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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
183 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
02.10.17, 18:02
Aktualisiert
02.10.17, 18:02
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden)

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GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. A_5/2015 2. Ergänzung Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 1 10 20 01/Ek. 30.11.2017 Betreff Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden Adressat Rat der Gemeinde Weilerswist Beratungsfolge Rat der Gemeinde Weilerswist (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 12.10.2017 () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Gemeinderat beschließt die der Beschlussvorlage A_5/2015 2. Ergänzung beigefügte Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden in der vorgelegten Fassung. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Im Herbst 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die nächsten Kommunalwahlen statt. Die gesetzliche Anzahl der Mitglieder im Rat der Gemeinde Weilerswist richtet sich nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW). Danach beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15.000, aber nicht über 30.000 Einwohnern, 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken. Zum Stichtag 31.12.2015 (letzte amtlich festgestellte Einwohnerzahl) hatte die Gemeinde Weilerswist 16.997 Einwohner. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW können die Gemeinden bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Wahlperiode des am 23.05.2014 gewählten Gemeinderats begann am 01.06.2014. Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die Kommunalwahlen 2020 und die darauf folgenden Seite 2 von 2 Für die beiden vergangenen Wahlperioden 2004 bis 2009 und 2009 bis 2014 wurde beschlossen die Anzahl der zu wählenden Vertreter um 4 zu verringern, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken (s. auch letzte entsprechende Satzung vom 19.06.2008). Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 19.02.2015 beschlossen, den Bürgermeister zu beauftragen, den Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Weilerswist für die nächste Kommunalwahl vorzubereiten, wobei die Zahl der dann zu wählenden Ratsmitglieder 32 betragen soll. Ein entsprechender Satzungsentwurf ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Die geringere Zahl an Ratsmitgliedern führt zu haushaltswirtschaftlichen Verbesserungen in Höhe von rd. 7.000 € pro Jahr. HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 21.08.2017 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)