Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
144 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung
Stand: 16.03.2017
1
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Bebauungsplan Nr. 81 – 10. Änderung
TEXTTEIL ZUM BEBAUUNGSPLAN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gemäß § 9 und § 9a Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der
Baunutzungsverordnung (BauNVO))
1.
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
"Schule" sind nur Gebäude und Einrichtungen zulässig, die schulischen
Zwecken dienen.
2.
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1
BauGB)
Höhe baulicher Anlagen
Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
"Schule" sind maximal drei Vollgeschosse bei den Gebäuden zulässig.
3.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung durch
Baugrenzen definiert.
4.
Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Nebenanlagen gem. § 14 (1) und (2) BauNVO sind gemäß § 23 (5)
BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
B
KENNZEICHNUNG (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
1.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse
T, gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Juni 2006); Karte zur DIN 4149.
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Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung
Stand: 16.03.2017
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In der DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten, Ausgabe April 2005,
zu erwerben beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin) sind die entsprechenden
bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Diese sind zu berücksichtigen.
C
HINWEISE
1.
Bodendenkmale
Es wird auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG
NRW) und hier insbesondere auf die §§ 15 und 16 DSchG hingewiesen.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind
der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittelfunde
Bei Kampfmittelfunden im Plangebiet während der Erd-/Bauarbeiten sind die
Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
3.
Wasserschutzgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb der Zone III B des geplanten
Wasserschutzgebietes
für
die
Wassergewinnungsanlage
ErftstadtDirmerzheim. Siehe hierzu in der Begründung unter Punkt 6.6.1.
4.
DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in diesem Textteil zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 81 verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser
Satzung
geltenden
Fassung
Anwendung.
Sie
werden
in
der
Gemeindeverwaltung Weilerswist, im Fachbereich Planen und Bauen, Bonner
Straße 29, 53919 Weilerswist, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
5.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Grundwasserabsenkung für den
rheinischen Braunkohlenbergbau. In Folge der bergmännischen Sümpfung
kommt es zu Grundwasserabsenkungen bzw. zu Druckentspannungen der
Grundwasserleiter, so dass während der Betriebszeit der rheinischen
Braunkohlentagebaue sümpfungsbedingte Bodenbewegungen auftreten, die
u.a. zu Senkungen und zur Schiefstellung der Geländeoberfläche führen
können. Bei den anstehenden Planungen sollte daher berücksichtigt werden,
dass die Grundwasserabsenkungen noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben.
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Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 - 10. Änderung
Stand: 16.03.2017
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Eine Zunahme der Beeinflussung durch steigende Grundwasserstände im
Planungsgebiet ist nicht auszuschließen. Nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen wird sich ein Grundwasseranstieg einstellen, der
erneut Bodenbewegungen zur Folge haben kann.
6.
Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 10. Bebauungsplanänderung treten Teile
des Bebauungsplanes Nr. 81 und sonstige ihm entgegenstehende
Festsetzungen,
betreffend
den
Geltungsbereich
der
10.
Bebauungsplanänderung, außer Kraft.