Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (43. FNP - Anlage 3 - Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung gemäß § 2 a BauGB für die öffentliche Auslegung.doc)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
2,5 MB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01

Inhalt der Datei

Gemeinde Weilerswist 43. Flächennutzungsplanänderung „Hausweiler / Derkum“ Änderungsbereich 43.1 Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I Gemeinde Weilerswist 43. Flächennutzungsplanänderung „Hausweiler / Derkum“ Änderungsbereich 43.1 Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I Gutachten im Auftrag von Schwarze und Partner, Landschaftsarchitekten mbB Bearbeiter: Dr. Claus Albrecht (ö.b.u.v.SV Naturschutz und Landschaftspflege der LWK NRW) Dr. Thomas Esser Dipl.-Biol. Horst Klein KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK Lütticher Str. 32 50674 Köln www.kbff.de Köln, im November 2017 Inhalt 1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3 1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3 1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 4 1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4 1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 6 1.2.3 Schlussfolgerung ................................................................................................... 9 2. Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches .......................................... 10 3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 14 3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 14 3.2 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 14 4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 15 4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 15 4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 17 5. Mögliche Vorkommen und Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten ..................................................................................................................... 18 5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 18 5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten .................................................................... 18 5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................. 19 5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 23 6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................ 26 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 26 6.2 Betroffenheiten prüfrelevanter Arten und Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände..................................................................................................... 27 6.2.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 27 6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ................................................................... 32 7. Zusammenfassung und Empfehlung für Erfassungen .................................... 34 8. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 36 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1.1 Anlass § 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten. Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume. Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen ist (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der Lokalpopulation (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu Eingriffen im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf damit verbundene Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden sich in § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) (VV-Artenschutz, MUNLV 2010) näher beschrieben. Die Gemeinde Weilerswist plant die 43. Flächennutzungsplanänderung in den Ortsteilen Hausweiler / Derkum. Diese sieht vor, die Darstellungen für die 5,8 ha große Teilfläche 43.1 von bisher „Grünflächen“, „Landwirtschaft“ und „Wohnbauflächen“ vollständig in „Wohnbauflächen“ zu ändern. Die mit der FNP-Änderung verbundene Nutzungsänderung könnte zu Betroffenheiten von Arten führen, die unter die o.a. Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen. Daher wird in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können (Stufe I der Artenschutzprüfung nach VV Artenschutz, MKUNLV 2016). Diese Prüfung erfolgt unter Zugrundelegung der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung abrufbaren Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich der Teilfläche und in ihrem Umfeld. 3 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 1.2 Rechtsgrundlagen Grundlage der Artenschutzprüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten hinsichtlich der Tötung von Individuen und Zerstörung der Fortpflanzungs-/Ruhestätten ergänzende Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe nachfolgendes Kapitel). Im Falle eines Verstoßes gegen ein Zugriffsverbot darf das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn entsprechend der Vorgaben von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vorliegen. Für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG sind zunächst sämtliche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebende Vogelarten relevant, darunter auch Arten, die in Nordrhein-Westfalen nur als Irrgäste oder sporadische Zuwanderer auftreten sowie (bei den Vogelarten) häufige, verbreitete und ungefährdete Arten, die einen günstigen Erhaltungszustand haben. Vor diesem Hintergrund wurde für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten getroffen, die in einer Artenschutzprüfung einzeln zu bearbeiten sind (planungsrelevante Arten, vgl. KIEL 2005). Im Falle der nicht-planungsrelevanten Arten (z.B. ungefährdeten Vogelarten) kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, sofern eingriffsbedingte Tötungen vermieden werden, so dass Einzelbetrachtungen nicht erforderlich sind (vgl. MUNLV 2010). Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG werden im Folgenden näher erläutert. 1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4 Kölner Büro für Faunistik 4. ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt: (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Die ökologische Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann ggf. auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden. Für die Bewertung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist maßgeblich, ob die Störwirkungen erheblich für die Lokalpopulation der betroffenen Art sind, d.h. ob sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation führen können. Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorhaben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:  Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,  Fehlen einer zumutbaren Alternative und 5 Kölner Büro für Faunistik  ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes. 1.2.2 Begriffsdefinitionen Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher erläutert. Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (betriebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Planungs- und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die individuenbezogene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem Eintreten des Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch eine Maßnahme getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich, mit denen baubedingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit). Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen, sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen. Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokalpopulation der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des Lebensraumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen von Leitstrukturen für Wander-/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MUNLV 2010). Falls Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs/Ruhestätte führen, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (siehe unten). Verbotstatbeständlich sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken, d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den 6 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Fortpflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zunächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfindlichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen Wirkungen auf kleine Verbreitungsgebietes eher Restpopulationen und Vorkommen am Rand des zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Bereichen des Verbreitungsraumes (vgl. MUNLV 2010). Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populationsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinheiten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura 2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen, hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MUNLV 2010). Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Bestandteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und Paarungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/-plätze, Wochenstubenquartiere (von Fledermäusen), Verpuppungs-/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des MUNLV 2008, 2010). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen. Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören nicht zu den Fortpflanzungs-/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchtigungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere,…) aufgegeben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solcher vollständiger Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand. 7 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Die Definition der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen. Dabei lassen sich grundsätzlich 2 Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit relativ kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine Definition unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablageplatzes, Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktionsraum die Beschränkung auf die als Fortpflanzungs-/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw. punktuelle Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Auslegung) (EUROPEAN COMMISSION 2007, MUNLV 2010). Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs-/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird, wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte angewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MUNLV 2010). Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbeeinträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Wasserhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete gebundene Tierart). Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion oder die Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MUNLV 2010). Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2006, 2007, Kapitel II.3.). 8 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 1.2.3 Schlussfolgerung Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig: a. Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit artenschutzrechtlicher Relevanz oder b. es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder c. es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45 Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme. Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. 9 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 2. Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches Die Fläche 43.1 der 43. FNP-Änderung befindet sich im Ortsteil Hausweiler im südlichen Gemeindegebiet von Weilerswist (siehe Abb. 1). Sie ist 5,8 ha groß. 43.1 500 m m Abbildung 1: Lage der Fläche 43.1 (Grundlage: Topographische Karte aus TIM-online, © Geo-BasisDE/BKG2017). Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine Ackerfläche in Weilerswist-Hausweiler. Westlich der Fläche befinden sich die Euskirchener Straße (L 194) und Siedlungsbereiche von Hausweiler. Im Norden grenzt ein Siedlungsbereich mit Kapelle, Spielplatz, Feuerwehrhaus und Wohnhäusern an, im Süden Wohnbebauung (Ein- und Mehrfamilienhäuser). Entlang der östlichen Grenze verläuft eine Eisenbahntrasse. Sie weist an der Westseite eine lockere Baumreihe auf, diese besteht aus Eichen im mittleren bis starken Baumholzstadium. 10 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 An der Ostseite der Bahntrasse verlaufen ein Saumstreifen mit Ruderalvegetation und Einzelbüschen sowie ein asphaltierter Wirtschaftsweg. Östlich schließen sich weitläufige offene Feldflurbereiche an. Die nachfolgenden Fotos vermitteln einen Eindruck von den Gegebenheiten im Betrachtungsraum. Abbildung 3: Blick von Südwesten auf die Änderungsfläche. Links im Bild die L 194 (Euskirchener Straße). 11 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Abbildung 4: Blick von der Einmündung der Prümer Straße in die L 194 auf den südlichen Bereich der Änderungsfläche (links) und angrenzende Wohnbebauung (rechts im Bild). Abbildung 5: Blick von Süden auf die Änderungsfläche. Im Hintergrund Bahntrasse mit begleitendem Baumbestand. 12 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Abbildung 6: Blick von Osten über die Bahntrasse mit begleitendem Baumbestand auf die Änderungsfläche. Abbildung 7: Blick von Osten über die Bahntrasse auf den nördlichen Rand der Änderungsfläche und den angrenzenden Siedlungsbereich mit gehölzreichem Garten. 13 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 3. Vorgehensweise und Methodik 3.1 Vorgehensweise und Fragestellung Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG werden in folgenden Schritten geprüft:  In einem ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Bereich der Änderungsfläche und ihrer Umgebung vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014) abrufbaren Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungs- relevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens.  Für prüfrelevante Arten, die als potenziell vorkommend eingestuft werden, erfolgt eine Darstellung und Bewertung der vorhabenbezogenen Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder Minderungs- maßnahmen. 3.2 Methodik und Datengrundlagen Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt in der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I anhand einer Potenzialeinschätzung. Auf Grundlage der Messtischblatt-bezogenen Aufstellung planungsrelevanter Arten des LANUV (2014), sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Betrachtungsraum (Änderungsbereich und Umgebung) wird ermittelt, welche planungsrelevanten Arten im Betrachtungsgebiet vorkommen könnten. Eine überschlägige Erfassung der Lebensraumsituation im Betrachtungsgebiet erfolgte im Rahmen einer Ortsbegehung am 25.10.2017. Außerdem wurde geprüft, ob in der Landschaftsinformationssammlung des Landes Nordrhein-Westfalen (@LINFOS, LANUV 2017) Meldungen planungsrelevanter Arten für die Änderungsfläche und die Umgebung verzeichnet sind. In die Betrachtung einbezogen werden weiterhin nicht gefährdete, verbreitete Vogelarten, die in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber nicht zu den planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) gehören. Diese werden summarisch abgehandelt, eine artbezogene Prüfung erfolgt nicht. 14 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen Im Rahmen der 43. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Weilerswist ist vorgesehen, die 5,8 ha große Teilfläche 43.1 im Ortsteil Hausweiler, die bisher im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“, „Landwirtschaft“ und „Wohnbaufläche“ dargestellt ist, vollständig als „Wohnbaufläche“ darzustellen (siehe nachfolgende Abbildung). Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Abbildung 7: 43. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Weilerswist (LA CITTA STADTPLANUNG 2016). Nachfolgend werden Wirkfaktoren dargestellt, die mit der geplanten Nutzung der derzeit ackerbaulich bewirtschafteten Fläche für Wohnbebauung verbunden sein könnten und theoretisch zu Auswirkungen auf Vorkommen bzw. Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Arten führen können. Die konkrete Konfliktanalyse für im Betrachtungsraum potenziell vorkommende Arten erfolgt in Kapitel 6.2. 4.1 Baubedingte Wirkungen Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen auftreten. 15 Kölner Büro für Faunistik  ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Flächenbeanspruchung Durch baubedingte Flächenbeanspruchungen, z.B. Nutzungen als Baustreifen, Bau-, Lager- oder Rangierflächen, kann es zu Zerstörungen oder Beeinträchtigungen von Lebensräumen über die anlagebedingt (durch die Bebauung) beanspruchten Flächen hinaus kommen. Diese Nutzungen bzw. Eingriffe sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.  Stoffeinträge Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. In bestimmten Fällen kann es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen von Lebensräumen im Umfeld der Baustellen durch Einträge von Nährstoffen kommen (Ruderalisierung). Im vorliegenden Fall sind derartige Veränderungen auf größerer Fläche nicht zu erwarten, da im Bereich bzw. im Umfeld der Änderungsfläche keine diesbezüglich empfindlichen Lebensräume vorkommen. Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen über diesen Wirkfaktor treten daher nicht ein.  Baubedingte akustische und optische Störwirkungen Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen verbunden, weiterhin mit visuellen Störwirkungen auf Lebensräume bzw. Arten im Umfeld der Baustelle, durch Fahrzeuge und Maschinen sowie die Anwesenheit von Baupersonal. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Vorkommen störempfindlicher Arten im Umfeld der Baustelle kommen. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen sind die vorhandenen Vorbelastungen (hier v.a. durch die siedlungstypischen Nutzungen im direkten Umfeld) zu beachten.  Unmittelbare Gefährdung von Individuen Bei Eingriffen in Vegetationsflächen und Gehölze können Tiere getötet und verletzt oder deren Entwicklungsstadien zerstört werden. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien wie z.B. Vogeleier, weiterhin Tierindividuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten können, z.B. Jungvögel in Nestern. 16 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen  Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust Anlagebedingte Flächenbeanspruchungen sind generell mit einem dauerhaften Verlust der betroffenen Flächen und Strukturen und ihrer jeweiligen Lebensraumfunktionen für Tiere verbunden. Im vorliegenden Fall kommt es zu anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen einer derzeit ackerbaulich genutzten Freifläche.  Anlage- und betriebsbedingte akustische und optische Störwirkungen Die geplante Nutzung als Wohngebiet kann unter Umständen mit Beeinträchtigungen von Lebensräumen bzw. Artvorkommen im Umfeld verbunden sein, etwa durch Kulissen- und Hinderniswirkungen von Gebäuden sowie durch die verstärkte Frequentierung des Bereiches durch Menschen und Fahrzeuge. Die Änderungsfläche liegt allerdings am Rand der Ortslage und ist daher bereits durch siedlungstypische Nutzungen vorbelastet.  Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und –verbund Beeinträchtigungen von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten ein, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden, etwa im Fall einer Trennung von Brut- und Nahrungsräumen einer Tierart, beim Verlust wichtiger Teilhabitate, z.B. Nahrungsräume oder im Fall einer Beeinträchtigung von Leitstrukturen, die für Wander- oder Ausbreitungsbewegungen genutzt werden. Im vorliegenden Fall sind in diesem Zusammenhang insbesondere mögliche Auswirkungen auf Funktionen der Änderungsfläche als Teilhabitat (z.B. Nahrungsraum) relevanter Tierarten sowie auf mögliche Funktionen des Ortsrandbereiches und der Bahnlinie als Leitstruktur für Fledermäuse zu beachten. 17 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 5. Mögliche Vorkommen und Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten Im ersten Schritt wird geprüft, welche für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG relevanten Arten (Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten) im Betrachtungsraum theoretisch vorkommen könnten. Dies erfolgt auf Grundlage der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014) abrufbaren Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld der Änderungsfläche. Bei der Abfrage im Informationssystem der Naturschutzverwaltung am 24.10.2017 konnten für den Quadranten 4 des MTB 5206 Erp, in dem die Änderungsfläche liegt, keine planungsrelevanten Arten abgerufen werden. Im vorliegenden Fall werden daher hilfsweise die Auflistungen für die beiden MTB-Quadranten herangezogen, die der FNP- Änderungsfläche am nächsten liegen, und zwar Quadrant 3 des MTB 5207 Bornheim und Quadrant 2 des MTB 5306 Euskirchen. In der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (@LINFOS, LANUV 2017) sind Nachweise der planungsrelevanten Vogelart Grauammer in der Umgebung der Änderungsfläche verzeichnet. Ein Nachweisbereich liegt ca. 380 m südöstlich der Fläche, ein weiterer Nachweis ca. 430 m nordöstlich. Als Betrachtungsraum werden neben der Änderungsfläche die im Süden, Westen und Norden unmittelbar angrenzenden Siedlungsbereiche, die entlang der Ostgrenze verlaufende Bahntrasse sowie daran angrenzende offene Feldflurbereiche bis ca. 200 m Entfernung mitbetrachtet. In diesen Bereichen könnten Lebensraumfunktionen für Tiere unter Umständen von vorhabenbedingten Beeinträchtigungen einschließlich Stör- und Kulissenwirkungen betroffen sein. 5.1 Europäische Vogelarten 5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten Für die Prüfung nach § 44 BNatSchG sind grundsätzlich alle wildlebende Vogelarten relevant. Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit werden aber nicht als „planungsrelevant“ im Sinne von KIEL (2005) eingestuft. Bei diesen Arten wird davon ausgegangen, dass im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Daher ist keine einzelartbezogene Betrachtung erforderlich. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist aber auch für diese Arten in der ASP in geeigneter Weise zu 18 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 dokumentieren (MUNLV 2010). Außerdem gilt auch für diese Arten das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Bereich der Änderungsfläche und angrenzender Lebensräume kommen folgende Lebensraumtypen vor: Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope (Bahntrasse), Äcker, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlenbäume und Horstbäume. Entsprechend des Lebensraumangebotes ist im Betrachtungsraum mit Vorkommen verschiedener nicht-planungsrelevanter Vogelarten zu rechnen, sowohl als Brutvögel als auch als Gastvogelarten. 5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Vogelarten zusammengestellt, die laut LANUV (2014) im Quadranten 3 des MTB 5207 Bornheim und im Quadranten 2 des MTB 5306 Euskirchen vorkommen (Für den Quadranten 4 des MTB 5206 Erp, in dem die Änderungsfläche liegt, konnten im Informationssystem des LANUV keine planungsrelevanten Arten abgerufen werden). Die Artauswahl erfolgte für die im Betrachtungsraum (Änderungsfläche und Umgebung) vorkommenden Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope (Bahntrasse), Äcker, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlenbäume, Horstbäume). Für diese Arten wird anhand der Erkenntnisse der Ortsbegehung eingeschätzt, ob sie im Betrachtungsraum vorkommen könnten oder nicht. 19 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Tabelle 1: Einschätzung zu möglichen Vorkommen der für die MTB-Quadranten 5207_3 und 5306_2 angegebenen planungsrelevanten Vogelarten (lebensraumbezogene Auswahl) im Betrachtungsraum (Änderungsfläche und nahe Umgebung). Status: Status im MTB-Quadranten: B = Nachweis „Brutvorkommen“ ab 2000 vorhanden. R = Nachweis „Rast-/Wintervorkommen“ ab 2000 vorhanden. Grün hinterlegt: Vorkommen als Brutvogel theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Art). Gelb hinterlegt: Vorkommen als Gastvogel theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Art). Rot hinterlegt: Vorkommen im Betrachtungsraum nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Deutscher Name wissenschaftl. Name MTB-Q Baumpieper Anthus trivialis 5207_3 B Brutvogel in halboffenen Lebensräumen, z.B. Waldrändern oder Kleingehölzen mit vorgelagerter strukturreicher Krautschicht. Vorkommen im Bereich der Bahntrasse denkbar. Eisvogel Alcedo atthis 5207_3 B Kein Vorkommen; keine Gewässer als mögliche Brut-, Nahrungshabitate vorhanden. Feldlerche Alauda arvensis 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in offenen Feldflurbereichen. Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen Umgebung denkbar. B Brutvogel in Baumhöhlen, Nistkästen v.a. in Randbereichen von Dörfern und Städten. Vorkommen in gehölzreichen Gärten im Umfeld der Änderungsfläche oder auch in Bäumen an der Bahntrasse denkbar. B Brutvogel auf vegetationsarmen Freiflächen, z.B. in Abgrabungen. Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine geeigneten Lebensräume. Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum Feldsperling Passer montanus 5207_3, 5306_2 Flussregenpfeifer Charadrius dubius 5207_3, 5306_2 Grauammer Emberiza calandra 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in offenen Feldflurbereichen (mit Krautstreifen, einzelnen Vertikalstrukturen). Vorkommen im Bereich der Bahntrasse unmittelbar östlich der Änderungsfläche denkbar. Grauspecht Picus canus 5207_3 B Brutvogel in strukturreichen Waldgebieten Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine geeigneten Lebensräume. B Brutvogel in Wäldern und Feldgehölzen, Nahrungssuche vor allem in struktur-/deckungsreichen Landschaften Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen, aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar. B in NRW Brutvogel an Abgrabungsgewässern, weiterhin auf Flachdächern in Gewerbegebieten. Nahrungssuche auf Ackerflächen Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen, aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar. B Brutvogel in offenen Feldflurbereichen. Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen Umgebung theoretisch denkbar. B Brutvogel in Altholzbeständen oder weichholzreichen Baum/Waldbeständen. Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine geeigneten Lebensräume. Habicht Accipiter gentilis 5207_3 Heringsmöwe Larus fuscus 5306_2 Kiebitz Vanellus vanellus 5207_3, 5306_2 Kleinspecht Dryobates minor 5207_3 20 Kölner Büro für Faunistik Deutscher Name wissenschaftl. Name ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 MTB-Q Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum Mäusebussard Buteo buteo 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in Waldgebieten, Feldgehölzen, Baumbeständen, Nahrungsgast im Offenland. Brutvorkomnmen im Baumbestand an der Bahntrasse denkbar, weiterhin Auftreten als Nahrungsgast im Betrachtungsraum möglich. Mehlschwalbe Delichon urbicum 5207_3, 5306_2 B Brutvogel an Gebäudefassaden, Nahrungssuche im Offenland. Bruten an Gebäuden im Umfeld der Änderungsfläche denkbar, weiterhin möglicher Nahrungsgast im Betrachtungsraum. B Brutvogel in Eichenwäldern und Laubmischwäldern. Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine geeigneten Lebensräume. B Brutvogel in gebüschreichen Lebensräumen, z.B. gebüschreichen Waldrändern, verbuschten Feuchtgebieten und Dämmen. Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine geeigneten Lebensräume Mittelspecht Dendrocopos medius 5207_3 Nachtigall Luscinia megarhynchos 5207_3, 5306_2 Rauchschwalbe Hirundo rustica 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in Gebäuden wie Viehställen, Scheunen, Nahrungssuche im Offenland. Bruten an Gebäuden im Umfeld der Änderungsfläche denkbar, weiterhin möglicher Nahrungsgast im Betrachtungsraum. Rebhuhn Perdix perdix 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in offenen Feldflurbereichen. Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen Umgebung denkbar. B Brutvogel v.a, in Feuchtgebieten mit Röhrichten, gelegentlich auch in offenen Feldflurbereichen. Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum wenig wahrscheinlich (allenfalls in der Feldflur östlich der Änderungsfläche), Auftreten als Nahrungsgast im Bereich der Änderungsfläche und der Feldflur weiter östlich möglich. B Brutvogel in Waldgebieten und Feldgehölzen, Nahrungsgast im Offenland. Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen, aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar. Rohrweihe Circus aeruginosus Rotmilan Milvus milvus 5207_3, 5306_2 5207_3 Schleiereule Tyto alba 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in Gebäuden, z.B. Dachböden, Scheunen, Nahrungssuche im Offenland. Brut im Umfeld der Änderungsfläche denkbar, im Bereich der Änderungsfläche und der Feldflur weiter östlich möglicher Nahrungsgast. Schwarzspecht Dryocopus martius 5207_3 B Brutvogel in größeren Waldgebieten. Vorkommen im Betrachtungsraum auszuschließen, keine geeigneten Lebensräume. B Brutvogel in dichten deckungbietenden Wald-, Gehölzbeständen, z.B. Fichtenbeständen. Nahrungssuche vor allem in strukturreichen Landschaften. im Betrachtungsraum nicht als Brutvogel zu erwarten (keine Gehölzbestände mit guter Eignung in störungsarmer Lage), aber Auftreten als Nahrungsgast möglich. Sperber Accipiter nisus 5207_3 21 Kölner Büro für Faunistik Deutscher Name wissenschaftl. Name Steinkauz Athene noctua ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 MTB-Q 5207_3, 5306_2 Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum B Brutvogel in offenen Kulturlandschaften mit Baumhöhlen oder Nisthilfen sowie Grünlandflächen, z.B. Ortsrandbereichen, Obstwiesen. Erftaue im Westen von Hausweiler bietet gute Bedingungen für den Steinkauz, Auftreten im Bereich der Änderungsfläche als Gastvogel ist theoretisch denkbar. Sturmmöwe Larus canus 5207_3, 5306_2 B in NRW Brutvogel an Abgrabungsgewässern, weiterhin auf Flachdächern in Gewerbegebieten. Nahrungssuche auf Ackerflächen Vorkommen als Brutvogel im Betrachtungsraum auszuschließen, aber Auftreten als Nahrungsgast theoretisch denkbar. Sumpfohreule Asio flammeus 5306_2 R Durchzügler und Wintergast u.a. in offenen Bördelandschaften. Auftreten als Durchzügler und Wintergast in der offenen Feldflur östlich der Änderungsfläche denkbar. Turmfalke Falco tinnunculus 5207_3, 5306_2 B Brutvogel an höheren Gebäuden und in alten Krähennestern, Nahrungsgast im Offenland. Brutvorkommen im Baumbestand an der Bahntrasse denkbar, weiterhin Auftreten als Nahrungsgast im Betrachtungsraum möglich. Turteltaube Streptopelia turtur 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in gebüschreichen Lebensräumen, z.B. an Waldrändern, in Heckenlandschaften. Im Betrachtungsraum keine geeigneten Lebensräume. B Brutvogel in Steilwänden, z.B. in Abgrabungen, Nahrungssuche in Offenlandflächen in der Umgebung der Brutkolonien. Abgrabungsbereiche als mögl. Brutstandorte liegen über 1,5 km entfernt von der Änderungsfläche, Auftreten im Betrachtungsraum auch als Gastvogel nicht zu erwarten. Uferschwalbe Riparia riparia 5207_3 Uhu Bubo bubo 5207_3 B Brutvogel vor allem in Steilwänden, z.B. in Abgrabungen, Nahrungssuche in der offenen Kulturlandschaft. Im Betrachtungsraum kein Brutvogel, Auftreten als Nahrungsgast aber theoretisch denkbar (Art hat große Aktionsräume, in der weiteren nordöstlichen und östlichen Umgebung befinden sich Abgrabungen als potenzielle Brutstandorte). Wachtel Coturnix coturnix 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in offenen Feldflurbereichen. Vorkommen auf der Änderungsfläche und in der östlichen Umgebung denkbar. Waldkauz Strix aluco 5207_3, 5306_2 B Brutvogel in Baumhöhlen in Wäldern und weiteren gehölzreichen Lebensräumen, auch in Siedlungen, z.B. Parks, Friedhöfen, gelegentlich auch Gebäudebruten. Im Betrachtungsraum Auftreten v.a. als Gastvogel denkbar. Waldohreule Asio otus 5207_3 B Brutvogel vor allem in halboffenen Landschaften, auch in Siedlungen und Siedlungsrandbereichen. Brutstandorte oft in dichten Koniferenbeständen. Nahrungssuche im Offenland Im Betrachtungsraum Bruten in Gehölzen in Gärten im Umfeld der Änderungsfläche möglich, im Bereich der Änderungsfläche potenzieller Nahrungsgast. Waldschnepfe Scolopax rusticola 5207_3 B Brutvogel in größeren Waldgebieten. Im Betrachtungsraum keine geeigneten Brut-, Nahrungshabitate. 22 Kölner Büro für Faunistik Deutscher Name wissenschaftl. Name Wiesenpieper Anthus pratensis ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 MTB-Q 5306_2 Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum B Brutvogel in Offenlandlebensräumen mit vielfältig strukturierter, teilweise lückiger und niedriger Krautschicht, z.B. in Extensivgrünland, auf jungen Brachen und Ruderalflächen. Im Betrachtungsraum keine geeigneten Brut-, Nahrungshabitate Von den insgesamt 34 für die MTB-Quadranten und die im Betrachtungsraum vorhandenen Lebensräume gelisteten planungsrelevanten Vogelarten werden 23 für den Betrachtungsraum (Änderungsfläche und Umgebung) als potenziell vorkommend eingestuft, davon 13 als mögliche Brutvögel, die übrigen 10 als potenzielle Gastvögel. Vorkommen der übrigen planungsrelevanten Arten sind nicht zu erwarten, da keine geeigneten Lebensräume bzw. Teillebensräume vorhanden sind. 5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie In der nachfolgenden Tabelle sind die planungsrelevanten Arten des Anhangs IV der FHRichtlinie zusammengestellt, die laut LANUV (2014) in den Quadranten 3 des MTB 5207 Bornheim und 2 des MTB 5306 Euskirchen vorkommen (Für den Quadranten 4 des MTB 5206 Erp, in dem die Änderungsfläche liegt, konnten im Informationssystem des LANUV keine planungsrelevanten Arten abgerufen werden). Die Artauswahl erfolgte auch bei den Anhang IV-Arten für die im Betrachtungsraum (Änderungsfläche und Umgebung) vorkommenden Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope (Bahntrasse), Äcker, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlenbäume, Horstbäume). Anhand der Erkenntnisse der Ortsbegehung erfolgt eine Einschätzung, ob diese Arten im Betrachtungsraum vorkommen könnten oder nicht. Tabelle 2: Einschätzung zu möglichen Vorkommen der für die MTB-Quadranten 5207_3 und 5306_2 angegebenen planungsrelevanten Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (lebensraumbezogene Auswahl) im Betrachtungsraum. Status: Status im MTB-Quadranten: N = Nachweis ab 2000 vorhanden. Grün hinterlegt: Vorkommen mit Fortpflanzungs-/Ruhestätten (Fledermäuse: Quartiere, Amphibien: Reproduktionsgewässer, Landhabitate) theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Art). Rot hinterlegt: Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Gelb hinterlegt: Vorkommen als Nahrungsgast theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Art) Artengruppe Deutscher Name wissenschaftl. Name MTB-Q Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum Säugetiere Abendsegler Nyctalus noctula 5207_3 N Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten könnten Baumhöhlen aufweisen, die als Quartiere genutzt werden. Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar. 23 Kölner Büro für Faunistik Artengruppe Deutscher Name wissenschaftl. Name Braunes Langohr Plecotus auritus Fransenfledermaus Myotis nattereri Großes Mausohr Myotis myotis ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 MTB-Q 5207_3 5207_3 5207_3 Status mögliches Vorkommen im Betrachtungsraum N Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten könnten Baumhöhlen aufweisen, die von Einzeltieren als Quartiere genutzt werden. Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar, Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge fungieren. N Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten könnten Baumhöhlen aufweisen, die von Einzeltieren als Quartiere genutzt werden. Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar, Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge fungieren. N Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten könnten Baumhöhlen aufweisen, die von Einzeltieren als Quartiere genutzt werden. Auftreten im Betrachtungsraum denkbar, Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Transferflüge fungieren. Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 5207_3 N Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten könnten Baumhöhlen aufweisen, die als Quartiere genutzt werden. Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar, Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge fungieren. Teichfledermaus Myotis dasycneme 5207_3 N Auftreten im Betrachtungsraum sehr unwahrscheinlich, da vor allem gewässernahe Lebensräume genutzt werden. N Baumbestände an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten könnten Baumhöhlen aufweisen, die als Quartiere genutzt werden. Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar, Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar, Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge fungieren. 5306_2 N Siedlungsbereiche im Umfeld der Änderungsfläche könnten Quartiere für Wochenstuben und Einzeltiere bieten, Bäume (sofern sie Höhlen, Spalten aufweisen) an der Bahntrasse und in angrenzenden Gärten für Einzeltiere. Auftreten im Betrachtungsraum als Nahrungsgast denkbar, Bahntrasse könnte als Leitstruktur für Nahrungs-, Transferflüge fungieren. Kammmolch Trituris cristatus 5207_3 N Im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten Lebensräume mit Gewässern. Knoblauchkröte Pelobates fuscus 5207_3, 5306_2 N Im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten Lebensräume mit Gewässern. Wechselkröte Bufo viridis 5207_3 N Im Betrachtungsraum befinden sich keine geeigneten (Pionier-) Lebensräume mit Gewässern. Wasserfledermaus Myotis daubentonii Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 5207_3 Amphibien 24 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Den Flächen und Strukturen im Betrachtungsraum (Vorhabengebiet und angrenzende Umgebung) sind folgende mögliche Funktionen als Lebensräume bzw. Teillebensräume von Fledermausarten zuzuweisen:  Randbereiche der Änderungsfläche an Gärten, Bebauung, Bahntrasse sowie Straßenlaternen als Nahrungshabitate. Die zentralen Bereiche der Änderungsfläche sind aufgrund der Ackernutzung wenig attraktiv für Nahrung suchende Fledermäuse,  Bahntrasse als Leitstruktur für Nahrungs- und Transferflüge,  Siedlungsbereiche als mögliche Quartierstandorte gebäudebewohnender Arten (Zwergfledermaus),  Bäume an der Bahntrasse und in an die Änderungsfläche angrenzenden Gärten als Quartiere für Baumhöhlen-bewohnende Arten, insbesondere für Einzeltiere (Wochenstuben Baumhöhlen-bewohnender Arten sind aufgrund des begrenzten Angebotes an Bäumen, die entsprechend geeignete Quartiermöglichkeiten aufweisen könnten, nicht zu erwarten). Der Betrachtungsraum bietet keine potenziellen Lebensräume für planungsrelevante Amphibienarten, so dass keine Vorkommen solcher Arten zu erwarten sind. 25 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten Auf Grundlage der Erkenntnisse zu möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Betrachtungsraum erfolgt in Kapitel 6.2 eine Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf Individuen bzw. Lebensräume dieser Arten und eine Bewertung dieser Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Dabei werden mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Lebensraumverlusten, Individuenverlusten und Störwirkungen in die Betrachtung einbezogen (siehe 6.1). 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen Mit den folgenden Maßnahmen können Gefährdungen, Störungen und Lebensraumverluste artenschutzrechtlich relevanter Arten generell vermieden werden:  Minimierung bau- und anlagebedingter Flächeninanspruchnahmen Bau- und anlagebedingte Eingriffe in bzw. Beschädigungen von Gehölzen sind generell zu vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Dies gilt insbesondere für den Baumbestand an der Bahntrasse. Dieser könnte für lokale Fledermausvorkommen als Teillebensraum, evtl. mit Höhlenbäumen, die über ein Quartierangebot verfügen, bedeutsam sein und sollte im Zuge der Realisierung einer Bebauung vor Beeinträchtigungen geschützt werden.  Zeitliche Beschränkung der Eingriffe in bzw. Inanspruchnahme von Gehölzen und Vegetationsflächen (auch Ackerflächen), ggf. weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Vogelbruten Baubedingte Eingriffe in bzw. Inanspruchnahmen von Gehölzen und Vegetationsflächen (im Zuge der Baufeldfreimachung sowie weiteren baubedingten Nutzungen) sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen. Falls Eingriffe in die Vegetation innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten erfolgen müssen, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Durch diese Maßnahmen wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien wildlebender Vogelarten) eintritt. 26 Kölner Büro für Faunistik  ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Bei nicht vermeidbaren Eingriffen in Baumbestände: Kontrolle auf Vorkommen von Höhlenbäumen, ggf. Kontrolle von Baumhöhlen auf Fledermausbesatz, bei positivem Befund Schutzmaßnahmen Falls bau-/anlagebedingte Eingriffe in Baumbestände nicht vermieden werden können (siehe oben), sind die betroffenen Bäume auf Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse zu kontrollieren. Falls Höhlenbäume von Eingriffen betroffen sind, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Gefährdung von Fledermausindividuen bei der Rodung zu vermeiden. Die Baumhöhlen sind vor der Fällung auf Besatz zu kontrollieren, z.B. mittels einer Endoskopkamera. Im Falle eines positiven Befundes sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. Warten bis zum Ausfliegen der Tiere oder Bergung der vorgefundenen Tiere und Umsetzung in einen Fledermauskasten). Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und Entwicklungsstadien) für Fledermäuse als europarechtlich geschützte Arten zu vermeiden.  Vermeidung bzw. Minimierung betriebsbedingter Lichtimmissionen Der Bereich der Bahntrasse mit den randlichen Baumbeständen sollte von Lichtimmissionen durch in die Umgebung abstrahlende Außenbeleuchtungen freigehalten werden, da dieser Bereich für lokale Fledermausvorkommen, auch für lichtempfindliche Arten, als Teillebensraum, z.B. Leitstruktur für Nahrungs- und Transferflüge, bedeutsam sein könnte. 6.2 Betroffenheiten prüfrelevanter Arten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und Bewertung der Im Folgenden werden die Betroffenheiten der im Betrachtungsraum vorkommenden bzw. potenziell vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten dargestellt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG bewertet. Dabei werden die in Kapitel 6.1 beschriebenen Maßnahmen zur Tötungsvermeidung berücksichtigt. 6.2.1 Europäische Vogelarten Nicht-planungsrelevante Vogelarten Für die im Betrachtungsraum potenziell vorkommenden nicht-planungsrelevanten Vogelarten (siehe Kapitel 5.1.1) kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vorneherein ausgeschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter 27 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden (siehe 6.1). Mit dieser Maßnahme können Tötungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden. Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für diese Arten ausgeschlossen. Vorhabenbedingte Störwirkungen sind zwar auf individueller Ebene (d.h. für einzelne als Brutvögel oder Gastvögel auftretende Individuen) denkbar. Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr geringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezialisierung dieser Arten sowie angesichts des günstigen Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen wird sich als Folge dieser Störung der Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtert. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutstätten betreffen allenfalls einzelne Vorkommen dieser Arten. Aufgrund der geringen Spezialisierung der Arten kann begründet davon ausgegangen werden, dass im räumlichen Zusammenhang Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Vorkommen verfügbar sind und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erhalten bleibt (vgl. MUNLV 2010). Planungsrelevante Vogelarten Potenziell vorkommende planungsrelevante Vogelarten, bei denen von ähnlichen Betroffenheiten durch das geplante Vorhaben auszugehen ist, werden im Folgenden zu Gruppen zusammengefasst. Baumpieper, Feldsperling, Mäusebussard, Turmfalke Diese Arten werden als potenzielle Brutvögel in Randzonen bzw. der Umgebung der FNPÄnderungsfläche einschließlich des Baumbestandes an der Bahntrasse eingestuft.  Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Die Arten könnten theoretisch in Baumbeständen bzw. Saumbereichen an der Bahntrasse am Rand der Änderungsfläche brüten. Daher ist nicht auszuschließen, dass bau- oder anlagebedingte Eingriffe Brutplätze betreffen und dass es zu eingriffsbedingten Gefährdungen von Stadien bzw. Individuen kommt. Ein derartiges Tötungsrisiko kann aber durch Maßnahmen wie den Erhalt des Baumbestandes sowie die Einhaltung von Ausschlusszeiten bei Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen (siehe 6.1) vermieden werden. Anlage- oder betriebsbedingte Tötungsrisiken entstehen nicht. 28 Kölner Büro für Faunistik  ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Da die Arten als mögliche Brutvögel in Baumbeständen bzw. Saumbereichen an der Bahntrasse am Rand der Änderungsfläche eingestuft werden, ist denkbar, dass bau-, anlage- oder betriebsbedingte Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen führen. Es wird nicht davon ausgegangen, Erhaltungszustands vorhabenbedingte dass der jeweiligen Aufgabe von dies eine erhebliche Lokalpopulationen Brutplätzen ist Beeinträchtigung darstellt. allerdings Die dem des eventuelle nachfolgenden Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zuzuordnen.  Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) Für diese Arten könnten sich im Falle von Brutvorkommen in Baumbeständen bzw. Saumbereichen an der Bahntrasse am Rand der Änderungsfläche Lebensraumverluste oder Störwirkungen ergeben, die zu einer Aufgabe der Brutplätze und zum Verlust von Fortpflanzungs-/Ruhestäten führen. Zumindest bei den landesweit gefährdeten Arten Baumpieper und Feldsperling kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für betroffene Vorkommen Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, so dass der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten könnte. Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Wachtel Diese Brutvogelarten offener Feldflurbereiche könnten theoretisch auf der FNP- Änderungsfläche und/oder (eingeschränkt) im Bereich der Eisenbahntrasse und der östlich angrenzenden Feldflur vorkommen.  Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Bau- und anlagebedingte Eingriffe könnten Brutplätze dieser Arten direkt betreffen und zu einer eingriffsbedingten Gefährdung von Stadien bzw. Individuen führen. Ein derartiges Tötungsrisiko kann aber durch Maßnahmen wie die Einhaltung von Ausschlusszeiten bei Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen (siehe 6.1) vermieden werden. Anlage- oder betriebsbedingte Tötungsrisiken entstehen nicht.  Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Die Arten sind mögliche Brutvögel der offenen Feldflur, eingeschränkt (Grauammer) auch im Bereich der Bahntrasse betriebsbedingte bzw. Störungen, östlich der einschließlich Änderungsfläche. einer möglichen Bau-, anlage- Kulissenwirkung oder durch Bebauung, könnten über die Änderungsfläche hinaus zu einer Störung oder Aufgabe von Brutplätzen führen und verbotstatbeständliche Beeinträchtigungen von Lokalpopulationen auslösen. 29 Kölner Büro für Faunistik  ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) Für diese Arten kann es im Zuge einer Bebauung der Fläche theoretisch zu direkten Inanspruchnahmen und zu störungsbedingten Funktionsverlusten von Brutlebensräumen kommen. Die Arten sind landesweit gefährdet, stark gefährdet bzw. vom Aussterben bedroht, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass für betroffene Vorkommen Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Daher kann der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten. Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Waldohreule Es handelt sich um potenzielle Brutvögel in Siedlungsbereichen (Gebäuden, Gärten) in der Umgebung der Änderungsfläche. Die Arten sind wenig empfindlich gegenüber siedlungstypischen Störwirkungen.  Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Gefährdungen von Stadien bzw. Individuen im Zuge der Bauarbeiten sind ausgeschlossen, da keine potenziellen Brutstandorte von Eingriffen betroffen sind. Weiterhin entstehen durch das Vorhaben keine anlage- oder betriebsbedingten Tötungsrisiken. Der Tötungstatbestand wird nicht erfüllt.  Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Die hier zusammengefassten Arten sind nicht empfindlich gegenüber siedlungstypischen Störwirkungen. Falls Brutvorkommen im Umfeld der Änderungsfläche vorhanden sind, werden sie nicht durch bau- oder betriebsbedingte Störungen beeinträchtigt. Die Vorhabensfläche gehört zu möglichen Nahrungsräumen der Arten. Angesichts des Angebotes von weiteren Freiflächen mit einer möglichen diesbezüglichen Funktion in der Feldflur weiter östlich kann aber ausgeschlossen werden, dass der Flächenverlust und mögliche Störeffekte sich erheblich auf Lokalpopulationen dieser Arten auswirken. Der Störungstatbestand tritt nicht ein.  Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) Mögliche Brutplätze dieser Arten befinden sich im Umfeld der Änderungsfläche, es kommt nicht zu direkten Inanspruchnahmen bzw. Zerstörungen von Brutplätzen. Weiterhin sind keine Funktionsverluste von Fortpflanzungs-/Ruhestäten zu erwarten, z.B. infolge eines Verlustes essenzieller Nahrungsräume. Die Flächeninanspruchnahme betrifft zwar potenzielle Nahrungsräume der Arten, unmittelbar östlich befinden sich aber großflächige Feldflurbereiche mit einer vergleichbaren Eignung, in denen diese Arten (im Fall eines Vorkommens im Betrachtungsraum) Nahrung suchen können. Der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt nicht ein. 30 Kölner Büro für Faunistik Habicht, ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Heringsmöwe, Rohrweihe, Rotmilan, Sperber, Steinkauz, Sturmmöwe, Sumpfohreule, Uhu, Waldkauz Diese Arten werden als potenzielle Nahrungsgäste im Betrachtungsraum eingestuft.  Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Diese Arten sind keine Brutvögel im Betrachtungsraum. Gefährdungen von Stadien bzw. Individuen im Zuge der Bebauung der Fläche können ausgeschlossen werden. Es entstehen auch keine anlage- oder betriebsbedingten Tötungsrisiken. Der Tötungstatbestand wird nicht erfüllt.  Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen betreffen allenfalls mögliche Nahrungshabitate der Arten dieser Gruppe und keine Bereiche mit einer besonderen Eignung als Nahrungsflächen. Es kann ausgeschlossen werden, dass Störwirkungen zu erheblichen Auswirkungen auf Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen.  Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) Diese Arten sind keine Brutvögel im Betrachtungsraum. Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten können ausgeschlossen werden. Die Änderungsfläche hat auch keine besondere Bedeutung als essenzielles Teilhabitat für Arten der Gruppe: Östlich des betrachtungsraumes bleiben großflächige Feldflurbereiche als mögliche Nahrungshabitate verfügbar, im Westen von Hausweiler Niederungsbereiche mit Grünland für Arten wie den Steinkauz. Somit treten keine Funktionsverluste von Fortpflanzungs-/Ruhestätten durch Verluste essenzieller Nahrungsräume ein. Der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird nicht erfüllt. Fazit: Für die meisten der planungsrelevanten Vogelarten, die für den Betrachtungsraum als potenziell vorkommend eingestuft werden, können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung (Bebauung) der geplanten FNP-Änderungsfläche bei Beachtung der dargestellten Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Bei folgenden planungsrelevanten Vogelarten ist aber theoretisch denkbar, dass Brutbereiche von Flächeninanspruchnahmen oder Störungen betroffen sind und Verbotstatbestände ausgelöst werden: Baumpieper, Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz und Wachtel. 31 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 6.2.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie Im Betrachtungsraum ist mit dem Vorkommen mehrerer Fledermausarten zu rechnen (siehe Kapitel 5.2). Die Bäume an der Bahnlinie im Randbereich der Änderungsfläche sowie Siedlungsbereiche und Gärten mit Bäumen im Umfeld der FNP-Änderungsfläche könnten Quartiermöglichkeiten bieten. Die Bahntrasse mit dem randlichen Baumbestand könnte als Leitstruktur für Nahrungs- und Transferflüge dienen. Durch die Nutzungsänderung der Fläche können sich folgende Betroffenheiten der potenziell vorkommenden Arten ergeben:  Tötungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Falls bau- oder anlagebedingt Bäume an der Bahntrasse gefällt werden müssen, kann dies mit einem Tötungsrisiko für in Baumhöhlen oder –spalten ruhende Fledermäuse verbunden sein. Eingriffe in den Baumbestand sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Falle unvermeidbarer Baumrodungen sind entsprechend geeignete Maßnahmen zur Tötungsvermeidung zu ergreifen (u.a. Besatzkontrollen vor Durchführung der Rodungen, siehe Kapitel 6.1).  Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Von den potenziell vorkommenden Fledermausarten nutzen einige wie Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Wasserfledermaus bevorzugt Strukturelemente wie z.B. Gehölzlinien für Nahrungs- und Transferflüge. Eingriffe in bzw. Störwirkungen auf solche Leitstrukturen können mit Störungen des Lebensraumverbundes für lokale Vorkommen solcher Arten einhergehen. Es ist theoretisch denkbar, dass die Bahntrasse mit Baumbestand am östlichen Rand der Änderungsfläche als Leitstruktur fungiert. Falls die geplante Nutzungsänderung mit Eingriffen in den Baumbestand an der Bahnlinie oder mit Lichtimmissionen auf den Trassenbereich oder dessen Randzonen durch Außenbeleuchtungen verbunden ist, könnten sich Störwirkungen ergeben, die unter Umständen auch zur Erfüllung des Störungstatbestandes führen könnten. Derartige Beeinträchtigungen können durch einen Erhalt des Baumbestandes sowie eine Beschränkung von Lichtimmissionen auf den Trassenbereich vermieden werden (siehe Kapitel 6.1).  Schädigungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) Falls bau- oder anlagebedingt Bäume an der Bahntrasse gefällt werden müssen, kann dies mit einer Zerstörung von Quartieren baumhöhlen-bewohnender Fledermausarten als Fortpflanzungs-/Ruhestätten verbunden sein. Falls für betroffene Fledermäuse keine 32 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Ausweichmöglichkeiten verfügbar sind, wird der Schädigungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Mögliche Quartierverluste für Fledermäuse können durch einen Erhalt des Baumbestandes an der Bahntrasse vermieden werden (siehe Kapitel 6.1). Fazit: Für die planungsrelevanten Fledermausarten können sich unter Umständen artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen, Störungen oder Lebensraumverluste ergeben, wenn der Baumbestand an der Bahntrasse von Eingriffen betroffen ist oder wenn Lichtimmissionen in den Trassenbereich wirken. Diese möglichen artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen können durch einen Erhalt des Baumbestandes sowie eine Vermeidung von Lichtimmissionen auf den Trassenbereich vermieden werden (siehe Kapitel 6.1). 33 Kölner Büro für Faunistik ASP zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 7. Zusammenfassung und Empfehlung für Erfassungen Die Gemeinde Weilerswist plant die 43. Flächennutzungsplanänderung in den Ortsteilen Hausweiler / Derkum. Diese sieht vor, für die 5,8 ha große Teilfläche 43.1 in Hausweiler die Darstellungen von bisher „Grünflächen“, „Landwirtschaft“ und „Wohnbauflächen“ vollständig in „Wohnbauflächen“ zu ändern. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung wird geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte durch die mit der FNPÄnderung verbundene Nutzungsänderung auftreten können (Stufe I der Artenschutzprüfung nach VV Artenschutz, MKUNLV 2016). Im ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014) abrufbaren Messtischblatt(MTB-) bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens. Für die potenziell vorkommenden prüfrelevanten Arten erfolgt anschließend eine Einschätzung, ob vorhabensbedingte Wirkfaktoren zur Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen können. Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis: Im Änderungsbereich und Umgebung ist mit Brutvorkommen verschiedener nichtplanungsrelevanter und regional ungefährdeter Brutvogelarten zu rechnen. Bei diesen Arten treten keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, da für evtl. von Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen ungefährdeter Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt allerdings auch für die nicht-planungsrelevanten Arten. Daher sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Individuen und Entwicklungsstadien erforderlich (Ausschlusszeit für Eingriffe in mögliche Brutbereiche). Die als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Vogelarten Baumpieper, Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz und Wachtel könnten im Bereich der Änderungsfläche oder deren nahen Umgebung als Brutvögel vorkommen und im Zuge einer Nutzungsänderung von Störungen oder Lebensraumverlusten betroffen sein, die zur Erfüllung der Schädigungstatbestände führen. Für weitere als potenziell vorkommend eingestufte planungsrelevante Vogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Waldohreule, Habicht, Heringsmöwe, Rohrweihe, Rotmilan, Sperber, Steinkauz, Sturmmöwe, Sumpfohreule, Uhu, Waldkauz) sind keine artenschutzrechtlich relevanten Störungen oder Lebensraumverluste zu prognostizieren, da 34 Kölner Büro für Faunistik keine ASP zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutplätzen und keine für Lokalpopulationen erheblichen Störungen im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung eintreten. Für im Betrachtungsraum als potenziell vorkommend einzustufende Fledermausarten können sich unter Umständen artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen, Störungen oder Lebensraumverluste ergeben, wenn der Baumbestand an der Bahntrasse von Eingriffen betroffen ist oder wenn Lichtimmissionen in den Trassenbereich wirken. Im vorliegenden Fall können artenschutzrechtliche Konflikte abschließend nur bei Durchführung einer Artenschutzprüfung der Stufe II bewertet werden. Als Grundlage für die ASP II sollten folgende Erfassungen durchgeführt werden: - Kartierung der Brutvögel mit Schwerpunkt auf einer Erfassung der als potenziell betroffen eingestuften Arten Baumpieper, Feldsperling, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz und Wachtel. - nur im Falle von möglichen Eingriffen in den Baumbestand an der Bahntrasse oder betriebsbedingten Lichtimmissionen in den Trassenbereich: Erfassung von Fledermäusen, insbesondere von Fledermausaktivitäten an der Bahntrasse und von Quartierfunktionen der Bäume. Die im schlimmsten Fall denkbaren artenschutzrechtlichen Konflikte können mit Hilfe geeigneter vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden. Für die hier potenziell vorkommenden Arten sind kurzfristig wirksame Maßnahmen mit einer hohen Wirksamkeit belegt (vgl. MKUNLV 2013). Für die Richtigkeit: Köln, 03.11.2017 ___________________________ Dr. Claus Albrecht (ö.b.u.v.SV Naturschutz und Landschaftspflege der LWK NRW) 35 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 8. Literatur und sonstige verwendete Quellen BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S. EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5. EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February 2007. GASSNER, E., W INKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. – 5. Auflage, Müller, Heidelberg: 480 S. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17. LANA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ) (2009): Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht. Beschlossen in der 93. Sitzung der LANA am 29. Mai 2006 in der aktualisierten Fassung (Stand: 13.03.2009). LANA (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ) (2010): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Beschluss vom 1./2. Oktober 2009. Hrsg.: Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN), im Januar 2010. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2014): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de /artenschutz/de/arten/blatt. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2016): Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 20.08.2016. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante_arten.pdf LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2017): „@LINFOS“ (Landschaftsinformationssammlung). – http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ ASC_Frame/portal.jsp. MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. – Düsseldorf: 257 S. MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, III4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS, (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung. Stand: Dezember 2008. Charadrius 44, Heft 4. 36 Kölner Büro für Faunistik ASP I zur 43. FNP-Änderung Weilerswist, Fläche 43.1 TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008) Heft 1, www.naturschutzrecht.net. 37