Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
110 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
27.11.17, 18:01
Aktualisiert
27.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur V_59/2017
Gebührensatzung vom
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der
§§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015
(GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit § 23 der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012 hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung
am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung werden Abfallgebühren
erhoben.
(2) Berechnungsgrundlagen sind
a)
b)
c)
d)
e)
die Anzahl und Größe der für das Grundstück benötigten Restabfallbehälter;
die Anzahl und Größe der für das Grundstück benötigten Bioabfallbehälter;
die Anzahl der erworbenen zugelassenen Restabfallsäcke;
die Anzahl der erworbenen zugelassenen Bioabfallsäcke;
das Volumen der Sperrgutabfuhr (soweit es sich um eine Überschreitung von 5 m³
handelt);
f) die Anzahl der Absetzkipperbehälter (ASK-Behälter) bzw. der Hakenkipperbehälter
(HKL-Behälter), die Mietdauer sowie die jeweiligen Entsorgungsgebühren nach der
Gebührensatzung des Kreises Euskirchen;
g) der Gefäßaustausch nach Anzahl und Größe des Gefäßes.
§2
Gebührensätze
(1) Die Gebühr beträgt:
a) je Jahr für einen Restabfallbehälter mit einem Inhalt von
60 Litern
80 Litern
120 Litern
240 Litern
1.100 Litern
69,84 EUR
93,00 EUR
139,32 EUR
278,88 EUR
1.281,48 EUR
Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012
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b) für 13 Stück 70 Liter Restabfallsäcke im Jahr (für vierwöchentliche Entleerung), für
Grundstücke, an denen aufgrund des Bedarfs ein geringeres Restmüllvolumen als das
kleinstmögliche
Gefäß
(60
Liter)
festgestellt
und
vom
Nutzer
der
Abfallentsorgungseinrichtung beantragt wurde
42,36 EUR bei Abholung
zuzüglich 10,00 EUR Gebühren bei Zustellung der Abfallsäcke durch einen Paketdienst;
c) je Jahr für einen Bioabfallbehälter mit einem Inhalt von
120 Litern
32,88 EUR
240 Litern
65,76 EUR;
d) je Restabfallsack (Zusatzsack) mit einem Inhalt von 70 Litern (die Gebühr wird beim
Erwerb erhoben)
für Endverbraucher
3,00 EUR
für Wiederverkäufer
2,25 EUR;
e) je Bioabfallsack für ein maximal zulässiges Gesamtabfuhrgewicht von 30,00 kg/Sack
(die Gebühr wird beim Erwerb erhoben)
für Endverbraucher u. Wiederverkäufer 3,50 EUR;
f)
für die bei einer Abfuhr über 5 m³ hinausgehende Menge Sperrgut 15,43 EUR je m³;
g) für ASK-Behälter, jeweils inkl. Abfuhr und einer Mietdauer von 3 Tagen, zuzüglich der
jeweiligen Entsorgungsgebühren des Kreises Euskirchen
je 3 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel
je weiterer Werktag ohne Deckel
je weiterer Werktag mit Deckel
121,76 EUR
2,40 EUR
2,60 EUR
je 7 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel
je weiterer Werktag ohne Deckel
je weiterer Werktag mit Deckel
121,76 EUR
2,48 EUR
2,67 EUR
je 10 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel
je weiterer Werktag ohne Deckel
je weiterer Werktag mit Deckel
121,76 EUR
2,56 EUR
2,77 EUR
je 12 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel
je weiterer Werktag ohne Deckel
je weiterer Werktag mit Deckel
121,76 EUR
2,56 EUR
2,77 EUR
für HKL-Behälter, jeweils inkl. Abfuhr und einer Mietdauer von 3 Tagen, zuzüglich der
jeweiligen Entsorgungsgebühren des Kreises Euskirchen
je 20 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel
je weiterer Werktag ohne Deckel
je weiterer Werktag mit Deckel
147,21 EUR
4,94 EUR
7,10 EUR
je 36 m³ Behälter, Miete ohne oder mit Deckel
je weiterer Werktag ohne Deckel
je weiterer Werktag mit Deckel
147,21 EUR
5,47 EUR
7,75 EUR.
Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012
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(2) Mit der Gebühr gemäß Absatz 1 a) und b) sind abgegolten:
- die zweiwöchentliche Entleerung der Restabfallbehälter;
- die vierwöchentliche Entleerung eines Restabfallsackes;
- die monatliche Sperrmüllabfuhr bis zu einer Gesamtmenge von jeweils 5 m³ sowie das
Einsammeln und Befördern von Elektro-Großgeräten im Abrufkartensystem;
- das Einsammeln und Befördern der Weihnachtsbäume sowie von drei weiteren
Grünabfallsammlungen;
- die vierteljährliche Annahme von Sonderabfall an den von der Gemeinde über den
Abfuhrkalender bekannt gegebenen Sammelstellen
- die vierwöchentliche Entleerung der Papiertonne.
(3) Mit der Gebühr gemäß Absatz 1 c) sind abgegolten:
- die zweiwöchentliche Entleerung der Bioabfallbehälter, wobei der Bioabfallbehälter von
April bis Ende Oktober wöchentlich entleert wird.
§3
Auslieferung, Wechsel und Austausch von Abfallgefäßen
(1) Die Auslieferung von Abfallgefäßen infolge des erstmaligen Anschlusses bzw.
Wiederanschlusses eines Grundstücks an die Abfallentsorgung und die Abholung der
Abfallgefäße infolge der Beendigung der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung sind
gebührenfrei.
(2) In allen anderen Fällen wird für die Auslieferung, den Wechsel und den Austausch von
Abfallgefäßen jeweils eine Pauschalgebühr von 9,00 € je Gefäß erhoben.
§4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des auf den Anschluss des Grundstücks, d. h. mit dem
Aufstellen bzw. Vorhandensein der Abfallbehälter, folgenden Kalendermonats; sie endet mit
dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem der Anschluss des Grundstücks an die
Abfallentsorgung aufgehoben wird. Änderungen bei der Anzahl oder der Größe der
Abfallbehälter sowie sonstige Änderungen werden zu Beginn des folgenden Kalendermonats
für die Gebührenrechnung berücksichtigt.
§5
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren nach § 2 und 3 dieser Satzung werden einen Monat nach Zustellung des
entsprechenden Bescheids fällig. Sie können auch zusammen mit anderen Abgaben durch
gemeinsamen Abgabenbescheid angefordert werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit
der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
§6
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer und die zur dinglichen Nutzung des an die
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks Berechtigten. Besteht ein dingliches
Nutzungsrecht, so schulden die zur dinglichen Nutzung Berechtigten die Gebühr an erster
Stelle. Mehrere Eigentümer, dingliche Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer und
Wohnungsinhaber haften als Gesamtschuldner.
(2) Tritt ein Wechsel der Gebührenpflichtigen ein, haben die bisherigen Gebührenpflichtigen die
Gebühr bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem Wechsel eintritt. Für die
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Gebühren dieses Monats haften neben den bisherigen auch die neuen Gebührenpflichtigen
gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus haften die bisherigen Gebührenpflichtigen so lange,
bis der Wechsel der Gemeinde Weilerswist bekannt gegeben ist.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist
tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung vom 19.12.2016 außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
53919 Weilerswist, .12.2017
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin
Gebührensatzung vom .12.2017 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Weilerswist vom 17.12.2012
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