Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
155 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:02
Aktualisiert
19.09.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
50. Änderung des Flächennutzungsplanes
‚Schule Metternich’
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BEGRÜNDUNG ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG
1. Verfahren
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat am 18.05.2017 beschlossen, das Verfahren zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB
einzuleiten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit
vom 26.06.2017 bis einschließlich 31.07.2017 durch Aushang der Planunterlagen
im Rathaus der Gemeinde Weilerswist erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 20.06.2017 von der Bauleitplanung
unterrichtet und um Stellungnahme gebeten worden.
2. Lage des Änderungsbereichs
Der Änderungsbereich befindet sich im Südosten von Metternich.
Die Lage und Abgrenzung des Änderungsbereichs ist aus der beiliegenden Planzeichnung ersichtlich.
3. Darstellung im Flächennutzungsplan
Der vom Regierungspräsidenten Köln am 06.04.1990 unter dem Zeichen 35.2.114101-13/90 genehmigte Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist stellt für
den Änderungsbereich Fläche für die Landwirtschaft mit dem Planzeichen „Schule“ dar.
4. Vorhandene Situation
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs werden derzeit von den Einrichtungen der Gemeinschaftsgrundschule Metternich eingenommen. Der Planbereich
wird im Westen von der Drei-Eichen-Straße, im Süden von dem Siedlungsbereich
„Drei-Eichen-Straße“ begrenzt. Im Norden und Osten grenzt der „Geschütze
Landschaftsbestandteil (LB) 2.4-11“ an.
Gemeinde Weilerswist 50. Flächennutzungsplanänderung ‚Schule Metternich‘
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Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) sowie sonstige Schutzgebiete (NSG, LSG, LB) sind durch die Planung nicht betroffen. Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz
unterliegen, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Der Änderungsbereich wird in Teilen von der bewegungsaktiven tektonischen Störung „Swistsprung“ überlagert. Weitere Ausführungen s. hierzu unter Punkt 13.
Hinweise.
5. Ziele der Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Aachen stellt für den Bereich der 50. Änderung ‚Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich‘ dar.
6. Landschaftsplan
Die Flächen des Änderungsbereichs befinden sich außerhalb der Festsetzungen
des Landschaftsplanes. Der Landschaftsschutz grenzt jedoch im Norden und Osten unmittelbar an den Änderungsbereich an.
7. Altlasten
Angaben bzw. Hinweise zu Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen liegen für das
Plangebiet nicht vor.
8. Ziel und Zweck der Planänderung
Die an dem Standort bestehende Grundschule befindet sich im unbeplanten Außenbereich.
Mit der Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Darstellung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird der tatsächlichen Nutzung entsprochen und damit sollen auch zugleich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die notwendige Erweiterung des Schulgebäudes
an dem Standort geschaffen werden.
Die Erweiterung des Schulgebäudes soll auf dem bisherigen Schulgelände (befestigter Schulhof) stattfinden, sodass hierdurch keine weiteren Flächen im Umfeld
der Schule beansprucht werden.
9. Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen für das Schulgrundstück sind vorhanden.
Für die Schulerweiterung sind entsprechende Neuanlagen zu ergänzen.
Gemeinde Weilerswist 50. Flächennutzungsplanänderung ‚Schule Metternich‘
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10. Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Mit der Änderung von bisher „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird der tatsächlichen Nutzung entsprochen. Die geplante Schulerweiterung ist im Bereich der bestehenden Schulhoffläche vorgesehen. Durch die geänderte Darstellung und die Inanspruchnahme
der bisherigen Schulhoffläche für die Erweiterung des Schulgebäudes sind keine
Auswirkungen auf Tiere, Boden, Landschaft, Luft und Klima zu erwarten.
11. Verkehrliche Erschließung
Das Schulgrundstück ist über die Drei-Eichen-Straße an das örtliche Verkehrsnetz
angebunden. Die Erschließung ist auch unter Berücksichtigung der Erweiterungsmaßnahme ausreichend. Weitere Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
12. Anpassung der Bauleitplanung gem. § 20 Landesplanungsgesetz
Gemäß § 20 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes hat die Gemeinde, um die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, bei
Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter
allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde
anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.
13. Hinweise
1. Auswirkungen der Grundwasserabsenkung
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass der Änderungsbereich von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen ist.
Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/ Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen
ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Der Erftverband empfiehlt zur Entlastung der Kanalisation in nachfolgenden Verfahren Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung vorzusehen.
2. Bodendenkmalpflege
Für den Änderungsbereich liegen keine konkreten Erkenntnisse zu Bodendenkmälern vor. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weist dennoch auf
die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW hin.
Gemeinde Weilerswist 50. Flächennutzungsplanänderung ‚Schule Metternich‘
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Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/ 9039- 0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3. Tektonische Störung „Swistsprung“
Der Änderungsbereich wird in Teilen von der bewegungsaktiven tektonischen Störung "Swistsprung" überlagert. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf.
Bei den nachfolgenden Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Störzone von
jeglicher Neubebauung freizuhalten ist und Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen,
soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Im Auftrag der Gemeinde Weilerswist
La Città Stadtplanung
Heinrich Schneider
Grevenbroich, den 05.09.2017