Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
157 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
19.09.17, 18:02
Aktualisiert
19.09.17, 18:02
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Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort
Textteil zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung
Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss
1
Gemeinde Weilerswist – Weilerswist Ort
Bebauungsplan Nr. 72 – 7. Änderung
TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1Nr. 722) geändert worden ist, die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548),
die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.
58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), die Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S.
294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), jeweils in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Im "Allgemeinen Wohngebiet" (WA 1 und WA 2) sind alle unter § 4 (3)
Baunutzungsverordnung
(BauNVO)
genannten
ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe und
Nr. 5 Tankstellen
gem. § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans und somit
nicht zulässig.
2.
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 (2) und
18 (1) BauNVO)
Bei den Gebäuden im Plangebiet ist die maximale Gebäudehöhe auf 9,5 m
über der Bezugshöhe festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf die vorhandene
Fahrbahnoberfläche der dem Baugrundstück erschließungstechnisch
zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche.
3.
Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Innerhalb des WA 1 - Bereichs ist gemäß § 22 (4) BauNVO die abweichende
(a) Bauweise festgesetzt. Hier sind Gebäudelängen über 50 m zulässig.
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4.
Garagen, Stellplätze, Carports und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4
BauGB i.V.m. §§ 12 und 14 BauNVO)
Garagen, Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carport) und Nebenanlagen sind
ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Garagen müssen im Bereich der Zufahrt einen Abstand von
mindestens 5 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.
B
KENNZEICHNUNG (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T,
gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Juni 2006); Karte zur DIN 4149.
In der DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten, Ausgabe April 2005,
zu erwerben beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin) sind die entsprechenden
bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Diese sind zu berücksichtigen.
C
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 88 (4) BauO NRW)
1.
Dachformen, Dachneigungen
Innerhalb der "Allgemeinen Wohngebiete" (WA 1 und WA 2) sind bei den
Gebäuden alle Dachformen mit Dachneigungen von 0° – 40° zulässig.
D
HINWEISE
1.
Bodendenkmale
Es wird auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG
NRW) und hier insbesondere auf die §§ 15 und 16 DSchG hingewiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde
Weilerswist als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Bodenschutz
Der im Plangebiet vorhandene humose belebte Oberboden ist gemäß § 202
BauGB zum Schutz des Mutterbodens und gemäß DIN 18915
(Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten, Ausgabe August
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2002, zu erwerben beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin) von Bau- und
Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren
Wiederverwendung zu lagern und als kulturfähiges Material zur Anlage von
Strauch- und Baumvegetation wieder aufzubringen.
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren.
3.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Grundwasserabsenkung für den
rheinischen Braunkohlenbergbau. In Folge der bergmännischen Sümpfung
kommt es zu Grundwasserabsenkungen bzw. zu Druckentspannungen der
Grundwasserleiter, so dass während der Betriebszeit der rheinischen
Braunkohlentagebaue sümpfungsbedingte Bodenbewegungen auftreten, die
u.a. zu Senkungen und zur Schiefstellung der Geländeoberfläche führen
können. Bei den anstehenden Planungen sollte daher berücksichtigt werden,
dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung durch steigende Grundwasserstände im
Planungsgebiet ist nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen wird sich ein Grundwasseranstieg einstellen, der
erneut Bodenbewegungen zur Folge haben kann.
4.
Wasserschutzgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb der Zone III B des geplanten
Wasserschutzgebietes
für
die
Wassergewinnungsanlage
ErftstadtDirmerzheim. Siehe hierzu in der Begründung unter Punkt 5.9.
5.
Kampfmittelfunde
Bei Kampfmittelfunden im Plangebiet während der Erd-/Bauarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW Rheinland bei
der Bez.Reg. Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel.: 0221-2292595 zu
verständigen.
6.
Niederschlagswasserbeseitigung
Das anfallende Niederschlagswasser wird gemäß § 51a LWG in zentralen
Versickerungsbecken innerhalb der öffentlichen Grünfläche entlang des
östlichen Siedlungsrandes von "Weilerswist Süd" versickert.
7.
DIN-Vorschriften
DIN-Vorschriften, auf die in diesem Textteil zur 7. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 72 verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung
geltenden
Fassung
Anwendung.
Sie
werden
in
der
Gemeindeverwaltung Weilerswist, im Fachbereich Planen und Bauen, Bonner
Straße 29, 53919 Weilerswist, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
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8.
Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 7. Bebauungsplanänderung treten Teile
der rechtsverbindlichen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72, den
Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 betreffend,
außer Kraft.