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Beschlussvorlage (Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsmitglieder für die Kommunalwahl 2020)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
91 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
02.10.17, 18:02
Aktualisiert
02.10.17, 18:02
Beschlussvorlage (Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsmitglieder für die Kommunalwahl 2020)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden vom xx.xx.2017 Aufgrund § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am xx.xx.2017 folgende Satzung erlassen: §1 Anzahl der Vertreter Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist wird für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden um sechs verringert und beträgt somit 32 Vertreter/innen, davon 16 in Wahlbezirken. §2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2009 und die darauf folgenden vom 19.Juni 2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, xx.xx 2017 Anna-Katharina Horst Bürgermeisterin