Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
202 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
18.04.17, 18:00
Aktualisiert
18.04.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_18/2017
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 1
Betreff
Wiederwahl eines Beigeordneten der Gemeinde Weilerswist und Bestellung zum Kämmerer
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
27.04.2017
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat der Gemeinde Weilerswist beschließt:
1.) Herrn Alexander Eskes ab dem 01.07.2017, für die Dauer von weiteren acht Jahren, zum
Beigeordneten der Gemeinde Weilerswist zu wählen.
2.) Herrn Eskes zum Kämmerer der Gemeinde Weilerswist gemäß § 71 Abs. 4 GO NRW zu
bestellen.
3.) Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Eingruppierungsverordnung nach
Besoldungsgruppe A 14.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Die Wahlzeit des Beigeordneten der Gemeinde Weilerswist, Herrn Alexander Eskes, endet mit
Ablauf des 30.06.2017. Für die Wahl / Wiederwahl ist folgendes zu beachten:
1)
Wahl - Zuständigkeit Die Wahl der Beigeordneten gehört zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Rates gemäß
§ 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO.
2)
Verfahren vor der Wahl / Wiederwahl
Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei der Wiederwahl kann hiervon
abgesehen werden (§ 71 Abs. 2 GO).
Wiederwahl eines Beigeordneten der Gemeinde Weilerswist und Bestellung zum Kämmerer
3)
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Wahlzeitpunkt
Die Wahl / Wiederwahl darf gemäß § 119 Abs. 2 LBG und § 71 Abs. 2 GO frühestens
sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.
4)
Wahlverfahren
Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung, selbst dann, wenn die Geschäftsordnung nichtöffentliche Behandlung von Personalangelegenheiten vorsieht, da es sich bei der Wahl zum
Beigeordneten nicht um eine Personalangelegenheit im Sinne der Geschäftsordnung handelt. Für die Wahl selbst gilt § 50 Abs. 2 GO (Held, Kom. § 71, 7.2 GO).
Der Beigeordnete ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn er
spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt wird, § 71 Abs. 5 GO.
5)
Aushändigung der Urkunde
Auch Zeitbeamten muß eine Urkunde nach den Formvorschriften des § 8 Abs. 2 BeamtStG
ausgehändigt werden. Die Ernennungsurkunde darf nach § 16 Abs. 2 LBG erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften (§§ 54, 122 GO) beanstandet worden ist.
Durch diese Vorschrift soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob
der Gewählte die Befähigung für das Amt besitzt und ob bei der Wahl andere zwingende
Vorschriften (insbesondere Verfahrensvorschriften, z.B. Stellenausschreibung, ordnungsmäßige Ladung des Rates) beachtet wurden.
§ 16 Absatz 2 LBG will damit vollendeten Tatsachen vorbeugen, da nach der Rechtsprechung nachträglich festgestellte Mängel nicht zur Nichtigkeit einer bereits vollzogenen Ernennung führen. Denn die Aushändigung einer formgerechten Ernennungsurkunde ist auch
bei Wahlbeamten ein rechtsbegründender Formakt, der etwaige Mängel der zugrundeliegenden Willensbildung heilt.
Im Allgemeinen werden die Gemeinden von sich aus an die Aufsichtsbehörde mit dem Ziel
herantreten, die Monatsfrist nach § 16 Abs. 2 LBG abzukürzen. Wenn nämlich die Aufsichtsbehörde nach Prüfung der Unterlagen erklärt, es bestehe kein Anlaß zur Beanstandung, kann die Urkunde auch schon vor Ablauf der Frist ausgehändigt werden (v.
Held/Becker, Erl. 8 zu § 71GO).
6)
Vereidigung
Die Vereidigung wird von der Bürgermeisterin vorgenommen (§ 71 Abs. 6 GO).
Bei der Wiederwahl ist eine nochmalige Vereidigung nicht notwendig, wenn das bisherige Zeitbeamtenverhältnis ohne Unterbrechung in ein neues übergeleitet wird.
7)
Anfechtung der Wahl
Eine Wahl nach § 71 Abs. 1 GO kann mit der Klage im Kommunalverfassungsstreitverfahren angefochten werden. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Urteilen der Verwaltungsgerichte.
Wiederwahl eines Beigeordneten der Gemeinde Weilerswist und Bestellung zum Kämmerer
8)
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Beamtenrechtliche Rechtstellung
Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 LBG muß die Amtszeit der kommunalen Wahlbeamten acht Jahre dauern. Dementsprechend bestimmt § 71 Abs. 1 GO, dass hauptamtliche Beigeordnete
auf acht Jahre gewählt werden.
Die Ernennung zum Beigeordneten wird erst durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde vollzogen.
Nach § 16 LBG wird die Ernennung mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine
Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 8
Abs. 4 BeamtStG)
Beigeordnete dürfen nur als Zeitbeamte auf die Dauer von acht Jahren ernannt werden.
Daher entfällt auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit.
Nach § 8 Abs. 2 BeamtStG muss die Ernennungsurkunde eines Beamten auf Zeit die Zeitdauer der Berufung angeben.
Fehlt in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer der
Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt durch die gesetzliche Fristbestimmung des § 71
Abs. 1 GO.
Durch Aushändigung der Urkunde über die Ernennung zum Beigeordneten wird ein bestehendes Beamtenverhältnis (z.B. Lebenszeitverhältnis) beendet und ein Zeitbeamtenverhältnis begründet (§ 22 Abs. 3 BeamtStG).
9)
Besoldung und Aufwandsentschädigung
Die Besoldung richtet sich ausschließlich nach § 2 der Verordnung über die Eigruppierung
der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO
- vom 09.02.1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2015).
Danach ist ein Beigeordneter einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis
20.000 den Besoldungsgruppen A 13/A 14 zugewiesen.
Von diesen beiden Besoldungsgruppen darf die Gemeinde gemäß § 2 Absatz 3 EingrVO
die höhere Besoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und oberen Grenze ihrer Größenklasse überschritten
hat oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
Durch Ratsbeschluss muss (auch aufgrund einer Vorgabe der Rheinischen Versorgungskasse) festgelegt werden, nach welcher Besoldungsgruppe sich die Besoldung richtet.
Der Besoldungsanspruch wird von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem eine der Einweisungsverfügung entsprechende Maßnahme (hier: Ernennung) ergangen ist (§ 3 Absatz 1
letzter Satz BBesG).
Wiederwahl eines Beigeordneten der Gemeinde Weilerswist und Bestellung zum Kämmerer
10.)
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Bestellung eines Kämmeres
Gemäß § 71 Abs. 4 GO NRW besteht für kreisfreie Städte die Verpflichtung, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen. In den übrigen Gemeinden kann ein Kämmerer bestellt werden, in kreisangehörigen Städten und Gemeinden kann auch ein nicht beamteter
Bediensteter zum Kämmerer bestellt werden.
Ein bestellter Kämmerer hat die Zuständigkeit und das Recht alle Aufgaben durchzuführen,
die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Insoweit ist die Bestellung eine Kämmerers nicht
als bloßen Ausfluss der Organisationshoheit der Bürgermeisterin gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3
die GO NRW zu sehen, weil es sich bei der Funktion des Kämmerers um eine herausgehobene Stellung innerhalb der Verwaltung handelt (z.B. das Recht überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden (§ 83 GO) oder eine
Haushaltssperre auszusprechen (§ 24 GemHVO)).
Sollte kein Kämmerer bestellt werden, fallen die Rechte des Kämmerers zurück in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin.
HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
€
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
nein
im Haushalt des laufenden Jahres
in den Haushalten der folgenden Jahre
€
-
erstes Folgejahr
€
-
zweites Folgejahr
€
-
drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
ja
nein
53919 Weilerswist, den 05.04.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)