Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
121 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
31.05.17, 11:33
Aktualisiert
31.05.17, 11:33
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Neues Förderprogramm für Kommunen: NRW.BANK.Gute Schule 2020
Die NRW.BANK hat zum 01.01.2017 gemeinsam mit dem Land NRW ein neues
Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeführt. Damit wird den
Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für die
Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur
zur Verfügung gestellt. Für dieses Programm steht ein Gesamtkreditkontingent von
zwei Milliarden Euro, das in vier Tranchen zu je 500 Millionen Euro in den Jahren 2017
bis 2020 abgerufen werden kann, zur Verfügung.
Nach dem Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung,
Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in NordrheinWestfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen) wird das Land für die bei
der NRW.BANK aufgenommenen Kredite die Tilgung sowie ggf. anfallende
Zinszahlungen der Kommunen für das Programm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“
übernehmen.
Die nachfolgenden Hinweise sind als eine Bündelung der bei der NRW.BANK
eingegangenen Fragestellungen zu verstehen. Die Antworten wurden auf Basis des
Schuldendiensthilfegesetzes NRW erstellt und dienen der ersten Orientierung der
interessierten Kommunen. Die Inhalte wurden mit banküblicher Sorgfalt erstellt und
können jedoch zukünftig ergänzt, geändert oder gelöscht werden.
Für weitere Fragen, die im nachfolgenden Fragenkatalog nicht geklärt sind oder für
Erläuterungen, steht Ihnen die Kundenbetreuung - Öffentliche Kunden unter der
Telefonnummer 0251-91741-4600 gerne zur Verfügung.
Schuldendienst:
1. Fallen für die Kommune Zinsen an?
Nein, das Darlehen ist für die Kommune zinsfrei.
Der mit Abschluss des Kreditvertrages vereinbarte Zinssatz gilt für die gesamte Laufzeit
des Darlehens. Sofern der Zinssatz höher als 0 % sein sollte, übernimmt das Land nach
dem Schuldendiensthilfegesetz auch die Aufwendungen für die Zinslast. Auf diese Weise
ist sichergestellt, dass den Kommunen keine Belastungen entstehen.
2. Ist das Darlehen nach 20 Jahren vollständig getilgt?
Das Darlehen wird über die Laufzeit von 20 Jahren (76 Raten) vollständig getilgt, wobei
das erste Jahr tilgungsfrei ist. Die Tilgung übernimmt das Land.
Antragstellung und einzureichende Unterlagen:
3. Ab wann ist die Antragstellung möglich?
Anträge können ab dem 02.01.2017 gestellt werden.
4. Kann ein Kreis sein Kontingent an eine Kommune im Kreis weiterreichen?
Eine Weiterreichung ist rechtlich nicht möglich.
Stand: 21.03.2017
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5. Ist die Weiterreichung an eine städtische Tochtergesellschaft möglich?
Eine Weiterreichung an städtische Gesellschaft/ Beteiligung ist unter Berücksichtigung
der Regelungen des Krediterlasses des MIK NRW vom 16.12.2014 und des Erlasses
vom MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit Gute Schule 2020 möglich.
6. Ist die Weiterreichung an Schulzweckverbände möglich?
Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. Grundsätzlich ist die Weiterreichung an
einen Schulzweckverband unter Berücksichtigung der Regelungen des Krediterlasses des
MIK NRW vom 16.12.2014 und des Erlasses vom MIK NRW zum haushaltsrechtlichen
Umgang mit Gute Schule 2020 möglich. Darlehensnehmer bleibt aber weiterhin die
Kommune.
7. Können auch Eigenbetriebe einen Antrag stellen?
Rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe können einen Antrag stellen, die
Zusage der NRW.BANK ginge dann aber an die Kommune, d. h. die Kommune ist
Vertragspartner. Rechtlich selbstständige Kommunalunternehmen sind nicht
antragsberechtigt.
8. Wieviel Zeit wird für die Bearbeitung der Kreditanträge bis zur Zusage benötigt?
Wenn alle erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt) vorliegen, kann die Zusage
umgehend erfolgen. Die Auszahlung erfolgt am 15. Kalendertag des Folgemonats –
sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag.
9. Müssen die Anträge projektbezogen erfolgen?
Nein, ein Sammelantrag für verschiedene Projekte ist möglich.
10. Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?
Ja, eine Kombination ist möglich, sofern eine Überfinanzierung ausgeschlossen ist.
11. Können bestehende / laufende Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen noch über das
Programm finanziert werden?
Ja, auch Aufwendungen aus bestehenden Vorhaben sind förderfähig, soweit die zu
finanzierenden Aufwendungen nach Programmstart entstanden sind. Aufwendungen für
unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen sind ebenfalls aus dem Programm
förderfähig. Die Rückstellungen für diese Maßnahmen müssen im Gegenzug aufgelöst
werden.
12. Können für den Haushalt 2017 geplante Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen,
auch über das Programm finanziert werden?
Ja, auch Aufwendungen für bereits geplante Vorhaben sind förderfähig, soweit noch
keine anderweite Finanzierung (Kredit) festgelegt wurde.
13. Bedarf die Inanspruchnahme der Kreditkontingente einer vorherigen Genehmigung
der kommunalen Haushalte oder ist ein Antrag bei der NRW.BANK vorab möglich?
Was ist bei Aufnahme von Liquiditätskrediten für ausschließlich konsumtive
Ausgaben im Rahmen der der Förderung zu beachten?
Bei bereits in Kraft getretenem Haushalt soll von der Kommune bestätigt werden, dass
die Kreditermächtigung für das relevante Jahr vorliegt. Bei nicht veröffentlichtem
Haushalt soll bestätigt werden, dass die beabsichtigte Kreditaufnahme der
Kommunalaufsicht für das relevante Jahr mitgeteilt und diese genehmigt ist. Näheres
hierzu regelt der Erlass des MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit dem
Programm.
Werden für die Inanspruchnahme des Kreditkontingentes lediglich Liquiditätskredite
genutzt, ist durch die Kommune zu bestätigen, dass diese nur in Abstimmung mit der
zuständigen Kommunalaufsicht aufgenommen werden.
Stand: 21.03.2017
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Förderfähigkeit:
14. Können auch Schulsportanlagen unabhängig von ihrem Standort gefördert werden,
wenn diese überwiegend der Schulnutzung dienen?
Nein. Es können lediglich Ausgaben für räumlich zugehörige Schulsportanlagen
gefördert werden. Schwimmbäder, die sich nicht auf dem Schulgelände befinden, sind
von der Förderung ausgeschlossen.
15. Können auch Planungskosten über das Programm finanziert werden? Können dabei
auch Dienstleistungen zur Vorbereitung investiver Maßnahmen gefördert werden
(z.B. Abbruch- und Entsorgungsdienstleistungen)?
Ja, auch Planungskosten können innerhalb der vorgegebenen Kontingente gefördert
werden. Kosten für vorbereitende Dienstleistungen sind förderfähig, sofern sie für die
spätere Umsetzung der Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme notwendig sind.
Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Ausschreibungen im Rahmen des Vergabeverfahrens)
sind nicht förderschädlich. Personalausgaben und Ausgaben für die Durchführung des
Vergabeverfahrens sind nicht förderfähig.
16. Sind Personalausgaben für die Begleitung und Überwachung der Vorhaben
förderfähig (z.B. Personal im Bauamt)?
Es können ausschließlich Personalkapazitäten Dritter gefördert werden (z.B.
Architekten), sofern hierfür eine Rechnung der Zahlung zu Grunde liegt. Eigenes
Personal kann über das Programm nicht gefördert werden. Dies gilt auch für Personal
von Tochtergesellschaften und Eigenbetrieben.
17. Welche Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen sind förderfähig?
Grundsätzlich sind alle Ausgaben für Investitionsgüter förderfähig, solange es sich nicht
um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt und diese Investitionsgüter die Umsetzung
der Digitalisierungskonzeption der Schule unterstützen.
18. Wie bzw. ab welcher Grenze wird der Breitbandzugang für Schulen gefördert?
Können auch Ausgaben für Richtfunkanlagen gefördert werden?
Ausgaben für den Breitbandzugang können von der Grundstücksgrenze zum Gebäude
und für die Vernetzung innerhalb der Schule gefördert werden. Die Kosten für
Tiefbauarbeiten können dabei berücksichtigt werden.
Ausgaben für Richtfunkanlagen sind ebenfalls förderfähig, sofern diese ausschließlich
für die geförderte Schule genutzt werden.
19. Ist die Vorlage eines Breitbandkonzeptes auch dann notwendig, wenn Kommunen
bereits über leistungsfähige Breitbandanschlüsse an allen Schulen verfügen bzw.
die Schuldendiensthilfen ausschließlich für andere nicht-digitale Zwecke in
Anspruch genommen werden?
Die Kommune muss in einem Konzept systematisch darlegen, wie sie ihre Schulen
technisch auf die Anforderungen der Digitalisierung vorbereitet und welche
Investitionen und Anschaffungen dafür als erforderlich angesehen werden. Die
entsprechende Vertretungskörperschaft ist über ein solches Konzept zu informieren.
Das Konzept ist unabhängig davon erforderlich, welche Zwecke mit den Krediten
finanziert werden.
Kommunen, die auf eine kommunalübergreifende Planung angewiesen sind oder bei
denen eine kommunalübergreifende Planung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
angebracht erscheint, können interkommunale / kreisweite Breitbandkonzepte erstellen.
Für Fragen zur digitalen Infrastruktur von Schulen steht die Medienberatung NRW (Frau
Birgit Giering) gerne unter der Telefonnummer 0251 5914637 und per E-Mail unter
giering@medienberatung.nrw.de zur Verfügung.
Stand: 21.03.2017
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20. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter? Zählt auch bei der Bestellung größerer
Mengen immer der Einzelpreis?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig
nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, die bis zu einem Betrag von 410 Euro
(ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben (bzw. in einen Sammelposten
aufgenommen) werden können. Werden Investitionsgüter durch die Kommune als
einzelne Wirtschaftsgüter betrachtet und entsprechend sofort abgeschrieben
(Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut) sind diese nicht förderfähig.
Werden die Investitionsgüter aufgrund ihrer steuerlichen Betrachtung ins
Anlagevermögen (z.B. durch Bildung eines Festwertes) aufgenommen und
entsprechend über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, gelten diese auch in Bezug
auf das Programm „NRW.BANK.Gute Schule“ nicht als geringwertiges
Wirtschaftsgut. Die Kommune muss im Einzelfall eine bilanzielle Betrachtung der
Investitionsgüter vornehmen.
21. Sind Investitionen mit einer geringeren Lebensdauer als 20 Jahren förderfähig? Gibt
es eine Verpflichtung zur Reinvestition? Wie lange besteht die Zweckbindung?
Die Zweckbindungsfrist entspricht grundsätzlich der Kreditlaufzeit. Es sind aber auch
Auszahlungen für Investitionsgüter des Anlagevermögens förderfähig, die eine geringere
Nutzungsdauer aufweisen als 20 Jahre. In diesem Fall sind die aus den Kreditmitteln
finanzierten Wirtschaftsgüter für die Zeit ihrer Nutzungsdauer vorzuhalten. Eine
Verpflichtung zur Reinvestition nach Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht.
22. Ist die Anmietung von Containern zur kurzfristigen Ausweitung des Raumangebotes
an Schulen (z.B. Thema Flüchtlinge) ebenfalls förderfähig?
Nein, Ausgaben für Miete und Leasingvorhaben (im Sinne des steuerlichen
Leasingbegriffs) sind nicht förderfähig.
23. Existiert eine Quotierung für bauliche Investitionen und digitale Infrastrukturen?
Nein. Es gibt keine Rahmenvorgaben, welcher Anteil der Kreditkontingente auf bauliche
Investitionen oder digitale Infrastrukturen entfallen soll. Die Aufteilung der Kontingente
obliegt der Kommune.
Kreditkontingente/Verwendungsnachweis:
24. Wie muss das verpflichtende Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente
aussehen?
Diese Frage wird im Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen geregelt. Die
Priorisierung muss zum geplanten Einsatz der Kontingente vom Rat verabschiedet
worden sein. Die Bestätigung des Beschlusses muss mit dem Verwendungsnachweis
eingereicht werden. Nach dem Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen existieren
keine konkreten Formvorschriften. Die genaue Ausgestaltung ist mit dem
Vertretungsorgan abzustimmen. Das Konzept zur Inanspruchnahme der
Kreditkontingente kann für die jährlichen Kontingente jährlich angepasst werden, z.B. im
Rahmen der Haushaltsaufstellung.
25. Ist eine Abweichung von den geplanten jährlichen Kreditkontingenten möglich?
Können Kontingente vom Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden? Wann
müssen die Maßnahmen abgeschlossen sein?
Eine Abweichung von den jährlichen Kreditkontingenten ist nur insofern möglich, als
dass nicht genutzte Mittel einer Kommune im jeweiligen Folgejahr für sie noch verfügbar
sind. Werden die Mittel dann nicht abgerufen, verfallen diese. Eine Übertragung der
Kontingente auf das Jahr 2021 ist ausgeschlossen. Die letzte Auszahlung erfolgt im Jahr
Stand: 21.03.2017
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2020. Da die Verwendung der Mittel erst 30 Monate nach Auszahlung nachgewiesen
werden muss, ist eine Verwendung der Kreditmittel auch über das Jahr 2020 hinaus
möglich. Die entsprechende Verwendung ist mit dem Verwendungsnachweis zu
bestätigen.
26. Darf eine Kommune eine Investitionsmaßnahme, die z.B. 2017 durchgeführt wird
und deren Umfang ihr Kreditkontingent für 2017 übersteigt, über Liquiditätskredite
zwischenfinanzieren und den Liquiditätskredit dann durch Mittel aus den
Kreditkontingenten der Jahre 2018 bis 2020 ablösen?
Prinzipiell ist dieses Vorgehen möglich. Die Investitionsmaßnahme muss allerdings in
dem zu beschließenden Konzept dargestellt sein und es dürfen keine sonstigen – z.B.
haushaltsrechtlichen – Belange entgegenstehen.
27. Was passiert, wenn Maßnahmen sich gegenüber der Planung verteuert oder
vergünstigt haben? Ist eine Aufstockung des Darlehens möglich, bzw. können
weitere Maßnahmen zur Nutzung des Kontingents hinzugefügt werden?
Die Darlehen werden im Rahmen der jährlichen Kreditkontingente verplant, bewilligt
und ausgezahlt. Verteuerungen können mitfinanziert werden, sofern die Höhe der
Kontingente dadurch nicht überstiegen wird. Die Kontingente selbst können nicht
aufgestockt werden. Sind Vergünstigungen zu verzeichnen, können diese Mittel für
andere Maßnahmen im Rahmen des Verwendungszwecks genutzt werden. Die
Verausgabung der Mittel muss innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung des
Darlehens erfolgen.
28. Welcher Nachweis ist für die Verwendung erforderlich? Wann müssen die
Nachweise erbracht werden?
Spätestens 30 Monate nach Auszahlung des Darlehens ist der Verwendungsnachweis
(Vordruck im Internet) einzureichen. Die Belege, die die Maßnahme betreffen
(Rechnungen, etc.) sind nicht mit einzureichen. Diese Unterlagen sind aber für eine ggf.
später stattfindende Prüfung (z.B. durch den Landesrechnungshof) aufzubewahren.
Sonstiges
29. Wie werden die Mittel im kommunalen Haushalt verbucht? Inwieweit sind die in
Anspruch genommenen Kreditkontingente konsumtiv oder investiv? Welche
Folgewirkungen ergeben sich hieraus für die kommunale Ergebnisrechnung?
Diese Fragen werden im Erlass „Verbuchung der Kredite von der NRW.BANK und der
Schuldendiensthilfe des Landes im Rahmen des Programms „Gute Schule 2020“ im
kommunalen Haushalt“ des MIK geregelt.
Stand: 21.03.2017
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