Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
220 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
43. Änderung des Flächennutzungsplanes
‚Hausweiler / Derkum’
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BEGRÜNDUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG
1. Verfahren
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat am 23.06.2016 beschlossen, das Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB
einzuleiten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit
vom 23.08.2016 bis einschließlich 23.09.2016 durch Aushang der Planunterlagen
im Rathaus der Gemeinde Weilerswist erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 15.08.2016 von der Bauleitplanung
unterrichtet und um Stellungnahme gebeten worden.
2. Lage der Änderungsbereiche
Das Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet 3 Teilflächen in den Ortsteilen Hausweiler und Derkum. Die Änderungsbereiche befinden
sich im zentralen Bereich von Hausweiler (43.1), nördlich und südlich der
Straßfelder Straße (43.2) und in Derkum, nördlich der Schleidener Straße (43.3).
Die Lage und Abgrenzung der Änderungsbereiche sind aus der beiliegenden
Planzeichnung ersichtlich.
3. Darstellung im Flächennutzungsplan
Der vom Regierungspräsidenten Köln am 06.04.1990 unter dem Zeichen 35.2.114101-13/90 genehmigte Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist stellt für
die Teilfläche 43.1 ‚Wohnbauflächen, Grünfläche, Flächen für die Landwirtschaft‘,
für die Teilflächen 43.2 ‚Gemischte Bauflächen‘ und 43.3 ‚Wohnbauflächen‘ dar.
4. Vorhandene Situation
Die Flächen innerhalb der Änderungsbereiche 43.1 und 43.2 werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Bei den Teilflächen 43.3 handelt es sich um bepflanzte
Erdwälle, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt sind.
Der Planbereich 43.1 liegt zwischen der Bahntrasse Köln – Euskirchen und der
Euskirchener Straße und wird im Süden von der Prümer Straße und im Norden
von der Bebauung am Schneppenheimer Weg begrenzt.
Gemeinde Weilerswist 43. Flächennutzungsplanänderung ‚Hausweiler / Derkum‘
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Die Teilfläche 43.2 wird im Osten von der Bahntrasse, im Norden von der
Straßfelder Straße und im Westen vom Siedlungsbereich begrenzt.
Die Teiländerung 43.3 betrifft zwei Teilflächen nördlich der Schleidener Straße, die
als Lärm- und Sichtschutz für die im Innenbereich befindliche Wohnbebauung dienen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) sowie sonstige Schutzgebiete (NSG, LSG, LB) sind durch die Planung nicht betroffen. Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz
unterliegen, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
5. Boden
Für den östlichen Teil der Fläche 43.1 liegt eine Ausweisung von schutzwürdigen
Böden vor (Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW).
Der teilweise Verlust von schutzwürdigen Böden durch die Planung innerhalb der
Teilfläche 43.1 wird in der Bewertung des Umweltberichtes grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden beurteilt.
Auf Ebene des Bebauungsplans sollten daher Maßnahmen zur Begrenzung des
Versiegelungsgrades bzw. zum Schutz des Bodens im Rahmen der Bautätigkeiten
festgesetzt werden.
Unter Berücksichtigung der Teilflächen 43.2 und 43.3 werden die Auswirkungen
der 43. Flächennutzungsplanänderung auf das Schutzgut Boden aufgrund des
insgesamt geringen Flächenanteils an Neuversiegelung als nicht erheblich beurteilt.
6. Inanspruchnahme Landwirtschaftlicher Flächen
In Hausweiler/ Derkum / Ottenheim stehen zurzeit keine Baugrundstücke zur Verfügung. Die Flächengröße für eine künftige Wohnbebauung in den Ortsteilen
Hausweiler / Derkum / Ottenheim wurde in Abstimmung mit der Landesplanung
auf ca. 4 ha begrenzt.
Die beabsichtigte Planänderung entspricht den Zielen und Grundsätzen des neuen Landesentwicklungsplans, wonach vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
besonders berücksichtigt werden sollen. Die geplante Wohnbaulandentwicklung in
Hausweiler liegt nur ca. 700 m vom zukünftigen neuen Haltepunkt des ‚Bahnhofs
Ottenheim‘ entfernt und kann damit auch fußläufig an den ÖPNV angebunden
werden.
Andere Entwicklungsflächen stehen in dem Planungsraum nicht zur Verfügung, so
dass nach Abwägung der unterschiedlichen Belange zu Gunsten der geplanten
Wohnnutzung entschieden worden ist.
7. Beeinträchtigung des Änderungsbereichs durch einen
Störfallbetrieb gem. der Seveso III-Richtlinie
Die Bezirksregierung Köln hatte im Rahmen der Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Gemeinde darauf hingewiesen, dass sich in der Nachbar-
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schaft (Stadt Euskirchen) zum Änderungsgebiet ein Störfallbetrieb befindet. Auf
der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist danach bereits zu dokumentieren, dass mögliche Konflikte lösbar sind und die Planung nachvollziehbar ist.
Auf Grund von Anfragen bei der Stadt Euskirchen und der Bezirksregierung Köln
hat das Dezernat 53 -Immissionsschutz- der Bezirksregierung Köln gegenüber der
Gemeinde folgende Stellungnahme abgegeben:
„Das Plangebiet zur 43. Flächennutzungsplanänderung in Weilerswist-Hausweiler
liegt deutlich außerhalb des sogenannten Achtungsabstandes, der für den Betriebsbereich in Euskirchen nach dem festzulegen ist. Der Betriebsbereich und
damit die zu erfüllenden Anforderungen nach der Störfall-Verordnung ist der Lagerung größerer Mengen an hochentzündlichen verflüssigten Gasen geschuldet. Im
vorliegenden Fall wurde der Achtungsabstand für die Gefahrstofflagerung bei dem
betroffenen Betrieb mit 200 m bestimmt.
Weitere Prüfungen oder Untersuchungen, wie beispielsweise eine gutachterliche
Ermittlung des „angemessenen Abstandes“ durch einen Sachverständigen nach §
29a BImSchG, erübrigen sich daher für das Planungsvorhaben.“
8. Landschaftsplan
Die drei Teilflächen befinden sich außerhalb der Festsetzungen eines Landschaftsplanes.
9. Altlasten
Angaben bzw. Hinweise zu Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen liegen für das
Plangebiet nicht vor.
10. Bodendenkmalpflege
Im Jahr 2007 erfolgte eine erste Begehung der Fläche durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Da Im Westen des Plangebietes eine römische
Straße verläuft, die von Köln nach Bad Münstereifel führt, war hier eine römische
Ansiedlung nicht auszuschließen.
Die archäologischen Untersuchungen sind inzwischen für das Plangebiet (Teilfläche 43.1) abgeschlossen. Im Zuge der Sachverhaltsermittlung wurde ein eisenzeitliches Gehöft festgestellt, dass im Zuge einer Flächenerweiterung vollständig
untersucht wurde.
Auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses kann zwar grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden, dass weitere archäologische Bodendenkmäler in der
Fläche erhalten sind. Unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen wurde die
Untersuchung dennoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter geführt.
Weitere aus der Planung resultierende Ermittlungen zum Bestand an Bodendenkmälern sind nach wissenschaftlicher Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege nicht erforderlich, da nach dem Untersuchungsergebnis nicht mehr
von einer Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes nach
den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW auszugehen ist.
Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen. Beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
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Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039199) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten
Bezüglich der Änderungsbereiche 43.2 und 43.3 bestehen keine Bedenken, da
hier keine weiteren Erdeingriffe geplant sind.
11. Ziel und Zweck der Planänderung
Im Rahmen der Aufstellung der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen
die bisherigen Darstellungen innerhalb der Teilfläche 43.1 von bisher ‚Flächen für
die Landwirtschaft‘ und ‚Grünflächen‘ in ‚Wohnbauflächen’ geändert werden.
Bei den Teilflächen 43.2 und 43.3 ist eine Rücknahme der bisherigen Darstellung
der Wohnfläche vorgesehen. Entsprechend der derzeitigen Nutzung werden für
den Bereich 43.2 ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ und für die Teilflächen 43.3
‚Grünflächen‘ dargestellt.
In Hausweiler/ Derkum / Ottenheim stehen zurzeit keine Baugrundstücke zur Verfügung. Die Flächengröße für eine künftige Wohnbebauung in den Ortsteilen
Hausweiler / Derkum / Ottenheim wurde in Abstimmung mit der Landesplanung
auf ca. 4 ha begrenzt.
Die in der Änderung dargestellte Teilfläche 43.1 ist ca. 5,8 ha. Nach Abzug der
Teilflächen 43.2 und 43.3 (ca. 1,6 ha) verbleiben in der Summe neu dargestellte
Wohnbauflächen von ca. 4,2 ha.
Diese Planänderung entspricht auch den Zielen und Grundsätzen des neuen Landesentwicklungsplans. Nach 6.2-2 sollen vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden. Die Wohnbaulandentwicklung in Hausweiler liegt nur ca. 700 m vom zukünftigen Bahnhof „Weilerswist-Derkum“ entfernt
und ist damit auch fußläufig erreichbar.
12. Eingriff / Ausgleich
Durch die geplante Teilfläche 43.1 werden durch die Planung Eingriffe in Natur
und Landschaft vorbereitet. Im Rahmen der Aufstellung der Planänderung ist eine
voraussichtliche ökologische Bilanz erstellt worden. Im Umweltbericht sind die
Ergebnisse unter der Ziffer 2.4 dargelegt.
Eine detaillierte Ermittlung des Planungswertes ist auf Grundlage des im weiteren
Bauleitplanverfahren aufzustellenden Bebauungsplanes unter Berücksichtigung
eines konkreten Bebauungskonzeptes vorzunehmen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem im weiteren Bauleitplanverfahren aufzustellenden Bebauungsplan externe Kompensationsmaßnahmen zuzuordnen sind.
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13. Artenschutz
Für den Bereich der Teilfläche 43.1 wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I durchgeführt (Kölner Büro für Faunistik, 2017).
Auswirkungen der Planänderung auf gesetzlich geschützte Vogel- und Fledermausarten sind nicht grundsätzlich auszuschließen. Die im ungünstigsten Fall
denkbaren artenschutzrechtlichen Konflikte können mit Hilfe geeigneter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplans vermieden
werden. Erhebliche Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung auf den
gesetzlichen Artenschutz sind unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten.
14. Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind im Umfeld der Teilfläche 43.1 vorhanden. Für die künftigen Baugrundstücke innerhalb dieser Teilfläche sind entsprechende Neuanlagen zu ergänzen.
15. Verkehr
15. 1 Individualverkehr
Die Teilfläche 43.1 grenzt im Westen unmittelbar an die Euskirchener Straße an.
15.2 Öffentlicher Personennahverkehr
Die geplante Wohnbaulandentwicklung in Hausweiler (Teilfläche 43.1) befindet
sich ca. 700 m nördlich vom Bahnhof „Weilerswist-Derkum“ entfernt und ist damit
auch fußläufig erreichbar.
Die Bahnstrecke wird von der Regionalbahn RB 24 Köln – Gerolstein und dem
Regionalexpress RE 22 Köln – Trier befahren.
In einer Entfernung von ca. 100 m nordwestlich zur geplanten Wohnbaufläche
(Teilfläche 43.1) befindet sich am Schneppenheimer Weg / Euskirchener Straße
eine Haltestelle der Stadtbuslinie 985. Die Busse verkehren zwischen Brühl und
dem Euskirchener Bahnhof.
Darüber hinaus bestehen Haltestellen der Linie 769 für den Schülerverkehr in
Hausweiler, Derkum Bahnhof und Derkum-Kindergarten. Die Buslinie verkehrt
zwischen Swisttal, Erftstadt, Zülpich und Weilerswist.
15.3 Fuß- und Radwegeverbindungen
Entlang des östlichen Erftufers verläuft der Radwanderweg R 2.
Von Weilerswist-Mitte führt dieser Rundweg über Metternich, Müggenhausen und
Straßfeld bis zur Euskirchener Straße in Derkum und weiter in westlicher Richtung
bis zur Erft. Von dort in nördlicher Richtung über Groß-Vernich zurück zum Ausgangspunkt in Weilerswist-Mitte.
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16. Anpassung der Bauleitplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz
Gemäß § 34 des Landesplanungsgesetzes hat die Gemeinde, um die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, bei Beginn
ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen,
welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.
Die Bezirksregierung Köln hat der Gemeinde Weilerswist mit Schreiben vom
28.10.2016 (Az.: 32/62.6-1.14.10) mitgeteilt, dass aus landesplanerischer Sicht
keine Bedenken gegen die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen.
Im Auftrag der Gemeinde Weilerswist
La Città Stadtplanung
Heinrich Schneider
Grevenbroich, den 06.11.2017