Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
220 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00
Stichworte
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Gemeinde Weilerswist
Ortsteil Großvernich
Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung
(Bereich zwischen Martin-Luther-Straße / L 163 / Kölner Straße)
Begründung
Stand: 16.03.2017
im Auftrag der Gemeinde Weilerswist
53881 Euskirchen, Hollandstraße 20
Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung
Stand: 16.03.2017
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich der 10. Änderung
2.
Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet
3.
Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung
4.
Verfahren und Planungsablauf
5.
Übergeordnete Planungen
5.1 Ziele der Raumordnung
5.2 Flächennutzungsplan
6.
Erläuterung der Planfestsetzungen
6.1 Art der baulichen Nutzung
6.2 Maß der baulichen Nutzung
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
6.4 Nebenanlagen
6.5 Kennzeichnung
6.6 Hinweise
7.
Wesentliche Auswirkungen der 10. Änderung
7.1 Städtebauliche Auswirkungen
7.2 Umweltauswirkungen
8.
Realisierung
8.1 Ver- und Entsorgung
8.2 Bodenordnung
9.
Kosten
10.
Rechtsgrundlagen
Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung
Stand: 16.03.2017
1.
1
Räumlicher Geltungsbereich der 10. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist ist seit dem 30.10.1976
rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich im Nordosten der bebauten
Ortslage von Großvernich. Dieser wird begrenzt:
im Norden durch eine Parallele von ca. 100 m nördlich der
Landesstraße 163,
im Osten durch die Bahnstrecke Köln – Trier,
im Süden durch die Peter-Vey-Straße,
im Westen durch die Kölner Straße (L 194).
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 betrifft ausschließlich das
Flurstück 1053, Flur 13, Gemarkung Weilerswist, unmittelbar nördlich der
Landesstraße 163, zwischen Martin-Luther-Straße und Kölner Straße gelegen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 10. Änderung
ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2.
Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet
Der Bebauungsplan Nr. 81 beinhaltet im Änderungsbereich die folgenden für
das Änderungsverfahren wesentlichen Festsetzungen:
Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule
und Kirche,
Baugrenze rd. 20 m parallel zur Landesstraße 163 und zur Kölner
Straße und rd. 10 m zur Martin-Luther-Straße,
Drei Vollgeschosse, als Höchstmaß,
Umgrenzung der von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen.
Öffentliche Verkehrsflächen sind nicht betroffen.
Den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 81 liegen zugrunde:
das Bundesbaugesetz (BBauG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.06.1960 (BGBl. I S. 341)
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom
26.11.1968 (BGBl. I S. 1237).
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist sind die
Flächen des Änderungsgebietes als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt.
Die Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit
gewährleistet.
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Stand: 16.03.2017
3.
2
Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung
Das Gebiet der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 befindet sich
unmittelbar nördlich der Landesstraße 163 zwischen Martin-Luther-Straße und
Kölner Straße und grenzt südlich an das Gelände der Gesamtschule
Weilerswist an.
Die im Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf
enthält derzeit zwei voneinander getrennte Zweckbestimmungen:
Im Osten ist rd. ein Viertel der Gesamtfläche für kirchliche Zwecke
festgesetzt. Dieser Festsetzung lag zugrunde, dass zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Bebauungsplanes dort ein Standort für ein Katholisches
Kirchenzentrum vorgesehen war.
Im Westen ist rd. drei Viertel der Gesamtfläche für schulische Zwecke
festgesetzt.
Anlass für die beschlossene Änderung des Bebauungsplans ist im
Zusammenhang mit der Baugenehmigung für ein Flüchtlingsheim an der
Martin-Luther-Straße zu sehen, die aufgrund des § 246 Abs. 11
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erlassen
wurde.
Da das genehmigte Gebäude aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation nicht
komplett als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden muss, ist vor diesem
Hintergrund beabsichtigt, untergeordnete Teilbereiche (im Erdgeschoss des
Gebäudes) für eine schulische Nutzung im Zusammenhang mit der nördlich
angrenzenden Gesamtschule zur Verfügung zu stellen.
Da jedoch mittel- bis langfristig von einer Inanspruchnahme des gesamten
Gebäudes für schulische Zwecke auszugehen ist, bedarf es einer Änderung
der derzeitigen Festsetzung im Bebauungsplan. Hierfür ist es allerdings
erforderlich, die planungsrechtliche Situation entsprechend anzupassen.
Insofern hat der Rat der Gemeinde beschlossen, die als Zweckbestimmung
"Kirche" festgesetzte Gemeinbedarfsfläche innerhalb des Änderungsbereiches
nicht weiter zu verfolgen und in die Zweckbestimmung "Schule" zu ändern.
Somit könnten die von der Gemeinde vorgesehen Nutzungen an diesem
Standort realisiert werden.
Im Zusammenhang mit der Realisierung der Landesstraße 163 hatte die
Gemeinde Weilerswist im Änderungsgebiet bereits die Fläche mit der
Zweckbestimmung "Kirche" von der katholischen Kirche erworben.
4.
Verfahren und Planungsablauf
Durch die Änderung der Zweckbestimmung der Flächen für den Gemeinbedarf
von "Kirche" in "Schule" sind weder die Grundzüge der Planung noch sonstige
private und öffentliche Belange berührt, so dass diese 10. Änderung des
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Bebauungsplanes Nr. 81 im vereinfachten
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wird.
Verfahren
3
gemäß
§
13
Zum Begriff "Grundzüge der Planung" hat das BVerwG (Urteil v. 29.01.2009 –
4 C 16.07.) ausgeführt:
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Änderung das der
bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der
planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem
Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet
lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener
Informationen
verfügbar
sind,
sowie
von
der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB
(Überwachung) ist nicht anzuwenden.
Ein Ausgleich für die durch die Bebauungsplanänderung verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft ist aufgrund der beabsichtigten Änderung nicht
erforderlich. Zudem wäre ein Ausgleich gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ebenso
nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat am 15.12.2016 den
Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 im
vereinfachten Verfahren gefasst und gleichzeitig beschlossen, sowohl die
Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB als auch der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 (2) BauGB
wurde in der Zeit vom 09.02.2017 bis 15.03.2017 einschließlich durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an
der Bauleitplanung gemäß § 4 (2) BauGB wurde mit Schreiben vom
31.01.2017 durchgeführt.
Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Die von Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten
Stellungnahmen führten zu keiner Änderung bzw. Ergänzung der
Bebauungsplanunterlagen.
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wurde am ……… gemäß § 10
BauGB vom Rat der Gemeinde Weilerswist als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wurde am ………… ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 in Kraft.
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5.
4
Übergeordnete Planungen
5.1 Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
5.2 Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist sind die
Flächen des Änderungsgebietes als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt.
Die Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit
gewährleistet.
6.
Erläuterung der Planfestsetzungen
Mit der beabsichtigten 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 wird für das
Änderungsgebiet anstelle der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237) die zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 81 gültig war, nunmehr die
aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zugrunde gelegt.
6.1 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde Weilerswist ist das
gesamt Plangebiet als "Flächen für den Gemeinbedarf" festgesetzt.
In einem Bebauungsplan können öffentliche und private bauliche Anlagen und
Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, als Flächen für den
Gemeinbedarf, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, festgesetzt werden.
Diese Flächen gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten der
Baunutzugsverordnung (BauNVO), so dass dessen Regelungen zu Nutzungen
der Art der baulichen Nutzung bzw. der hier vorgegebenen
Ausnahmeregelungen nicht herangezogen werden können. Somit kommen
neben der Festsetzung der näheren Zweckbestimmung keine weiteren
Artfestsetzungen in Betracht. Dies ist mit Blick auf die durch ihre Eigenart
gegebene Eindeutigkeit (hier Schulerweiterungsgelände) aber auch
unerheblich.
Konkret wird für das Änderungsgebiet insgesamt "Flächen für den
Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Schule", für schulischen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, festgesetzt.
6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bleiben im
Änderungsgebiet unverändert - wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr.
81 festgesetzt – bestehen und beziehen sich ausschließlich auf die max. Zahl
der Vollgeschosse, hier drei Vollgeschosse. Eine erhöhte Ausnutzung findet
somit nicht statt.
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5
6.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2
BauGB)
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Sinne des § 23 BauNVO mit
Baugrenzen festgesetzt. Auch hier wird die im Bebauungsplan Nr. 81
festgesetzte Baugrenze unverändert beibehalten.
Auf die Festsetzung einer Bauweise wurde verzichtet.
6.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Damit sollen die Freiflächen zu
den umgebenden Straßen - insbesondere zur Martin-Luther-Straße - von
baulichen Anlagen freigehalten werden.
6.5
Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
Erdbebengebiet
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zur DIN 4149, in
Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T.
Zu dieser Kennzeichnung wurde ein Hinweis in den Textteil zur
Bebauungsplanänderung aufgenommen, um eine dementsprechende
Ausführung der in diesem Zusammenhang notwendigen bautechnischen
Maßnahmen sicherzustellen.
6.6
Hinweise
6.6.1 Wasserschutzgebiet
Das
Änderungsgebiet
liegt
insgesamt
innerhalb
des
geplanten
Wasserschutzgebietes (Zone III B) für die Wassergewinnungsanlage ErftstadtDirmerzheim.
Hinsichtlich der Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes wurde im August
1998 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
In der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung sind bestimmte
Maßnahmen und Handlungen als nicht zulässig festgesetzt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des
Verfahrensstandes zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes eine
Sperrwirkung für die Durchführung verschiedener Handlungen und
Maßnahmen besteht.
Im Textteil zur Bebauungsplanänderung erfolgte ein Hinweis auf das geplante
Wasserschutzgebiet (Zone III B).
6.6.2 Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 10. Bebauungsplanänderung treten Teile
des Bebauungsplanes Nr. 81 und sonstige ihm entgegenstehende
Festsetzungen (z.B. Textteil zum Bebauungsplan), betreffend den
Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans, außer Kraft.
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6
Der Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist bleibt
ansonsten unverändert bestehen.
7.
Wesentliche Auswirkungen der 10. Änderung
7.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 ergeben sich weder
negative städtebauliche Auswirkungen noch nachteiligen Auswirkungen auf die
persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des
Änderungsgebiets wohnenden und arbeitenden Menschen.
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 81 verfolgten
städtebaulichen Ziele werden ebenfalls nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt.
Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist mit der 10. Änderung nicht verbunden.
7.2 Umweltauswirkungen
Wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen, da die Änderung
des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt wird.
Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist grundsätzlich eine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
erforderlich.
Mit
der
geplanten
Bebauungsplanänderung erfolgt jedoch kein zusätzlicher Eingriff in Boden,
Natur und Landschaft.
Zudem wäre gemäß § 1a (3), Satz 5 BauGB ein Ausgleich auch nicht
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren, was im vorliegenden Fall zutrifft. Wie unter Pkt. 1.
bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan seit dem 30.10.1976
rechtsverbindlich und das Bebauungsplangebiet weitgehend bebaut.
8.
Realisierung
8.1
Ver- und Entsorgung
Elektrizität / Gas / Wasser
Die Versorgung des Änderungsgebiets mit Elektrizität, Gas, Wasser und
Telekommunikationsleitungen ist durch die im Umfeld vorhandenen Leitungen
gesichert.
Entwässerung
Das im Änderungsgebiet anfallende Schmutz- bzw. Niederschlagswasser wird
der vorhandenen Ortskanalisation zugeführt.
8.2 Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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9.
Kosten
Der Gemeinde Weilerswist entstehen
Bebauungsplanes Nr. 81 keine Kosten.
10.
7
durch
die
10.
Änderung
des
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 sind
das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
am 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV
90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S.
208), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.