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Beschlussvorlage (Anlage 1- Abwägung der Stellungnahmen der TöB)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
74 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00
Beschlussvorlage (Anlage 1- Abwägung der Stellungnahmen der TöB) Beschlussvorlage (Anlage 1- Abwägung der Stellungnahmen der TöB)

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Inhalt der Datei

1 Gemeinde Weilerswist Bebauungsplan Nr. 81 – 10. Änderung Auswertung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB), in der Zeit vom 09.02.2017 bis 15.03.2017 einschließlich und der mit Schreiben vom 31.01.2017 durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. A. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung Während der öffentlichen Auslegung wurden von Bürgerinnen und Bürgern keine Stellungnahmen eingereicht. B. Ergebnis der Behörden- und TÖB-Beteiligung 1. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 53874 Euskirchen, Schreiben vom 06.02.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehr der L 163 eintreten. Die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes dürfen nicht genutzt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzvorkehrungen (Staub, Lärm, Abgase) durch Verkehr der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflektionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehe zu Lasten der Gemeinde Weilerswist. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der 10. Änderung des Bebauungsplans sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die L 163 verbunden. Ebenso werden die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes weder genutzt noch in ihrer Funktion beeinträchtigt. Die bislang im Plangebiet des BP 81 enthaltene Festsetzung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen entlang der L 163, gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB, bleibt weiterhin unverändert erhalten. 2. Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Kreisentwicklung und Planung, 53877 Euskirchen, Schreiben vom 07.03.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die 10. Änderung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. 2 Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführte Anregung und Stellungnahme der Fachabteilung bei der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen: Untere Bodenschutzbehörde: Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: zu Untere Bodenschutzbehörde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weilerswist, 16. März 2017