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Beschlussvorlage (Gebührensatzung Abfallentsorgung)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
110 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
27.11.17, 18:01
Aktualisiert
27.11.17, 18:01
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur V_59/2017 Gebührensatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit § 23 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung werden Abfallgebühren erhoben. (2) Berechnungsgrundlagen sind a) b) c) d) e) die Anzahl und Größe der für das Grundstück benötigten Restabfallbehälter; die Anzahl und Größe der für das Grundstück benötigten Bioabfallbehälter; die Anzahl der erworbenen zugelassenen Restabfallsäcke; die Anzahl der erworbenen zugelassenen Bioabfallsäcke; das Volumen der Sperrgutabfuhr (soweit es sich um eine Überschreitung von 5 m³ handelt); f) die Anzahl der Absetzkipperbehälter (ASK-Behälter) bzw. der Hakenkipperbehälter (HKL-Behälter), die Mietdauer sowie die jeweiligen Entsorgungsgebühren nach der Gebührensatzung des Kreises Euskirchen; g) der Gefäßaustausch nach Anzahl und Größe des Gefäßes. §2 Gebührensätze (1) Die Gebühr beträgt: a) je Jahr für einen Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 60 Litern 80 Litern 120 Litern 240 Litern 1.100 Litern 69,84 EUR 93,00 EUR 139,32 EUR 278,88 EUR 1.281,48 EUR Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 -1- b) für 13 Stück 70 Liter Restabfallsäcke im Jahr (für vierwöchentliche Entleerung), für Grundstücke, an denen aufgrund des Bedarfs ein geringeres Restmüllvolumen als das kleinstmögliche Gefäß (60 Liter) festgestellt und vom Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung beantragt wurde 42,36 EUR bei Abholung zuzüglich 10,00 EUR Gebühren bei Zustellung der Abfallsäcke durch einen Paketdienst; c) je Jahr für einen Bioabfallbehälter mit einem Inhalt von 120 Litern 32,88 EUR 240 Litern 65,76 EUR; d) je Restabfallsack (Zusatzsack) mit einem Inhalt von 70 Litern (die Gebühr wird beim Erwerb erhoben) für Endverbraucher 3,00 EUR für Wiederverkäufer 2,25 EUR; e) je Bioabfallsack für ein maximal zulässiges Gesamtabfuhrgewicht von 30,00 kg/Sack (die Gebühr wird beim Erwerb erhoben) für Endverbraucher u. Wiederverkäufer 3,50 EUR; f) für die bei einer Abfuhr über 5 m³ hinausgehende Menge Sperrgut 15,43 EUR je m³; g) für ASK-Behälter, jeweils inkl. Abfuhr und einer Mietdauer von 3 Tagen, zuzüglich der jeweiligen Entsorgungsgebühren des Kreises Euskirchen je 3 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel je weiterer Werktag ohne Deckel je weiterer Werktag mit Deckel 121,76 EUR 2,40 EUR 2,60 EUR je 7 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel je weiterer Werktag ohne Deckel je weiterer Werktag mit Deckel 121,76 EUR 2,48 EUR 2,67 EUR je 10 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel je weiterer Werktag ohne Deckel je weiterer Werktag mit Deckel 121,76 EUR 2,56 EUR 2,77 EUR je 12 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel je weiterer Werktag ohne Deckel je weiterer Werktag mit Deckel 121,76 EUR 2,56 EUR 2,77 EUR für HKL-Behälter, jeweils inkl. Abfuhr und einer Mietdauer von 3 Tagen, zuzüglich der jeweiligen Entsorgungsgebühren des Kreises Euskirchen je 20 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel je weiterer Werktag ohne Deckel je weiterer Werktag mit Deckel 147,21 EUR 4,94 EUR 7,10 EUR je 36 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel je weiterer Werktag ohne Deckel je weiterer Werktag mit Deckel 147,21 EUR 5,47 EUR 7,75 EUR. Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 -2- (2) Mit der Gebühr gemäß Absatz 1 a) und b) sind abgegolten: - die zweiwöchentliche Entleerung der Restabfallbehälter; - die vierwöchentliche Entleerung eines Restabfallsackes; - die monatliche Sperrmüllabfuhr bis zu einer Gesamtmenge von jeweils 5 m³ sowie das Einsammeln und Befördern von Elektro-Großgeräten im Abrufkartensystem; - das Einsammeln und Befördern der Weihnachtsbäume sowie von drei weiteren Grünabfallsammlungen; - die vierteljährliche Annahme von Sonderabfall an den von der Gemeinde über den Abfuhrkalender bekannt gegebenen Sammelstellen - die vierwöchentliche Entleerung der Papiertonne. (3) Mit der Gebühr gemäß Absatz 1 c) sind abgegolten: - die zweiwöchentliche Entleerung der Bioabfallbehälter, wobei der Bioabfallbehälter von April bis Ende Oktober wöchentlich entleert wird. §3 Auslieferung, Wechsel und Austausch von Abfallgefäßen (1) Die Auslieferung von Abfallgefäßen infolge des erstmaligen Anschlusses bzw. Wiederanschlusses eines Grundstücks an die Abfallentsorgung und die Abholung der Abfallgefäße infolge der Beendigung der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung sind gebührenfrei. (2) In allen anderen Fällen wird für die Auslieferung, den Wechsel und den Austausch von Abfallgefäßen jeweils eine Pauschalgebühr von 9,00 € je Gefäß erhoben. §4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluss des Grundstücks, d. h. mit dem Aufstellen bzw. Vorhandensein der Abfallbehälter, folgenden Kalendermonats; sie endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem der Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung aufgehoben wird. Änderungen bei der Anzahl oder der Größe der Abfallbehälter sowie sonstige Änderungen werden zu Beginn des folgenden Kalendermonats für die Gebührenrechnung berücksichtigt. §5 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren nach § 2 und 3 dieser Satzung werden einen Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheids fällig. Sie können auch zusammen mit anderen Abgaben durch gemeinsamen Abgabenbescheid angefordert werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz). §6 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer und die zur dinglichen Nutzung des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks Berechtigten. Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, so schulden die zur dinglichen Nutzung Berechtigten die Gebühr an erster Stelle. Mehrere Eigentümer, dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und Wohnungsinhaber haften als Gesamtschuldner. (2) Tritt ein Wechsel der Gebührenpflichtigen ein, haben die bisherigen Gebührenpflichtigen die Gebühr bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem Wechsel eintritt. Für die Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 -3- Gebühren dieses Monats haften neben den bisherigen auch die neuen Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus haften die bisherigen Gebührenpflichtigen so lange, bis der Wechsel der Gemeinde Weilerswist bekannt gegeben ist. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung vom 19.12.2016 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 53919 Weilerswist, .12.2017 Anna-Katharina Horst Bürgermeisterin Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 -4-