Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
229 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
21.03.17, 18:00
Aktualisiert
21.03.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu V19/2015 1. Ergänzung
Gemeinde Weilerswist
Ortsteil Großvernich
Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung
(Bereich Martin-Luther-Straße/Ecke Uhlandstraße)
Begründung
Stand: 17.03.2017
im Auftrag der Gemeinde Weilerswist
53881 Euskirchen, Hollandstraße 20
Stadtplanung Pütz
Gemeinde Weilerswist – Ortsteil Großvernich
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung
Stand: 17.03.2017
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich der 9. Änderung
2.
Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet
3.
Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung
4.
Verfahren und Planungsablauf
5.
Übergeordnete Planungen
5.1 Ziele der Raumordnung
5.2 Flächennutzungsplan
6.
Erläuterung der Planfestsetzungen
6.1 Art der baulichen Nutzung
6.2 Maß der baulichen Nutzung
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
6.4 Nebenanlagen
6.5 Kennzeichnung
6.6 Hinweise
7.
Wesentliche Auswirkungen der 9. Änderung
7.1 Städtebauliche Auswirkungen
7.2 Umweltauswirkungen
7.3 Planungsschadensrecht
8.
Realisierung
8.1 Ver- und Entsorgung
8.2 Bodenordnung
9.
Kosten
10.
Rechtsgrundlagen
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 81 - 9. Änderung
Stand: 17.03.2017
1.
1
Räumlicher Geltungsbereich der 9. Änderung
Der Bebauungsplan Nr. 81 der Gemeinde Weilerswist ist seit dem 30.10.1976
rechtsverbindlich und umfasst einen Bereich im Nordosten der bebauten
Ortslage von Großvernich. Dieser wird begrenzt:
im Norden durch eine Parallele von ca. 100 m nördlich der
Landesstraße 163,
im Osten durch die Bahnstrecke Köln – Trier,
im Süden durch die Peter-Vey-Straße,
im Westen durch die Kölner Straße (L 194).
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 betrifft ausschließlich die
Flurstücke 1014 und 1015, Flur 2, Gemarkung Vernich, unmittelbar im
Eckbereich von Martin-Luther-Straße und Uhlandstraße gelegen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 9. Änderung ist
der Planzeichnung zu entnehmen.
2.
Planungsrechtliche Situation im Änderungsgebiet
Der Bebauungsplan Nr. 81 beinhaltet für die v.g. beiden Flurstücke u.a. die
folgenden für das Änderungsverfahren wesentlichen Festsetzungen:
Allgemeines Wohngebiet (WA),
Vordere Baugrenze 11 m parallel zur Uhlandstraße und eine 11 m tiefe
überbaubare Grundstücksfläche,
Offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig,
Zwei Vollgeschosse, zwingend,
Grundflächenzahl (GRZ) = 0,4,
Geschoßflächenzahl (GFZ) = 0,8,
Ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 28 bis 36 Grad,
Stellung der baulichen Anlagen (Firstrichtung)
Öffentliche Verkehrsflächen sind nicht betroffen.
Den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 81 liegen zugrunde:
das Bundesbaugesetz (BBauG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.06.1960 (BGBl. I S. 341)
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom
26.11.1968 (BGBl. I S. 1237).
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist ist die
Fläche des Änderungsgebietes als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die
Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit gewährleistet.
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3.
2
Anlass und Ziel der Bebauungsplanänderung
Das Grundstück befindet sich unmittelbar im Eckbereich von Martin-LutherStraße und Uhlandstraße.
Der Eigentümer des Grundstücks hat eine Erweiterung der überbaubaren
Grundstücksflächen beantragt, um eine bessere bauliche Nutzung auf seinem
Grundstück zu erreichen.
Die östlich des Grundstücks in einer Parallelen von 5 m zur Uhlandstraße
festgesetzten vorderen Baugrenze soll entsprechend weitergeführt werden.
Gegen eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 bestanden
seitens der Gemeinde keine Bedenken.
Dem Antrag des Grundstückseigentümers auf eine entsprechende Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 81 hat der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und
Infrastruktur der Gemeinde Weilerswist am 11.06.2015 zugestimmt und
gleichzeitig die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 beschlossen.
4.
Verfahren und Planungsablauf
Durch die beantragte Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen sind
weder die Grundzüge der Planung noch sonstige private und öffentliche
Belange berührt, so dass diese 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt
wird.
Zum Begriff "Grundzüge der Planung" hat das BVerwG (Urteil v. 29.01.2009 –
4 C 16.07.) ausgeführt:
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn die Änderung das der
bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der
planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem
Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet
lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener
Informationen
verfügbar
sind,
sowie
von
der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen; § 4c BauGB
(Überwachung) ist nicht anzuwenden.
Ein Ausgleich für die durch die Bebauungsplanänderung verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren.
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3
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur der Gemeinde
Weilerswist hat am 11.06.2015 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 81 im vereinfachten Verfahren gefasst und
gleichzeitig beschlossen, sowohl die Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3
(2) BauGB als auch der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 (2) BauGB
wurde in der Zeit vom 09.02.2017 bis 15.03.2017 einschließlich durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an
der Bauleitplanung gemäß § 4 (2) BauGB wurde mit Schreiben vom
30.01.2017 durchgeführt.
Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Die von Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten
Stellungnahmen führten zu keiner Änderung bzw. Ergänzung der
Bebauungsplanunterlagen.
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wurde am ……… gemäß § 10
BauGB vom Rat der Gemeinde Weilerswist als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wurde am ………… ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 in Kraft.
5.
Übergeordnete Planungen
5.1 Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
stellt den Planbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
5.2 Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weilerswist ist die
Fläche des Änderungsgebietes als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die
Entwicklung gemäß § 8 (2) Baugesetzbuch (BauGB) ist somit gewährleistet.
6.
Erläuterung der Planfestsetzungen
Mit der beabsichtigten 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 wird für das
Änderungsgebiet anstelle der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237) die zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 81 gültig war, nunmehr die
aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zugrunde gelegt.
Das im Bebauungsplan Nr. 81 im Änderungsgebiet enthaltene Sichtfeld (im
dortigen Plan "Blickwinkel" genannt) wurde in der 9. Änderung nicht mehr
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berücksichtigt, da der Einmündungsbereich der Uhlandstraße auf die MartinLuther-Straße als "verkehrsberuhigter Bereich" (= Fahrverkehr muss
Schrittgeschwindigkeit einhalten) ausgeschildert ist. Insofern ist eine
Berücksichtigung freizuhaltender Sichtfelder nicht mehr erforderlich.
6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Durch die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 wird das bislang gem. § 4
BauNVO festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) nicht geändert.
Die unter § 4 (Allgemeine Wohngebiete) Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO
aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Anlagen für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe und
Tankstellen
werden
durch
die
planungsrechtlichen
Festsetzungen
zur
Bebauungsplanänderung (siehe dort unter A 1.1) ausgeschlossen.
Dies berücksichtigt sowohl die vorhandene städtebauliche Situation als auch
das vorwiegend durch Wohnen geprägte Umfeld des Änderungsgebiets.
Zudem sind diese Nutzungen aufgrund von Flächenverbrauch, Störgrad (u. a.
durch verstärktes Verkehrsaufkommen) und Eingriffe ins Ortsbild dort nicht
gewünscht.
6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bleiben im
Änderungsgebiet unverändert - wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr.
81 festgesetzt - bestehen, d.h. Grundflächenzahl (GRZ) = 0,4,
Geschossflächenzahl (GFZ) = 0,8 und zwingend zwei Vollgeschosse.
Eine erhöhte Ausnutzung im Bereich des Grundstücks findet somit nicht statt.
6.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2
BauGB)
Die Festsetzung hinsichtlich der Bauweise (offene Bauweise, nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig) bleibt im Änderungsgebiet unverändert - wie im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 festgesetzt - bestehen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß der beantragten
Änderung in Richtung der Uhlandstraße erweitert.
Die Ausnutzung im Bereich des Grundstücks erhöht sich hierdurch jedoch nur
geringfügig. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass unter Zugrundelegung der
aktuellen Baunutzungsverordnung nunmehr die Grundflächenzahl (GRZ) für
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des §
14 BauNVO um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, insofern bis
zu einer GRZ von max. 0,6.
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Anmerkung:
Bei Anwendung der dem Bebauungsplan Nr. 81 zugrunde liegenden
Baunutzungsverordnung von 26.11.1968 ergäbe sich faktisch aber auch eine
Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, da hier bei der Ermittlung
der Grundflächenzahl die Grundflächen von baulichen Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder
zugelassen werden können (z.B. Garagen) unberücksichtigt blieben.
6.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Die Begrenzung der Nebenanlagen auf 30 cbm umbauter Raum soll
verhindern, dass in den Gebäudevorflächen und im rückwärtigen Innenbereich
größere bauliche Anlagen entstehen, die zu einer Störung des Straßenraumes
und eines zusammenhängend durchgrünten Innenbereichs führen.
6.5
Kennzeichnung (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
Erdbebengebiet
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zur DIN 4149, in
Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T.
Zu dieser Kennzeichnung wurde ein Hinweis in den Textteil zur
Bebauungsplanänderung aufgenommen, um eine dementsprechende
Ausführung der in diesem Zusammenhang notwendigen bautechnischen
Maßnahmen sicherzustellen.
6.6
Hinweise
6.6.1 Wasserschutzgebiet
Das
Änderungsgebiet
liegt
insgesamt
innerhalb
des
geplanten
Wasserschutzgebietes (Zone III B) für die Wassergewinnungsanlage ErftstadtDirmerzheim.
Hinsichtlich der Festsetzung dieses Wasserschutzgebietes wurde im August
1998 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
In der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung sind bestimmte
Maßnahmen und Handlungen als nicht zulässig festgesetzt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des
Verfahrensstandes zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes eine
Sperrwirkung für die Durchführung verschiedener Handlungen und
Maßnahmen besteht.
Im Textteil zur Bebauungsplanänderung erfolgte ein Hinweis auf das geplante
Wasserschutzgebiet (Zone III B).
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6.6.2 Aufhebung bisheriger Festsetzungen
Mit der Rechtsverbindlichkeit dieser 9. Bebauungsplanänderung treten Teile
des Bebauungsplanes Nr. 81 und sonstige ihm entgegenstehende
Festsetzungen (z.B. Textteil zum Bebauungsplan), betreffend den
Geltungsbereich der 9. Bebauungsplanänderung, außer Kraft.
Der Textteil zum Bebauungsplan Nr. 81 bleibt ansonsten unverändert
bestehen.
7.
Wesentliche Auswirkungen der 9. Änderung
7.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 ergeben sich weder
negative städtebauliche Auswirkungen noch nachteilige Auswirkungen auf die
persönlichen Lebensumstände der bisher in der Umgebung des
Änderungsgebiets wohnenden und arbeitenden Menschen.
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 81 verfolgten
städtebaulichen Ziele werden ebenfalls nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt.
Mit Ausnahme der überbaubaren Grundstücksflächen bleiben das Maß der
baulichen Nutzung und die Bauweise, die maximale Zahl der Vollgeschosse
weiter unverändert bestehen.
Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist mit der 9. Änderung nicht verbunden.
7.2 Umweltauswirkungen
Wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen, da die Änderung
des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt wird.
Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist grundsätzlich eine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
erforderlich.
Mit
der
geplanten
Bebauungsplanänderung erfolgt jedoch kein zusätzlicher Eingriff in Boden,
Natur und Landschaft.
Zudem wäre gemäß § 1a (3), Satz 5 BauGB ein Ausgleich auch nicht
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren, was im vorliegenden Fall zutrifft. Wie unter Pkt. 1.
bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan seit dem 30.10.1976
rechtsverbindlich und das Bebauungsplangebiet weitgehend bebaut.
7.3 Planungsschadensrecht
Da durch die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 81 die Art der baulichen
Nutzungen geändert wird (alle Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sind
jetzt
als
unzulässig
festgesetzt),
sind
die
Regelungen
zum
Planungsschadensrecht gem. § 39 ff. BauGB zu beachten.
Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB können auf Grund dieser
Änderungen jedoch nicht geltend gemacht werden, da die 7-Jahres-Frist
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verstrichen ist, innerhalb derer der Eigentümer auf der Grundlage des
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 eine Nutzung hätte realisieren
können. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer nur eine Entschädigung
für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen. Das bedeutet, dass nach
Ablauf der 7-Jahres-Frist nur die entschädigungslose Aufhebung nicht
verwirklichter Nutzungen ermöglicht wird. Wenn die Aufhebung der
Festsetzungen keine Auswirkungen auf die derzeit ausgeübte Nutzung hat, ist
sie auch ohne Entschädigung zulässig.
Weitere entschädigungsrelevante Auswirkungen können sich auf das
Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der Festsetzungen des
Bebauungsplan Nr. 81 ergeben. Ein möglicher Vertrauensschaden nach
Aufhebung der zulässigen Nutzung umfasst nach § 39 BauGB solche
Aufwendungen der Eigentümer zur Vorbereitung für die Verwirklichung von
Nutzungsmöglichkeiten, die durch die Aufhebung des Bebauungsplanes an
Wert verlieren. Solche Aufwendungen sind derzeit nicht bekannt.
8.
Realisierung
8.1
Ver- und Entsorgung
Elektrizität / Gas / Wasser
Die Versorgung des Änderungsgebiets mit Elektrizität, Gas und Wasser ist
durch die im Umfeld vorhandenen Leitungen gesichert.
Entwässerung
Das im Plangebiet anfallende Schmutz- bzw. Niederschlagswasser wird der
vorhandenen Ortskanalisation zugeführt.
8.2 Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen sind nicht erforderlich.
9.
Kosten
Der Gemeinde Weilerswist entstehen
Bebauungsplanes Nr. 81 keine Kosten.
10.
durch
die
9.
Änderung
des
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 sind das
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S.
1722) geändert worden ist, die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am
11.06.2013 (BGBI. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)
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vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I
S. 1509), die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert am 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) sowie die Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 03.02.2015 (GV. NRW. S.
208), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.