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Beschlussvorlage (Anlage 2: Planunterlagen - Begründung)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
220 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00

Inhalt der Datei

Gemeinde Weilerswist Ortsteil Großvernich Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung (Bereich zwischen Martin-Luther-Straße / L 163 / Kölner Straße) Begründung Stand: 16.03.2017 im Auftrag der Gemeinde Weilerswist 53881 Euskirchen, Hollandstraße 20 Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich der 10. Änderung 2. Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet 3. Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung 4. Verfahren und Planungsablauf 5. Übergeordnete Planungen 5.1 Ziele der Raumordnung 5.2 Flächennutzungsplan 6. Erläuterung der Planfestsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung 6.2 Maß der baulichen Nutzung 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 6.4 Nebenanlagen 6.5 Kennzeichnung 6.6 Hinweise 7. Wesentliche Auswirkungen der 10. Änderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen 7.2 Umweltauswirkungen 8. Realisierung 8.1 Ver- und Entsorgung 8.2 Bodenordnung 9. Kosten 10. Rechtsgrundlagen Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 1. 1 Räumlicher Geltungsbereich der 10. Änderung Der Bebauungsplan Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist ist seit dem 30.10.1976 rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich im Nordosten der bebauten Ortslage von Großvernich. Dieser wird begrenzt:  im Norden durch eine Parallele von ca. 100 m nördlich der Landesstraße 163,  im Osten durch die Bahnstrecke Köln – Trier,  im Süden durch die Peter-Vey-Straße,  im Westen durch die Kölner Straße (L 194). Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 betrifft ausschließlich das Flurstück 1053, Flur 13, Gemarkung Weilerswist, unmittelbar nördlich der Landesstraße 163, zwischen Martin-Luther-Straße und Kölner Straße gelegen. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 10. Änderung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 2. Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet Der Bebauungsplan Nr. 81 beinhaltet im Änderungsbereich die folgenden für das Änderungsverfahren wesentlichen Festsetzungen:     Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule und Kirche, Baugrenze rd. 20 m parallel zur Landesstraße 163 und zur Kölner Straße und rd. 10 m zur Martin-Luther-Straße, Drei Vollgeschosse, als Höchstmaß, Umgrenzung der von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen. Öffentliche Verkehrsflächen sind nicht betroffen. Den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 81 liegen zugrunde:  das Bundesbaugesetz (BBauG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341)  die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237). Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist sind die Flächen des Änderungsgebietes als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit gewährleistet. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 3. 2 Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung Das Gebiet der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 befindet sich unmittelbar nördlich der Landesstraße 163 zwischen Martin-Luther-Straße und Kölner Straße und grenzt südlich an das Gelände der Gesamtschule Weilerswist an. Die im Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf enthält derzeit zwei voneinander getrennte Zweckbestimmungen:  Im Osten ist rd. ein Viertel der Gesamtfläche für kirchliche Zwecke festgesetzt. Dieser Festsetzung lag zugrunde, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes dort ein Standort für ein Katholisches Kirchenzentrum vorgesehen war.  Im Westen ist rd. drei Viertel der Gesamtfläche für schulische Zwecke festgesetzt. Anlass für die beschlossene Änderung des Bebauungsplans ist im Zusammenhang mit der Baugenehmigung für ein Flüchtlingsheim an der Martin-Luther-Straße zu sehen, die aufgrund des § 246 Abs. 11 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB erlassen wurde. Da das genehmigte Gebäude aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation nicht komplett als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden muss, ist vor diesem Hintergrund beabsichtigt, untergeordnete Teilbereiche (im Erdgeschoss des Gebäudes) für eine schulische Nutzung im Zusammenhang mit der nördlich angrenzenden Gesamtschule zur Verfügung zu stellen. Da jedoch mittel- bis langfristig von einer Inanspruchnahme des gesamten Gebäudes für schulische Zwecke auszugehen ist, bedarf es einer Änderung der derzeitigen Festsetzung im Bebauungsplan. Hierfür ist es allerdings erforderlich, die planungsrechtliche Situation entsprechend anzupassen. Insofern hat der Rat der Gemeinde beschlossen, die als Zweckbestimmung "Kirche" festgesetzte Gemeinbedarfsfläche innerhalb des Änderungsbereiches nicht weiter zu verfolgen und in die Zweckbestimmung "Schule" zu ändern. Somit könnten die von der Gemeinde vorgesehen Nutzungen an diesem Standort realisiert werden. Im Zusammenhang mit der Realisierung der Landesstraße 163 hatte die Gemeinde Weilerswist im Änderungsgebiet bereits die Fläche mit der Zweckbestimmung "Kirche" von der katholischen Kirche erworben. 4. Verfahren und Planungsablauf Durch die Änderung der Zweckbestimmung der Flächen für den Gemeinbedarf von "Kirche" in "Schule" sind weder die Grundzüge der Planung noch sonstige private und öffentliche Belange berührt, so dass diese 10. Änderung des Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 Bebauungsplanes Nr. 81 im vereinfachten Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wird. Verfahren 3 gemäß § 13 Zum Begriff "Grundzüge der Planung" hat das BVerwG (Urteil v. 29.01.2009 – 4 C 16.07.) ausgeführt: Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Ein Ausgleich für die durch die Bebauungsplanänderung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ist aufgrund der beabsichtigten Änderung nicht erforderlich. Zudem wäre ein Ausgleich gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ebenso nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Der Rat der Gemeinde Weilerswist hat am 15.12.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 im vereinfachten Verfahren gefasst und gleichzeitig beschlossen, sowohl die Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB als auch der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 (2) BauGB wurde in der Zeit vom 09.02.2017 bis 15.03.2017 einschließlich durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 (2) BauGB wurde mit Schreiben vom 31.01.2017 durchgeführt. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Die von Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen führten zu keiner Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungsplanunterlagen. Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wurde am ……… gemäß § 10 BauGB vom Rat der Gemeinde Weilerswist als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde am ………… ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 in Kraft. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 5. 4 Übergeordnete Planungen 5.1 Ziele der Raumordnung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 5.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist sind die Flächen des Änderungsgebietes als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit gewährleistet. 6. Erläuterung der Planfestsetzungen Mit der beabsichtigten 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 wird für das Änderungsgebiet anstelle der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237) die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 81 gültig war, nunmehr die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zugrunde gelegt. 6.1 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) Entsprechend den städtebaulichen Zielen der Gemeinde Weilerswist ist das gesamt Plangebiet als "Flächen für den Gemeinbedarf" festgesetzt. In einem Bebauungsplan können öffentliche und private bauliche Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, als Flächen für den Gemeinbedarf, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, festgesetzt werden. Diese Flächen gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten der Baunutzugsverordnung (BauNVO), so dass dessen Regelungen zu Nutzungen der Art der baulichen Nutzung bzw. der hier vorgegebenen Ausnahmeregelungen nicht herangezogen werden können. Somit kommen neben der Festsetzung der näheren Zweckbestimmung keine weiteren Artfestsetzungen in Betracht. Dies ist mit Blick auf die durch ihre Eigenart gegebene Eindeutigkeit (hier Schulerweiterungsgelände) aber auch unerheblich. Konkret wird für das Änderungsgebiet insgesamt "Flächen für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Schule", für schulischen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, festgesetzt. 6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bleiben im Änderungsgebiet unverändert - wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzt – bestehen und beziehen sich ausschließlich auf die max. Zahl der Vollgeschosse, hier drei Vollgeschosse. Eine erhöhte Ausnutzung findet somit nicht statt. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 5 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Sinne des § 23 BauNVO mit Baugrenzen festgesetzt. Auch hier wird die im Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzte Baugrenze unverändert beibehalten. Auf die Festsetzung einer Bauweise wurde verzichtet. 6.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Damit sollen die Freiflächen zu den umgebenden Straßen - insbesondere zur Martin-Luther-Straße - von baulichen Anlagen freigehalten werden. 6.5 Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB) Erdbebengebiet Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zur DIN 4149, in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T. Zu dieser Kennzeichnung wurde ein Hinweis in den Textteil zur Bebauungsplanänderung aufgenommen, um eine dementsprechende Ausführung der in diesem Zusammenhang notwendigen bautechnischen Maßnahmen sicherzustellen. 6.6 Hinweise 6.6.1 Wasserschutzgebiet Das Änderungsgebiet liegt insgesamt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes (Zone III B) für die Wassergewinnungsanlage ErftstadtDirmerzheim. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes wurde im August 1998 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. In der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung sind bestimmte Maßnahmen und Handlungen als nicht zulässig festgesetzt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des Verfahrensstandes zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes eine Sperrwirkung für die Durchführung verschiedener Handlungen und Maßnahmen besteht. Im Textteil zur Bebauungsplanänderung erfolgte ein Hinweis auf das geplante Wasserschutzgebiet (Zone III B). 6.6.2 Aufhebung bisheriger Festsetzungen Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 10. Bebauungsplanänderung treten Teile des Bebauungsplanes Nr. 81 und sonstige ihm entgegenstehende Festsetzungen (z.B. Textteil zum Bebauungsplan), betreffend den Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans, außer Kraft. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 6 Der Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist bleibt ansonsten unverändert bestehen. 7. Wesentliche Auswirkungen der 10. Änderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 ergeben sich weder negative städtebauliche Auswirkungen noch nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des Änderungsgebiets wohnenden und arbeitenden Menschen. Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 81 verfolgten städtebaulichen Ziele werden ebenfalls nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist mit der 10. Änderung nicht verbunden. 7.2 Umweltauswirkungen Wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen, da die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wird. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist grundsätzlich eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Mit der geplanten Bebauungsplanänderung erfolgt jedoch kein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Zudem wäre gemäß § 1a (3), Satz 5 BauGB ein Ausgleich auch nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, was im vorliegenden Fall zutrifft. Wie unter Pkt. 1. bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan seit dem 30.10.1976 rechtsverbindlich und das Bebauungsplangebiet weitgehend bebaut. 8. Realisierung 8.1 Ver- und Entsorgung Elektrizität / Gas / Wasser Die Versorgung des Änderungsgebiets mit Elektrizität, Gas, Wasser und Telekommunikationsleitungen ist durch die im Umfeld vorhandenen Leitungen gesichert. Entwässerung Das im Änderungsgebiet anfallende Schmutz- bzw. Niederschlagswasser wird der vorhandenen Ortskanalisation zugeführt. 8.2 Bodenordnung Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung Stand: 16.03.2017 9. Kosten Der Gemeinde Weilerswist entstehen Bebauungsplanes Nr. 81 keine Kosten. 10. 7 durch die 10. Änderung des Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 sind das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.