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Beschlussvorlage (Elternbeitragssatzung Offene Ganztagsschule)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
220 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
30.05.17, 18:02
Aktualisiert
06.09.17, 18:01
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GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_35/2017 Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 3 40 20 20 Betreff Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich Adressat Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales Beratungsfolge Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales 08.06.2017 Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales 06.07.2017 Rat der Gemeinde Weilerswist 13.07.2017 Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales 14.09.2017 Rat der Gemeinde Weilerswist 12.10.2017 (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung () Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales empfiehlt dem Rat der Gemeinde Weilerswist, die als Anlage 1 beigefügte Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten offener Ganztagsschulen im Primarbereich erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung, § 2 Absatz 1 Satz 1 KAG NRW. Die zur Zeit gültige Satzung der Gemeinde Weilerswist wurde am 18.05.2006 vom Rat der Gemeinde Weilerswist beschlossen und trat zum 01.08.2006 in Kraft. Auf Anregung der Schulleitungen der gemeindlichen Grundschulen hat die Verwaltung die Satzung überprüft und modifiziert. Hinsichtlich der Staffelung der Einkommensgrenzen und der Höhe der Beiträge wurde zur Orientierung die Satzung des Kreises Euskirchen zu den Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen ausgehend von einem wöchentlichen Betreuungsbedarf von 25 Stunden für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr verwendet. Die Erhöhung der Beiträge dient der Erhaltung bzw. Verbesserung der Qualität der Betreuung, insbesondere durch Verstärkung des Personalbestands (d.h. mehr Betreuungszeit pro Kind), Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie eventuell eine moderate Anhebung der Bezüge und verstärkte Einbindung externer Kräfte/Kurse. Für die weiteren Änderungen dienten die Satzungen der Nachbarkommunen Euskirchen, Zülpich, Mechernich und Bad Münstereifel als Vorlage. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich Seite 2 von 5 Die aktuelle gültige Satzung ist zum Vergleich als Anlage 2 beigefügt. Die Änderungen im Einzelnen: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Anmeldeformular“ werden die Wörter „bei der betreffenden Schule“ eingefügt. Begründung: Die Änderung dient der inhaltlichen Bestimmtheit hinsichtlich des Standorts der Anmeldung. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt neugefasst: Mit der Anmeldung entsteht die Beitragspflicht gemäß § 3 und die Erziehungsberechtigten erkennen, auch stellvertretend für teilnehmende Kinder, diese Satzung an und verpflichten sich, die Kinder an den Angeboten der offenen Ganztagsschule regelmäßig teilnehmen zu lassen. Begründung: Gemäß § 2 Absatz 1 KAG NRW muss die Satzung den die Abgabe begründenden Tatbestand (hier: die Anmeldung) angeben. Die Neufassung stellt klar, dass mit der Anmeldung die Beitragspflicht entsteht und daraus resultierend der rechtliche Anspruch des Maßnahmenträgers auf Zahlung des Beitrags. 3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Klammerzusatz werden nach dem Wort „Schule,“ die Worte „Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind“ eingefügt. b) Als neuer Satz 2 wird „Für Abmeldungen gilt eine Frist von vier Wochen zum 1. eines Monats.“ eingefügt. Begründung: Zu Buchstabe a): In Anlehnung an die Satzungen der Nachbarkommunen wurde der neue Ausnahmetatbestand eingefügt, da er ähnliche Auswirkungen auf die Lebenssituation des Kindes wie die beiden Übrigen entfaltet und eine An- bzw. Abmeldung ausdrücklich rechtfertigt. Zu Buchstabe b): In der aktuellen Fassung ist eine Kündigungsfrist nicht geregelt. Die Änderung dient der Festlegung einer Kündigungsfrist, die beiden Vertragspartnern (Maßnahmenträger und Erziehungsberechtigten) Planungssicherheit gewährleistet. Des Weiteren werden Unstimmigkeiten über die Kündigungsfrist und damit auch streitige Auseinandersetzungen über das Ende der Betreuung sowie der daraus resultierenden Beitragsberechnung vermieden. 4. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „insbesondere wenn,“ werden nach dem Wort „werden,“ eingefügt. b) Alternative 3 wird wie folgt gefasst: „der Pflicht zur Beitragszahlung für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz zweifacher Mahnung nicht nachgekommen wird“ c) Als neue Alternative 4 wird eingefügt: „die Angaben bei Aufnahme unrichtig waren oder sind.“ Begründung: Zu Buchstabe a): Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich Seite 3 von 5 Es wird ausdrücklich geregelt, dass die Aufzählung der Ausschließungsgründe nicht abschließend ist und ein Ausschluss auch aus anderen wichtigen als den genannten Gründen zulässig ist. Zu Buchstabe b): In der aktuellen Fassung regelt Alternative 3 als Ausschlussgrund, dass der Pflicht zur Beitragszahlung nicht ausreichend oder zu spät nachgekommen wird. Es handelt sich hier um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung zwischen den Vertragspartnern streitig verhandelt werden kann. Die Neufassung regelt, angelehnt an die Bestimmungen des Mietrechts, inhaltlich bestimmt den Zeitraum des Beitragsrückstands sowie bereits konkret durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen vor einer Entscheidung über den Ausschluss. Weiterhin ist die Entscheidung über den Ausschluss des Kindes eine Ermessensentscheidung („kann“), die im Einzelfall eine Prüfung und Abwägung der Gründe für bzw. gegen einen Ausschluss erfordert. Insbesondere lässt diese Ermessensentscheidung Raum für Vereinbarungen über die Nachzahlung des Beitrags und ermöglicht den Erziehungsberechtigten, eventuelle wichtige Gründe für den Beitragsrückstand darzulegen. Im Übrigen liegt die Entscheidung über den Ausschluss gemäß Absatz 6 ausschließlich beim Schulträger nach Anhörung der Schulleitung, des Maßnahmenträgers und der Erziehungsberechtigten. Zu Buchstabe c): Unrichtige Angaben auf dem Anmeldeformular rechtfertigen jederzeit einen Ausschluss. Hier ist im Rahmen der Ermessensentscheidung aber auch im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um offensichtliche bzw. offenkundige Fehler handelt oder die Angaben bewusst falsch eingetragen wurden. 5. § 3 wird komplett neu gefasst. a) Im neu eingefügten Absatz 1 werden die Rechtsgrundlagen, die die Festsetzung von Elternbeiträgen begründen, dargelegt. b) Absatz 2 Satz 1 wird neu eingefügt zur Begriffsbestimmung der Beitragspflichtigen. c) Der aktuelle Absatz 1 Satz 1 wird neu Absatz 2 Satz 2; das Wort „Eltern“ wird durch die Wörter „Erziehungsberechtigte des Kindes“ ersetzt. Der Bezug auf die Erziehungsberechtigung ist umfassender als der Begriff „Eltern“, vergleiche die Definition im neuen Absatz 3. d) Der aktuelle Absatz 1 Satz 2 wird neu Absatz 2 Satz 3. e) Absatz 2 Satz 4 wird neu eingefügt zur erforderlichen Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung. Diese ist in der aktuellen Fassung nicht geregelt. f) Absatz 3 wird neu eingefügt zur Begriffsbestimmung der Erziehungsberechtigten und somit des Personenkreises der Abgabenschuldner entsprechend § 2 Absatz 1 KAG NRW. g) Der aktuelle Absatz 2 Satz 1 wird neu Absatz 4 Satz 1. h) Absatz 4 Satz 2 wird neu eingefügt. Er regelt abschließend die ganzjährige Beitragspflicht. i) Der aktuelle Absatz 2 Satz 2 wird neu Absatz 4 Satz 3. j) Der aktuelle Absatz 3 wird neu Absatz 5. k) Der aktuelle Absatz 4 wird neu Absatz 6. In Satz 2 wird das Wort „Eltern“ durch das Wort „Erziehungsberechtigte“ ersetzt. l) Der aktuelle Absatz 5 wird neu Absatz 7. Absatz 7 Satz 2 wird neu eingefügt. Diese Regelung bedingt eine Entlastung des Maßnahmenträgers von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand für eine tagesgenaue Spitzabrechnung und garantiert Planungssicherheit in diesem Bereich. Des Weiteren ist eine unverhältnismäßige Einschränkung im Kernbereich des organisatorischen und finanziellen Selbstbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nicht zu erkennen. m) Der aktuelle Absatz 6 wird neu Absatz 8. n) Der aktuelle Absatz 7 wird neu Absatz 9. 6. In § 4 werden die Einkommensgrenzen und Beiträge in Anlehnung an die Satzung des Kreises Euskirchen zu Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen ausgehend von einem wöchentli- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich Seite 4 von 5 chen Betreuungsbedarf von 25 Stunden für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr neu festgesetzt. Die nachfolgende Tabelle gibt die Regelungen der Kreissatzung wieder: Einkommen Beitrag bis 15.000 € 0,00 € bis 25.000 € 36,00 € bis 37.000 € 54,00 € bis 50.000 € 92,00 € bis 62.000 € 134,00 € über 62.000 € 179,00 € Abweichend hiervon wird eine Einkommensgrenze bis 65.000 € statt bis 62.000 € und eine Einkommensgrenze über 65.000 € statt über 62.000 festgesetzt. Die Beiträge wurden aufgerundet. Die endgültige Festlegung der Beiträge erfolgte in einem abschließenden Gespräch zwischen Verwaltung und den Leitungen der gemeindlichen Grundschulen am 17.05.2017. Folgende Abweichungen von der Kreissatzung wurden eingefügt: a) Der Mindestbeitrag bei einem Jahreseinkommen bis 15.000 € wurde beibehalten; nach Auffassung der Schulleitungen bedingt eine Beitragsfreiheit in diesem Segment einen erheblichen Einnahmeverlust mit Auswirkungen auf die Qualität der Betreuung. b) Die Beiträge für die beiden höchsten Einkommensstufen (bis bzw. über 65.000 €) wurden auf Anregung der Schulleitungen niedriger festgesetzt, da eine Festsetzung analog der Kreissatzung gerundet auf 140 € bzw. 180 € als zu hoch empfunden wird; daher erfolgt die Festsetzung auf 120 € bzw. 150 €. Die Beitragsfreiheit für Erziehungsberechtigte mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde neu eingefügt. Für Erziehungsberechtigte mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Teil II wird der Beitrag (i.d.R. der Mindestbeitrag) auf Antrag vom Job-Center übernommen. Die Bürgermeisterin schlägt daher vor, die Satzung in der vorliegenden Neufassung zu beschließen. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich Seite 5 von 5 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 26.05.2017 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)