Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
111 kB
Datum
14.09.2017
Erstellt
05.09.17, 18:01
Aktualisiert
05.09.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
MITTEILUNGSVORLAGE
Drucksachen Nr.
A_71/2017 1. Ergänzung
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 3
40 10 00
Betreff
Gespräche über eine mögliche Kooperation mit der Stadt Erftstadt zur
Erweiterung der Gesamtschule Weilerswist am Standort Weilerswist
Adressat
Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales
Beratungsfolge
Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
14.09.2017
() Anlage(n)
Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales nimmt die nachfolgenden Ausführungen zur
Kenntnis.
SACHVERHALT:
Bezugnehmend auf den Antrag der SPD-Fraktion vom 21.06.2017 und die Beschlussfassung des
Ausschusses für Bildung, Jugend und Soziales vom 06.07.2017 stellen sich nach Rücksprache mit
der Bezirksregierung Köln die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine derartige Kooperation wie
folgt dar:
Da dauerhaft Kapazitäten ausgebaut werden sollen, handelt es sich um die Änderung einer bestehenden Schule und somit um eine genehmigungspflichtige schulorganisatorische Maßnahme.
Der Schulträger hat im Rahmen der Schulentwicklungsplanung den Bedarf für den Ausbau nachzuweisen; dies erfolgt durch eine gemeinsame Bedarfsprognose der Gemeinde Weilerswist und
der Stadt Erftstadt und zwar für fünf Jahre ab Beginn des Schuljahres, zu dem die Maßnahme starten soll; hierbei sind dann sowohl Weilerswister als auch Erftstädter Kinder zu berücksichtigen.
Die Zustimmung der Stadt Erftstadt ist erforderlich (Rats- oder Ausschussbeschluss, je nach Zuständigkeitsordnung).
Die Regelungen zur Kostenbeteiligung der Stadt Erftstadt können sowohl über eine genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarung als auch über eine Verwaltungsvereinbarung
erfolgen. In diesem Fall ist die Gemeinde Weilerswist alleiniger Schulträger.
Alternativ hierzu können sich die Gemeinde Weilerswist und die Stadt Erftstadt gemäß § 78 Absatz
8 Satz 1 Schulgesetz zu einem Schulverband als Zweckverband zusammenschließen (nach dem
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Sie sind dann beide Schulträger in gemeinsamer
Schulträgerschaft mit einem Standort. Entscheidungen werden dann in der Schulverbandsversammlung getroffen.
Betroffene Nachbarkommunen mit Gesamtschule sind im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu
beteiligen.
Gespräche über eine mögliche Kooperation mit der Stadt Erftstadt zur Erweiterung der Gesamtschule Weilerswist am Standort Weilerswist
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53919 Weilerswist, den 01.09.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)