Befundsituation ist zunächst durch eine Sachverhaltsermittlung im Änderungsbereich zu klären. Zu überprüfen ist das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler sind festzustellen. Das Ergebnis ist im Umweltbericht darzulegen. Bezüglich der Änderungsbereiche 43.2 und 43.3 bestehen keine Bedenken, da hier keine weiteren Erdeingriffe geplant sind. Mit Schreiben vom 06.10.2017 hat das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland der Gemeinde Weilerswist mitgeteilt, dass die archäologischen Untersuchungen inzwischen für das Plangebiet (Teilfläche 43.1) abgeschlossen sind. Im Zuge der Sachverhaltsermittlung wurde ein eisenzeitliches Gehöft festgestellt, dass im Zuge einer Flächenerweiterung vollständig untersucht wurde. Weitere aus der Planung resultierende Ermittlungen zum Bestand an Bodendenkmälern sind nach wissenschaftlicher Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege nicht erforderlich, da nach dem Untersuchungsergebnis nicht mehr von einer Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes nach den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW auszugehen ist. Unabhängig hiervon wird jedoch auf die §§ 15 und 16 DSchG NW verwiesen und darum gebeten sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten Stellungnahme des Ausschusses: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. In die Begründung für die öffentliche Auslegung der 43. FNP-Änderung wird ein Hinweis aufgenommen, wie bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden zu verfahren ist. 12. Nahverkehr Rheinland GmbH Schreiben vom 29.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken In der Begründung zur 43. Änderung wird im Kapitel 8 der „neue Haltepunkt des Bahnhofs Ottenheim" erwähnt. Es handelt sich um einen Bahnhof und nicht um einen Haltepunkt. Der Bahnhof heißt derzeit „Derkum" und wird im Zuge des Einbaus des elektronischen Stellwerks in „Weilerswist-Derkum" umbenannt. 8 In den Begründungen zu allen Änderungen findet sich kein Hinweis zu einer Erschließung der Flächen mit öffentlichem Personennahverkehr. Es sollte beschrieben werden, wie die Mobilität mit dem ÖPNV gewährleistet werden soll Stellungnahme des Ausschusses: In der Begründung für die öffentliche Auslegung wird die Bezeichnung für den Bahnhof in Weilerswist-Derkum korrigiert und Ergänzungen zum ÖPNV vorgenommen. 13. PLEdoc GmbH Schreiben vom 23.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken In dem angefragten Bereich sind keine von der PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von der PLEdoc verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Es wird um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren gebeten. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit der PLEdoc. Stellungnahme des Ausschusses: Für die Teilfläche 43.1 wird ein Bebauungsplan aufgestellt und u.a. die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und ggf. externe Ausgleichsflächen festgesetzt. Die PLEdoc wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan erneut beteiligt. 14. e-regio GmbH + Co. KG Schreiben vom 19.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Gegen das beabsichtigte Verfahren bestehen keine Bedenken, solange der Bestand unserer Leitungsanlagen gewährleistet wird. Innerhalb der dargestellten Planbereiche 43.2 und 43.3 sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung bereits vorhanden. Diese Leistungsanlagen sind durch Leitungsrechte entsprechend zu sichern. Innerhalb des Planbereichs 43.1 sind Leitungsanlagen der e-regio zur ErdgasVersorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren Entwicklung dieses Planbereiches kann das Erdgas-Versorgungsnetz - den Bedürfnissen entsprechend - von der umliegenden Versorgungsanlage aus, erweitert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt OVGW GW 125 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125,erschienen im März 2016. Stellungnahme des Ausschusses: Im Rahmen der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Teilflächen 43.2 und 43.3 von bisher Mischgebiet in Fläche für die Landwirtschaft und von Wohnbaufläche in Grünfläche geändert. Eine bauliche Nutzung ist in diesen Bereichen nicht vorgesehen. Leitungsrechte sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ebenso nicht darstellbar. 9 Für den Bereich der Teilfläche 43.1 wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Die e-regio wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan erneut beteiligt. Hinsichtlich der Energieversorgung erfolgt die Abstimmung zwischen der Gemeinde und den Versorgern im weiteren Verfahren. Der Hinweis auf die grundsätzliche Bepflanzung außerhalb der Leitungstrassen wird zur Kenntnis genommen. 15. Verbandswasserwerk GmbH Schreiben vom 12.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Zur Teilfläche 43.1 Hierzu bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es sollte jedoch beachtet werden, dass sich im angedachten Baubereich derzeit noch keine Wasserleitungen befinden. Für die innere Erschließung des Plangebiets muss von der Euskirchener I Steinfelder Straße eine Wasserleitung DN 100 verlegt werden. Um jedoch eine endgültige Planung durchführen zu können wird darum gebeten, dem Verbandswasserwerk im Rahmen des B-Plan-Verfahrens einen Entwurf im Maßstab 1:500 sowie die entsprechenden Querschnitte mit Eintragung der Kanaltrassen zuzusenden. Darüber hinaus sollte bei der Planung darauf geachtet werden, dass für die Versorgungsträger eine mindestens 1,50 m breite Trasse zur Verlegung der Versorgungsleitungen vorgesehen wird. Gleichwohl sollte vor Ausschreibung und Auftragsvergabe der Baumaßnahme frühzeitig ein Koordinationsgespräch mit allen Versorgungsträgern zwecks Erschließung derselben stattfinden. Wir weisen darauf hin, dass vor Erschließung der Abschluss eines Sondervertrags mit dem kommunalen oder privaten Erschließungsträger notwendig ist. Zu den Teilflächen 43.2 und 43.3 Es bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken. Stellungnahme des Ausschusses: Die Anregung zur Teilfläche 43.1 betrifft die konkrete Baumaßnahme. Im Rahmen der FNP-Änderung ist der Belang nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Verbandswasserwerk wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan erneut beteiligt. 16. Wasser- und Bodenverband Lommersum-Derkum Schreiben vom 02.09.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken In der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes „Lommersum" befindet sich ein umfangreiches Drainagesystem des Wasser- und Bodenverband Lommersum -Derkum. Der Wasser- und Bodenverband Lommersum -Derkum weist deshalb darauf hin, dass gemäß der Satzung des Wasser - und Bodenverbandes kein Grundstückseigentümer ohne die Einwilligung des Wasser - und Bodenverbandes an der im Gemeinschaftsbesitz befindlichen Drainageanlage Eingriffe oder Veränderungen vornehmen darf. Darüber hinaus wird darauf aufmerksam gemacht, dass Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen zur Eingrünung im Drainagegebiet nicht zulässig sind. Durch die Wurzelbildung der Sträucher kann die Drainage punktuell zerstört und dadurch die Funktionsfähigkeit des gesamten Drainagesystems beeinträchtigt werden. Der Wasser- und Bodenverband wird deshalb der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen zur Eingrünung im Drainagegebiet nicht zustimmen und bittet dies bei der Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. 10 Stellungnahme des Ausschusses: Die Grundstücke innerhalb der Teilfläche 43.1 werden von der Gemeinde Weilerswist erworben. Die Gemeinde wird sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes bezüglich der Umlegung der Drainagen mit dem Wasser- und Bodenverband in Verbindung setzen. 17. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Schreiben vom 18.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten in jedem Einzelfalle dem Bundesamt die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Stellungnahme des Ausschusses: Die Einschätzung des Bundesamtes ist korrekt, betrifft jedoch nicht das FNPÄnderungsverfahren. Für die Teilfläche 43.1 soll ein Bebauungsplan für ein neues Wohnquartier aufgestellt werden. Die geplanten Wohnhäuser sind in maximal dreigeschossiger Bauweise vorgesehen. Selbst bei der Ausbildung eines geneigten Daches von maximal 40° werden die Gebäude nicht höher als 15,0 m werden. 18. Westnetz GmbH Schreiben vom 19.08.2016 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken im Planbereich der 43. FNP-Änderung verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz GmbH betreuten Anlagen des 110-kV- Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Stellungnahme des Ausschusses: Die weiteren Versorgungsunternehmen wurden an dem Verfahren beteiligt. 11