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Beschlussvorlage (Anlage 2: BP72 -7. Änderung Begründung § 10 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
460 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
19.09.17, 18:02
Aktualisiert
19.09.17, 18:02

Inhalt der Datei

Gemeinde Weilerswist Bebauungsplan Nr. 72 – 7. Änderung Begründung zum Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB Stand: 19.07.2017 im Auftrag der Treuhandmaßnahme Weilerswist Süd 53881 Euskirchen, Hollandstraße 20 Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich der 7. Änderung 2. Anlass, Ziele und Zwecke der Planung 3. Verfahren und Planungsablauf 4. Rahmenbedingungen 4.1 Regionalplan 4.2 Flächennutzungsplan 4.3 Landschaftsplan 4.4 Tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten 4.5 Immissionen 4.6 Eingriff und Ausgleich 5. Erläuterung der Planfestsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung 5.2 Maß der baulichen Nutzung 5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 5.4 Nebenanlagen 5.5 Garagen und Stellplätze 5.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 5.7 Kennzeichnung 5.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.9 Hinweise 6. Auswirkungen der 7. Änderung 6.1 Städtebauliche Auswirkungen 6.2 Umweltauswirkungen 7. Realisierung 7.1 Ver- und Entsorgung 7.2 Bodenordnung 8. Kosten 9. Rechtsgrundlagen Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 1. 1 Räumlicher Geltungsbereich der 7. Änderung Der Bebauungsplan Nr. 72 (BP Nr. 72) der Gemeinde Weilerswist ist seit dem 19.10.2005 rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich im Südosten des Kernortes Weilerswist. Das Bebauungsplangebiet des BP Nr. 72 wird begrenzt:  im Norden durch die Landesstraße 163,  im Osten durch die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 69 (Gewerbegebiet),  im Süden durch die südliche Grenze der Gerberstraße,  im Westen durch die Eisenbahnlinie Köln – Trier. Das Bebauungsplangebiet der 7. Änderung wird begrenzt:  im Norden und Westen durch die Bernhard-Thywissen-Straße,  im Osten durch den Armand-Conan-Platz,  im Süden durch die Heinrich-Potthoff-Straße. Das Änderungsgebiet der 7. Änderung ist ein Teilbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 72, der seit dem 26.06.2015 rechtsverbindlich ist. Das Änderungsgebiet hat eine Größe von rd. 0,46 ha. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist aus der Planzeichnung zu entnehmen. 2. Anlass, Ziele und Zwecke der Planung Anlass für die 7. Änderung des BP Nr. 72 ist der weiter gestiegene Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten im Siedlungsbereich Weilerswist Süd. Der Rat hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 beschlossen, zur Erweiterung des Platzangebots der Kindertagesstätten in Weilerswist Süd an der BernhardThywissen-Straße eine viergruppige Kindertagesstätte in Modulbauweise analog zur Ausführung in der Bertha-Benz-Straße zu errichten. Ziel der Bebauungsplanänderung ist eine weitere Kindertagesstätte im Plangebiet zu ermöglichen. Insgesamt befinden sich damit 12 KiTa-Gruppen innerhalb Bebauungsplans Nr. 72. Die notwendige Erschließung ist vorhanden und damit gesichert. des Der mit den vorhandenen - bzw. der geplanten KiTa verbundene Bring- und Abholverkehre führen in den entsprechenden Tageszeiten zu Konflikten in diesem Quartier, zumal auch das Stellplatzangebot im Nahbereich der KiTa´s nicht ausreichend ist. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 2 Um diesen Parkdruck zu entspannen, sollen weitere Stellplätze geschaffen werden. Um diesem Bedarf gerecht zu werden, soll auf der Ostseite der Bernhard-Thywissen-Straße, innerhalb des WA-Gebietes, eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen werden. Die inhaltlichen planungsrechtlichen Festsetzungen der 5. Änderung des BP Nr. 72 bleiben in der 7. Änderung weitestgehend erhalten. Die im Zusammenhang mit der geänderten baulichen Zielvorstellung stehenden bzw. ergänzenden Änderungsfestsetzungen beziehen sich auf folgende Punkte:  Verschiebung und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen im Hinblick auf die beabsichtigten baulichen Anlagen,  Änderung der Bauweise für den nördlichen Plangebietsbereich (WA 1) von offene (o) Bauweise in abweichende (a) Bauweise,  Wegfall von "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig",  Wegfall der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. 3. Verfahren und Planungsablauf Die 7. Änderung des BP Nr. 72 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt, da durch die Änderung - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, - das zulässige Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht begründet, - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (1) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) bestehen. Zum Begriff "Grundzüge der Planung" hat das BVerwG (Urteil v. 29.01.2009 – 4 C 16.07.) ausgeführt: Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 3 Ein Ausgleich für die durch die Bebauungsplanänderung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur der Gemeinde Weilerswist hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB den Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. Nr. 72 im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4)BauGB, gefasst und gleichzeitig die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB wurde in der Zeit vom 10.05.2017 bis 14.06.2017 einschließlich durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde mit Schreiben vom 09.05.2017 durchgeführt. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden während der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen vorgebracht. In den von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen wurden keine Bedenken vorgebracht. Am …………….. hat der Rat der Gemeinde Weilerswist den Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. 4. Rahmenbedingungen 4.1 Regionalplan Im Regionalplan - Teilabschnitt Region Aachen - ist das Plangebiet als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. 4.2 Flächennutzungsplan Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist ist die Fläche des Plangebiets auf Grund der durchgeführten 25. Flächennutzungsplanänderung als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan Weilerswist (LP Nr. 40), der vom Kreis Euskirchen aufgestellt wurde, besteht seit dem 6. Oktober 2004 als Satzung. Die Flächen des Plangebietes liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Weilerswist. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 4 4.4 Tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten Der Änderungsbereich ist mit Ausnahme des KiTa-Gebäudes nördlich der Heinrich-Potthoff-Straße unbebaut. Die Erschließungsstraßen (Bernhard-Thywissen-Straße und Heinrich-PotthoffStraße) sind endausgebaut vorhanden. Der Platzbereich ("Arman-Conan-Platz") ist realisiert. Planungsrechtliche Situation Die 5. Änderung des BP Nr. 72 beinhaltet für den Änderungsbereich die folgenden Festsetzungen:  Allgemeines Wohngebiet (WA), mit Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, max. zweigeschossige Bebauung, 14 m tiefen Bauflächen in einem Abstand von 3 m entlang der Erschließungsstraßen und offener Bauweise (o). 4.5 Immissionen Beeinträchtigungen durch Immissionen (z.B. aus verkehrlicher Sicht) sind weder vorhanden noch erkennbar. 4.6 Eingriff und Ausgleich Nach § 15 (1) und (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009, ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Gemäß § 1a (3) Satz 6 ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies ist bei der vorliegenden 7. Änderung des BP Nr. 72 der Fall, da für den Änderungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (hier die 5. Änderung des BP Nr. 72) vorliegt. 5. Erläuterung der Planfestsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Trotz der geänderten baulichen Zielvorstellung ist für den Änderungsbereich weiterhin das "Allgemeine Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Somit keine Änderungen gegenüber der 5. Änderung des BP Nr. 72. 5.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) Die gemäß § 4 (3) BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: Nr. 1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Nr. 2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen, Nr. 4 Gartenbaubetriebe und Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 5 Nr. 5 Tankstellen sind auf Grund der örtlichen Situation in diesem Standort nicht gewünscht und daher als nicht zulässig festgesetzt. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgte insbesondere um zu verhindern, dass sich diese flächen- und verkehrsintensiven Einrichtungen in einem durch Einfamilienhausbebauung / Wohnnutzung geprägten Bereich ansiedeln. Somit keine Änderungen gegenüber der 5. Änderung des BP Nr. 72. 5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die bisherigen Festsetzungen zur GRZ mit 0,4, zur maximalen Zweigeschossigkeit und zur maximalen Gebäudehöhe mit 9,5 m wurden beibehalten. Somit keine Änderungen gegenüber der 5. Änderung des BP Nr. 72. Eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl gemäß § 19 (4) Satz 2 BauNVO wird nicht ausgeschlossen. Somit wäre eine Überbauung bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,6 möglich. Die einzelnen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zielen darauf ab, ein harmonisches Erscheinungsbild der zukünftigen Bebauung in Bezug auf Baumasse, Höhenentwicklung und Ausnutzung, unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung, zu erreichen. 5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Abweichend von den bisherigen Festsetzungen einer 14 m tiefen überbaubaren Grundstücksfläche wurde nunmehr ein großzügigeres Baufenster, als sogenannte "Mantellinie", festgesetzt. Dies beinhaltet nun nur noch einen umlaufenden 3 m Abstand der Baugrenze zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen. Des Weiteren wurde für den nördlichen Teil des Plangebietes eine abweichende (a) Bauweise festgesetzt, um dort die beabsichtige Gebäudelänge der KiTa zu ermöglichen. Die Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig" wurde herausgenommen, um entsprechende Einschränkungen hinsichtlich zukünftiger Bauvorhaben zu vermeiden. 5.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Nebenanlagen gemäß § 14 sind sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, um notwendige Spielräume bei der Hochbauplanung im Zusammenhang mit den KiTa`s zu ermöglichen. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 6 5.5 Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) Garagen, Stellplätze und Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Um den Erfordernissen hinsichtlich der Flächen für den ruhenden Verkehr auf den Baugrundstücken zu entsprechen, wurden ausnahmsweise Garagen, Stellplätze und Carports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Im westlichen Bereich des Allgemeines Wohngebietes (WA 1 und WA 2) wurden für den erkennbaren Bedarf im Zusammenhang mit den KiTa´s eine gesonderte Fläche für Stellplätze parallel zur Erschließungsstraße festgesetzt. 5.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Gegenüber der bisherigen Beschränkung in der 5. Änderung des BP Nr. 72 wird nunmehr die Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude als Festsetzung aufgegeben. Zukünftigen Bauvorhaben, nach Beendigung der KiTaNutzungen, soll damit ein vielfältigerer Gestaltungsspielraum ermöglicht werden. 5.7 Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB) Erdbebengebiet Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zur DIN 4149, in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T. Zu dieser Kennzeichnung wurde ein Hinweis in den Textteil zur Bebauungsplanänderung aufgenommen, um eine dementsprechende Ausführung der in diesem Zusammenhang notwendigen bautechnischen Maßnahmen sicherzustellen. 5.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NRW) Unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung und um innerhalb der Straßenräume eine städtebaulich harmonische Höhenentwicklung i.Z.m. der Dachlandschaft zu erzielen, ist für die Gebäude eine maximale Gebäudehöhe von 9,5 m festgesetzt. Andererseits und um den Vorstellung potentieller Bauherren nach einer zeitgemäßen Architektur zu genügen und flexibler zu gestalten, wurden die bisherigen baugestalterischen Festsetzungen weitestgehend aufgegeben, d.h. - keine Festsetzungen zur Dachform, - Dachneigungen zwischen 0 und 40 Grad zulässig. Diese reduzierten Festsetzungen eröffnen einen vielfältigen Gestaltungsspielraum für die zukünftigen Bauvorhaben. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 5.9 7 Hinweise 5.9.1 Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt insgesamt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes (Zone III B) für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim. Hinsichtlich der Festsetzungen dieses Wasserschutzgebietes wurde im August 1998 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. In der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung sind bestimmte Maßnahmen und Handlungen als nicht zulässig festgelegt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des Verfahrensstandes zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes eine Sperrwirkung für die Durchführung verschiedener Handlungen und Maßnahmen besteht. Der Textteil zur Bebauungsplanänderung enthält einen entsprechenden Hinweis auf das geplante Wasserschutzgebiet (Zone III B). 5.9.2 Aufhebung bisheriger Festsetzungen Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 7. Bebauungsplanänderung treten Teile des BP Nr. 72 und sonstige ihm entgegenstehende Festsetzungen (z.B. Textteil zum Bebauungsplan), betreffend den Geltungsbereich der 5. Änderung des BP Nr. 72, außer Kraft. 6. Auswirkungen der 7. Änderung 6.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch die 7. Änderung des BP Nr. 72 ergeben sich weder negative städtebauliche Auswirkungen noch nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des Änderungsgebietes wohnenden und arbeitenden Menschen. Die durch die Festsetzungen des BP Nr. 72 verfolgten städtebaulichen Ziele werden ebenfalls nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist mit der 7. Änderung nicht verbunden. 6.2 Umweltauswirkungen Wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen, da die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wird. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist grundsätzlich eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Mit der geplanten Bebauungsplanänderung erfolgt jedoch kein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Zudem wäre gemäß § 1a (3), Satz 5 BauGB ein Ausgleich auch nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, was im vorliegenden Fall zutrifft. Wie unter Pkt. 1. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 8 bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan seit dem 30.10.1976 rechtsverbindlich und das Bebauungsplangebiet weitgehend bebaut. Planungsschadensrecht Wird bei einer Planänderung die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung ein, ist dafür Entschädigung zu leisten (§ 42 Abs. 1) BauGB). Eine Begrenzung der Entschädigungspflicht ergibt sich aus § 42 (2) BauGB. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, besteht Anspruch auf Entschädigung nur für die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Eine Wertminderung des Grundstücks wegen Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen aber nicht ausgeübten - Nutzbarkeit kommt nach dem Ablauf dieser 7-Jahres-Frist grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Durch die Festsetzungen der 7. Änderung des BP Nr. 72 wird jedoch keine Entschädigungspflicht gesehen, zumal sich die Grundstücksflächen nach wie vor im Eigentum der Gemeinde befinden. 7. Realisierung 7.1 Ver- und Entsorgung Elektrizität / Gas / Wasser/Telekommunikationsleitungen Die Versorgung des Änderungsgebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikationsleitungen ist durch die im Umfeld der vorhandenen Leitungen gesichert. Entwässerung Die Entwässerungsplanung der Gemeinde sieht für den gesamten Bereich südlich der L 163, zwischen Autobahn A 61 und Bahntrasse, eine Entwässerung im Trennsystem vor. Für das Änderungsgebiet erfolgt dementsprechend eine Trennung für das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser der versiegelten Flächen und der Dachflächen. Schmutzwasser Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über die bereits vorhandene Kanalisation und erhält einen Anschluss an die Kläranlage Weilerswist. Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein entsprechend dimensioniertes Regenwasserklärbecken einem Versickerungsbecken zugeleitet, das sich im östlichen Randbereich des neuen Siedlungsbereichs Weilerswist Süd befindet. Die Planänderung führt nicht zu einer Neubemessung der Trennkanalisation. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist, Weilerswist Ort Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 - 7. Änderung Stand: 19.07.2017 - Satzungsbeschluss 9 7.2 Bodenordnung Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich. 8. Kosten Der Gemeinde Weilerswist entstehen durch die 7. Änderung des BP Nr. 72 keine Kosten. 9. Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der 7. Änderung des BP Nr. 72 sind das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1Nr. 722) geändert worden ist, die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.