Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
109 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
31.01.17, 18:02
Aktualisiert
27.03.17, 10:36
Mitteilungsvorlage (Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern) Mitteilungsvorlage (Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern) Mitteilungsvorlage (Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern)

öffnen download melden Dateigröße: 109 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN MITTEILUNGSVORLAGE Drucksachen Nr. A_5/2017 1. Ergänzung Geschäftszeichen AZ.: FB 1 Betreff Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern Adressat Rat der Gemeinde Weilerswist Beratungsfolge Rat der Gemeinde Weilerswist 09.02.2017 Rat der Gemeinde Weilerswist 27.04.2017 (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung () Anlage(n) Der Rat nimmt die nachfolgenden Ausführungen zur Kenntnis. SACHVERHALT: Die CDU-Fraktion hat mit Antrag vom 24.01.2016 (A_5/2017) eine abschließende öffentliche Diskussion zum Thema „Teilnahme von sachkundigen Bürgern an den Fraktionssitzungen und Abrechnung der Teilnahmelisten der Fraktionen“ beantragt. Hintergrund hierfür ist die bestehende Unsicherheit bei der Abrechnung der Sitzungsteilnahme von stellvertretenden sachkundigen Bürgern an Fraktionssitzungen. Das im Antrag der CDU-Fraktion genannte Urteil des OVG NRW in Münster aus dem Jahr 2005 sah vor, dass eine Abrechnung der Sitzungsteilnahme von stellvertretenden sachkundigen Bürgern an Fraktionssitzungen ausgeschlossen ist, dies war bis 2007 die Rechtslage. Im Jahr 2007 wurde die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) überarbeitet und unter anderem das Urteil des OVG NRW entschärft. Bis zum 17.10.2007 galt der § 45 Abs. 4 GO NRW als Grundlage für Sitzungsgeldansprüche sachkundiger Bürger im folgenden Wortlaut: (4) Neben dem Ersatz des Verdienstausfalls erhalten Ratsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung, die teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen gezahlt werden kann. Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen ein Sitzungsgeld. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, kann durch die Hauptsatzung beschränkt werden. Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale. Mit der Änderung der GO NRW zum 17.10.2007 gilt der folgende Wortlaut: (4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben: Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern Seite 2 von 3 1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden. 2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen. 3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Der § 45 Abs. 4 GO NRW wurde dahingehend geändert, dass nun auch einem stellvertretendem sachkundigem Bürger ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen gewährt werden kann. Sind einem Sachkundigen Bürger bzw. Sachkundigen Einwohner mehrere Vertreter zugeordnet, kann nur dem ersten Stellvertreter ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut („ein stellvertretendes Ausschussmitglied“) und dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Dieses wurde im Zuge der Ehrenamtsnovelle 2012 zur Klarstellung eingefügt (vgl. LT-Drs. 16/48, S. 34; vgl. bereits die Vorauflage). Es würde gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen, mehr als nur einem Stellvertreter ein Sitzungsgeld zu zahlen. Unerheblich ist, wie viele Sachkundige Bürger oder Sachkundige Einwohner einem Ausschuss angehören: Bei mehreren Sachkundigen Bürgern bzw. Sachkundigen Einwohnern kann jeder Stellvertreter – jeweils der erste – ein Sitzungsgeld beanspruchen. (Entnommen aus Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2013, Kommentierung zur GO NRW) Auszug aus der Drucksache des Landtages NRW 18/48 vom 13.06.2012: Nach § 45 Absatz 4 Nummer 3 GO NRW erhält ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nach § 45 Absatz 4 Nummer 2 GO galt dabei bisher ungeschrieben auch für § 45 Absatz 4 Nummer 3 GO. Zur Klarstellung wird dieses Tatbestandsmerkmal nun ausdrücklich in § 45 Absatz 4 Nummer 3 GO aufgenommen. Da die oben genannte Vorgehensweise jedoch von einigen Kommunen nicht angewandt wird und auch ein Ermessensspielraum bei der Frage der Erforderlichkeit besteht, wird von Seiten der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist einzufügen. Ein entsprechender Entwurf für die Änderung der Hauptsatzung ist dieser Vorlage beigefügt. Es wird von der Gemeindeverwaltung empfohlen, wie durch die Kommentatoren der GO NRW (Kleerbaum und Palmen) dargestellt, nur dem ersten Stellvertreter ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zu zahlen. Des Weiteren liegt der Gemeindeverwaltung die folgende Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vor: § 45 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 GO NRW regelt die Fälle, wann Sitzungsgelder für Ausschussmitglieder bzw. stellv. Ausschussmitglieder zu zahlen sind. Im Gesetzeswortlaut ist die Einschränkung gemacht, dass diese nur gewährt werden sollen, wenn dies für die Mandatsausübung erforderlich gewesen ist. Dementsprechend muss ein Nachweis erfolgen, dass eine solche Sitzungsteilnahme auch erforderlich gewesen ist (also Tagesordnungspunkte in der Fraktionssitzung behandelt wurden, die den Ausschuss des jeweiligen (stellv.) sachkundigen Bürger betreffen). Den entsprechenden Nachweis bzw. die entsprechende Erklärung, dass ein solcher Tagesordnungspunkt besprochen wurde, können Sie unserer Einschätzung nach von der jeweiligen Fraktion einfordern, wenn diese Ihnen die Anwesenheitslisten mit den Namen der jeweils anwesenden Personen bei den Fraktionssitzungen mitgeben. Anzahl der Fraktionssitzungen und Teilnahme von sachkundigen Bürgern Seite 3 von 3 Die Hauptsatzung besagt in der derzeit gültigen Fassung, dass nur für „ausschussvorbereitende“ Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld an die sachkundigen Bürger gezahlt werden soll. Zusammen mit der oben aufgeführten Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes führt dies dazu, dass für die Abrechnung der Teilnahmelisten der Fraktionen eine Tagesordnung oder zumindest ein Hinweis auf den Ausschuss, welcher ggf. vorbereitet wurde, mitgeteilt werden muss. 53919 Weilerswist, den 30.01.2017 Aufgestellt Mitunterzeichner Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)