Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
2,5 MB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Weilerswist
43. Flächennutzungsplanänderung „Hausweiler / Derkum“
Änderungsbereich 43.1
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I
Gemeinde Weilerswist
43. Flächennutzungsplanänderung „Hausweiler / Derkum“
Änderungsbereich 43.1
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I
Gutachten im Auftrag von Schwarze und Partner, Landschaftsarchitekten mbB
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht (ö.b.u.v.SV Naturschutz und Landschaftspflege der LWK NRW)
Dr. Thomas Esser
Dipl.-Biol. Horst Klein
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im November 2017
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 6
1.2.3 Schlussfolgerung ................................................................................................... 9
2. Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches .......................................... 10
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 14
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 14
3.2 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 14
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 15
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 15
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 17
5. Mögliche Vorkommen und Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter
Arten ..................................................................................................................... 18
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 18
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten .................................................................... 18
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................. 19
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 23
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................ 26
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 26
6.2 Betroffenheiten prüfrelevanter Arten und Bewertung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände..................................................................................................... 27
6.2.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 27
6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ................................................................... 32
7. Zusammenfassung und Empfehlung für Erfassungen .................................... 34
8. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 36
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng
geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für
ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher
Belange, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen
ist (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der Lokalpopulation
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu Eingriffen im Falle der
Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf damit verbundene
Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden sich in § 44 Abs. 5
BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der
Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) (VV-Artenschutz,
MUNLV 2010) näher beschrieben.
Die Gemeinde Weilerswist plant die 43. Flächennutzungsplanänderung in den Ortsteilen
Hausweiler / Derkum. Diese sieht vor, die Darstellungen für die 5,8 ha große Teilfläche 43.1
von
bisher
„Grünflächen“,
„Landwirtschaft“
und
„Wohnbauflächen“
vollständig
in
„Wohnbauflächen“ zu ändern. Die mit der FNP-Änderung verbundene Nutzungsänderung
könnte zu Betroffenheiten von Arten führen, die unter die o.a. Schutzbestimmungen des § 44
BNatSchG fallen. Daher wird in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geprüft,
ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Stufe I der
Artenschutzprüfung nach VV Artenschutz, MKUNLV 2016). Diese Prüfung erfolgt unter
Zugrundelegung
der
im
Informationssystem
der
Naturschutzverwaltung
abrufbaren
Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der
Lebensraumsituation im Bereich der Teilfläche und in ihrem Umfeld.
3
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
1.2 Rechtsgrundlagen
Grundlage der Artenschutzprüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG,
wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr.
3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten hinsichtlich der
Tötung von Individuen und Zerstörung der Fortpflanzungs-/Ruhestätten ergänzende
Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe nachfolgendes Kapitel). Im Falle eines
Verstoßes gegen ein Zugriffsverbot darf das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn
entsprechend der Vorgaben von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Ausnahme vorliegen.
Für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG sind zunächst sämtliche Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebende Vogelarten relevant, darunter
auch Arten, die in Nordrhein-Westfalen nur als Irrgäste oder sporadische Zuwanderer
auftreten sowie (bei den Vogelarten) häufige, verbreitete und ungefährdete Arten, die einen
günstigen Erhaltungszustand haben. Vor diesem Hintergrund wurde für Nordrhein-Westfalen
eine
naturschutzfachlich
begründete
Auswahl
von
Arten
getroffen,
die
in
einer
Artenschutzprüfung einzeln zu bearbeiten sind (planungsrelevante Arten, vgl. KIEL 2005). Im
Falle der nicht-planungsrelevanten Arten (z.B. ungefährdeten Vogelarten) kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
eintreten,
sofern
eingriffsbedingte
Tötungen
vermieden
werden,
so
dass
Einzelbetrachtungen nicht erforderlich sind (vgl. MUNLV 2010).
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG werden im Folgenden näher erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4
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4.
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit
verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das
Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild
lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders
geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs
oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote
vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Die
ökologische Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann ggf. auch durch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden.
Für die Bewertung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist
maßgeblich, ob die Störwirkungen erheblich für die Lokalpopulation der betroffenen Art sind,
d.h. ob sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation führen
können.
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein
Vorhaben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für
die Erteilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:
Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
Fehlen einer zumutbaren Alternative und
5
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ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art
des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter
Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher
erläutert.
Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten
(betriebsbedingt
z.B.
bei
Straßen).
Unvermeidbare
baubedingte
Tierverluste
im
Zusammenhang mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44
Abs. 5 BNatSchG bei Planungs- und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und
Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der
betroffenen
Lebensstätten
im
räumlichen
Zusammenhang
weiterhin
erfüllt
wird.
Demgegenüber betont das BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A
12.10) die individuenbezogene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist
von einem Eintreten des Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne
Tiere durch eine Maßnahme getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind
Maßnahmen möglich, mit denen baubedingte Tötungen vollständig vermieden werden
können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit).
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen,
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant
erhöht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.
Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die
Lokalpopulation der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen
und Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das
Verbot fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des
Lebensraumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen
von Leitstrukturen für Wander-/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MUNLV 2010). Falls
Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs/Ruhestätte führen, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (siehe unten).
Verbotstatbeständlich sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken,
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den
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Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Fortpflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung
hängt von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“
der betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind
zunächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die
Empfindlichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So
führen
Wirkungen
auf
kleine
Verbreitungsgebietes eher
Restpopulationen
und
Vorkommen
am
Rand
des
zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere
Populationen in zentralen Bereichen des Verbreitungsraumes (vgl. MUNLV 2010).
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine
Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden
Lebensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach
populationsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische
Kriterien für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit
punktueller bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige
Landschaftseinheiten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete
(NSG, Natura 2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei
Arten mit flächiger Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen
Landschaftseinheiten
erfolgen,
hilfsweise
auch
anhand
von
Verwaltungsgrenzen
(Gemeinden, Kreise) (MUNLV 2010).
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle
Bestandteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und
Paarungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/-plätze, Wochenstubenquartiere
(von Fledermäusen), Verpuppungs-/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des
MUNLV 2008, 2010). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf-,
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.
Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören
nicht zu den Fortpflanzungs-/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Beeinträchtigungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um
essenzielle Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze,
Quartiere,…) aufgegeben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein
solcher
vollständiger
Funktionsverlust
einer
Fortpflanzungs-/Ruhestätte
erfüllt
den
Schädigungstatbestand.
7
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Die Definition der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen.
Dabei lassen sich grundsätzlich 2 Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit relativ
kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine Definition
unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablageplatzes,
Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktionsraum die
Beschränkung auf die als Fortpflanzungs-/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw. punktuelle
Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Auslegung)
(EUROPEAN COMMISSION 2007, MUNLV 2010).
Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs-/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre
Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird,
wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte
angewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MUNLV 2010).
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare
materielle
Schädigung
eines
Nestes,
Quartieres
o.ä.
oder
um
eine
mittelbare
Funktionsbeeinträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung
des Wasserhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete
gebundene Tierart). Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion
oder die Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MUNLV 2010).
Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den
EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung
derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des
eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von
Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN
COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.).
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Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
1.2.3 Schlussfolgerung
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
zulässig:
a.
Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit
artenschutzrechtlicher Relevanz oder
b.
es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher
Relevanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert
oder vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.
Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt
sind, ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
2. Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches
Die Fläche 43.1 der 43. FNP-Änderung befindet sich im Ortsteil Hausweiler im südlichen
Gemeindegebiet von Weilerswist (siehe Abb. 1). Sie ist 5,8 ha groß.
43.1
500 m
m
Abbildung 1: Lage der Fläche 43.1 (Grundlage: Topographische Karte aus TIM-online, © Geo-BasisDE/BKG2017).
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine Ackerfläche in Weilerswist-Hausweiler.
Westlich der Fläche befinden sich die Euskirchener Straße (L 194) und Siedlungsbereiche
von Hausweiler. Im Norden grenzt ein Siedlungsbereich mit Kapelle, Spielplatz,
Feuerwehrhaus
und
Wohnhäusern
an,
im
Süden
Wohnbebauung
(Ein-
und
Mehrfamilienhäuser).
Entlang der östlichen Grenze verläuft eine Eisenbahntrasse. Sie weist an der Westseite eine
lockere Baumreihe auf, diese besteht aus Eichen im mittleren bis starken Baumholzstadium.
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Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
An der Ostseite der Bahntrasse verlaufen ein Saumstreifen mit Ruderalvegetation und
Einzelbüschen sowie ein asphaltierter Wirtschaftsweg. Östlich schließen sich weitläufige
offene Feldflurbereiche an.
Die nachfolgenden Fotos vermitteln einen Eindruck von den Gegebenheiten im
Betrachtungsraum.
Abbildung 3: Blick von Südwesten auf die Änderungsfläche. Links im Bild die L 194 (Euskirchener
Straße).
11
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Abbildung 4: Blick von der Einmündung der Prümer Straße in die L 194 auf den südlichen Bereich
der Änderungsfläche (links) und angrenzende Wohnbebauung (rechts im Bild).
Abbildung 5: Blick von Süden auf die Änderungsfläche. Im Hintergrund Bahntrasse mit begleitendem
Baumbestand.
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ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Abbildung 6: Blick von Osten über die Bahntrasse mit begleitendem Baumbestand auf die
Änderungsfläche.
Abbildung 7: Blick von Osten über die Bahntrasse auf den nördlichen Rand der Änderungsfläche und
den angrenzenden Siedlungsbereich mit gehölzreichem Garten.
13
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ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG
werden in folgenden Schritten geprüft:
In einem ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Bereich
der Änderungsfläche und ihrer Umgebung vorkommen könnten. Dies erfolgt unter
Zugrundelegung der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014)
abrufbaren
Messtischblatt-Quadranten-bezogenen
Zusammenstellung
planungs-
relevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des
Vorhabens.
Für prüfrelevante Arten, die als potenziell vorkommend eingestuft werden, erfolgt eine
Darstellung und Bewertung der vorhabenbezogenen Wirkungen im Hinblick auf die
Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG,
gegebenenfalls
unter
Berücksichtigung
von
Vermeidungs-
oder
Minderungs-
maßnahmen.
3.2 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt in der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe
I anhand einer Potenzialeinschätzung. Auf Grundlage der Messtischblatt-bezogenen
Aufstellung planungsrelevanter Arten des LANUV (2014), sowie einer Erfassung der
Lebensraumsituation im Betrachtungsraum (Änderungsbereich und Umgebung) wird
ermittelt, welche planungsrelevanten Arten im Betrachtungsgebiet vorkommen könnten.
Eine überschlägige Erfassung der Lebensraumsituation im Betrachtungsgebiet erfolgte im
Rahmen einer Ortsbegehung am 25.10.2017.
Außerdem wurde geprüft, ob in der Landschaftsinformationssammlung des Landes
Nordrhein-Westfalen (@LINFOS, LANUV 2017) Meldungen planungsrelevanter Arten für die
Änderungsfläche und die Umgebung verzeichnet sind.
In die Betrachtung einbezogen werden weiterhin nicht gefährdete, verbreitete Vogelarten, die
in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber
nicht zu den planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) gehören. Diese werden summarisch
abgehandelt, eine artbezogene Prüfung erfolgt nicht.
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ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Im Rahmen der 43. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Weilerswist ist
vorgesehen, die 5,8 ha große Teilfläche 43.1 im Ortsteil Hausweiler, die bisher im
Flächennutzungsplan als „Grünfläche“, „Landwirtschaft“ und „Wohnbaufläche“ dargestellt ist,
vollständig als „Wohnbaufläche“ darzustellen (siehe nachfolgende Abbildung). Die Fläche
wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Abbildung 7: 43. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Weilerswist (LA CITTA STADTPLANUNG
2016).
Nachfolgend werden Wirkfaktoren dargestellt, die mit der geplanten Nutzung der derzeit
ackerbaulich bewirtschafteten Fläche für Wohnbebauung verbunden sein könnten und
theoretisch zu Auswirkungen auf Vorkommen bzw. Lebensräume artenschutzrechtlich
relevanter Arten führen können. Die konkrete Konfliktanalyse für im Betrachtungsraum
potenziell vorkommende Arten erfolgt in Kapitel 6.2.
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der
Baumaßnahmen auftreten.
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Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchungen, z.B. Nutzungen als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen, kann es zu Zerstörungen oder Beeinträchtigungen von
Lebensräumen über die anlagebedingt (durch die Bebauung) beanspruchten Flächen
hinaus kommen. Diese Nutzungen bzw. Eingriffe sind zeitlich auf die Bauphase und
räumlich auf die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung
betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. In bestimmten Fällen kann es in
diesem Zusammenhang zu Veränderungen von Lebensräumen im Umfeld der Baustellen
durch Einträge von Nährstoffen kommen (Ruderalisierung).
Im vorliegenden Fall sind derartige Veränderungen auf größerer Fläche nicht zu
erwarten, da im Bereich bzw. im Umfeld der Änderungsfläche keine diesbezüglich
empfindlichen
Lebensräume
vorkommen.
Artenschutzrechtlich
relevante
Beeinträchtigungen über diesen Wirkfaktor treten daher nicht ein.
Baubedingte akustische und optische Störwirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden, weiterhin mit visuellen Störwirkungen auf Lebensräume bzw. Arten im Umfeld
der Baustelle, durch Fahrzeuge und Maschinen sowie die Anwesenheit von Baupersonal.
Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Vorkommen störempfindlicher Arten im
Umfeld der Baustelle kommen. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase
beschränkt. Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen sind die vorhandenen
Vorbelastungen (hier v.a. durch die siedlungstypischen Nutzungen im direkten Umfeld)
zu beachten.
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Bei Eingriffen in Vegetationsflächen und Gehölze können Tiere getötet und verletzt oder
deren Entwicklungsstadien zerstört werden. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien
wie z.B. Vogeleier, weiterhin Tierindividuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten
können, z.B. Jungvögel in Nestern.
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Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingte Flächenbeanspruchungen sind generell mit einem dauerhaften Verlust
der betroffenen Flächen und Strukturen und ihrer jeweiligen Lebensraumfunktionen für
Tiere verbunden.
Im vorliegenden Fall kommt es zu anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen einer
derzeit ackerbaulich genutzten Freifläche.
Anlage- und betriebsbedingte akustische und optische Störwirkungen
Die geplante Nutzung als Wohngebiet kann unter Umständen mit Beeinträchtigungen von
Lebensräumen bzw. Artvorkommen im Umfeld verbunden sein, etwa durch Kulissen- und
Hinderniswirkungen von Gebäuden sowie durch die verstärkte Frequentierung des
Bereiches durch Menschen und Fahrzeuge. Die Änderungsfläche liegt allerdings am
Rand der Ortslage und ist daher bereits durch siedlungstypische Nutzungen vorbelastet.
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und –verbund
Beeinträchtigungen von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten ein, wenn
funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden, etwa im Fall einer
Trennung von Brut- und Nahrungsräumen einer Tierart, beim Verlust wichtiger
Teilhabitate, z.B. Nahrungsräume oder im Fall einer Beeinträchtigung von Leitstrukturen,
die für Wander- oder Ausbreitungsbewegungen genutzt werden.
Im
vorliegenden
Fall
sind
in
diesem
Zusammenhang
insbesondere mögliche
Auswirkungen auf Funktionen der Änderungsfläche als Teilhabitat (z.B. Nahrungsraum)
relevanter Tierarten sowie auf mögliche Funktionen des Ortsrandbereiches und der
Bahnlinie als Leitstruktur für Fledermäuse zu beachten.
17
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
5. Mögliche Vorkommen und Betroffenheiten artenschutzrechtlich
relevanter Arten
Im ersten Schritt wird geprüft, welche für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG
relevanten Arten (Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten) im
Betrachtungsraum theoretisch vorkommen könnten.
Dies erfolgt auf Grundlage der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV
2014)
abrufbaren
Messtischblatt-Quadranten-bezogenen
Zusammenstellung
planungsrelevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld der
Änderungsfläche.
Bei der Abfrage im Informationssystem der Naturschutzverwaltung am 24.10.2017 konnten
für den Quadranten 4 des MTB 5206 Erp, in dem die Änderungsfläche liegt, keine
planungsrelevanten Arten abgerufen werden. Im vorliegenden Fall werden daher hilfsweise
die
Auflistungen
für
die
beiden
MTB-Quadranten
herangezogen,
die
der
FNP-
Änderungsfläche am nächsten liegen, und zwar Quadrant 3 des MTB 5207 Bornheim und
Quadrant 2 des MTB 5306 Euskirchen.
In der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (@LINFOS, LANUV 2017) sind
Nachweise
der
planungsrelevanten
Vogelart
Grauammer
in
der
Umgebung
der
Änderungsfläche verzeichnet. Ein Nachweisbereich liegt ca. 380 m südöstlich der Fläche, ein
weiterer Nachweis ca. 430 m nordöstlich.
Als Betrachtungsraum werden neben der Änderungsfläche die im Süden, Westen und
Norden
unmittelbar
angrenzenden
Siedlungsbereiche,
die
entlang
der
Ostgrenze
verlaufende Bahntrasse sowie daran angrenzende offene Feldflurbereiche bis ca. 200 m
Entfernung mitbetrachtet. In diesen Bereichen könnten Lebensraumfunktionen für Tiere unter
Umständen
von
vorhabenbedingten
Beeinträchtigungen
einschließlich
Stör-
und
Kulissenwirkungen betroffen sein.
5.1 Europäische Vogelarten
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten
Für die Prüfung nach § 44 BNatSchG sind grundsätzlich alle wildlebende Vogelarten
relevant. Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit günstigen
Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit werden
aber
nicht
als
„planungsrelevant“ im Sinne von KIEL (2005) eingestuft. Bei diesen Arten wird davon
ausgegangen, dass im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
eintreten. Daher ist keine einzelartbezogene Betrachtung erforderlich. Das Nichtvorliegen der
Verbotstatbestände ist aber auch für diese Arten in der ASP in geeigneter Weise zu
18
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
dokumentieren (MUNLV 2010). Außerdem gilt auch für diese Arten das Verbot
eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Bereich der Änderungsfläche und angrenzender Lebensräume kommen folgende
Lebensraumtypen vor: Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder
-freie Biotope (Bahntrasse), Äcker, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen,
Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlenbäume und Horstbäume.
Entsprechend des Lebensraumangebotes ist im Betrachtungsraum mit Vorkommen
verschiedener nicht-planungsrelevanter Vogelarten zu rechnen, sowohl als Brutvögel als
auch als Gastvogelarten.
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten
In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Vogelarten zusammengestellt, die
laut LANUV (2014) im Quadranten 3 des MTB 5207 Bornheim und im Quadranten 2 des
MTB 5306 Euskirchen vorkommen (Für den Quadranten 4 des MTB 5206 Erp, in dem die
Änderungsfläche liegt, konnten im Informationssystem des LANUV keine planungsrelevanten
Arten abgerufen werden).
Die Artauswahl erfolgte für die im Betrachtungsraum (Änderungsfläche und Umgebung)
vorkommenden Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken,
vegetationsarme oder -freie Biotope (Bahntrasse), Äcker, Säume, Hochstaudenfluren,
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlenbäume, Horstbäume). Für diese
Arten wird anhand der Erkenntnisse der Ortsbegehung eingeschätzt, ob sie im
Betrachtungsraum vorkommen könnten oder nicht.
19
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Tabelle 1: Einschätzung zu möglichen Vorkommen der für die MTB-Quadranten 5207_3 und 5306_2
angegebenen
planungsrelevanten
Vogelarten
(lebensraumbezogene
Auswahl)
im
Betrachtungsraum (Änderungsfläche und nahe Umgebung). Status: Status im MTB-Quadranten: B
= Nachweis „Brutvorkommen“ ab 2000 vorhanden. R = Nachweis „Rast-/Wintervorkommen“ ab
2000 vorhanden. Grün hinterlegt: Vorkommen als Brutvogel theoretisch denkbar (potenziell
vorkommende Art). Gelb hinterlegt: Vorkommen als Gastvogel theoretisch denkbar (potenziell
vorkommende Art). Rot hinterlegt: Vorkommen im Betrachtungsraum nicht zu erwarten bzw.
ausgeschlossen.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
MTB-Q
Baumpieper
Anthus trivialis
5207_3
B
Brutvogel in halboffenen Lebensräumen, z.B. Waldrändern oder
Kleingehölzen mit vorgelagerter strukturreicher Krautschicht.
Vorkommen im Bereich der Bahntrasse denkbar.
Eisvogel
Alcedo atthis
5207_3
B
Kein Vorkommen; keine Gewässer als mögliche Brut-,
Nahrungshabitate vorhanden.
Feldlerche
Alauda arvensis
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in offenen Feldflurbereichen.
Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen
Umgebung denkbar.
B
Brutvogel in Baumhöhlen, Nistkästen v.a. in Randbereichen von
Dörfern und Städten.
Vorkommen in gehölzreichen Gärten im Umfeld der
Änderungsfläche oder auch in Bäumen an der Bahntrasse
denkbar.
B
Brutvogel auf vegetationsarmen Freiflächen, z.B. in
Abgrabungen.
Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine
geeigneten Lebensräume.
Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum
Feldsperling
Passer montanus
5207_3,
5306_2
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius
5207_3,
5306_2
Grauammer
Emberiza calandra
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in offenen Feldflurbereichen (mit Krautstreifen,
einzelnen Vertikalstrukturen).
Vorkommen im Bereich der Bahntrasse unmittelbar östlich der
Änderungsfläche denkbar.
Grauspecht
Picus canus
5207_3
B
Brutvogel in strukturreichen Waldgebieten
Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine
geeigneten Lebensräume.
B
Brutvogel in Wäldern und Feldgehölzen, Nahrungssuche vor
allem in struktur-/deckungsreichen Landschaften
Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen,
aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar.
B
in NRW Brutvogel an Abgrabungsgewässern, weiterhin auf
Flachdächern in Gewerbegebieten. Nahrungssuche auf
Ackerflächen
Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen,
aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar.
B
Brutvogel in offenen Feldflurbereichen.
Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen
Umgebung theoretisch denkbar.
B
Brutvogel in Altholzbeständen oder weichholzreichen Baum/Waldbeständen.
Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine
geeigneten Lebensräume.
Habicht
Accipiter gentilis
5207_3
Heringsmöwe
Larus fuscus
5306_2
Kiebitz
Vanellus vanellus
5207_3,
5306_2
Kleinspecht
Dryobates minor
5207_3
20
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
MTB-Q
Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum
Mäusebussard
Buteo buteo
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in Waldgebieten, Feldgehölzen, Baumbeständen,
Nahrungsgast im Offenland.
Brutvorkomnmen im Baumbestand an der Bahntrasse denkbar,
weiterhin Auftreten als Nahrungsgast im Betrachtungsraum
möglich.
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel an Gebäudefassaden, Nahrungssuche im Offenland.
Bruten an Gebäuden im Umfeld der Änderungsfläche denkbar,
weiterhin möglicher Nahrungsgast im Betrachtungsraum.
B
Brutvogel in Eichenwäldern und Laubmischwäldern.
Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine
geeigneten Lebensräume.
B
Brutvogel in gebüschreichen Lebensräumen, z.B.
gebüschreichen Waldrändern, verbuschten Feuchtgebieten und
Dämmen.
Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine
geeigneten Lebensräume
Mittelspecht
Dendrocopos medius
5207_3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
5207_3,
5306_2
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in Gebäuden wie Viehställen, Scheunen,
Nahrungssuche im Offenland.
Bruten an Gebäuden im Umfeld der Änderungsfläche denkbar,
weiterhin möglicher Nahrungsgast im Betrachtungsraum.
Rebhuhn
Perdix perdix
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in offenen Feldflurbereichen.
Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen
Umgebung denkbar.
B
Brutvogel v.a, in Feuchtgebieten mit Röhrichten, gelegentlich
auch in offenen Feldflurbereichen.
Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum wenig
wahrscheinlich (allenfalls in der Feldflur östlich der
Änderungsfläche), Auftreten als Nahrungsgast im Bereich der
Änderungsfläche und der Feldflur weiter östlich möglich.
B
Brutvogel in Waldgebieten und Feldgehölzen, Nahrungsgast im
Offenland.
Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen,
aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar.
Rohrweihe
Circus aeruginosus
Rotmilan
Milvus milvus
5207_3,
5306_2
5207_3
Schleiereule
Tyto alba
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in Gebäuden, z.B. Dachböden, Scheunen,
Nahrungssuche im Offenland.
Brut im Umfeld der Änderungsfläche denkbar, im Bereich der
Änderungsfläche und der Feldflur weiter östlich möglicher
Nahrungsgast.
Schwarzspecht
Dryocopus martius
5207_3
B
Brutvogel in größeren Waldgebieten.
Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine
geeigneten Lebensräume.
B
Brutvogel in dichten deckungbietenden Wald-, Gehölzbeständen,
z.B. Fichtenbeständen. Nahrungssuche vor allem in
strukturreichen Landschaften.
im Betrachtungsraum nicht als Brutvogel zu erwarten (keine
Gehölzbestände mit guter Eignung in störungsarmer Lage), aber
Auftreten als Nahrungsgast möglich.
Sperber
Accipiter nisus
5207_3
21
Kölner Büro für Faunistik
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Steinkauz
Athene noctua
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
MTB-Q
5207_3,
5306_2
Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum
B
Brutvogel in offenen Kulturlandschaften mit Baumhöhlen oder
Nisthilfen sowie Grünlandflächen, z.B. Ortsrandbereichen,
Obstwiesen.
Erftaue im Westen von Hausweiler bietet gute Bedingungen für
den Steinkauz, Auftreten im Bereich der Änderungsfläche als
Gastvogel ist theoretisch denkbar.
Sturmmöwe
Larus canus
5207_3,
5306_2
B
in NRW Brutvogel an Abgrabungsgewässern, weiterhin auf
Flachdächern in Gewerbegebieten. Nahrungssuche auf
Ackerflächen
Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen,
aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar.
Sumpfohreule
Asio flammeus
5306_2
R
Durchzügler und Wintergast u.a. in offenen Bördelandschaften.
Auftreten als Durchzügler und Wintergast in der offenen Feldflur
östlich der Änderungsfläche denkbar.
Turmfalke
Falco tinnunculus
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel an höheren Gebäuden und in alten Krähennestern,
Nahrungsgast im Offenland.
Brutvorkommen im Baumbestand an der Bahntrasse denkbar,
weiterhin Auftreten als Nahrungsgast im Betrachtungsraum
möglich.
Turteltaube
Streptopelia turtur
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in gebüschreichen Lebensräumen, z.B. an
Waldrändern, in Heckenlandschaften.
Im Betrachtungsraum keine geeigneten Lebensräume.
B
Brutvogel in Steilwänden, z.B. in Abgrabungen, Nahrungssuche
in Offenlandflächen in der Umgebung der Brutkolonien.
Abgrabungsbereiche als mögl. Brutstandorte liegen über 1,5 km
entfernt von der Änderungsfläche, Auftreten im
Betrachtungsraum auch als Gastvogel nicht zu erwarten.
Uferschwalbe
Riparia riparia
5207_3
Uhu
Bubo bubo
5207_3
B
Brutvogel vor allem in Steilwänden, z.B. in Abgrabungen,
Nahrungssuche in der offenen Kulturlandschaft.
Im Betrachtungsraum kein Brutvogel, Auftreten als Nahrungsgast
aber theoretisch denkbar (Art hat große Aktionsräume, in der
weiteren nordöstlichen und östlichen Umgebung befinden sich
Abgrabungen als potenzielle Brutstandorte).
Wachtel
Coturnix coturnix
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in offenen Feldflurbereichen.
Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen
Umgebung denkbar.
Waldkauz
Strix aluco
5207_3,
5306_2
B
Brutvogel in Baumhöhlen in Wäldern und weiteren gehölzreichen
Lebensräumen, auch in Siedlungen, z.B. Parks, Friedhöfen,
gelegentlich auch Gebäudebruten.
Im Betrachtungsraum Auftreten v.a. als Gastvogel denkbar.
Waldohreule
Asio otus
5207_3
B
Brutvogel vor allem in halboffenen Landschaften, auch in
Siedlungen und Siedlungsrandbereichen. Brutstandorte oft in
dichten Koniferenbeständen. Nahrungssuche im Offenland
Im Betrachtungsraum Bruten in Gehölzen in Gärten im Umfeld
der Änderungsfläche möglich, im Bereich der Änderungsfläche
potenzieller Nahrungsgast.
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
5207_3
B
Brutvogel in größeren Waldgebieten.
Im Betrachtungsraum keine geeigneten Brut-, Nahrungshabitate.
22
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Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Wiesenpieper
Anthus pratensis
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
MTB-Q
5306_2
Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum
B
Brutvogel in Offenlandlebensräumen mit vielfältig strukturierter,
teilweise lückiger und niedriger Krautschicht, z.B. in
Extensivgrünland, auf jungen Brachen und Ruderalflächen.
Im Betrachtungsraum keine geeigneten Brut-, Nahrungshabitate
Von den insgesamt 34 für die MTB-Quadranten und die im Betrachtungsraum vorhandenen
Lebensräume
gelisteten
planungsrelevanten
Vogelarten
werden
23
für
den
Betrachtungsraum (Änderungsfläche und Umgebung) als potenziell vorkommend eingestuft,
davon 13 als mögliche Brutvögel, die übrigen 10 als potenzielle Gastvögel. Vorkommen der
übrigen planungsrelevanten Arten sind nicht zu erwarten, da keine geeigneten Lebensräume
bzw. Teillebensräume vorhanden sind.
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Arten des Anhangs IV der FHRichtlinie zusammengestellt, die laut LANUV (2014) in den Quadranten 3 des MTB 5207
Bornheim und 2 des MTB 5306 Euskirchen vorkommen (Für den Quadranten 4 des MTB
5206 Erp, in dem die Änderungsfläche liegt, konnten im Informationssystem des LANUV
keine planungsrelevanten Arten abgerufen werden).
Die Artauswahl erfolgte auch bei den Anhang IV-Arten für die im Betrachtungsraum
(Änderungsfläche und Umgebung) vorkommenden Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen,
Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope (Bahntrasse), Äcker,
Säume,
Hochstaudenfluren,
Gärten,
Parkanlagen,
Siedlungsbrachen,
Gebäude,
Höhlenbäume, Horstbäume). Anhand der Erkenntnisse der Ortsbegehung erfolgt eine
Einschätzung, ob diese Arten im Betrachtungsraum vorkommen könnten oder nicht.
Tabelle 2: Einschätzung zu möglichen Vorkommen der für die MTB-Quadranten 5207_3 und 5306_2
angegebenen planungsrelevanten Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (lebensraumbezogene
Auswahl) im Betrachtungsraum. Status: Status im MTB-Quadranten: N = Nachweis ab 2000
vorhanden. Grün hinterlegt: Vorkommen mit Fortpflanzungs-/Ruhestätten (Fledermäuse:
Quartiere, Amphibien: Reproduktionsgewässer, Landhabitate) theoretisch denkbar (potenziell
vorkommende Art). Rot hinterlegt: Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Gelb
hinterlegt: Vorkommen als Nahrungsgast theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Art)
Artengruppe
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
MTB-Q
Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum
Säugetiere
Abendsegler
Nyctalus noctula
5207_3
N
Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten
könnten Baumhöhlen aufweisen, die als Quartiere genutzt
werden.
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar.
23
Kölner Büro für Faunistik
Artengruppe
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Fransenfledermaus
Myotis nattereri
Großes Mausohr
Myotis myotis
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
MTB-Q
5207_3
5207_3
5207_3
Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum
N
Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten
könnten Baumhöhlen aufweisen, die von Einzeltieren als
Quartiere genutzt werden.
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar,
Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge
fungieren.
N
Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten
könnten Baumhöhlen aufweisen, die von Einzeltieren als
Quartiere genutzt werden.
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar,
Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge
fungieren.
N
Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten
könnten Baumhöhlen aufweisen, die von Einzeltieren als
Quartiere genutzt werden.
Auftreten im Betrachtungsraum denkbar, Bahntrasse könnte als
Leitstruktur für Transferflüge fungieren.
Kleine Bartfledermaus
Myotis mystacinus
5207_3
N
Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten
könnten Baumhöhlen aufweisen, die als Quartiere genutzt
werden.
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar,
Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge
fungieren.
Teichfledermaus
Myotis dasycneme
5207_3
N
Auftreten im Betrachtungsraum sehr unwahrscheinlich, da vor
allem gewässernahe Lebensräume genutzt werden.
N
Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten
könnten Baumhöhlen aufweisen, die als Quartiere genutzt
werden.
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar,
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar,
Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge
fungieren.
5306_2
N
Siedlungsbereiche im Umfeld der Änderungsfläche könnten
Quartiere für Wochenstuben und Einzeltiere bieten, Bäume
(sofern sie Höhlen, Spalten aufweisen) an der Bahntrasse und in
angrenzenden Gärten für Einzeltiere.
Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar,
Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge
fungieren.
Kammmolch
Trituris cristatus
5207_3
N
Im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten
Lebensräume mit Gewässern.
Knoblauchkröte
Pelobates fuscus
5207_3,
5306_2
N
Im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten
Lebensräume mit Gewässern.
Wechselkröte
Bufo viridis
5207_3
N
Im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten (Pionier-)
Lebensräume mit Gewässern.
Wasserfledermaus
Myotis daubentonii
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
5207_3
Amphibien
24
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Den Flächen und Strukturen im Betrachtungsraum (Vorhabengebiet und angrenzende
Umgebung) sind folgende mögliche Funktionen als Lebensräume bzw. Teillebensräume von
Fledermausarten zuzuweisen:
Randbereiche
der
Änderungsfläche
an
Gärten,
Bebauung,
Bahntrasse
sowie
Straßenlaternen als Nahrungshabitate. Die zentralen Bereiche der Änderungsfläche sind
aufgrund der Ackernutzung wenig attraktiv für Nahrung suchende Fledermäuse,
Bahntrasse als Leitstruktur für Nahrungs- und Transferflüge,
Siedlungsbereiche
als
mögliche
Quartierstandorte
gebäudebewohnender
Arten
(Zwergfledermaus),
Bäume an der Bahntrasse und in an die Änderungsfläche angrenzenden Gärten als
Quartiere
für
Baumhöhlen-bewohnende
Arten,
insbesondere
für
Einzeltiere
(Wochenstuben Baumhöhlen-bewohnender Arten sind aufgrund des begrenzten
Angebotes an Bäumen, die entsprechend geeignete Quartiermöglichkeiten aufweisen
könnten, nicht zu erwarten).
Der Betrachtungsraum bietet keine potenziellen Lebensräume für planungsrelevante
Amphibienarten, so dass keine Vorkommen solcher Arten zu erwarten sind.
25
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Auf Grundlage der Erkenntnisse zu möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten im Betrachtungsraum erfolgt in Kapitel 6.2 eine Prognose möglicher Auswirkungen
des Vorhabens auf Individuen bzw. Lebensräume dieser Arten und eine Bewertung dieser
Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Dabei
werden
mögliche
Maßnahmen
zur
Vermeidung
und
Verminderung
von
Lebensraumverlusten, Individuenverlusten und Störwirkungen in die Betrachtung einbezogen
(siehe 6.1).
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Mit den folgenden Maßnahmen können Gefährdungen, Störungen und Lebensraumverluste
artenschutzrechtlich relevanter Arten generell vermieden werden:
Minimierung bau- und anlagebedingter Flächeninanspruchnahmen
Bau- und anlagebedingte Eingriffe in bzw. Beschädigungen von Gehölzen sind generell zu
vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Dies gilt insbesondere für
den Baumbestand an der Bahntrasse. Dieser könnte für lokale Fledermausvorkommen als
Teillebensraum, evtl. mit Höhlenbäumen, die über ein Quartierangebot verfügen, bedeutsam
sein und sollte im Zuge der Realisierung einer Bebauung vor Beeinträchtigungen geschützt
werden.
Zeitliche Beschränkung der Eingriffe in bzw. Inanspruchnahme von Gehölzen und
Vegetationsflächen (auch Ackerflächen), ggf. weitere Maßnahmen zur Vermeidung
einer Gefährdung von Vogelbruten
Baubedingte Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Gehölzen und Vegetationsflächen (im
Zuge der Baufeldfreimachung sowie weiteren baubedingten Nutzungen) sind außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut
bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen.
Falls Eingriffe in die Vegetation innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten erfolgen
müssen, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw.
Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische
Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt
werden können.
Durch diese Maßnahmen wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien wildlebender
Vogelarten) eintritt.
26
Kölner Büro für Faunistik
ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1
Bei nicht vermeidbaren Eingriffen in Baumbestände: Kontrolle auf Vorkommen von
Höhlenbäumen, ggf. Kontrolle von Baumhöhlen auf Fledermausbesatz, bei
positivem Befund Schutzmaßnahmen
Falls bau-/anlagebedingte Eingriffe in Baumbestände nicht vermieden werden können (siehe
oben), sind die betroffenen Bäume auf Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse zu
kontrollieren.
Falls Höhlenbäume von Eingriffen betroffen sind, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um
eine Gefährdung von Fledermausindividuen bei der Rodung zu vermeiden. Die Baumhöhlen
sind vor der Fällung auf Besatz zu kontrollieren, z.B. mittels einer Endoskopkamera. Im Falle
eines positiven Befundes sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. Warten bis
zum Ausfliegen der Tiere oder Bergung der vorgefundenen Tiere und Umsetzung in einen
Fledermauskasten).
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und Entwicklungsstadien) für
Fledermäuse als europarechtlich geschützte Arten zu vermeiden.
Vermeidung bzw. Minimierung betriebsbedingter Lichtimmissionen
Der Bereich der Bahntrasse mit den randlichen Baumbeständen sollte von Lichtimmissionen
durch in die Umgebung abstrahlende Außenbeleuchtungen freigehalten werden, da dieser
Bereich
für
lokale
Fledermausvorkommen,
auch
für
lichtempfindliche
Arten,
als
Teillebensraum, z.B. Leitstruktur für Nahrungs- und Transferflüge, bedeutsam sein könnte.
6.2
Betroffenheiten prüfrelevanter Arten
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
und
Bewertung
der
Im Folgenden werden die Betroffenheiten der im Betrachtungsraum vorkommenden bzw.
potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten dargestellt und im Hinblick
auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG bewertet. Dabei werden die in Kapitel 6.1 beschriebenen
Maßnahmen zur Tötungsvermeidung berücksichtigt.
6.2.1 Europäische Vogelarten
Nicht-planungsrelevante Vogelarten
Für die im Betrachtungsraum potenziell vorkommenden nicht-planungsrelevanten Vogelarten
(siehe Kapitel 5.1.1) kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von
vorneherein ausgeschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter
27
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Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden (siehe 6.1). Mit
dieser Maßnahme können Tötungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden
werden.
Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind
für diese Arten ausgeschlossen. Vorhabenbedingte Störwirkungen sind zwar auf individueller
Ebene (d.h. für einzelne als Brutvögel oder Gastvögel auftretende Individuen) denkbar. Die
Störwirkungen
betreffen
allerdings
nur
sehr
geringe
Anteile
der
jeweiligen
Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der weiten Verbreitung und geringen
Spezialisierung dieser Arten sowie angesichts des günstigen Erhaltungszustandes der
jeweiligen Lokalpopulationen wird sich als Folge dieser Störung der Erhaltungszustand der
Lokalpopulationen nicht verschlechtert.
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht
ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutstätten betreffen
allenfalls einzelne Vorkommen dieser Arten. Aufgrund der geringen Spezialisierung der Arten
kann begründet davon ausgegangen werden, dass im räumlichen Zusammenhang
Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Vorkommen verfügbar sind und somit die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erhalten
bleibt (vgl. MUNLV 2010).
Planungsrelevante Vogelarten
Potenziell
vorkommende
planungsrelevante
Vogelarten,
bei
denen
von
ähnlichen
Betroffenheiten durch das geplante Vorhaben auszugehen ist, werden im Folgenden zu
Gruppen zusammengefasst.
Baumpieper, Feldsperling, Mäusebussard, Turmfalke
Diese Arten werden als potenzielle Brutvögel in Randzonen bzw. der Umgebung der FNPÄnderungsfläche einschließlich des Baumbestandes an der Bahntrasse eingestuft.
Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die Arten könnten theoretisch in Baumbeständen bzw. Saumbereichen an der Bahntrasse
am Rand der Änderungsfläche brüten. Daher ist nicht auszuschließen, dass bau- oder
anlagebedingte
Eingriffe
Brutplätze
betreffen
und
dass
es
zu
eingriffsbedingten
Gefährdungen von Stadien bzw. Individuen kommt. Ein derartiges Tötungsrisiko kann aber
durch Maßnahmen wie den Erhalt des Baumbestandes sowie die Einhaltung von
Ausschlusszeiten bei Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen (siehe 6.1) vermieden
werden. Anlage- oder betriebsbedingte Tötungsrisiken entstehen nicht.
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Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Da die Arten als mögliche Brutvögel in Baumbeständen bzw. Saumbereichen an der
Bahntrasse am Rand der Änderungsfläche eingestuft werden, ist denkbar, dass bau-,
anlage- oder betriebsbedingte Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen führen. Es wird
nicht
davon
ausgegangen,
Erhaltungszustands
vorhabenbedingte
dass
der
jeweiligen
Aufgabe
von
dies
eine
erhebliche
Lokalpopulationen
Brutplätzen
ist
Beeinträchtigung
darstellt.
allerdings
Die
dem
des
eventuelle
nachfolgenden
Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zuzuordnen.
Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG)
Für diese Arten könnten sich im Falle von Brutvorkommen in Baumbeständen bzw.
Saumbereichen an der Bahntrasse am Rand der Änderungsfläche Lebensraumverluste oder
Störwirkungen ergeben, die zu einer Aufgabe der Brutplätze und zum Verlust von
Fortpflanzungs-/Ruhestäten führen. Zumindest bei den landesweit gefährdeten Arten
Baumpieper und Feldsperling kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
für
betroffene
Vorkommen
Ausweichmöglichkeiten
vorhanden
sind,
so
dass
der
Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten könnte.
Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Wachtel
Diese
Brutvogelarten
offener
Feldflurbereiche
könnten
theoretisch
auf
der
FNP-
Änderungsfläche und/oder (eingeschränkt) im Bereich der Eisenbahntrasse und der östlich
angrenzenden Feldflur vorkommen.
Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Bau- und anlagebedingte Eingriffe könnten Brutplätze dieser Arten direkt betreffen und zu
einer eingriffsbedingten Gefährdung von Stadien bzw. Individuen führen. Ein derartiges
Tötungsrisiko kann aber durch Maßnahmen wie die Einhaltung von Ausschlusszeiten bei
Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen (siehe 6.1) vermieden werden. Anlage- oder
betriebsbedingte Tötungsrisiken entstehen nicht.
Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Die Arten sind mögliche Brutvögel der offenen Feldflur, eingeschränkt (Grauammer) auch im
Bereich
der
Bahntrasse
betriebsbedingte
bzw.
Störungen,
östlich
der
einschließlich
Änderungsfläche.
einer
möglichen
Bau-,
anlage-
Kulissenwirkung
oder
durch
Bebauung, könnten über die Änderungsfläche hinaus zu einer Störung oder Aufgabe von
Brutplätzen führen und verbotstatbeständliche Beeinträchtigungen von Lokalpopulationen
auslösen.
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Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG)
Für diese Arten kann es im Zuge einer Bebauung der Fläche theoretisch zu direkten
Inanspruchnahmen und zu störungsbedingten Funktionsverlusten von Brutlebensräumen
kommen. Die Arten sind landesweit gefährdet, stark gefährdet bzw. vom Aussterben bedroht,
so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass für betroffene
Vorkommen
Ausweichmöglichkeiten
vorhanden
sind.
Daher
kann
der
Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten.
Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Waldohreule
Es handelt sich um potenzielle Brutvögel in Siedlungsbereichen (Gebäuden, Gärten) in der
Umgebung
der
Änderungsfläche.
Die
Arten
sind
wenig
empfindlich
gegenüber
siedlungstypischen Störwirkungen.
Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Gefährdungen von Stadien bzw. Individuen im Zuge der Bauarbeiten sind ausgeschlossen,
da keine potenziellen Brutstandorte von Eingriffen betroffen sind. Weiterhin entstehen durch
das Vorhaben keine anlage- oder betriebsbedingten Tötungsrisiken. Der Tötungstatbestand
wird nicht erfüllt.
Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Die hier zusammengefassten Arten sind nicht empfindlich gegenüber siedlungstypischen
Störwirkungen. Falls Brutvorkommen im Umfeld der Änderungsfläche vorhanden sind,
werden sie nicht durch bau- oder betriebsbedingte Störungen beeinträchtigt. Die
Vorhabensfläche gehört zu möglichen Nahrungsräumen der Arten. Angesichts des
Angebotes von weiteren Freiflächen mit einer möglichen diesbezüglichen Funktion in der
Feldflur weiter östlich kann aber ausgeschlossen werden, dass der Flächenverlust und
mögliche Störeffekte sich erheblich auf Lokalpopulationen dieser Arten auswirken. Der
Störungstatbestand tritt nicht ein.
Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG)
Mögliche Brutplätze dieser Arten befinden sich im Umfeld der Änderungsfläche, es kommt
nicht zu direkten Inanspruchnahmen bzw. Zerstörungen von Brutplätzen. Weiterhin sind
keine Funktionsverluste von Fortpflanzungs-/Ruhestäten zu erwarten, z.B. infolge eines
Verlustes
essenzieller
Nahrungsräume.
Die
Flächeninanspruchnahme
betrifft
zwar
potenzielle Nahrungsräume der Arten, unmittelbar östlich befinden sich aber großflächige
Feldflurbereiche mit einer vergleichbaren Eignung, in denen diese Arten (im Fall eines
Vorkommens im Betrachtungsraum) Nahrung suchen können. Der Schädigungstatbestand
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt nicht ein.
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Habicht,
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Heringsmöwe,
Rohrweihe,
Rotmilan,
Sperber,
Steinkauz,
Sturmmöwe,
Sumpfohreule, Uhu, Waldkauz
Diese Arten werden als potenzielle Nahrungsgäste im Betrachtungsraum eingestuft.
Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Diese Arten sind keine Brutvögel im Betrachtungsraum. Gefährdungen von Stadien bzw.
Individuen im Zuge der Bebauung der Fläche können ausgeschlossen werden. Es entstehen
auch keine anlage- oder betriebsbedingten Tötungsrisiken. Der Tötungstatbestand wird nicht
erfüllt.
Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Bau-,
anlage-
und
betriebsbedingte
Störungen
betreffen
allenfalls
mögliche
Nahrungshabitate der Arten dieser Gruppe und keine Bereiche mit einer besonderen
Eignung als Nahrungsflächen. Es kann ausgeschlossen werden, dass Störwirkungen zu
erheblichen Auswirkungen auf Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
führen.
Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG)
Diese Arten sind keine Brutvögel im Betrachtungsraum. Direkte Zerstörungen von
Fortpflanzungs-/Ruhestätten können ausgeschlossen werden. Die Änderungsfläche hat auch
keine besondere Bedeutung als essenzielles Teilhabitat für Arten der Gruppe: Östlich des
betrachtungsraumes bleiben großflächige Feldflurbereiche als mögliche Nahrungshabitate
verfügbar, im Westen von Hausweiler Niederungsbereiche mit Grünland für Arten wie den
Steinkauz. Somit treten keine Funktionsverluste von Fortpflanzungs-/Ruhestätten
durch
Verluste essenzieller Nahrungsräume ein. Der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG wird nicht erfüllt.
Fazit:
Für die meisten der planungsrelevanten Vogelarten, die für den Betrachtungsraum als
potenziell
vorkommend
eingestuft
werden,
können
artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung (Bebauung) der
geplanten
FNP-Änderungsfläche
bei
Beachtung
der
dargestellten
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Bei folgenden planungsrelevanten
Vogelarten
ist
aber
theoretisch
denkbar,
dass
Brutbereiche
von
Flächeninanspruchnahmen oder Störungen betroffen sind und Verbotstatbestände
ausgelöst werden: Baumpieper, Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz und
Wachtel.
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6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Im Betrachtungsraum ist mit dem Vorkommen mehrerer Fledermausarten zu rechnen (siehe
Kapitel 5.2). Die Bäume an der Bahnlinie im Randbereich der Änderungsfläche sowie
Siedlungsbereiche und Gärten mit Bäumen im Umfeld der FNP-Änderungsfläche könnten
Quartiermöglichkeiten bieten. Die Bahntrasse mit dem randlichen Baumbestand könnte als
Leitstruktur für Nahrungs- und Transferflüge dienen.
Durch die Nutzungsänderung der Fläche können sich folgende Betroffenheiten der potenziell
vorkommenden Arten ergeben:
Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Falls bau- oder anlagebedingt Bäume an der Bahntrasse gefällt werden müssen, kann dies
mit einem Tötungsrisiko für in Baumhöhlen oder –spalten ruhende Fledermäuse verbunden
sein. Eingriffe in den Baumbestand sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Falle
unvermeidbarer
Baumrodungen
sind
entsprechend
geeignete
Maßnahmen
zur
Tötungsvermeidung zu ergreifen (u.a. Besatzkontrollen vor Durchführung der Rodungen,
siehe Kapitel 6.1).
Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Von den potenziell vorkommenden Fledermausarten nutzen einige wie Braunes Langohr,
Fransenfledermaus,
Kleine
Bartfledermaus
und
Wasserfledermaus
bevorzugt
Strukturelemente wie z.B. Gehölzlinien für Nahrungs- und Transferflüge. Eingriffe in bzw.
Störwirkungen auf solche Leitstrukturen können mit Störungen des Lebensraumverbundes
für lokale Vorkommen solcher Arten einhergehen.
Es ist theoretisch denkbar, dass die Bahntrasse mit Baumbestand am östlichen Rand der
Änderungsfläche als Leitstruktur fungiert. Falls die geplante Nutzungsänderung mit Eingriffen
in den Baumbestand an der Bahnlinie oder mit Lichtimmissionen auf den Trassenbereich
oder dessen Randzonen durch Außenbeleuchtungen verbunden ist, könnten sich
Störwirkungen ergeben, die unter Umständen auch zur Erfüllung des Störungstatbestandes
führen könnten.
Derartige Beeinträchtigungen können durch einen Erhalt des Baumbestandes sowie eine
Beschränkung von Lichtimmissionen auf den Trassenbereich vermieden werden (siehe
Kapitel 6.1).
Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG)
Falls bau- oder anlagebedingt Bäume an der Bahntrasse gefällt werden müssen, kann dies
mit einer Zerstörung von Quartieren baumhöhlen-bewohnender Fledermausarten als
Fortpflanzungs-/Ruhestätten verbunden sein. Falls für betroffene Fledermäuse keine
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Ausweichmöglichkeiten verfügbar sind, wird der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr.
3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
Mögliche Quartierverluste für Fledermäuse können durch einen Erhalt des Baumbestandes
an der Bahntrasse vermieden werden (siehe Kapitel 6.1).
Fazit:
Für
die
planungsrelevanten
Fledermausarten
können
sich
unter
Umständen
artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen, Störungen oder Lebensraumverluste
ergeben, wenn der Baumbestand an der Bahntrasse von Eingriffen betroffen ist oder
wenn
Lichtimmissionen
in
den
Trassenbereich
wirken.
Diese
möglichen
artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen können durch einen Erhalt des
Baumbestandes
sowie
eine
Vermeidung
von
Lichtimmissionen
auf
den
Trassenbereich vermieden werden (siehe Kapitel 6.1).
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7. Zusammenfassung und Empfehlung für Erfassungen
Die Gemeinde Weilerswist plant die 43. Flächennutzungsplanänderung in den Ortsteilen
Hausweiler / Derkum. Diese sieht vor, für die 5,8 ha große Teilfläche 43.1 in Hausweiler die
Darstellungen von bisher „Grünflächen“, „Landwirtschaft“ und „Wohnbauflächen“ vollständig
in „Wohnbauflächen“ zu ändern. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung wird
geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte durch die mit der FNPÄnderung verbundene Nutzungsänderung auftreten können (Stufe I der Artenschutzprüfung
nach VV Artenschutz, MKUNLV 2016).
Im ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich
des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der im
Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014) abrufbaren Messtischblatt(MTB-)
bezogenen
Zusammenstellung
planungsrelevanter
Arten
und
der
Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens. Für die potenziell
vorkommenden
prüfrelevanten
Arten
erfolgt
anschließend
eine
Einschätzung,
ob
vorhabensbedingte Wirkfaktoren zur Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
führen können.
Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:
Im Änderungsbereich und Umgebung ist mit Brutvorkommen verschiedener nichtplanungsrelevanter und regional ungefährdeter Brutvogelarten zu rechnen. Bei diesen
Arten treten keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, da für evtl. von
Lebensraumverlusten
betroffene
einzelne
Vorkommen
ungefährdeter
Vogelarten
Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit
räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter Tötungen
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt allerdings auch für die nicht-planungsrelevanten Arten.
Daher
sind
Maßnahmen
zur
Vermeidung
einer
Gefährdung
der
Individuen
und
Entwicklungsstadien erforderlich (Ausschlusszeit für Eingriffe in mögliche Brutbereiche).
Die als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Vogelarten Baumpieper,
Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz und Wachtel könnten im Bereich der
Änderungsfläche oder deren nahen Umgebung als Brutvögel vorkommen und im Zuge einer
Nutzungsänderung von Störungen oder Lebensraumverlusten betroffen sein, die zur
Erfüllung der Schädigungstatbestände führen. Für weitere als potenziell vorkommend
eingestufte planungsrelevante Vogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Mehlschwalbe,
Rauchschwalbe, Schleiereule, Waldohreule, Habicht, Heringsmöwe, Rohrweihe, Rotmilan,
Sperber,
Steinkauz,
Sturmmöwe,
Sumpfohreule,
Uhu,
Waldkauz)
sind
keine
artenschutzrechtlich relevanten Störungen oder Lebensraumverluste zu prognostizieren, da
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keine
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Inanspruchnahmen
oder
Funktionsverluste
von
Brutplätzen
und
keine
für
Lokalpopulationen erheblichen Störungen im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung
eintreten.
Für im Betrachtungsraum als potenziell vorkommend einzustufende Fledermausarten
können sich unter Umständen artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen, Störungen oder
Lebensraumverluste ergeben, wenn der Baumbestand an der Bahntrasse von Eingriffen
betroffen ist oder wenn Lichtimmissionen in den Trassenbereich wirken.
Im vorliegenden Fall können artenschutzrechtliche Konflikte abschließend nur bei
Durchführung einer Artenschutzprüfung der Stufe II bewertet werden. Als Grundlage für die
ASP II sollten folgende Erfassungen durchgeführt werden:
-
Kartierung der Brutvögel mit Schwerpunkt auf einer Erfassung der als potenziell
betroffen eingestuften Arten Baumpieper, Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz
und Wachtel.
-
nur im Falle von möglichen Eingriffen in den Baumbestand an der Bahntrasse oder
betriebsbedingten
Lichtimmissionen
in
den
Trassenbereich:
Erfassung
von
Fledermäusen, insbesondere von Fledermausaktivitäten an der Bahntrasse und von
Quartierfunktionen der Bäume.
Die im schlimmsten Fall denkbaren artenschutzrechtlichen Konflikte können mit Hilfe
geeigneter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden. Für die hier potenziell
vorkommenden Arten sind kurzfristig wirksame Maßnahmen mit einer hohen Wirksamkeit
belegt (vgl. MKUNLV 2013).
Für die Richtigkeit:
Köln, 03.11.2017
___________________________
Dr. Claus Albrecht
(ö.b.u.v.SV Naturschutz und Landschaftspflege der LWK NRW)
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8. Literatur und sonstige verwendete Quellen
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Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S.
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GASSNER, E., W INKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische
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KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten
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SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS, (2008): Rote Liste der
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