Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
460 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
19.09.17, 18:02
Aktualisiert
19.09.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Weilerswist
Bebauungsplan Nr. 72 – 7. Änderung
Begründung
zum Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Stand: 19.07.2017
im Auftrag der Treuhandmaßnahme Weilerswist Süd
53881 Euskirchen, Hollandstraße 20
Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung
Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich der 7. Änderung
2.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
3.
Verfahren und Planungsablauf
4.
Rahmenbedingungen
4.1 Regionalplan
4.2 Flächennutzungsplan
4.3 Landschaftsplan
4.4 Tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten
4.5 Immissionen
4.6 Eingriff und Ausgleich
5.
Erläuterung der Planfestsetzungen
5.1 Art der baulichen Nutzung
5.2 Maß der baulichen Nutzung
5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
5.4 Nebenanlagen
5.5 Garagen und Stellplätze
5.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
5.7 Kennzeichnung
5.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
5.9 Hinweise
6.
Auswirkungen der 7. Änderung
6.1 Städtebauliche Auswirkungen
6.2 Umweltauswirkungen
7.
Realisierung
7.1 Ver- und Entsorgung
7.2 Bodenordnung
8.
Kosten
9.
Rechtsgrundlagen
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Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss
1.
1
Räumlicher Geltungsbereich der 7. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 72 (BP Nr. 72) der Gemeinde Weilerswist ist seit dem
19.10.2005 rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich im Südosten des
Kernortes Weilerswist.
Das Bebauungsplangebiet des BP Nr. 72 wird begrenzt:
im Norden durch die Landesstraße 163,
im Osten durch die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 69
(Gewerbegebiet),
im Süden durch die südliche Grenze der Gerberstraße,
im Westen durch die Eisenbahnlinie Köln – Trier.
Das Bebauungsplangebiet der 7. Änderung wird begrenzt:
im Norden und Westen durch die Bernhard-Thywissen-Straße,
im Osten durch den Armand-Conan-Platz,
im Süden durch die Heinrich-Potthoff-Straße.
Das Änderungsgebiet der 7. Änderung ist ein Teilbereich der 5. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 72, der seit dem 26.06.2015 rechtsverbindlich ist. Das
Änderungsgebiet hat eine Größe von rd. 0,46 ha.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist aus der Planzeichnung zu
entnehmen.
2.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Anlass für die 7. Änderung des BP Nr. 72 ist der weiter gestiegene Bedarf an
Plätzen in Kindertagesstätten im Siedlungsbereich Weilerswist Süd.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 beschlossen, zur Erweiterung des
Platzangebots der Kindertagesstätten in Weilerswist Süd an der BernhardThywissen-Straße eine viergruppige Kindertagesstätte in Modulbauweise
analog zur Ausführung in der Bertha-Benz-Straße zu errichten.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist eine weitere Kindertagesstätte im
Plangebiet zu ermöglichen.
Insgesamt befinden sich damit 12 KiTa-Gruppen innerhalb
Bebauungsplans Nr. 72.
Die notwendige Erschließung ist vorhanden und damit gesichert.
des
Der mit den vorhandenen - bzw. der geplanten KiTa verbundene Bring- und
Abholverkehre führen in den entsprechenden Tageszeiten zu Konflikten in
diesem Quartier, zumal auch das Stellplatzangebot im Nahbereich der KiTa´s
nicht ausreichend ist.
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Um diesen Parkdruck zu entspannen, sollen weitere Stellplätze geschaffen
werden. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, soll auf der Ostseite der
Bernhard-Thywissen-Straße, innerhalb des WA-Gebietes, eine Fläche für
Stellplätze ausgewiesen werden.
Die inhaltlichen planungsrechtlichen Festsetzungen der 5. Änderung des BP
Nr. 72 bleiben in der 7. Änderung weitestgehend erhalten.
Die im Zusammenhang mit der geänderten baulichen Zielvorstellung
stehenden bzw. ergänzenden Änderungsfestsetzungen beziehen sich auf
folgende Punkte:
Verschiebung und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen
im Hinblick auf die beabsichtigten baulichen Anlagen,
Änderung der Bauweise für den nördlichen Plangebietsbereich (WA 1)
von offene (o) Bauweise in abweichende (a) Bauweise,
Wegfall von "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig",
Wegfall der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden.
3.
Verfahren und Planungsablauf
Die 7. Änderung des BP Nr. 72 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt, da durch die Änderung
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
- das zulässige Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht
begründet,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (1) Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) bestehen.
Zum Begriff "Grundzüge der Planung" hat das BVerwG (Urteil v. 29.01.2009 –
4 C 16.07.) ausgeführt:
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Änderung das der
bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der
planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem
Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet
lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener
Informationen
verfügbar
sind,
sowie
von
der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB
(Überwachung) ist nicht anzuwenden.
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Ein Ausgleich für die durch die Bebauungsplanänderung verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren.
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur der Gemeinde
Weilerswist hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB
i.V.m. § 13 BauGB den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des
Bebauungsplans Nr. Nr. 72 im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 (4)BauGB, gefasst und gleichzeitig die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde in
der Zeit vom 10.05.2017 bis 14.06.2017 einschließlich durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 4 (2) BauGB wurde mit Schreiben vom 09.05.2017 durchgeführt.
Von Bürgerinnen und Bürgern wurden während der öffentlichen Auslegung
keine Stellungnahmen vorgebracht.
In den von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten
Stellungnahmen wurden keine Bedenken vorgebracht.
Am …………….. hat der Rat der Gemeinde Weilerswist den Bebauungsplan
Nr. 72 - 7. Änderung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
4.
Rahmenbedingungen
4.1 Regionalplan
Im Regionalplan - Teilabschnitt Region Aachen - ist das Plangebiet als
"Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt.
4.2 Flächennutzungsplan
Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist ist die
Fläche
des
Plangebiets
auf
Grund
der
durchgeführten
25.
Flächennutzungsplanänderung als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
4.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Weilerswist (LP Nr. 40), der vom Kreis Euskirchen
aufgestellt wurde, besteht seit dem 6. Oktober 2004 als Satzung. Die Flächen
des
Plangebietes
liegen außerhalb des Geltungsbereiches des
Landschaftsplanes Weilerswist.
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4.4 Tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten
Der Änderungsbereich ist mit Ausnahme des KiTa-Gebäudes nördlich der
Heinrich-Potthoff-Straße unbebaut.
Die Erschließungsstraßen (Bernhard-Thywissen-Straße und Heinrich-PotthoffStraße) sind endausgebaut vorhanden.
Der Platzbereich ("Arman-Conan-Platz") ist realisiert.
Planungsrechtliche Situation
Die 5. Änderung des BP Nr. 72 beinhaltet für den Änderungsbereich die
folgenden Festsetzungen:
Allgemeines Wohngebiet (WA), mit Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, max.
zweigeschossige Bebauung, 14 m tiefen Bauflächen in einem Abstand
von 3 m entlang der Erschließungsstraßen und offener Bauweise (o).
4.5 Immissionen
Beeinträchtigungen durch Immissionen (z.B. aus verkehrlicher Sicht) sind
weder vorhanden noch erkennbar.
4.6 Eingriff und Ausgleich
Nach § 15 (1) und (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung
vom 29.07.2009, ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen
sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege
auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Gemäß § 1a (3) Satz 6 ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Dies ist bei der vorliegenden 7. Änderung des BP Nr. 72 der Fall, da für den
Änderungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (hier die 5.
Änderung des BP Nr. 72) vorliegt.
5.
Erläuterung der Planfestsetzungen
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Trotz der geänderten baulichen Zielvorstellung ist für den Änderungsbereich
weiterhin das "Allgemeine Wohngebiet" (WA) festgesetzt.
Somit keine Änderungen gegenüber der 5. Änderung des BP Nr. 72.
5.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Die gemäß § 4 (3) BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen:
Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe und
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Nr. 5 Tankstellen
sind auf Grund der örtlichen Situation in diesem Standort nicht gewünscht und
daher als nicht zulässig festgesetzt.
Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgte insbesondere um zu verhindern,
dass sich diese flächen- und verkehrsintensiven Einrichtungen in einem durch
Einfamilienhausbebauung / Wohnnutzung geprägten Bereich ansiedeln.
Somit keine Änderungen gegenüber der 5. Änderung des BP Nr. 72.
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO durch die
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und der
maximalen Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Die bisherigen Festsetzungen zur GRZ mit 0,4, zur maximalen
Zweigeschossigkeit und zur maximalen Gebäudehöhe mit 9,5 m wurden
beibehalten.
Somit keine Änderungen gegenüber der 5. Änderung des BP Nr. 72.
Eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl gemäß § 19 (4) Satz 2
BauNVO wird nicht ausgeschlossen. Somit wäre eine Überbauung bis zu einer
Grundflächenzahl von maximal 0,6 möglich.
Die einzelnen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zielen darauf
ab, ein harmonisches Erscheinungsbild der zukünftigen Bebauung in Bezug
auf Baumasse, Höhenentwicklung und Ausnutzung, unter Berücksichtigung
der Umgebungsbebauung, zu erreichen.
5.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2
BauGB)
Abweichend von den bisherigen Festsetzungen einer 14 m tiefen
überbaubaren Grundstücksfläche wurde nunmehr ein großzügigeres
Baufenster, als sogenannte "Mantellinie", festgesetzt. Dies beinhaltet nun nur
noch einen umlaufenden 3 m Abstand der Baugrenze zu den angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen.
Des Weiteren wurde für den nördlichen Teil des Plangebietes eine
abweichende (a) Bauweise festgesetzt, um dort die beabsichtige
Gebäudelänge der KiTa zu ermöglichen.
Die Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig" wurde
herausgenommen,
um
entsprechende Einschränkungen hinsichtlich
zukünftiger Bauvorhaben zu vermeiden.
5.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen gemäß § 14 sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, um notwendige Spielräume bei
der Hochbauplanung im Zusammenhang mit den KiTa`s zu ermöglichen.
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5.5 Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Garagen, Stellplätze und Carports sind innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Um den Erfordernissen hinsichtlich der Flächen
für den ruhenden Verkehr auf den Baugrundstücken zu entsprechen, wurden
ausnahmsweise Garagen, Stellplätze und Carports auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.
Im westlichen Bereich des Allgemeines Wohngebietes (WA 1 und WA 2)
wurden für den erkennbaren Bedarf im Zusammenhang mit den KiTa´s eine
gesonderte Fläche für Stellplätze parallel zur Erschließungsstraße festgesetzt.
5.6
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1)
Nr. 6 BauGB)
Gegenüber der bisherigen Beschränkung in der 5. Änderung des BP Nr. 72
wird nunmehr die Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude als Festsetzung
aufgegeben. Zukünftigen Bauvorhaben, nach Beendigung der KiTaNutzungen, soll damit ein vielfältigerer Gestaltungsspielraum ermöglicht
werden.
5.7
Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
Erdbebengebiet
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zur DIN 4149, in
Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T.
Zu dieser Kennzeichnung wurde ein Hinweis in den Textteil zur
Bebauungsplanänderung aufgenommen, um eine dementsprechende
Ausführung der in diesem Zusammenhang notwendigen bautechnischen
Maßnahmen sicherzustellen.
5.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4)
BauO NRW)
Unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung und um innerhalb der
Straßenräume eine städtebaulich harmonische Höhenentwicklung i.Z.m. der
Dachlandschaft zu erzielen, ist für die Gebäude eine maximale Gebäudehöhe
von 9,5 m festgesetzt.
Andererseits und um den Vorstellung potentieller Bauherren nach einer
zeitgemäßen Architektur zu genügen und flexibler zu gestalten, wurden die
bisherigen baugestalterischen Festsetzungen weitestgehend aufgegeben, d.h.
- keine Festsetzungen zur Dachform,
- Dachneigungen zwischen 0 und 40 Grad zulässig.
Diese
reduzierten
Festsetzungen
eröffnen
einen
vielfältigen
Gestaltungsspielraum für die zukünftigen Bauvorhaben.
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5.9
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Hinweise
5.9.1 Wasserschutzgebiet
Der Änderungsbereich liegt insgesamt innerhalb des geplanten
Wasserschutzgebietes (Zone III B) für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt
- Dirmerzheim.
Hinsichtlich der Festsetzungen dieses Wasserschutzgebietes wurde im August
1998 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
In der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung sind bestimmte
Maßnahmen und Handlungen als nicht zulässig festgelegt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des
Verfahrensstandes zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes eine
Sperrwirkung für die Durchführung verschiedener Handlungen und
Maßnahmen besteht.
Der Textteil zur Bebauungsplanänderung enthält einen entsprechenden
Hinweis auf das geplante Wasserschutzgebiet (Zone III B).
5.9.2 Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 7. Bebauungsplanänderung treten Teile
des BP Nr. 72 und sonstige ihm entgegenstehende Festsetzungen (z.B.
Textteil zum Bebauungsplan), betreffend den Geltungsbereich der 5. Änderung
des BP Nr. 72, außer Kraft.
6.
Auswirkungen der 7. Änderung
6.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch die 7. Änderung des BP Nr. 72 ergeben sich weder negative
städtebauliche Auswirkungen noch nachteiligen Auswirkungen auf die
persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des
Änderungsgebietes wohnenden und arbeitenden Menschen.
Die durch die Festsetzungen des BP Nr. 72 verfolgten städtebaulichen Ziele
werden
ebenfalls
nicht
eingeschränkt
oder
beeinträchtigt.
Eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes ist mit der 7. Änderung nicht verbunden.
6.2 Umweltauswirkungen
Wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen, da die Änderung
des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt wird.
Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist grundsätzlich eine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
erforderlich.
Mit
der
geplanten
Bebauungsplanänderung erfolgt jedoch kein zusätzlicher Eingriff in Boden,
Natur und Landschaft.
Zudem wäre gemäß § 1a (3), Satz 5 BauGB ein Ausgleich auch nicht
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren, was im vorliegenden Fall zutrifft. Wie unter Pkt. 1.
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bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan seit dem 30.10.1976
rechtsverbindlich und das Bebauungsplangebiet weitgehend bebaut.
Planungsschadensrecht
Wird bei einer Planänderung die zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche
Wertminderung ein, ist dafür Entschädigung zu leisten (§ 42 Abs. 1) BauGB).
Eine Begrenzung der Entschädigungspflicht ergibt sich aus § 42 (2) BauGB.
Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben
Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, besteht Anspruch auf
Entschädigung nur für die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Eine
Wertminderung des Grundstücks wegen Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen aber nicht ausgeübten - Nutzbarkeit kommt nach dem Ablauf
dieser 7-Jahres-Frist grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Durch die Festsetzungen der 7. Änderung des BP Nr. 72 wird jedoch keine
Entschädigungspflicht gesehen, zumal sich die Grundstücksflächen nach wie
vor im Eigentum der Gemeinde befinden.
7.
Realisierung
7.1
Ver- und Entsorgung
Elektrizität / Gas / Wasser/Telekommunikationsleitungen
Die Versorgung des Änderungsgebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und
Telekommunikationsleitungen ist durch die im Umfeld der vorhandenen
Leitungen gesichert.
Entwässerung
Die Entwässerungsplanung der Gemeinde sieht für den gesamten Bereich
südlich der L 163, zwischen Autobahn A 61 und Bahntrasse, eine
Entwässerung im Trennsystem vor. Für das Änderungsgebiet erfolgt
dementsprechend eine Trennung für das Schmutzwasser sowie das
Niederschlagswasser der versiegelten Flächen und der Dachflächen.
Schmutzwasser
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die bereits vorhandene
Kanalisation und erhält einen Anschluss an die Kläranlage Weilerswist.
Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein entsprechend
dimensioniertes
Regenwasserklärbecken
einem
Versickerungsbecken
zugeleitet, das sich im östlichen Randbereich des neuen Siedlungsbereichs
Weilerswist Süd befindet.
Die Planänderung führt nicht zu einer Neubemessung der Trennkanalisation.
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7.2 Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
8.
Kosten
Der Gemeinde Weilerswist entstehen durch die 7. Änderung des BP Nr. 72
keine Kosten.
9.
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der 7. Änderung des BP Nr. 72 sind das
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S.
1Nr. 722) geändert worden ist, die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am
11.06.2013 (BGBI. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I
S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S.
208), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.