Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
96 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
04.07.17, 18:01
Aktualisiert
04.07.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
MITTEILUNGSVORLAGE
Drucksachen Nr.
A_5/2017 2. Ergänzung
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 1
10 24 01
Betreff
Sitzungsgeld für die Teilnahme stellvertretender sachkundiger Bürgerinnen und Bürger an Fraktionssitzungen
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
13.07.2017
(@ANL@) Anlage(n)
Der Rat nimmt die nachfolgenden Ausführungen zur Kenntnis.
SACHVERHALT:
Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 27.04.2017 folgende Neufassung des § 10 Abs. 3 der
Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist beschlossen:
„Alle sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und allen Fraktionssitzungen, in denen Themen aus der Zuständigkeit des Ausschusses
behandelt werden, für den sie bestellt sind, ein Sitzungsgeld nach Maßgabe des § 2 Ziff. 1 EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 35 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. Die Teilnahme an Fraktionssitzungen im Übrigen bleibt unberührt.“
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Regelung mit § 45 Abs. 5 Nr. 3 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde der Städte- und Gemeindebund NRW um eine
Stellungnahme gebeten.
Aus dieser ergibt sich sinngemäß, dass sich aus dem Wortlaut der GO NRW keine Beschränkung
hinsichtlich der Auszahlung des Sitzungsgeldes für nur ein stellvertretendes Ausschussmitglied
zwingend erkennen lässt, wie es in dem GO-Kommentar von Kleerbaum/Palmen ausgeführt wird.
Vielmehr könne man den § 45 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW auch so verstehen, dass jedes stellvertretende Ausschussmitglied, das kein Ratsmitglied ist, unabhängig von dem Eintritt des Vertretungsfalls,
für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderlichen Teilnahme an Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld erhält.
Dagegen könne man natürlich anführen, dass der Gesetzgeber bei der Stellvertreterregelung
grundsätzlich wohl davon ausgegangen ist, dass es für jedes Ausschussmitglied einen Stellvertreter gibt, und nicht wie in dem geschilderten Fall elf Stellvertreter für ein Ausschussmitglied. Daraus
ließe sich auch ein enges Verständnis der Norm – nur dem jeweils ersten Stellvertreter ein Sitzungsgeld für die Fraktionssitzung zu zahlen – herleiten. Da eine Vergütung aber unabhängig vom
Vertretungsfall eintritt, könne man sich durchaus auch auf den Standpunkt stellen, dass dies bedeutet, dass jedes stellvertretende Mitglied, das einen entsprechenden Aufwand durch die Teilnahme an der Fraktionssitzung hatte, auch ein Sitzungsgeld ausgezahlt werden muss, da ja noch
nicht klar ist, ob der jeweilige Vertretungsfall ggfs. noch eintreten wird.
Sitzungsgeld für die Teilnahme stellvertretender sachkundiger Bürgerinnen und Bürger an Fraktionssitzungen
Seite 2 von 2
Aufgrund dieses nicht eindeutigen Befunds, wird der StGB NRW die Fragestellung in das nächste
Halbjahresgespräch mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium des Landes NRW mitnehmen, um die Problematik dort zu diskutieren.
Die o.g. Neufassung des § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist ist am
21.06.2017 in Kraft getreten.
Die Zahlung der ausstehenden Sitzungsgelder erfolgt in der 27. KW 2017.
53919 Weilerswist, den 30.06.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)