Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
184 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
31.01.17, 18:02
Aktualisiert
27.03.17, 10:36
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_6/2017
Geschäftszeichen
AZ.:
FB 1
Betreff
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Rat der Gemeinde Weilerswist
09.02.2017
Rat der Gemeinde Weilerswist
27.04.2017
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
() Anlage(n)
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat der Gemeinde Weilerswist berät den beigefügten Entwurf der neuen Hauptsatzung der
Gemeinde Weilerswist, welcher in der Ratssitzung vom 09.02.2017 unter TOP 11 vorabgestimmt
wurde und beschließt, welche Ausschussvorsitzenden entschädigt werden.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Seit dem 01.01.2017 besteht durch die Änderung der Gemeindeordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m dem § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 211,90 €. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr.
2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese Ausschüsse per Gesetz
mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere
Ausschüsse“ von der Regelung der Zahlung von Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen werden können. Demnach können die Kommunen unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse bzw. alle Ausschüsse von der Regelung der Zahlung von Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende auszunehmen.
Demnach sollte der Rat eine Entscheidung treffen, ob
a) an alle Ausschussvorsitzenden (Gemeindeentwicklung und Infrastruktur, Bildung, Jugend
und Soziales, Abwasserbeseitigung und Entsorgung sowie Rechnungsprüfungsausschuss)
oder an einzelne Ausschussvorsitzende ab dem 01.01.2017 eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von monatlich 211,90 € gezahlt werden soll oder ob
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
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b) eine Änderung der Hauptsatzung herbeigeführt werden soll, wonach auf eine zusätzliche
Entschädigung aller oder einzelner Ausschussvorsitzenden verzichtet werden soll.
Die zusätzlich entstehenden Kosten belaufen sich bezogen auf die in Betracht kommenden vier
Ausschussvorsitzenden auf insgesamt 10.171,20 € jährlich (211,90 € x 12 Monate x 4).
Es wird empfohlen eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung der Gemeinde Weilerswist
aufzunehmen. Der Entwurf für eine neue Hauptsatzung ist dieser Vorlage beigefügt und wird in der
Ratssitzung am 09.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt 11 diskutiert und abgestimmt.
HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
10.171,20 €
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
nein
durchgeführt
10.171,20 €
ja
nein
11.111.010 / 5421101
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 31.01.2017
Aufgestellt
Mitunterzeichner
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)