Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
34 kB
Datum
04.05.2017
Erstellt
25.04.17, 18:01
Aktualisiert
25.04.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Geschäftszeichen
61.05.2- 2016-2
Dortmund, den 16. März 2017
BEKANNTMACHUNG
Die Tagebau Fischer Vernich GmbH (Vor dem Rheintor 17, 46459 Rees) hat für die
Gewinnung von Quarzsand und Quarzkies im Abbaufeld „Vernich, 2. Erweiterung“ bei
der Bezirksregierung Arnsberg einen Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a Satz 1
Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung eingereicht. Der bereits zugelassene
Tagebau Vernich soll damit um ca. 18 ha nach Westen erweitert werden.
Dafür sollen in der Gemeinde Weilerswist, Gemarkung Vernich, Flur 9, die Flurstücke
14 tlw., 20, 21, 24, 31 bis 33, 34 tlw., 142, 143 tlw., 172 bis 174 und 199 tlw. in
Anspruch genommen werden. Zugleich soll die Abbauplanung des bereits
zugelassenen Tagebaus geändert werden.
Die Gewinnung der Bodenschätze soll mittels Radlader im Trockenabbauverfahren
erfolgen; die Aufbereitung soll am bisherigen Standort in den bereits vorhandenen
Anlagen vorgenommen werden. Die Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in
Anspruch genommenen Oberfläche soll bis Ende 2076 abgeschlossen sein. Für die
Zulassung
des
Rahmenbetriebsplans
ist
ein
bergrechtliches
Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. §§ 57a, 57b
BBergG durchzuführen.
Das Vorhaben wird hiermit gem. § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
NRW) bekannt gemacht.
Der Rahmenbetriebsplan mit den zugehörigen Unterlagen liegt für einen Monat in der
Zeit vom 03.04.2017 bis einschließlich 02.05.2017 während der Dienststunden Mo.
bis Fr. 8:00 bis 12:30 Uhr und Di. zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr in der Gemeinde
Weilerswist, Bonner Straße 29, 53919 Weilerswist, Zimmer 112 zur Einsichtnahme
aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6
Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße. 25 in 44135 Dortmund oder bei der
Auslegungsstelle schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen vorbringen. Mit
Ablauf der Einwendungsfrist, die am 16.05.2017 endet, sind alle Einwendungen
ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die
das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen
Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne.
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Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur
Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren
Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung
des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem später folgenden Erörterungstermin kann
auch ohne ihn verhandelt werden. Personen, die Einwendungen erhoben haben,
können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt
werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen
oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Im Auftrag
gez. Beckmann
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