Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
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Datum
27.04.2017
Erstellt
31.01.17, 18:02
Aktualisiert
31.01.17, 18:02
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Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist
vom xx.xx.201x
10.1
Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist am xx.xx.201x mit
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Name der Gemeinde
(1)
Die Gemeinde führt den Namen Weilerswist.
(2)
Der Sitz der Gemeindeverwaltung ist Weilerswist.
§2
Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Der Gemeinde ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 04.05.1972 das
Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden. Beschreibung des Wappens:
Gespalten;
(2)
vorne in Schwarz ein mit einem Kreuz bestechter, zweifenstriger silberner
(weißer) Turm, hinten in Silber (weiß) ein schwarzer Adler.
Der Gemeinde ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 04.05.1972
das Recht zur Führung einer Flagge verliehen worden. Beschreibung der Flagge:
Als Banner:
(3)
Weiß-Schwarz im Verhältnis 1 : 1 längsgestreift mit dem Wappen der
Gemeinde etwas oberhalb der Mitte.
Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen. Das Dienstsiegel gleicht
in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel.
§3
Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften; Ortsbürgermeister
(1)
Das Gemeindegebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt:
WEILERSWIST
VERNICH
mit den Ortsteilen Großvernich, Kleinvernich
und Horchheim,
METTERNICH
MÜGGENHAUSEN
mit
Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom xx.xx.201x
-1-
den
Ortsteilen
Müggenhausen,
Schwarzmaar und Neukirchen,
LOMMERSUM
mit den Ortsteilen Lommersum und Bodenheim,
DERKUM-HAUSWEILER
mit
den
Ortsteilen
Derkum-Hausweiler,
Ottenheim und Schneppenheim.
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus der als Anlage beigefügten
Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
(2)
Für jede Ortschaft wird vom Rat ein Ortsbürgermeister1 gewählt. Die Wahl erfolgt für die
Dauer der Wahlzeit des Rates. Der Ortsbürgermeister muss in der Ortschaft, für die er
bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der
Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt
werden.
(3)
Der Ortsbürgermeister hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat
wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet,
Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den
Rat oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss
weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss können den Ortsbürgermeister vor der
Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange der Ortschaft berühren, hören. Die
Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen,
wenn der Ortsbürgermeister in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder
Beschwerden vorgetragen hat.
(4)
Der Bürgermeister kann den Ortsbürgermeister für das Gebiet seiner Ortschaft mit der
Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen; er ist sodann
zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der Ortsbürgermeister führt diese Geschäfte in
Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
(5)
Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsbürgermeister in geeigneten Fällen für den
Bereich seiner Ortschaft mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und
Verpflichtungen zu beauftragen.
(6)
Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister wird nach den
Sätzen der Tabelle des § 3 Absatz 2 Satz 2 der Entschädigungsverordnung (EntschVO)
vergütet.
Für die Festlegung der Einwohnerzahlen werden analog die Regelungen des § 4 Abs. 1
der EntschVO angewendet.
Daneben steht dem Ortsbürgermeister Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des §
39 Absatz 7 Satz 7 i.V.m. § 45 GO und § 10 dieser Hauptsatzung zu.
§4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1)
Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt gem. § 5 Abs. 3 GO bei allen Vorhaben und
Maßnahmen mit.
1
Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.
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-2-
(3)
Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen
gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend.
§5
Unterrichtung der Einwohner
(1)
Der Rat unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der
Gemeinde im Sinne des § 23 Abs. 1. GO. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu
erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse,
öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung
besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen)
entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2)
Eine Einwohnerversammlung gem. § 23 Abs. 2 GO soll stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Gemeinde handelt, die die Entwicklung der Gemeinde
unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine
Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des
Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3)
Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der
Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch
öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des
Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den
Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister
die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des
Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen
zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen
und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist
über die Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§6
Anregungen und Beschwerden
(1)
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 Abs 1 GO, die nicht in den Aufgabenbereich
der Gemeinde Weilerswist fallen, sind vom Bürgermeister an den Antragsteller mit
Hinweis auf die zuständige Stelle zurückzusenden.
(2)
Eingaben, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen,
Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
(3)
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von § 24 Abs. I GO ist der
Haupt- und Finanzausschuss zuständig, der die Anregungen und Beschwerden inhaltlich
prüft und entscheidet. Die Prüfung umfasst auch, soweit erforderlich, die Anhörung des
Antragstellers durch den Ausschuss.
(4)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Absätze 2, 3 GO), bleibt
unberührt.
(5)
Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
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-3-
(6)
Der Antragsteller ist über die Entscheidung gem. Absatz 3 durch den Bürgermeister zu
unterrichten.
§7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1)
Der Rat führt die Bezeichnung: Rat der Gemeinde Weilerswist.
(2)
Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: Ratsmitglieder.
§8
Dringlichkeitsentscheidungen
(1)
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem
Ratsmitglied (§ 60 Absätze 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§9
Ausschüsse
(1)
Die vom Rat gebildeten Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat kann
sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die
Entscheidung vorbehalten.
§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und eines Sitzungsgeldes nach Maßgabe des § 1 Abs. 2
Ziff. 1 b EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die
Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 45
Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt.
(2)
Die Ausschussvorsitzenden, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses, sowie
des Wahl- und Wahlprüfungsausschusses, erhalten eine/keine zusätzliche
Aufwandsentschädigung entsprechend des § 3 Abs. 1 Ziff. 6 EntschVO.
(3)
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an
Ausschuss- und ausschussvorbereitenden Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach
Maßgabe des § 2 Ziff. 1 EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das
Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 35 Sitzungen im Kalenderjahr beschränkt. Das
Sitzungsgeld für die ausschussvorbereitenden Fraktionssitzungen wird den ordentlichen
sachkundigen Bürgern/Einwohner und jeweils dem ersten stellvertretenden sachkundigen
Bürger/Einwohner gezahlt. Die Teilnahme an Fraktionssitzungen im Übrigen bleibt
unberührt.
(4)
Der Verdienstausfall gem. § 45 Abs. 2 GO wird für jede Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wenn die Dauer der Sitzung 30 Minuten übersteigt.
Die letzte angefangene halbe Stunde ist voll zu rechnen. Der Anspruch wird wie folgt
abgegolten:
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-4-
a)
Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass
sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird
auf 8,00 Euro festgesetzt.
b)
Arbeitnehmern wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c)
Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten,
sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die
Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert
wird.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden,
werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft
nachgewiesen.
f)
In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,00 Euro je Stunde
überschreiten.
§ 11
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1)
Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem
Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde bedürfen der
Genehmigung des Rates.
Leitende Dienstkräfte i. S. des § 41 Abs. 1 Buchstabe r GO sind der Bürgermeister und
die Beigeordneten.
(2)
Keiner Genehmigung bedürfen:
a)
Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b)
Verträge, denen der zuständige entscheidungsbefugte Ausschuss auf der Grundlage
einer von der Gemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c)
Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Absatz 3
GO) darstellt.
Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom xx.xx.201x
-5-
§ 11 b
Dienst- und Arbeitsrechtliche Entscheidungen2
(1)
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis bzw. das Arbeitsverhältnis
von Ämtern in leitender Funktion mit Ausnahme der Leiter der Kindertageseinrichtungen
mit der Gemeinde verändern, sind durch den Haupt- und Finanzausschuss im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen.
(2)
Kommt das Einvernehmen mit dem Bürgermeister nicht zustande, bedarf es eines
Ratsbeschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder. Erfolgt keine Entscheidung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, obliegt die Entscheidung weiterhin dem
Bürgermeister.
§ 12
Beigeordnete
(1)
Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete gewählt. Einer der Beigeordneten wird durch
Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt. Er führt die
Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Soweit nicht Bundes- oder Landesrecht eine besondere Regelung enthält, werden die
durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde
im Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist vollzogen.
(2)
Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf. Es liegt an den Depotstellen in den Ortschaften aus.
Die Depotstellen werden vom Bürgermeister festgelegt.
§ 14
Leitende Funktion auf Probe
(1)
Ämter in leitender Funktion gem. § 21 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) sind die Stellen
der Fachbereichsleiter. Sie können zunächst auf Probe übertragen werden.
Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Der Bürgermeister entscheidet über eine
evtl. Verkürzung der Probezeit; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
§ 15
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hauptsatzung vom 19.06.2008 der Gemeinde Weilerswist außer Kraft.
2
1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom 19.02.2010
Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom xx.xx.201x
-6-
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Weilerswist, den xx.xx.201x
Gemeinde Weilerswist
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin
Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom xx.xx.201x
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Gemeindekarte / Abgrenzung der Ortschaften gem. § 3 der Hauptsatzung
Dienstsiegelabdruck gem. § 2 Abs 3 der Hauptsatzung
Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist vom xx.xx.201x
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