Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
180 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_60/2017
Geschäftszeichen
AZ.:
Termin Beschlusskontrolle:
BO
20 20 10/Ek.
31.12.2017
Betreff
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 und 4. Fortschreibung
des Haushaltssicherungskonzeptes für die Haushaltsjahre 2013 bis
2023
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
14.12.2017
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit der 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2013 bis 2023 wird zur Vorberatung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen und der 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2013 bis 2023 werden dem Gemeinderat gem. § 80 Abs. 2
GO NRW vorgelegt. Sie werden zur Vorbereitung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Hinweis:
Der Haushaltsplanentwurf wird den Ratsmitgliedern in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhalten die Fraktionen ein Exemplar in Papierform. Auf Wunsch können weitere Papierexemplare angefertigt werden.
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 und 4. Fortschreibung
des Haushaltssicherungskonzeptes für die Haushaltsjahre 2013 bis
2023
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HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
nein
€
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
€
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
durchgeführt
ja
nein
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 29.11.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
gez. Eskes
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)