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Beschlussvorlage (50. FNP-Änderung Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung § 3 I und § 4 I BauGB)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
143 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
19.09.17, 18:02
Aktualisiert
19.09.17, 18:02
Beschlussvorlage (50. FNP-Änderung Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung § 3 I und § 4 I BauGB) Beschlussvorlage (50. FNP-Änderung Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung § 3 I und § 4 I BauGB) Beschlussvorlage (50. FNP-Änderung Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung § 3 I und § 4 I BauGB)

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Inhalt der Datei

50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weilerswist “Metternich, Schule“ Stellungnahmen und Auswertung aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB Zu den einzelnen vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange werden folgende Stellungnahmen beschlossen: 1. Bezirksregierung Arnsberg Schreiben vom 17.07.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Der Änderungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Müggenhausen 3" sowie über dem Braunkohle und Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Justus". Eigentümerin der Bergwerksfelder „Müggenhausen 3" bzw. „Justus" ist die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabengebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier durch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Stellungnahme des Ausschusses: Die vorliegenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen zum möglichen Grundwasseranstieg und die dadurch bedingten Bodenbewegungen werden aus Gründen der Vorsorge als Hinweis in die Begründung der 50. FNP-Änderung aufgenommen. Der Erftverband und die RWE Power AG wurden am Änderungsverfahren beteiligt. 2. Erftverband Schreiben vom 20.07.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Im Bereich des Plangebietes können flurnahe Grundwasserstände auftreten. 1 Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung empfohlen oder sogar festgesetzt werden. Stellungnahme des Ausschusses: Die Anregungen zur Entlastung der Kanalisation werden in die Begründung zur öffentlichen Auslegung aufgenommen und darauf verwiesen, dass diese bei den nachfolgenden Planungen zu beachten sind. 3. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Schreiben vom 06.07.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen und darum gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/ 9039- 0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Stellungnahme des Ausschusses: Aus Gründen der Vorsorge wird in die Begründung zur 50. Änderung ein Hinweis zum Umgang bei Auffinden von Bodendenkmälern aufgenommen. 4. RWE Power AG, Abteilung Bergschäden Schreiben vom 24.07.2017 Wesentlicher Inhalt der Anregungen und Bedenken Das Plangebiet von einer bewegungsaktiven tektonischen Störung, dem "SwistSprung", gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Der betroffene Bereich ist bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. Bei der gegebenenfalls erforderlichen Aufstellung eines Bebauungsplanes ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Weiterhin wird darum gebeten, die RWE Power AG bei der Planung von Neubauvorhaben frühzeitig zu beteiligen, da die Störzone von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. 2 Stellungnahme des Ausschusses: Der Hinweis auf die bewegungsaktive tektonische Störung „Swistsprung“ wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Schulerweiterung ist außerhalb dieser Zone vorgesehen. Aus Gründen der Vorsorge wird in die Begründung zur 50. Änderung ein Hinweis auf die Störzone mit den in der Stellungnahme aufgeführten Nutzungsbeschränkungen aufgenommen. 3