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Beschlussvorlage (Anlage 1 -Abwägung-)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
148 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00
Beschlussvorlage (Anlage 1  -Abwägung-) Beschlussvorlage (Anlage 1  -Abwägung-) Beschlussvorlage (Anlage 1  -Abwägung-)

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Inhalt der Datei

1 Anlage 1 zu V19/2015 1. Ergänzung Gemeinde Weilerswist Bebauungsplan Nr. 81 – 9. Änderung Auswertung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB), in der Zeit vom 09.02.2017 bis 15.03.2017 einschließlich und der mit Schreiben vom 30.01.2017 durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. A. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung Während der öffentlichen Auslegung wurden von Bürgerinnen und Bürgern keine Stellungnahmen eingereicht. B. Ergebnis der Behörden- und TÖB-Beteiligung 1. Verbandswasserwerk GmbH, 53864 Euskirchen, Schreiben vom 03.02.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Bezugnehmend auf die Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Weilerswist teilen wir mit, dass unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken hiergegen bestehen. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Bezirksregierung Arnsberg, 44025 Dortmund, Schreiben vom 13.02.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Das Plangebiet befindet sich über einem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Das Plangebiet ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63-2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider&Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 2 Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich sowie zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die o.g. RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Textteil zur 9. Änderung des Bebauungsplans 81 enthält bereits unter C 5. einen Hinweis auf die Problematik der Grundwasserabsenkung bzw. den zukünftigen Grundwasseranstieg. Die Beteiligung von RWE Power AG, Köln und Erftverband, Bergheim erfolgte mit Schreiben vom 30.01.2017. 3. Unitymedia NRW GmbH, 34020 Kassel, Schreiben vom 13.02.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Gegen die Planung haben wir keine Einwände. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4. Kreis Euskirchen, Abt. 60.13 Kreisentwicklung und Planung, 53877 Euskirchen, Schreiben vom 07.03.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die 9. Änderung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführte Anregung und Stellungnahme der Fachabteilung bei der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen: Untere Bodenschutzbehörde: Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: zu Untere Bodenschutzbehörde: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 5. e-regio GmbH & Co. KG, 53881 Euskirchen, Schreiben vom 08.03.2017 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Als Eigentümerin des Erdgas-Versorgungsnetzes teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits gegen das beabsichtigte Verfahren keine Bedenken bestehen. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur ErdgasVersorgung nicht vorhanden. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereichs kann die vorgesehene Bebauung – den Bedürfnissen entsprechend – von der bestehenden Versorgungsanlage in der Marin-LutherStraße oder der Uhlandstraße aus versorgt werden. Beschlussvorschlag der Bürgermeisterin: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weilerswist, 17. März 2017