Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
91 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
02.10.17, 18:02
Aktualisiert
02.10.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Verringerung der Zahl
der zu wählenden Vertreter/innen
für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die
Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden
vom xx.xx.2017
Aufgrund § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und des § 3 Abs. 2 des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –
KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454,
509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV.
NRW. S. 1052), hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am xx.xx.2017
folgende Satzung erlassen:
§1
Anzahl der Vertreter
Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist wird für die
Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden um sechs verringert und beträgt somit 32
Vertreter/innen, davon 16 in Wahlbezirken.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den
Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2009 und die darauf folgenden vom
19.Juni 2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Weilerswist, xx.xx 2017
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin