Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
104 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:01
Aktualisiert
05.12.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
MITTEILUNGSVORLAGE
Drucksachen Nr.
A_90/2017 1. Ergänzung
Geschäftszeichen
AZ.:
BO
20 31 20/Ek.
Betreff
Gaskonzessionsvertrag
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
14.12.2017
() Anlage(n)
Der Rat nimmt die nachfolgenden Ausführungen zur Kenntnis.
SACHVERHALT:
Zur Erläuterung des Begriffs „Konzessionsvertrag“ führt der Verband kommunaler Unternehmen
e.V., Berlin aus:
Konzessionsverträge sind privatrechtliche Verträge über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für
die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energienetz der allgemeinen Versorgung gehören. Seit der Liberalisierung des Energiemarktes ist mit einem Konzessionsvertrag nicht
mehr das ausschließliche Recht der Belieferung von Endkunden in einem Gemeindegebiet verbunden. In § 46 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) ist das Verfahren
für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen Strom/Gas geregelt. Entsprechende Regelungen
für Wasser- und Fernwärmekonzessionen bestehen nicht. Hier muss jeweils geprüft werden, ob
sich aus dem Europa- oder Vergaberecht Anforderungen an das konkrete Verfahren ergeben.
Im EnWG ist geregelt, dass Verträge über den Betrieb von Leitungen für Strom und Gas höchstens
für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden dürfen. Damit soll gewährleistet werden,
dass in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit besteht, dass andere Energieversorgungsunternehmen das Strom- oder Gasnetz betreiben können.
Der Neuabschluss von Konzessionsverträgen hat sich als wichtiges Element der Rekommunalisierung erwiesen. Gesetzgeber, Rechtsprechung und Kartellbehörden haben in den letzten Jahren
die Vorgaben für das Verfahren der Konzessionsvergabe weiter ausgestaltet und dabei bestehende kommunale Spielräume eingeschränkt. Dabei bleiben noch einige rechtliche Fragen ungeklärt.
Konzessionsabgaben sind die Gegenleistung des Versorgungsunternehmens für die Einräumung
des Wegerechts. Für Strom und Gas gilt die Konzessionsabgabenverordnung, in der Höchstsätze
für die Konzessionsabgaben geregelt sind. Die Konzessionsabgabe Wasser unterfällt noch der
Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur
Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAEAnO)
von 1941.
Gaskonzessionsvertrag
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Die SPD-Ratsfraktion hat mit Schreiben vom 30.11.2017 verschiedene Fragen zum Gaskonzessionsvertrag gestellt, die wie folgt beantwortet werden:
Zu 1.
Der v.g. Wegenutzungsvertrag endete zum 31.12.2014.
Zu 2.
Das Netz wird nach wie vor von der e-regio GmbH & Co. KG (vormals Gasversorgung Euskirchen
GmbH bzw. Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG) betrieben.
Zu 3.
Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen
Vertragspartner fort (§ 48 Abs. 4 EnWG). Die Konzessionsabgabe beträgt rd. 35.000 € p.a.
Zu 4. und 5.
Die Bekanntmachung über das Auslaufen des Wegenutzungsvertrages ist gem. § 46 Abs. 3 EnWG
im Bundesanzeiger erfolgt.
Hierin wurden Unternehmen, die an dem Neuabschluss des Gaskonzessionsvertrags interessiert
sind, gebeten, ihre Interessenbekundung an der Konzession bei der Gemeinde Weilerswist einzureichen. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Weilerswist prüfen wird, ob eine
Übernahme des Gasverteilnetzes durch die Gemeinde oder ein Unternehmen, an dem sich die
Gemeinde beteiligt, sinnvoll ist. Nach einer möglichen Netzübernahme kann sich die Gemeinde
Weilerswist unterschiedliche Netzbewirtschaftungsmodelle vorstellen, z.B. die Verpachtung des
Netzes oder ein Netzbetrieb mit Unterstützung von Dienstleistern. Unternehmen, die Interesse an
der Gründung eines gemeinsamen Unternehmens mit der Gemeinde Weilerswist haben, oder sich
eine Zusammenarbeit im Rahmen der Netzbewirtschaftung vorstellen können, wurden ebenfalls
gebeten, ihr Interesse an einem solchen Vorhaben schriftlich bei der Gemeinde Weilerswist zu
bekunden.
Daraufhin haben drei Unternehmen ihre Interessenbekundung bei der Gemeinde Weilerswist eingereicht.
Im weiteren Verfahren obliegt es nun der Gemeinde ein geeignetes Unternehmen auszuwählen.
Die Gemeinde hat den neuen Vertragspartner auf der Basis objektiver, sachgerechter und nicht
diskriminierender Auswahlkriterien auszusuchen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG ist die Gemeinde
bei der Auswahl des neuen Vertragspartners den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet.
Dafür sind Auswahlkriterien zu definieren, die sich vor allem an den Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes, also dem Ziel, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas sicherzustellen.
Hierfür kommen beispielsweise folgende Kriterien in Betracht:
1.
Qualifikation des Netzbetreibers
2.
Kommunalfreundliche Gestaltung des Wegenutzungsvertrags
3.
Kooperation zwischen Konzessionär und Gemeinde
4.
Wirtschaftliche Organisation und Betriebsstrukturen
Es ist vorgesehen, kurzfristig mit dem Auswahlverfahren zu beginnen, damit ein evtl. neu abzuschließender Konzessionsvertrag zum 01.01.2019 beginnen kann.
Gaskonzessionsvertrag
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53919 Weilerswist, den 01.12.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)