Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 -Begründung-)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
229 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00

Inhalt der Datei

Anlage 2 zu V19/2015 1. Ergänzung Gemeinde Weilerswist Ortsteil Großvernich Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung (Bereich Martin-Luther-Straße/Ecke Uhlandstraße) Begründung Stand: 17.03.2017 im Auftrag der Gemeinde Weilerswist 53881 Euskirchen, Hollandstraße 20 Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich der 9. Änderung 2. Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet 3. Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung 4. Verfahren und Planungsablauf 5. Übergeordnete Planungen 5.1 Ziele der Raumordnung 5.2 Flächennutzungsplan 6. Erläuterung der Planfestsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung 6.2 Maß der baulichen Nutzung 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 6.4 Nebenanlagen 6.5 Kennzeichnung 6.6 Hinweise 7. Wesentliche Auswirkungen der 9. Änderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen 7.2 Umweltauswirkungen 7.3 Planungsschadensrecht 8. Realisierung 8.1 Ver- und Entsorgung 8.2 Bodenordnung 9. Kosten 10. Rechtsgrundlagen Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 1. 1 Räumlicher Geltungsbereich der 9. Änderung Der Bebauungsplan Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist ist seit dem 30.10.1976 rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich im Nordosten der bebauten Ortslage von Großvernich. Dieser wird begrenzt:  im Norden durch eine Parallele von ca. 100 m nördlich der Landesstraße 163,  im Osten durch die Bahnstrecke Köln – Trier,  im Süden durch die Peter-Vey-Straße,  im Westen durch die Kölner Straße (L 194). Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 betrifft ausschließlich die Flurstücke 1014 und 1015, Flur 2, Gemarkung Vernich, unmittelbar im Eckbereich von Martin-Luther-Straße und Uhlandstraße gelegen. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 9. Änderung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 2. Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet Der Bebauungsplan Nr. 81 beinhaltet für die v.g. beiden Flurstücke u.a. die folgenden für das Änderungsverfahren wesentlichen Festsetzungen:         Allgemeines Wohngebiet (WA), Vordere Baugrenze 11 m parallel zur Uhlandstraße und eine 11 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche, Offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, Zwei Vollgeschosse, zwingend, Grundflächenzahl (GRZ) = 0,4, Geschoßflächenzahl (GFZ) = 0,8, Ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 28 bis 36 Grad, Stellung der baulichen Anlagen (Firstrichtung) Öffentliche Verkehrsflächen sind nicht betroffen. Den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 81 liegen zugrunde:  das Bundesbaugesetz (BBauG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341)  die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237). Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist ist die Fläche des Änderungsgebietes als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit gewährleistet. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 3. 2 Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung Das Grundstück befindet sich unmittelbar im Eckbereich von Martin-LutherStraße und Uhlandstraße. Der Eigentümer des Grundstücks hat eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen beantragt, um eine bessere bauliche Nutzung auf seinem Grundstück zu erreichen. Die östlich des Grundstücks in einer Parallelen von 5 m zur Uhlandstraße festgesetzten vorderen Baugrenze soll entsprechend weitergeführt werden. Gegen eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 bestanden seitens der Gemeinde keine Bedenken. Dem Antrag des Grundstückseigentümers auf eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 hat der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur der Gemeinde Weilerswist am 11.06.2015 zugestimmt und gleichzeitig die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 beschlossen. 4. Verfahren und Planungsablauf Durch die beantragte Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen sind weder die Grundzüge der Planung noch sonstige private und öffentliche Belange berührt, so dass diese 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wird. Zum Begriff "Grundzüge der Planung" hat das BVerwG (Urteil v. 29.01.2009 – 4 C 16.07.) ausgeführt: Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Ein Ausgleich für die durch die Bebauungsplanänderung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 3 Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur der Gemeinde Weilerswist hat am 11.06.2015 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 im vereinfachten Verfahren gefasst und gleichzeitig beschlossen, sowohl die Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB als auch der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 (2) BauGB wurde in der Zeit vom 09.02.2017 bis 15.03.2017 einschließlich durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 (2) BauGB wurde mit Schreiben vom 30.01.2017 durchgeführt. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Die von Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen führten zu keiner Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungsplanunterlagen. Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wurde am ……… gemäß § 10 BauGB vom Rat der Gemeinde Weilerswist als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde am ………… ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 in Kraft. 5. Übergeordnete Planungen 5.1 Ziele der Raumordnung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 5.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist ist die Fläche des Änderungsgebietes als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit gewährleistet. 6. Erläuterung der Planfestsetzungen Mit der beabsichtigten 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 wird für das Änderungsgebiet anstelle der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237) die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 81 gültig war, nunmehr die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zugrunde gelegt. Das im Bebauungsplan Nr. 81 im Änderungsgebiet enthaltene Sichtfeld (im dortigen Plan "Blickwinkel" genannt) wurde in der 9. Änderung nicht mehr Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 4 berücksichtigt, da der Einmündungsbereich der Uhlandstraße auf die MartinLuther-Straße als "verkehrsberuhigter Bereich" (= Fahrverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten) ausgeschildert ist. Insofern ist eine Berücksichtigung freizuhaltender Sichtfelder nicht mehr erforderlich. 6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Durch die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wird das bislang gem. § 4 BauNVO festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) nicht geändert. Die unter § 4 (Allgemeine Wohngebiete) Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden durch die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung (siehe dort unter A 1.1) ausgeschlossen. Dies berücksichtigt sowohl die vorhandene städtebauliche Situation als auch das vorwiegend durch Wohnen geprägte Umfeld des Änderungsgebiets. Zudem sind diese Nutzungen aufgrund von Flächenverbrauch, Störgrad (u. a. durch verstärktes Verkehrsaufkommen) und Eingriffe ins Ortsbild dort nicht gewünscht. 6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bleiben im Änderungsgebiet unverändert - wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzt - bestehen, d.h. Grundflächenzahl (GRZ) = 0,4, Geschossflächenzahl (GFZ) = 0,8 und zwingend zwei Vollgeschosse. Eine erhöhte Ausnutzung im Bereich des Grundstücks findet somit nicht statt. 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Die Festsetzung hinsichtlich der Bauweise (offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig) bleibt im Änderungsgebiet unverändert - wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzt - bestehen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß der beantragten Änderung in Richtung der Uhlandstraße erweitert. Die Ausnutzung im Bereich des Grundstücks erhöht sich hierdurch jedoch nur geringfügig. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass unter Zugrundelegung der aktuellen Baunutzungsverordnung nunmehr die Grundflächenzahl (GRZ) für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, insofern bis zu einer GRZ von max. 0,6. Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 5 Anmerkung: Bei Anwendung der dem Bebauungsplan Nr. 81 zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung von 26.11.1968 ergäbe sich faktisch aber auch eine Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, da hier bei der Ermittlung der Grundflächenzahl die Grundflächen von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z.B. Garagen) unberücksichtigt blieben. 6.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Die Begrenzung der Nebenanlagen auf 30 cbm umbauter Raum soll verhindern, dass in den Gebäudevorflächen und im rückwärtigen Innenbereich größere bauliche Anlagen entstehen, die zu einer Störung des Straßenraumes und eines zusammenhängend durchgrünten Innenbereichs führen. 6.5 Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB) Erdbebengebiet Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zur DIN 4149, in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T. Zu dieser Kennzeichnung wurde ein Hinweis in den Textteil zur Bebauungsplanänderung aufgenommen, um eine dementsprechende Ausführung der in diesem Zusammenhang notwendigen bautechnischen Maßnahmen sicherzustellen. 6.6 Hinweise 6.6.1 Wasserschutzgebiet Das Änderungsgebiet liegt insgesamt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes (Zone III B) für die Wassergewinnungsanlage ErftstadtDirmerzheim. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes wurde im August 1998 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. In der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung sind bestimmte Maßnahmen und Handlungen als nicht zulässig festgesetzt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des Verfahrensstandes zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes eine Sperrwirkung für die Durchführung verschiedener Handlungen und Maßnahmen besteht. Im Textteil zur Bebauungsplanänderung erfolgte ein Hinweis auf das geplante Wasserschutzgebiet (Zone III B). Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 6 6.6.2 Aufhebung bisheriger Festsetzungen Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 9. Bebauungsplanänderung treten Teile des Bebauungsplanes Nr. 81 und sonstige ihm entgegenstehende Festsetzungen (z.B. Textteil zum Bebauungsplan), betreffend den Geltungsbereich der 9. Bebauungsplanänderung, außer Kraft. Der Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 bleibt ansonsten unverändert bestehen. 7. Wesentliche Auswirkungen der 9. Änderung 7.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 ergeben sich weder negative städtebauliche Auswirkungen noch nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des Änderungsgebiets wohnenden und arbeitenden Menschen. Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 81 verfolgten städtebaulichen Ziele werden ebenfalls nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt. Mit Ausnahme der überbaubaren Grundstücksflächen bleiben das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise, die maximale Zahl der Vollgeschosse weiter unverändert bestehen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist mit der 9. Änderung nicht verbunden. 7.2 Umweltauswirkungen Wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen, da die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wird. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist grundsätzlich eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Mit der geplanten Bebauungsplanänderung erfolgt jedoch kein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Zudem wäre gemäß § 1a (3), Satz 5 BauGB ein Ausgleich auch nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, was im vorliegenden Fall zutrifft. Wie unter Pkt. 1. bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan seit dem 30.10.1976 rechtsverbindlich und das Bebauungsplangebiet weitgehend bebaut. 7.3 Planungsschadensrecht Da durch die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 die Art der baulichen Nutzungen geändert wird (alle Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind jetzt als unzulässig festgesetzt), sind die Regelungen zum Planungsschadensrecht gem. § 39 ff. BauGB zu beachten. Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB können auf Grund dieser Änderungen jedoch nicht geltend gemacht werden, da die 7-Jahres-Frist Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 7 verstrichen ist, innerhalb derer der Eigentümer auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 eine Nutzung hätte realisieren können. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen. Das bedeutet, dass nach Ablauf der 7-Jahres-Frist nur die entschädigungslose Aufhebung nicht verwirklichter Nutzungen ermöglicht wird. Wenn die Aufhebung der Festsetzungen keine Auswirkungen auf die derzeit ausgeübte Nutzung hat, ist sie auch ohne Entschädigung zulässig. Weitere entschädigungsrelevante Auswirkungen können sich auf das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 81 ergeben. Ein möglicher Vertrauensschaden nach Aufhebung der zulässigen Nutzung umfasst nach § 39 BauGB solche Aufwendungen der Eigentümer zur Vorbereitung für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten, die durch die Aufhebung des Bebauungsplanes an Wert verlieren. Solche Aufwendungen sind derzeit nicht bekannt. 8. Realisierung 8.1 Ver- und Entsorgung Elektrizität / Gas / Wasser Die Versorgung des Änderungsgebiets mit Elektrizität, Gas und Wasser ist durch die im Umfeld vorhandenen Leitungen gesichert. Entwässerung Das im Plangebiet anfallende Schmutz- bzw. Niederschlagswasser wird der vorhandenen Ortskanalisation zugeführt. 8.2 Bodenordnung Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich. 9. Kosten Der Gemeinde Weilerswist entstehen Bebauungsplanes Nr. 81 keine Kosten. 10. durch die 9. Änderung des Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 sind das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) Stadtplanung Pütz Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung Stand: 17.03.2017 8 vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.